Gerichtsbescheid
25 K 849/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0921.25K849.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Die 1930 bzw. 1933 in der ehemaligen Sowjetunion geborenen klagenden Eheleute - die Kläger zu 1) und 2 ) - beantragten im August 1995 die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Beide Kläger sind deutscher Abstammung und verfügen über Inlandspässe, in denen die deutsche Nationalität eingetragen ist. In einem Sprach- test beim Deutschen Generalkonsulat in O. wurden ihnen fließende, dialektgefärbte Deutschkenntnisse attestiert. Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger zu 1) eine Kopie seines Arbeitsbuches vor. Danach war er vom 13. September 1967 bis zum 1. April 1970 hauptamtlicher Parteisekretär einer Kolchose, später u.A. jeweils für längere Zeit Direktor eines Dienstleistungs-Kombinats und Vorsitzender einer Kolchose. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 16. Sep- tember 1997 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchs- bescheid vom 14. Januar 1999 zurück, weil in der Person des Klägers zu 1) der Aus- schlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d BVFG (a. F.) vorliege; der Kläger zu 1) habe auf- grund einer besonderen Bindung an das totalitäre System eine herausgehobene be- rufliche Stellung inne gehabt und deshalb Privilegien genossen, an denen die Kläge- rin zu 2) partizipiert habe. Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Der Kläger zu 1) habe keine Privilegien genossen. Die Anwendung des § 5 Nr. 2 c BVFG auf die Klägerin zu 2) komme nicht in Betracht, weil der Kläger zu 1) die hauptamtliche Parteitätigkeit weniger als drei Jahre ausgeübt habe. Die später von dem Kläger zu 1) ausgeübten Tätigkeiten erfüllten nicht den Ausschlusstatbestand. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver- waltungsamtes vom 16. September 1997 und des Widerspruchsbe-scheides vom 14. Januar 1999 zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG (n.F.) erfüllt. Hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU sind nach dieser Vorschrift vom Erwerb des Spätaus- siedlerstatus ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -. Eine solche Funktion hat der Kläger zu 1) etwa zweieinhalb Jahre ausgeübt. Eine Mindestdauer schreibt die Vorschrift nicht vor, vgl. BVerwG, wie oben. Auch die Klägerin zu 2) hat keinen Aufnahmeanspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Denn sie teilt gemäß § 5 Nr. 2 Buchstabe c insoweit den Status ihres Ehemannes, mit dem sie seit 1954 in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die in § 5 Nr. 2 Buchstabe c genannte Mindestdauer von drei Jahren bezieht sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf die Dauer der Funktionsausübung, sondern auf die Dauer der häuslichen Gemeinschaft. Ob der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG auch dann greift, wenn die mindestens dreijährige häusliche Gemeinschaft erst nach Beendigung einer Funktionsausübung i.S.d. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG begründet worden ist, bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob die weiteren Tätigkeiten des Klägers zu 1) als Direktor eines Dienstleistungs-Kombinats und Vorsitzender einer Kolchose den Ausschluss vom Status eines Spätaussiedlers gemäß § 5 Nr. 2 Buchstaben b und c begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.