Beschluss
15 L 1677/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0911.15L1677.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 31.07.2001 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.07.2001 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Voll- ziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dagegen überwiegt regel- mäßig ein öffentliches Interesse, wenn sich der Rechtsbehelf wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist. Läßt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensicht- liche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollziehung betroffe- nen gegensätzlichen Interessen abhängig. 6 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Die Versetzungsverfügung vom 19.07.2001 erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Sie ist auf § 26 Bundesbeamtengesetz - BBG - gestützt, wonach ein Beamter innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn u. a. dann versetzt wer- den kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In formeller Hinsicht lässt die Versetzung des Antragstellers keine Rechtsfehler er- kennen. Die nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - erforderliche Anhö- rung des Antragstellers ist erfolgt. Gleichfalls sind die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften beachtet worden. Die Personalvertretungen des abgebenden Grenz- schutzpräsidiums X. sowie des aufnehmenden Grenzschutzpräsidiums P. haben der Versetzung zugestimmt (§§ 69, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). 7 Die Versetzung des Antragstellers zum BGSP P. , BGSAmt Q. , BGSI M. ist auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig. 8 Zunächst liegt ein dienstliches Bedürfnis i. S. v. § 26 BBG an einer Versetzung des Antragstellers vor. Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ergibt sich aus den umfangreichen Veränderungen der Aufgabenschwerpunkte des Bundesgrenzschutzes im Zuge der Herstellung der Deutschen Einheit sowie aus der notwendigen Intensivierung von grenzpolizeilichen gefahrenabwehrenden und strafverfolgenden Aufgaben durch den Bundesgrenzschutz insbesondere an den EG-Außengrenzen. Diese Veränderungen erforderten umfangreiche Änderungen der Aufbauorganisation des Bundesgrenzschutzes. So sind beispielsweise im Bereich der ehemaligen innerdeutschen Grenze verschiedene Bundesgrenzschutzabteilungen aufgelöst und insbesondere die im Bereich der EG-Außengrenzen für grenzpolizeiliche Aufgaben zuständigen Dienststellen - das sind vornehmlich Dienststellen im Bereich der Bundesgrenzschutzämter G. , Q. und D. - personell erheblich verstärkt worden, um entsprechend der Garantenfunktion der Bundesrepublik Deutschland für andere Staaten der EG gerade an diesen Grenzen auch in Zukunft eine optimale Erfüllung grenzpolizeilicher Aufgaben zu gewährleisten. Ganz allgemein bestand zudem das Erfordernis, auch andere für grenzpolizeiliche Aufgaben zuständige Schwerpunktdienststellen des Bundesgrenzschutzes wie das Bundesgrenzschutzamt Flughafen G. sowie andere Dienststellen des polizeilichen Einzeldienstes zu verstärken und gleichzeitig durch Auflösung von Grenzschutzabteilungen Personalreduzierungen bei den für die verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung zuständigen Dienststellen vorzunehmen. In der Grenzschutzabteilung B. , der Stammdienststelle des Antragstellers, waren wegen der Verlagerung der dort wahrgenommenen Objektschutzaufgaben i.S. von § 5 BGSG - Schutz von Bun- desorganen - nach C. ebenfalls erhebliche Personalreduzierungen unumgänglich. 9 Diesen umfangreichen Änderungen und Verlagerungen polizeilicher Aufgaben des Bundesgrenzschutzes wurde durch eine umfangreiche Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes zum 01.01.1998 entsprochen, die im internen Sprachgebrauch als "BGS-Konzept" bezeichnet wird. Im Zuge der Organisationsänderungen besteht somit die personalwirtschaftliche Aufgabe im Wesentlichen darin, durch personelle Veränderungen die Funktionsfähigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden in ihrer neuen Organisationsstruktur zu gewährleisten und zu stärken, wobei ursprünglich insgesamt 9.500 Bedienstete des Bundesgrenzschutzes betroffen waren. Hierzu gehört auch der Antragsteller. Ein dienstliches Bedürfnis gerade auch an der Versetzung des Antragstellers ergibt sich deshalb, weil in seinem früheren Aufgabenbereich des polizeilichen Schutzes von Verfassungsorganen wegen der weitgehenden Verlagerung dieses Aufgabenbereiches von C. nach C. erhebliche Personalreduzierungen vorgenommen werden mussten und für den Antragsteller damit eine weitere Verwendung in diesem Bereich nicht möglich ist. Zudem ist für ihn angesichts seiner inzwischen mehr als sechsjährigen verbandspolizeilichen Verwendung nach den Verwendungsgrundsätzen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugs- dienstes ohnehin ein Wechsel in einen anderen vollzugspolizeilichen Aufgabenbe- reich erforderlich. Dem tritt der Antragsteller grundsätzlich auch nicht entgegen. 10 Ist ein dienstliches Bedürfnis gegeben, steht die Versetzung des Beamten grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zum Grenzschutzpräsidium P. , BGSAmt Q. zu versetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Die oben geschilderten notwendigen personellen Anpassungen sind in einem zeitlich gestreckten Verfahren von insgesamt fünf Schritten erfolgt. Hierzu wurde am 13.02.1998 eine "Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonalrat zur personellen Umsetzung des BGS-Konzepts für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte" geschlossen, in denen die zeitliche Abfolge und die zukünftige Personalplanung festgelegt wurde. Grundlage der vom Antragsteller angegriffenen Personalmaßnahme ist vorliegend der sog. fünfte Schritt, in dem auch Versetzungen gegen den Willen der Betroffenen erfolgen sollten. Bei den vorangegangenen Schritten konnte der Antragsteller nach Vortrag der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Dies ist aber auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 11 Bei allen horizontalen Personalveränderungen wurde dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung beigemessen. Die persönlichen und sozialen Umstände der Betroffenen wurden dabei in Form eines einvernehmlich zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesgrenzschutz- Hauptpersonalrat entwickelten "Sozialkriterienkatalog" berücksichtigt. Das Gewicht der bei Personalveränderungen zu berücksichtigenden persönlichen/ familiären Umstände ergibt sich dabei aus der dem einzelnen Bediensteten jeweils zuerkannten Sozialgesamtpunktezahl. Unabhängig von diesem Sozialkriterienkatalog wurden besonders schwerwiegende persönliche/gesundheitliche Umstände durch ein besonderes Verfahren des "Härtefall-Anerkenntnisverfahren" ergänzt. 12 Bei dem der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung zugrunde liegenden fünften Schritt ist zunächst erneut eine Information der Beamtinnen und Beamten, denen nach Inkrafttreten der Neuorganisation bisher noch kein Dienstposten dauerhaft übertragen werden konnte, über noch bestehende Vakanzen erfolgt. Dabei konnten die betroffenen Beamten insgesamt vier Präferenzdienstposten benennen. Bei Mehrfachbewerbungen wurden die Auswahlentscheidungen unter Versetzungs- /Umsetzungsbewerbern in erster Linie nach Sozialkriterien (Sozialpunktzahl) vorgenommen. Bei Punktegleichstand entschied zunächst das Dienst-, dann das Le- bensalter. Die Bewerbungen des Antragstellers auf die von ihm benannten Dienstposten hatten unter Anwendung dieser Grundsätze keinen Erfolg. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens stand. 13 Die Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers ist insbesondere unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfolgt. Bei seiner Ermessensbetätigung, ob und welche Beamte versetzt werden, darf der Dienstherr grundsätzlich davon ausgehen, dass der Beamte mit der seinem Beamtenverhältnis immanenten und mit seinem Eintritt in ein Beamtenverhältnis freiwillig in Kauf genommenen Möglichkeit seiner bundesweiten Versetzung im gesamten Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes rechnen muss. Hierbei haben dienstliche Belange grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Interessen und etwaigen Unannehmlichkeiten. Der Dienstherr hat zwar bei seiner Versetzungsentscheidung Rücksicht zu nehmen auf persönliche Belange des Beamten und etwaige Hinde- rungsgründe in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen. Grundsätzlich sind jedoch nur besonders gewichtige persönliche Gründe und Härten geeignet, eine aus dienstlichen Gründen notwendige Versetzung zurückzustellen. Durch den bei den Einzelschritten zur personellen Umsetzung der Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes angewandten Sozialkriterienkatalog mit seiner Gewichtung persönlicher und familiärer Lebensumstände sowie die darüber hinaus geltende Härtefallregelung wurden grundsätzlich die umfassende und angemessene Berücksichtigung persönlicher und familiärer Belange der Betroffenen bei den im Zuge der BGS-Reform notwendigen Versetzungsentscheidungen gewährleistet. Der Sozialkriterienkatalog sowie die Härtefallregelung enthalten eine Abstufung nach dem Gewicht und der Bedeutung der persönlichen und familiären Belange. Sie sind daher ein sachgerechtes Hilfskriterium zur Ausübung des Ermessens im Einzelfall. Hierdurch wird Entscheidungstransparenz und die Gleichbehandlung der Betroffenen gewährleistet. 14 Dem Antragsteller wurden nach diesem Sozialkriterienkatalog 9 Sozialpunkte zuerkannt. Hiervon entfallen 5 Punkte auf seinen Familienstand (verheiratet), 2 Punkte auf das im Haushalt des Beamten lebende Kind unter 18 Jahren und 2 Punkte auf die Erwerbstätigkeit (einschließlich Erziehungsurlaub) der Ehefrau. 15 Legt man diese Sozialpunktezahl des Antragstellers zugrunde, so konnte der Antragsteller bei den von ihm genannten Verwendungswünschen nach den von der Antragstellerin aufgestellten Grundsätzen keine Berücksichtigung finden. 16 Seine Versetzung an die BGS Bielefeld war nicht möglich, weil einem Mitbewerber mit der höheren Sozialpunktezahl 12 Vorrang einzuräumen war. 17 Auch an die BGSI E. wurden Bewerber mit den höheren Sozialpunktezahlen 10 und 11 versetzt. 18 Für die Kontroll-/Streifenbeamten-Funktionen bei den BGSI F. und L. wurden zwar auch Mitbewerber ausgewählt, die ebenfalls wie der Antragsteller nur die Sozialpunktezahl 9 erreicht haben. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass diesen Mitbewerbern aufgrund ihrer längeren Verweildauer im mittleren Dienst seit Erwerb der Laufbahnbefähigung Vorrang eingeräumt wurde. Das Abstellen auf das Dienstalter als weiteres Differenzierungskriterium bei Sozialpunktegleichstand ist nicht ermessensfehlerhaft. Denn hierbei können die aufgrund längerer Dienstzugehörigkeit naturgemäß einhergehenden Standortverfestigungen Berück- sichtigung finden. Darüber hinaus findet über dieses Kriterium auch der Umstand Berücksichtigung, dass sich der Antragsteller - anders als möglicherweise seine Mitkonkurrenten - erst zu einem späten Zeitpunkt, als bereits aufgrund der geänderten Sachlage die Notwendigkeit von Standortverlagerungen und -auflösungen bekannt war, für die Laufbahn eines BGS-Beamten entschieden hat und grundsätzlich mit einer auch heimatfernen Versetzung rechnen musste. Legt man das Differenzierungskriterium der Länge der Dienstzeit in der Laufbahn zugrunde, konnten alle Mitbewerber mit der Sozialpunktezahl 9 gegenüber dem Antragsteller, der seine Laufbahnbefähigung erst am 16.03.1998 erwarb, eine um mehrere Jahre längere Verweildauer in der Laufbahn nachweisen. 19 Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift ferner darauf verweist, es seien auch im fünften Schritt noch nicht alle im Bereich des GSP X. vorhandenen vakanten Dienstposten besetzt worden, ist dem die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 10.08.2001 entgegengetreten. Nach diesen überzeugenden Ausfüh- rungen werden die im Zuge des fünften Schrittes der personellen Umsetzungen nicht besetzten Dienstposten für einen zeitnahen Abbau der noch vorhandenen Personalüberhänge zwingend benötigt, da eine dauerhafte "personalwirtschaftliche Schräglage" nicht hingenommen werden könne. Würden - entsprechend den Vorstellungen des Antragsteller - trotz der bestehenden Personalüberhänge alle vakanten Dienstposten im Bereich des Grenzschutzpräsidiums X. besetzt, stünde insgesamt auch keine ausreichende Zahl von Beamten für die Auffüllung der personellen Bedarfsschwerpunkte des Bundesgrenzschutzes an der deutsch- polnischen, der deutsch-tschechischen Grenze und im Bundesgrenzschutzamt Flughafen N. zur Verfügung. Die vollständige Besetzung aller Dienstposten- Vakanzen stünde damit im Widerspruch zu dienstlichen Erfordernissen. 20 Es ist dem Antragsteller auch nicht darin zu folgen, dass seine persönlichen Verhältnisse bei der Versetzungsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Vielmehr sind die persönlichen Umstände und Erschwernisse sowie die darin liegende Standortbindung durch die dem Antragsteller auf der Grundlage des Sozialkriterienkatalogs zuerkannten Sozialpunktezahl mit 9 angemessen berücksichtigt worden. 21 Soweit der Antragsteller auch im Rahmen dieses Verfahrens nochmals auf die Beruftstätigkeit seiner Ehefrau verweist, wurde dieser Umstand bereits bei den zuerkannten Sozialpunkten berücksichtigt. Dass im Sozialpunktekatalog nicht zusätzlich danach unterschieden wird, wie groß die Chancen des Ehepartners sind, am neuen Standort des betroffenen Beamten einen Arbeitsplatz zu finden, ist angesichts der großen Zahl der Versetzungsentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden. Schwierigkeiten für den berufstätigen Ehegatten, am neuen Standort einen Arbeitsplatz zu finden, sind zwar bei einer Versetzungsentscheidung grundsätzlich bei der Auswahl unter mehreren Beamten zu berücksichtigen. Sie stehen aber einer Versetzung letztendlich nicht entgegen, 22 vgl. Fürst, Gemeinschaftskommentar öffentlicher Dienst, GKÖD, § 26 BBG Rn. 25. 23 Zu der vom Antragsteller auch aufgrund des zukünftigen Schichtdienstes befürchteten langen zeitlichen und räumlichen Trennung der Familie muss es dann nicht kommen, wenn seine Familie mit ihm umzieht. Sollte sich seine Ehefrau anders entscheiden, so ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht vom Dienstherrn zu vertreten ist. 24 Was die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Antragstellers betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Sozialkriterienkatalogs grundsätzlich nur Pflegefälle im eigenen Haushalt Berücksichtigung finden können. Dass aufgrund besonderer Umstände darüber hinaus im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zur Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ein sonstiger außergewöhnlicher Härtefall im Sinne des Sozialkriterienkatalogs vorliegt, der bei der Versetzungsentscheidung Berücksichtigung finden müsste, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Insoweit verweist er selbst darauf, dass für die Pflege der Mutter grundsätzlich noch weitere drei Schwestern zur Verfügung stehen, von denen zwei sogar noch im Haushalt der Eltern leben. Darüber hinaus lebt auch der Vater des Antragstellers noch im gemeinsamen Haushalt. Selbst wenn man beachtet, dass der Vater des Antragstellers selbst erkrankt ist und die Schwestern aus beruflichen oder familiären Gründen nicht volltags zur Pflege der Mutter zur Verfügung stehen, ist nicht substantiiert dargetan, dass nur der Antragsteller, der ebenfalls berufstätig ist, seine Mutter pflegen könnte. "Außergewöhnliche Umstände", die einen Härtefall im Sinne des Sozialpunktekatalogs begründen könnten, wurden jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. 25 Die vom Antragsteller vorgetragenen eigenen gesundheitlichen Beschwerden führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die bloße Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung des Beamten durch eine beabsichtigte Versetzung ist noch nicht ausreichend, um die Versetzung wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft zu machen; erst wenn sich eine Versetzung mit Wahrscheinlichkeit solcherart nachteilig auf den gesundheitlichen Zustand des Beamten auswirken wird, dass mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, kann eine gleichwohl beabsichtigte Versetzungsentscheidung gegen die Fürsorgepflicht verstoßen, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.1969 - II C 114.65 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11. 27 Das vom Antragsteller vorgelegte Attest lässt einen Schluss, aufgrund der Versetzung werde sich der Gesundheitszustand des Antragstellers wahrscheinlich derart verschlechtern, dass mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, nicht zu. Insoweit führt der den Antragsteller behandelnde Allgemeinmediziner Dr. X. im Attest vom 07.08.2001 aus, dass, falls sich das beim Antragsteller erkennbare Krankheitsbild am neuen Dienstort verschlimmern würde, dies zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führen könnte. Selbst wenn man dem Arzt darin folgt, dass das Krankheitsbild bei einer Versetzung fortbestehen werde, muss es erst noch zu einer Verschlimmerung kommen, bevor dann die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit besteht. Bei einem gleich- bleibenden Beschwerdebild ist diese Gefahr aber derzeit nicht gegeben. 28 Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10.09.2001, zwei Kollegen seien, obwohl sie über keinen Sozialpunkt verfügten, deutlich heimatnäher als er versetzt worden, nicht zum Erfolg seines Antrages. Was die Versetzung des PM F. zum Flughafen in G. betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass auch der Antragsteller Interesse an diesem Dienstposten bekundet hat. Insofern hat die Antragsgegnerin im Laufe des "BGS-Konzepts" mehrfach darauf hingewiesen, dass auch am Flughafen in G. mehrere Dienstpostenvakanzen bestehen und Beamte sich daher auch auf diese Dienstposten bewerben könnten. Dies hat der Antragsteller jedoch ersichtlich nicht getan. 29 Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich auf einen Dienstposten in C. beworben hat, der nunmehr mit PM H. besetzt worden sein soll. Im Übrigen würden sich die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Hinderungsgründe hier ähnlich auswirken. Darüber hinaus hat der Antragsteller aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin durch diese Entscheidungen den Gleichheitsgrundsatz verletzt hat. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass den Versetzungsentscheidungen vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen. Ob in diesen Einzelfällen tatsächlich eine abweichende Verwaltungsübung praktiziert worden ist, kann daher nicht festgestellt werden. 30 Ist mithin von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung nicht auszugehen, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch den seit dem 01.07.1997 in kraft befindlichen § 126 Abs. 3 Nr. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung mehr haben, zu erkennen gegeben hat, dass bei Versetzungsentscheidungen grundsätzlich das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Maßnahme überwiegen soll. Vorrangige persönliche Interessen des Antragstellers, seinen Dienst nicht in Q. verrichten zu müssen, sind - wie oben erörtert - nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3. 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - . 31