Urteil
9 K 11783/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0905.9K11783.98.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 1998 ver- pflichtet, den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 1997 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 18 ff. Rettungs- gesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 1998 ver- pflichtet, den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 1997 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 18 ff. Rettungs- gesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ein auf Krankenfahrten spezialisiertes Taxi-Unternehmen betreibt, stellte unter dem 12. Dezember 1997 beim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentrans- ports durch Unternehmer nach §§ 18 ff. des Rettungsgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (RettG). Als Betriebsbereich für das von ihm einzusetzende Fahr- zeug beantragte er, den Rhein-Sieg-Kreis festzulegen. Zur Begründung führte er aus, in Bad Honnef gebe es nur einen einzigen Krankentransportwagen, so dass sein Unternehmen viele Anfragen von Ärzten erhalte, die er mangels Erlaubnis zur Durchführung von Krankentransporten ablehnen müsse. Die beiden Krankentrans- portwagen des Roten Kreuzes in Königswinter seien derart ausgelastet, dass in grö- ßerem Maße Engpässe entstünden. Daher würden sogar Krankentransporte mit dem Rettungswagen der Feuerwehr durchgeführt, der dann aber für Notfälle nicht zur Ver- fügung stehe, was den Rettungsdienst in seiner Funktion beeinträchtige. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 20. April 1998 ab. Zur Begründung führte er aus: In dem vom Kläger beantragten Betriebsbereich sei bereits eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes sichergestellt. Ein zusätz- licher Bedarf bestehe nicht und sei auch - soweit absehbar - nicht zu erwarten. Der Auslastungsgrad der nach dem geltenden Rettungsbedarfsplan eingesetzten Kran- kentransportfahrzeuge liege nach den Berechnungen eines 1996/97 erstellten Gut- achtens zur Organisation und zur Wirtschaftlichkeit des Krankentransport- und Ret- tungsdienstes im Rhein-Sieg-Kreis kreisweit bei nur 37,4 %, im Einsatzbereich der Rettungswache Königswinter bei 41,6 %. Der Gutachter habe deshalb sogar eine Reduzierung der Krankentransportwagenvorhaltung - u. a. auch für die Rettungswa- che Königswinter - empfohlen. Diese Forderung zur Optimierung des Krankentrans- portdienstes, deren schnellstmögliche Umsetzung angestrebt werde, würde unterlau- fen, wenn ein weiterer Krankentransportwagen zugelassen werde, was letztlich zu einer Beeinträchtigung eines funktionsfähigen Krankentransportdienstes führe. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 15. Mai 1998 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Die vom Beklagten behauptete Be- darfsdeckung sei in der Praxis nicht gegeben. Zudem bestünden erhebliche Mängel im Hinblick auf die Qualität der angebotenen und ausgeführten Leistungen. Die vor- gebliche Bedarfsdeckung sei im übrigen kein Grund, einem privaten Unternehmer die Genehmigung zum Krankentransport zu versagen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchs- bescheid vom 18. November 1998 zurück. Zur Begründung wurde unter ausführli- cher Darlegung der vom Beklagten vorgehaltenen Krankentransportfahrzeuge und der Einsatzzahlen für die Jahre 1995 bis 1997 ausgeführt, dass ein den Anforderun- gen des § 6 RettG entsprechender funktionsfähiger Rettungsdienst im Zuständig- keitsbereich des Beklagten bestehe und eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung für den Krankentransport sichergestellt sei. Die vorhandenen Fahrzeuge seien jedoch nur zu 39 % ausgelastet. Dies habe zur Folge, dass die Zulassung ei- nes weiteren Krankentransportwagens selbst bei nur drei Fahrten täglich, die dem öffentlichen Rettungsdienst entgingen, eine Gebührenerhöhung von ca. 40 % nach sich ziehe, was unter Wettbewerbsbedingungen als ruinös zu bezeichnen sei. Im Kreisgebiet seien im Übrigen bereits zwei private Unternehmen mit fünf konzessio- nierten Fahrzeugen tätig. Eine weitere Privatisierung des Rettungsdienstes würde dazu führen, dass der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 6 RettG nicht mehr in vollem Umfang nachkommen könnte. Die Verträglichkeitsgrenze für ein Tä- tigwerden weiterer Unternehmen sei erreicht. Aufgrund der geringen Auslastung des öffentlichen Krankentransportdienstes seien auch nicht lediglich finanzielle Beein- trächtigungen zu erwarten, sondern vielmehr erhebliche Verluste, die sich allein we- gen des bei der Gebührenberechnung zu beachtenden Kostendeckungsprizips nicht ruinös auswirkten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Qualität der öf- fentlichen Krankentransporte mangelhaft sei. Am 21. Dezember 1998, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Be- gründung trägt er vor: Die Zahlen im Widerspruchsbescheid seien nicht nachvoll- ziehbar, insbesondere mit Rücksicht auf das ihm - dem Kläger - vorliegende Zahlen- material des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Die im Widerspruchs- bescheid angeführten lediglich finanziellen Beeinträchtigungen des öffentlichen Ret- tungsdienstes seien nicht ausreichend, um eine Versagung zu rechtfertigen. Eine etwa notwendige Gebührenerhöhung sei lediglich Folge des vom Gesetzgeber ge- wollten Miteinanders von öffentlichem und privat organisiertem Rettungsdienst. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 1998 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 1997 auf Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 18 ff. RettG unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Zahlen, die dem Widerspruchsbescheid zugrundegelegt seien, entstammten der Statistik der Einsatz-Leitstelle. Unter Berücksichtigung der vorgehaltenen Rettungs- und Krankenfahrzeuge sei der öffentliche Rettungsdienst im Rhein-Sieg-Kreis funktionsfähig im Sinne von § 6 RettG. Insbesondere sei die für den ländlichen Raum einschlägige Eintreffzeit von 12 Minuten gewährleistet. Da hier das Leistungsniveau eines funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes erreicht sei, müsse zunächst im öffentlichen Interesse dessen Auslastung und Wirtschaftlichkeit optimiert werden, anstatt sie durch Zulassung privater Unternehmer weiter zu verschlechtern. Diese Optimierung sei inzwischen dadurch weitgehend erreicht worden, dass die Aufgaben des Krankentransports auf eine zu diesem Zweck gegründete private Krankentransportgesellschaft (KTG) übertragen worden seien. Hierdurch sei der Auslastungsgrad des Krankentransportdienstes auf 57 % erhöht und eine volle Kostendeckung in diesem Bereich erzielt worden. Zur Aufrechterhaltung dieses Ergebnisses sei ein Transportaufkommen von 26.000 Einsätzen pro Jahr erforderlich, das der KTG garantiert werden müsse. Da davon auszugehen sei, dass ein privates Unternehmen erst bei ca. 2.000 Krankentransporten pro Jahr wirtschaftlich arbeiten könne, sei im noch zu verabschiedenden Rettungsbedarfsplan festgelegt worden, dass eine Genehmigungserteilung an ein privates Krankentransportunternehmen mit einem Krankentransportfahrzeug erst erfolgen könne, wenn die Bedarfgrenze von 28.000 Krankentransporteinsätzen pro Jahr überschritten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln und der von den Beteiligten ergänzend zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports durch Unternehmer nach Maßgabe der §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458) in der Fassung von Art. 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 18. November 1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Beklagte durfte den Antrag des Klägers auf Genehmigungserteilung nach §§ 18 ff. RettG nicht gemäß § 19 Abs. 4 RettG, dessen Anwendung hier allein streitig ist, ablehnen. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung (zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports) zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten - und Ertragslage sind dabei zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW) - vgl. Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, NWVBl. 2000, 103 ff., und vom 5. Juli 2001 - 13 B 451/01 -, der sich die Kammer zur Wahrung der Rechtseinheit anschließt, greift diese sogenannte Funktionsschutzklausel erst dann ein, wenn im öffentlichen Rettungsdienst die Einhaltung der für die Notfallrettung geltenden Eintreffzeiten von 5 bis 8 Minuten im städtischen Gebiet und von bis zu 12 Minuten in ländlichen Gebieten sichergestellt ist, wobei offen gelassen wurde, ob diese Eintreffzeiten in mindestens 90 % oder sogar 95 % aller Fälle eingehalten werden müssen. Werden diese Hilfsfristen in der Notfallrettung nicht erreicht, steht dies der Anwendung der Funktionsschutzklausel auch dann entgegen, wenn - wie hier - ein Unternehmer lediglich eine Genehmigung zum Krankentransport beantragt hat. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999, a. a. O.. Nach den Darlegungen des Beklagten wird auf der Grundlage der von ihm ausgewerteten Aufzeichnungen der Rettungsleitstelle des Kreises für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2001 derzeit eine Eintreffzeit von 12 Minuten in 91,58 % aller Fälle erreicht. Damit ist indessen der Nachweis eines funktionierenden Rettungsdienstes im Sinne der oben dargelegten Anforderungen nicht erbracht. Denn abgesehen davon, dass der erreichte Prozentsatz nur knapp über der Mindestanforderung von 90 % liegt, ist der Beklagte bei der Ermittlung dieses Wertes - wie im Übrigen auch bereits bei der Ermittlung der Eintreffzeiten für die Jahre 1995 bis 1997, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde lag - zu Unrecht davon ausgegangen, dass die für ländliche Gebiete maßgebende Eintreffzeit von bis zu 12 Minuten für das gesamte Kreisgebiet anzusetzen ist. Diese Auffassung berücksichtigt nämlich nicht die sehr unterschiedliche Struktur des Kreisgebietes, das einerseits aus gering besiedelten, ländlich geprägten Gebieten besteht und andererseits im Bereich der Städte Siegburg und Troisdorf über ein städtisches Ballungsgebiet mit einer hohen Einwohnerdichte verfügt. Vor diesem Hintergrund ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten mit der Folge, dass zumindest für die vorgenannten städtischen Gebiete die Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten maßgeblich sein muss. Vgl. dazu auch OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 2001, a. a. O. Der Beklagte tendiert selbst offenbar zu dieser Auffassung, da in dem vorgelegten Entwurf des Rettungsbedarfsplans, der noch in diesem Jahr vom Kreistag verabschiedet werden soll, vorgesehen ist, dass jedenfalls in dem Bereich der Städte Siegburg und Troisdorf künftig die Einhaltung einer Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten erreicht werden soll. Auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen der Rettungsleitstelle für den Zeitraum Januar bis Juni 2001 ist eine Beurteilung, ob die Eintreffzeiten in der Notfallrettung von bis zu 12 Minuten im ländlichen Gebiet und bis zu 8 Minuten innerstädtisch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in mindestens 90 % aller Fälle eingehalten werden, nicht möglich. Zwar sind in der vorgelegten Aufstellung die jeweiligen Rettungswachen sowie die Zielorte detailliert angegeben, so dass grundsätzlich eine Zuordnung zu den jeweiligen Städten und Gemeinden im Kreisgebiet möglich ist. Indessen ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, welche Eintreffzeiten im Einzelnen für die Städte und Gemeinden im Kreisgebiet anzusetzen sind. Insoweit gibt es zwar Gebiete, für die die jeweils maßgebliche Eintreffzeit offensichtlich sein dürfte, wie dies etwa bei dem Gebiet der Städte Siegburg und Troisdorf mit hoher Einwohnerdichte und bei den dünn besiedelten ländlichen Gemeinden in den Randbereichen des Kreisgebietes der Fall ist. Für andere Städte und Gemeinden im Kreisgebiet, insbesondere im Bereich der Rheinschiene, ist diese Zuordnung schwieriger zu beurteilen. So spricht etwa Einiges dafür, in den städtisch verdichteten Bereich Siegburg/Troisdorf auch die unmittelbar angrenzenden Städte St. Augustin und Hennef einzubeziehen mit der Folge, dass auch hier die Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten anzusetzen wäre. Allerdings muss insoweit dem Beklagten ein Einschätzungsspielraum verbleiben, da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass örtliche Besonderheiten im Einzelfall eine abwei- chende Beurteilung rechtfertigen. Die entsprechenden Feststellungen zu treffen ist allein Sache des Beklagten und kann durch das Gericht nicht vorweggenommen werden. Fehlt danach aussagekräftiges Zahlenmaterial zur Frage der Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung, ist der dem Beklagten obliegende Nachweis eines funktionsfähigen Rettungsdienstes im Sinne von § 6 RettG nicht erbracht, was zur Unanwendbarkeit der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG führt. Dem Kläger darf deshalb bei der vom Beklagten nunmehr erneut zu treffenden Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 12. Dezember 1997 die Funktionsschutzklausel nicht entgegen gehalten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.