Urteil
10 K 10402/98
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2001:0725.10K10402.98.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Für die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde unter dem 26.3.1998 die Aus- stellung einer Schülerfahrkarte zwecks Besuchs der Klasse 5 der Realschule Gum- mersbach-Steinberg beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 8.7.1998 abgelehnt. Der kürzeste Schulweg betrage weniger als 3,5 km. Der Schul- weg sei nach den objektiven Gegebenheiten weder besonders gefährlich noch für Schüler ungeeignet. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch wurde geltend gemacht, der kürzeste Schulweg betrage 3,614 km. Außerdem sei der Weg für 10-jährige Schüler ungeeig- net. Die Hälfte der Strecke sei unübersichtlich und verfüge nicht über einen Bür- gersteig. Dies gelte insbesondere für die Überquerung der Westtangente. Dort seien bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h keine Hinweis- oder Warnschilder in Bezug auf Fußgänger und auch kein Zebrastreifen vorhanden. Diese Stelle sei ein bekannter Unfallschwerpunkt, an der es schon zu einem tödlichen Unfall mit einem Fußgänger gekommen sei. Auf Anfrage teilte die Kreispolizeibehörde am 20.10.1998 mit, die fragliche Schul- wegstrecke sei an mehreren Tagen von einem Beamten überwacht worden. Beson- ders gefährliche Straßenteile habe man dabei nicht feststellen können, so dass der Schulweg für die Schüler zumutbar sei. Mit Bescheid vom 9.11.1998 wies der Beklagte sodann den Widerspruch zurück, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Schulweg 3.135 km betrage. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung des Vor- bringens aus dem Vorverfahren macht sie ergänzend in Bezug auf die Überquerung der Westtangente geltend, diese sei als kürzeste Verbindung zwischen der A 45 und der A 4 stark befahren. Da die Seitenstreifen regelmäßig von Lastwagen befahren würden, seien praktisch vier Spuren vorhanden und im Auge zu behalten. Zudem würden Fahrzeugen aus Wasserfuhr wegen der ungünstigen Sichtverhälnisse sehr schnell in Richtung A 4 auf die Westtangente einbiegen und an der Überquerungshil- fe vorbeifahren. Wie die in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 SchfkVO genannten Bei- spiele zeigten, gehöre eine Überquerungshilfe nicht zu den als besondere Sicherung im Sinne des § 6 Abs.2 SchfkVO eingestuften Maßnahmen. Hinzu komme, dass we- der auf dem Fußgängerweg noch auf der Überquerungshilfe Winterdienst geleistet werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.7.1998 und sei- nes Widerspruchsbescheides vom 9.11.1998 zu verpflichten, ihr die durch den Besuch der Realschule Gummersbach-Steinberg für das Schuljahr 1998/99 entstandenen Schülerfahrkosten zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12.7.01 verwie- sen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die seitens der Klägerin überreichten Fotos und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge nebst dortigen Karten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs.2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8.7.1998 und sein Widerspruchsbescheid vom 20.07.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der im Schuljahr 1998/99 aufgewendeten Fahrkosten für die Fahrt zur Realschule Gummersbach-Steinberg zu, denn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind nicht gegeben. Der Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom 24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 25.11.1997 (BASS 1998/99 - 11-04 Nr. 3.1) - SchfkVO -). Diese Anforderungen sind für den Schulweg der Klägerin nicht gegeben. Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten zunächst grundsätzlich nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen Entfernung für den Schüler der Sekundarstufe I (wie die Klägerin) mehr als 3,5 km beträgt. Diese Entfernung muss die Klägerin -wie nunmehr unstreitig ist- nicht zurücklegen. Gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zunächst insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt. Dieser Beispielsfall liegt hinsichtlich des Schulweges, den die Klägerin vor und hinter der Westtangente zurückzulegen hat, nicht vor. Denn eine Straße ist nur dann als verkehrsreich" einzustufen, wenn sie stündlich von deutlich mehr als 300 Kraftfahrzeugen benutzt wird - vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ -RR 1991, 483 -, Dies ist -wie durch die seitens des Beklagten durchgeführte Verkehrzählungen bestätigt wird- nicht der Fall. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter der Kammer von der Örtlichkeit vermittelt hat, gibt es auch ansonsten keine Besonderheiten, die diesen Teil des Schulweges als besonders gefährlich erscheinen lassen. Des Weiteren ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO auch die Überquerung der Westtangente durch die Klägerin nicht als besonders gefährlich anzusehen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die B 256 jedenfalls morgens zur Zeit des Berufsverkehrs als verkehrsreich einzustufen ist. Ausgehend davon, dass durch das qualifizierende Merkmal besonders" (gefährlich) in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschrieben wird, muss die Überschreitung der B 256 jedoch noch den üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, zugerechnet werden, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.09.1997 - 19 A 443/97 -. Insoweit mag dahinstehen, ob die an der fraglichen Stelle vorhandene Überquerungshilfe als besondere Sicherung im Sinne von Ziff. 6.2 der VV zu § 6 SchfkVO zu bewerten ist. Denn abgesehen davon, dass die Kammer an derartige Verwaltungsvorschriften nicht gebunden ist, kommt es nicht auf eine formale Betrachtung an , sondern darauf, ob aufgrund der Überquerungshilfe die Gefahren bei Überquerung der B 256 auf ein für Schüler des fraglichen Alters zumutbares Maß reduziert werden. Dies ist hier der Fall. Insoweit geht die Kammer aufgrund des Ergebnisses des Ortstermins sowie der vorgelegten Pläne und Fotos von Folgendem aus: An der fraglichen Stelle gibt es keine Ampelanlage, keinen Zebrastreifen und keine Schilder, die auf eine Fußgängerüberquerung hinweisen. Von der Überquerungshilfe aus gesehen kann die B 256 in beiden Richtungen jeweils auf - mindestens- ca. 200m eingesehen werden, bevor die jeweilige Straßenbiegung folgt. In beiden Fahrtrichtungen stehen jeweils eine Fahrspur und ein breiter Seitenstreifen zur Verfügung. Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon ausgeht, dass insbesondere beim bergauf fahrenden Verkehr teilweise langsam fahrende Lastwagen den Seitenstreifen mit benutzen, kann jedenfalls im Bereich der Überquerungshilfe und im jeweils unmittelbar davor liegenden Bereich nur ein einspuriger Verkehr in jeder Fahrtrichtung stattfinden, weil die Gegebenheiten im Bereich der Überquerungshilfe selbst insbesondere auch unter Berücksichtigung der zugelassenen Geschwindigkeit von 80 km/h einen zweispurigen Verkehr nicht zulassen. Von daher bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, inwieweit eventuelles verkehrswidriges Fahrverhalten der Beurteilung der Gefährlichkeit des Schulweges zugrunde gelegt werden kann. Angesichts der ausreichenden Ein- sehbarkeit der B 256 sowie des Umstandes, dass bis zum Erreichen der Überquerungshilfe jeweils nur ein einspuriger Verkehr in einer Richtung beobachtet werden muss, geht die Kammer davon aus, dass diese Verkehrsituation auch von einer Schülerin von 10 oder 11 Jahren noch bewältigt werden kann. Der Umstand, dass sich gelegentlich noch abbiegender Verkehr aus Wasserfuhr in den übrigen Verkehrsfluss einreihen bzw. entsprechende Lücken ausnutzen muss, um auf die B 256 einzufahren, stellt dabei keinen das Gefahrenpotential wesentlich erhöhenden Umstand dar. Dasselbe gilt letztlich auch im Hinblick auf den Aspekt Winterwartung". Dass kleinere Straßen und Gehwege erst spät oder teilweise auch gar nicht geräumt werden, ist für das Bergische Land nicht ungewöhnlich, so dass der Straßenbenutzer üblicherweise auf derartige Gegebenheiten eingestellt ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass derartige Straßenverhältnisse, wie sie auch auf den seitens der Klägerin vorgelegten Fotos dokumentiert sind, die Überquerung der Westtangente so erschweren, dass dadurch die Gefährlichkeit des Schulweges nennenswert erhöht würde. Auch wenn der fragliche Teil des Schulweges nicht als ungefährlich bezeichnet werden kann, liegt danach gleichwohl keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.