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Beschluss

6 L 1167/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0709.6L1167.00.00
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Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Anträge zu 1. und zu 5.), wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 6 L 1417/01 fortgeführt.

2. Im übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.a) Soweit der Antragsteller die Erteilung von Ablichtungen aus den Akten zivilgerichtlicher Verfahren vor dem Landgericht Bonn begehrt (Anträge zu 2., 3. und 4.) wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln verwiesen.b) Soweit der Antragsteller die Erteilung von Ablichtungen von Entscheidungen in strafgerichtlichen Verfahren vor dem AG Euskirchen und dem LG Bonn begehrt (Antrag zu 6.) wird der Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Anträge zu 1. und zu 5.), wird das Verfahren abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 6 L 1417/01 fortgeführt. 2. Im übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.a) Soweit der Antragsteller die Erteilung von Ablichtungen aus den Akten zivilgerichtlicher Verfahren vor dem Landgericht Bonn begehrt (Anträge zu 2., 3. und 4.) wird der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln verwiesen.b) Soweit der Antragsteller die Erteilung von Ablichtungen von Entscheidungen in strafgerichtlichen Verfahren vor dem AG Euskirchen und dem LG Bonn begehrt (Antrag zu 6.) wird der Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: 1. Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 5. wird das Verfahren gemäß § 93 VwGO abgetrennt, weil diese Anträge von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sind und daher mangels Rechtshängigkeit nicht mehr der Verweisung unterliegen. 2. Für die Anträge zu 2. bis 4. ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Das Gericht hat daher nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar ist, OVG NRW, Beschluss vom 07.07.1993 - 22 B 1409/93 -, NVwZ 1994, 178f, den Rechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Köln zu verweisen. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ein solches Bundesgesetz ist § 23 Abs. 1 EGGVG. Nach dieser Vorschrift entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Der Antragsteller begehrt als am Verfahren nicht Beteiligter je eine Abschrift (Ablichtung) - ggf. in anonymisierter Form - von drei Entscheidungen und einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung aus den Prozessakten der beim Landgericht Bonn anhängig gewesenen Zivilverfahren 1 O 157/00 und 1 O 188/00. Gemäß § 299 Abs. 1 ZPO können die Parteien eines Rechtsstreits die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen; nach Abs. 2 der genannten Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht ist. Entsprechendes gilt für die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften durch Nichtbeteiligte, Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, 3. Aufl. 2001, § 12 Randnr. 108ff (116). Diese Vorschrift erfasst auch den vorliegenden Fall, in dem lediglich die Erteilung von Ablichtungen bestimmter Aktenteile ohne eigentliche Einsichtnahme in die Akte begehrt wird. Denn der Antrag auf Erteilung von Abschriften aus einer Verfahrensakte stellt eine beschränkte Form eines Akteneinsichtsbegehrens dar. Die Entscheidung über die Erteilung von solchen Abschriften an am Verfahren nicht Beteiligte obliegt dem Vorstand des Gerichts, mithin einer Stelle der Gerichtsverwaltung und damit einer Justizbehörde i.S. des § 23 Abs. 1 GVG, vgl. Kissel, a.a.O., § 12 Randnr. 120. Anders als sein Wortlaut nahe legt, verlangt § 23 GVG keine Maßnahme, die den verwaltungsrechtlichen Begriff des Verwaltungsaktes erfüllt (vgl. hierzu § 35 VwVfG), sondern erfasst auch schlicht hoheitliche Maßnahmen von Justizbehörden auf den in der Bestimmung genannten Gebieten, sofern ihnen eine Regelungswirkung zukommt. Das ist für schlicht hoheitliches Handeln jedenfalls dann zu bejahen, wenn es unmittelbare Außenwirkung entfaltet, BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 -. 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 (413). Danach erfüllt die Entscheidung über die Erteilung von Abschriften aus Prozessakten den Begriff des Justizverwaltungsaktes i.S. des § 23 Abs. 1 EGGVG, weil sie geeignet ist, eine Person in ihren Rechten zu verletzen: den Antragsteller im Falle ihrer Ablehnung in seinem Recht auf Akteneinsicht, einen Verfahrensbeteiligten im Falle der Stattgabe in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. Datenschutz, zu letzterem vgl. Kissel, a.a.O., § 12 Randnr. 108. Die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung von Abschriften nach § 299 ZPO ist auch eine Maßnahme auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Gebiete, nämlich auf dem Gebiet des Zivilprozesses. Denn die Aktenführung und der Umgang mit den anlässlich eines bürgerlichen Rechtsstreits entstandenen Akten ist Teil des Zivilprozesses. Das gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen gegenüber den Parteien des Rechtsstreits oder gegenüber Dritten ergehen. Ein solcher Dritter, dessen Anspruch in § 299 Abs. 2 ZPO geregelt ist, kann auch ein Vertreter der Presse sein. Allerdings ist in einem solchen Fall im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht bzw. die Erteilung von Abschriften o.ä. die besondere Stellung der Presse zu berücksichtigen, die beispielsweise im Landespressegesetz (PresseG) - und hier insbesondere in den §§ 3 und 4 - ihren Niederschlag gefunden hat. Anders als der Antragsteller meint, ergibt sich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Urteils- bzw. Protokollabschriften nicht aus dem allgemeinen Auskunftsanspruch der Presse nach § 4 PresseG. Das dort normierte Informationsrecht der Presse stellt vielmehr einen Fall des berechtigten Interesses nach § 299 Abs. 2 ZPO dar, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 - 4 E 664/00 -. Die beiden vom Antragsteller angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen dieser Auffassung nicht entgegen, da sie nicht die Frage des Rechtsweges für einen in einem konkreten Verfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch eines Pressevertreters aufgrund einer Norm des einschlägigen Prozessrechts betreffen, sondern die - gesetzlich nicht näher geregelte - Überlassung (finanz-)gerichtlicher Entscheidungen zum Zwecke der Publikation bzw. die - verfahrensrechtlich ebenfalls nicht geregelte - Abgabe von Presseerklärungen durch Justizbehörden. Zuständig für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 23 Abs. 1 EGGVG ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Im Falle des Landgerichts Bonn ist dies das Oberlandesgericht Köln, an das der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 4. mithin zu verweisen ist. . 3. Soweit es um die Erteilung von Abschriften eines strafgerichtlichen Urteils geht, gilt das vorstehend Gesagte entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Erteilung von Abschriften aus Strafverfahrensakten bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten nach den § 475 Abs. 3, § 477 Abs. 1 StPO richtet und es sich bei der Entscheidung über entsprechende Anträge um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege handelt. Nach § 478 Abs. 3 Satz 1 StPO - der eine "andere Vorschrift" i.S. des § 23 Abs. 3 EGGVG darstellt - kann in den Fällen des § 475 StPO gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO beantragt werden. Über diesen Antrag entscheidet gemäß § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Das ist hier das Landgericht Bonn. Auch wenn das Recht auf Auskunft aus den Akten hier unter Berufung auf den Journalistenstatus geltend gemacht wird, ergibt sich ein eventueller Anspruch nicht unmittelbar aus § 4 PresseG NW; vielmehr besteht das in § 475 Abs. 1 und 4 StPO erforderliche berechtigte Interesse eines Journalisten darin, sein in § 4 PresseG NW normiertes Informationsrecht auszuüben. Das hat zur Folge, dass die Überprüfung einer (ablehnenden) Entscheidung über ein Aktenauskunftsersuchen eines Journalisten nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg, sondern auf dem Weg des § 478 Abs. 3 Satz 1, § 161a Abs. 3 StPO erfolgt. vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2000 ‑ 4 E 664/00 -. Der Rechtsstreit ist mithin bezüglich des Antrages zu 6. an das Landgericht Bonn zu verweisen. 4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.