OffeneUrteileSuche
Urteil

22 K 3252/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0612.22K3252.98.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wehrt sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. 3 Der am 04. Dezember 1971 geborene Kläger trat am 01. Juli 1995 in die Bun- deswehr ein und wurde am 03. Juli 1995 zum Soldat auf Zeit ernannt. Seine Dienst- zeit wurde auf vier Jahre bis zum 30. Juni 1999 festgesetzt. Zum 01. April 1996 wur- de er nach T. /Frankreich versetzt und leistete dort Dienst als Hauptgefreiter bei der 0./E. Stabs- und VersorgungsVtl EUROKORPS. 4 Zu Beginn seiner Dienstzeit wurde der Kläger unter anderem über die Folgen eines Missbrauchs nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) belehrt. Dabei wurde auf die Zdv 10/5 "Innendienstordnung für die Bundeswehr" Bezug genommen, durch die unter anderem der unbefugte Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln für Sol- daten in und außer Dienst verboten und für den Fall der Zuwiderhandlung auf die Möglichkeit einer fristlosen Entlassung hingewiesen wird. 5 Im Juli 1996 kaufte der Kläger in L. von einem unbekannten Franzosen 15-17 g der Droge Speed (Amphetamin) für 520,00 DM. Einen Teil davon konsumierte er sel- ber. Den Rest verkaufte er im August 1996 zum Preis von 520,00 DM, da er das Inte- resse an der Droge verloren hatte. Dies entspricht den Feststellungen des rechtskräf- tigen Berufungsurteils des Landgerichts Passau vom 12. November 1997 (Az.: Ns 313 Js 17239/96), durch das der nicht vorbestrafte Klä- ger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt wurde. 6 Im Rahmen einer Anhörung berief sich der Kläger darauf, er habe dienstlich stark unter Druck gestanden und die Drogen unter erheblichem Alkoholeinfluss gekauft. Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 06. Februar 1998 wurde der Kläger nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) fristlos aus der Bundeswehr entlassen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe durch die von ihm begange- ne Straftat gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) sowie gegen die Pflicht, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten (§ 17 Abs. 4 SG), verstoßen. Aufgrund der Art und Weise seines Dienstver- gehens sei nicht ausgeschlossen, dass sich dies in Zukunft wiederhole. Es bestehe die Gefahr der Nachahmung und des Mitmachens durch andere Soldaten. Auch habe der Kläger durch sein Verhalten das Ansehen der Bundeswehr in erhebli- chem Maße geschädigt. Seine Entlassung aus der Bundeswehr sei durch das Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Soldaten, die die gleichen Straftaten begangen hätten, geboten. Im übrigen sei bei einem Verbleiben im Dienst die militärische Ord- nung und Disziplin sowie die Einsatzbereitschaft der Kompanie ernsthaft gefährdet. Daher sei die fristlose Entlassung des Klägers zu verfügen gewesen. 7 Gegen die Entlassungsverfügung ließ der Kläger rechtzeitig Beschwerde einlegen. Die Abgabe der Betäubungsmittel habe in keinem Zusammenhang mit dem Dienst gestanden. Zudem zeige die Tatsache, dass der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, dass sein Verschulden am untersten Rand liege. Daher sei lediglich eine Abmahnung und erst im Wiederholungsfall eine Entlassung gerechtfertigt gewesen. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) wies die Beschwerde mit Be- schwerdebescheid vom 26. März 1998, zugestellt am 30. März 1998 zurück. Im we- sentlichen berief man sich auf die im Ausgangsbescheid angegebenen Gründe. Dar- über hinaus wurde angeführt, auch ein erstmaliger Drogenmissbrauch beeinträchtige die militärische Ordnung und Sicherheit schwerwiegend. Um der Entstehung und auch der Ausweitung bereits bestehender Drogenprobleme in der Bundeswehr vor- zubeugen, müsse entschieden durchgegriffen werden. Dafür sei die Entlassung ein notwendiges und angemessenes Mittel. Veranlassung zu einer anderen Entschei- dung bestehe nicht. Deshalb sei die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, richtig gewesen. 9 Am 23. April 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG lägen nicht vor, da er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe. Jedenfalls sei die militärische Ordnung aber nicht gefährdet, da er sich vor der Straftat immer korrekt verhalten und seine Dienstpflichten erfüllt habe. Zudem habe er die Droge während seines Urlaubs konsumiert und abgegeben. Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr könne nicht festgestellt werden, da der Drogenkonsum in der Bundeswehr von der Öffentlichkeit als allge- meinkundige Randerscheinung registriert werde und zudem gesellschaftlich weit ver- breitet sei. Auch weiche der Sachverhalt von der normalen Betäubungsmittelkrimina- lität ab, da der Kläger nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und von ihm kein weiterer Drogenkonsum und somit der Eintritt drogenspezifischer Gesundheitsfolgen zu erwarten sei. Um Nachahmungen entgegenzuwirken, habe eine Disziplinarmaß- nahme ausgereicht. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, da sie nicht auf die persönliche Belastungssituation des Klägers eingegangen sei, obwohl ihr diese aus den Personalakten bekannt sei. Der Kläger sei nämlich von sei- nem Vorgesetzten schikaniert worden und so in eine psychische Ausnahmesituation geraten, aus der heraus sich der Vorfall ereignet habe. Eine Abwägung zwischen der Pflichtverletzung und den Folgen für das weitere Leben des Soldaten habe nicht stattgefunden und ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gezogen worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 06. Februar 1998 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. März 1998 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie beruft sich auf die Begründungen der Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass die Betäubungsmittelkriminalität für die Streitkräfte ein besonderes Problem darstelle und daher ein erhebliches Interesse daran bestehe, solche Dienstvergehen schon im Keim zu ersticken, damit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte aufrecht erhalten bleibe. Weiterhin spiele keine Rolle, dass der Kläger die Drogen nicht im Dienst zu sich genommen habe, da Drogen auch geeignet seien, die Psyche des Menschen auf längere Sicht zu beeinflussen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Person, die zu einem außerdienstlichen Drogenkonsum bereit sei, dies auch im Dienst tun werde. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger bereit sei, die Drogen auch abzugeben, was ein weiteres Gefährdungspotential berge. Dass der Kläger sich in einer psychischen Belastungssituation befunden habe, sei für die Entlassung irrelevant. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 06. Februar 1998 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVG vom 26. März 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung bestimmt sich nach § 55 Abs. 5 SG, wonach ein Soldat während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. 20 Der Kläger hat seine Dienstpflichten nach §§ 11 und 17 SG dadurch verletzt, dass er die Droge Speed (Amphetamin) konsumiert und dann die Restmenge an eine dritte Person abgegeben hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die strafbare Handlung für die er durch das rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Passau zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt wurde, außerhalb seines Dienstes begangen hat. Denn nach § 17 Abs. 2 S. 2 SG hat sich ein Soldat auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Für die Feststellung dieses Verstoßes kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. 21 Vgl. Scherer/Alff: Kommentar zum Soldatengesetz, Anm. 24 zu § 17; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81; NJW 1984; 938. Das Konsumieren und die spätere Abgabe der Droge Speed durch einen Soldaten ist grundsätzlich geeignet, das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, zu beeinträchtigen. Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Verhalten gegen die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SG ergebende Pflicht , seinen Vorgesetzten zu gehorchen, verstoßen. Der Kläger ist bei Dienstantritt aktenkundig darüber belehrt worden, dass der unbefugte Besitz und/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer Dienst verboten ist. Die Missachtung dieses Verbots ist gleichbedeutend mit der Missachtung des Befehls eines Vorgesetzten. 22 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Das weitere Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit hätte die militärische Ordnung in der Bundeswehr ernstlich gefährdet. 23 Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut ist die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie dies zur Aufrechter- haltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich ist. 24 BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, a.a.O.; Scherer/Alff, a.a.O. Anm. 21 zu § 55. 25 Durch den Drogenkonsum ist eine ernstliche Gefährdung anzunehmen. Die Einsatzbereitschaft und -fähigkeit der Soldaten wird erheblich beeinträchtigt, wenn sie Rauschmittel zu sich nehmen. Denn regelmäßige Folge von Drogenkonsum ist eine vorübergehende Änderung von Bewusstsein und Wahrnehmungsfähigkeit. Auch wenn ein Soldat einmalig und außer Dienst Drogen zu sich nimmt, erweckt dies Zweifel an seiner Einsatzbereitschaft wegen der im Gegensatz zu Alkoholgenuss nicht vorhersehbaren Langzeitwirkung. 26 BVerwG, NZWehrr 1987, S. 212; BVerwGE 91, 62 (65), Urteil vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 17.91 - 27 Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich die durch den Konsum von Drogen herbeigeführte abstrakte Gesundheitsgefährdung bei dem Kläger tatsächlich realisiert hat. Denn es ist nicht entscheidend, dass der Rauschgiftkonsum eines einzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtigt, sondern darauf abzustellen, dass die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn der Rauschgiftkonsum um sich greift. 28 BVerwGE 91, 62 (64); zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98/99 -, NVwZ 2000, 1186. 29 Ob sich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung schon daraus ergibt, dass die Gefahr einer erneuten vergleichbaren Dienstpflichtverletzung des Klägers durch weiteren Drogenkonsum besteht, kann offenbleiben. Eine ernstliche Gefährdung kann sich nämlich auch daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um ein typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit handelt, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu einem ähnlichen Verhalten für andere Soldaten gegeben wäre. 30 BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, a.a.O.; Scherer/Alff, a.a.O., Anm. 23 zu § 55. 31 Ein solcher Fall liegt hier vor. Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden des Klägers am unteren Rand liegt und der Sachverhalt von der "normalen" Betäubungsmittelkriminalität abweicht. Für die Frage, ob das Verbleiben des Soldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Zweck der Regelung nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf die Ernstlichkeit der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen der Bundeswehr ohne eine fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Denn die Vorschrift des § 55 SG dient allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden. 32 BVerwGE 38, 178, Urteil vom 09. Juni 1971 - BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 59, 361, Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 -. 33 Diese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr künftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. 34 BVerwGE 38, 178, 181, BVerwGE 91, 62, 63. 35 Würde der Kläger im Dienst verbleiben, so wäre eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Nachahmung durch andere Soldaten zu befürchten. Es bestünde die Gefahr, dass andere Soldaten das Verbleiben des Klägers im Dienst als Signal verstehen könnten, dass der Konsum von Drogen zukünftig regelmäßig nicht die Entlassung zur Folge haben könnte. Diese Gefahr wird noch dadurch gesteigert, dass - wie der Kläger selbst vorträgt - der Konsum von Designerdrogen eine gesellschaftlich weit verbreitete Handlung ist. Die erhöhten Anforderungen an das Verantwortungsbe- wusstsein von Soldaten, die regelmäßig mit potentiell gefährlichen Geräten, Maschinen und Waffen umgehen, machen es notwendig, in der Bundeswehr sehr viel strengere Maßstäbe für den Umgang mit Rauschmitteln anzusetzen als in der zivilen Gesellschaft. Jeglicher Drogenkonsum muss hier nach Möglichkeit unterbunden werden. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster selbst im Falle des einmaligen Rauchens an einer Haschischzigarette - wenngleich im Dienst - die Voraussetzungen für eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bereits als erfüllt angesehen, 36 OVG NW, Beschluss vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, IÖD 2000, 101. 37 Indem § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefährdung voraussetzt, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum. 38 BVerwGE 42, 20, 23, Urteil vom 28. Februar 1973 - 8 C 116.70; BVerwGE 59, 361, 363, Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 16.78 -. 39 Jedoch kann zu berücksichtigen sein, ob die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ausgereicht hätte, um der Gefahr zu begegnen. Dies hat die Rechtsprechung im Fall von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit war. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Gerade der Umstand, dass der Kläger das Rauschmittel erst Tage nach dem Erwerb konsumiert und sodann auch noch weiterverkauft hat, macht deutlich, dass es sich hier um ein bedachtes und planvolles Vorgehen und nicht um eine Affekthandlung handelte. Dass sich ein derartig geplantes Vorgehen auch schwerlich auf dienstliche Probleme mit Vorgesetzten zurückführen lässt, sei nur am Rande bemerkt. Ein vergleichbar schwerwiegender Sachverhalt, in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Disziplinarmaßnahme für ausreichend und damit verhältnismäßig erachtet worden ist, ist nicht erkennbar. 40 Da jedenfalls eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen ist, kann offenbleiben, ob der Konsum und die Abgabe von Betäubungsmitteln - im Gegensatz zum Alkoholkonsum - das Ansehen der Bundeswehr gefährdet. 41 Die Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben sind, so steht die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. 42 Vorliegend lassen jedenfalls die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdebescheid vom 26. März 1998 erkennen, dass sie ihren Ermessensspielraum zutreffend erkannt und hiervon zweckentsprechend Gebrauch gemacht hat. Sie hat sinngemäß dargelegt, dass die Entlassung von drogenauffälligen Soldaten ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis entspricht, da sie diese Maßnahme angesichts der Bedeutung der Drogenproblematik im Normalfall für notwendig und angemessen hält. Desweiteren hat sie im Falle des Klägers keine Veranlassung gesehen, ausnahmsweise eine andere Entscheidung zu treffen. Dies ist nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, bedarf es im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht der gesonderten Prüfung, ob die Maßnahme noch im Verhältnis zur Schwere der Verfehlung steht. Die Verwaltungspraxis, bei Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig die Entlassung auszusprechen, entspricht dem Gesetzeszweck. Eine Abwägung der Folgen der Entlassung für den Kläger mit dem Ausmaß und der Ursache seiner Pflichtverletzung brauchte die Beklagte nicht durchzuführen. Lediglich klarstellend hat die Beklagte im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) mithin ihre Ausführungen dahin ergänzt, dass die schwierige psychische Belastungssituation des Klägers für ihre Entscheidung irrelevant gewesen sei. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44