OffeneUrteileSuche
Urteil

26B K 5603/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0426.26B.K5603.98.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Hilfeempfänger Q. bezog ursprünglich von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt; bis zum 19. Oktober 1994 wohnte er - mit verschiedenen durch Einrichtungsaufenthalte bedingten Unterbrechungen - in einem Männerwohnheim in der S. Straße in L. . Die Kosten für die Unterbringung in dem Wohnheim wurden teilweise vom Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 AG BSHG übernommen. 3 Im Anschluss an den Aufenthalt in der S. Straße kam es aufgrund der Drogensucht des Hilfeempfängers zu einem Aufenthalt in der Q. Klinik Bergisch-Gladbach. Daran schloss sich in der Zeit vom 2. November 1994 bis zum 6. Januar 1995 ein 4 Aufenthalt im Haus O. in X. an. In der Zeit vom 7. bis 10. Januar 1995 ist der Aufenthaltsort des Hilfeempfängers unbekannt. 5 Vom 11. Januar 1995 bis zum 6. Mai 1995 hielt sich der Hilfeempfänger im Landeskrankenhaus P. auf; die Kosten für diesen Einrichtungsaufenthalt trug der Landschaftsverband Rheinland. Im Anschluss daran kam es zu erneuten Aufnahmen in der Zeit vom 15. bis 26. Mai sowie vom 29. Mai bis 4. Juli 1995; die Kosten für diese Aufenthalte trug das Land Niedersachsen. 6 Am 26. Mai 1995 sprach der Hilfeempfänger beim Sozialamt der Klägerin vor; am 29. Mai 1995 stellte er dort einen schriftlichen Antrag auf Sozialhilfe. Am 1. Juli 1995 bezog Herr Q. eine Wohnung in der B. straße in P. ; seit dem 1. August 1995 war er unter dieser Adresse gemeldet. In der Zeit zwischen dem 26. Mai 1995 und dem 30. Juni 1996 erbrachte die Klägerin die streitbefangenen Leistungen. Während der gesamten Zeit des Sozialhilfebezugs sprach der Hilfeempfänger kontinuierlich beim Sozialamt der Klägerin vor, um die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. einmalige Beihilfen persönlich in Empfang zu nehmen oder Unterlagen abzugeben; hinsichtlich der Daten im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15. Oktober 1998 (Bl. 23 der Gerichtsakte) verwiesen. 7 In der Folgezeit erbrachte auch die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt; hinsichtlich der Zeiträume und der Daten der persönlichen Vorsprachen des Hilfeempfängers wird auf den Schriftsatz vom 16. September 1998 (Bl. 17 f., 20 der Gerichtsakte) verwiesen. Zumindest die Kosten für den Aufenthalt vom 28. Juli bis zum 28. August 1995 wurden teilweise mit dem Landschaftsverband Rheinland abgerechnet. 8 Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 (eingegangen am 19. Oktober 1995) beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), da der Hil- 9 feempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in L. gehabt habe. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. März 1996 (bei der Klägerin eingegangen am 25. März 1996) und vom 10. April 1996 mit, dass Herr Q. in der Zeit vom 24. Juli bis 28. August 1995 Sozialhilfe- leistungen in L. bezogen habe; laut Meldebescheinigung war Herr Q. vom 25. Juli bis 3. Oktober 1995 in L. gemeldet. 10 Im Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten am 17. April 1996 erklärte der Hilfeempfänger, dass er Ende Juli 1995 nur nach L. gefahren sei, um seine Großmutter S. in L. -G. zu besuchen. Er habe jedoch die Absicht gehabt, nach P. zurückzukehren, da er dort eine eigene Wohnung habe. Bei seiner Großmutter habe er sich nicht aufhalten können, da die Wohnung zu klein gewesen sei. Unter Berufung auf diese Erklärung bat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 1996 nochmals um Kostenerstattung. 11 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 1997 mit, dass sie den Erstattungsanspruch voraussichtlich größtenteils ablehnen müsse, da der gewöhnliche Aufenthalt in P. für die Zeit vom 20. Juli bis 28. August 1995 und vom 28. November 1995 bis 30. Juni 1996 bezweifelt werde. Lediglich der Zeitraum vom 26. Mai 1995 bis zum 19. Juli 1995 dürfe unstrittig sein. 12 Mit Schreiben vom 19. März 1997 wies die Klägerin darauf hin, dass es auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei, wenn sie für die fraglichen Zeiträume Leistungen erbracht habe. Aus dem Schriftverkehr sei ihr bekannt gewesen, dass Herr Q. in P. Sozialhilfe beziehe; eine Mitteilung über den Sozialhilfebezug sei seitens der Beklagten dennoch nicht erfolgt. 13 Die Klägerin hat am 18. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG für den gesamten Zeitraum vom 26. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1996 zu. In dieser Zeit habe der Hilfeempfänger im An- 14 schluss an den Aufenthalt in einer Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. besessen. Er habe dort eine eigene Wohnung nebst eigener Einrichtung besessen, sei polizeilich gemeldet gewesen und habe diesen Ort auch nach eigenen Auskünften als Lebensmittelpunkt betrachtet. Er habe sich nach dem Bezug der Wohnung noch dreimal in stationäre Behandlung begeben und sei auch in P. arbeitslos gemeldet gewesen. Die eingetretene Erstattungspflicht werde - wie sich aus § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG ergebe - durch die weiteren Einrichtungsaufenthalte nicht unterbrochen. Zudem komme es auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes letztlich nicht entscheidend an, da auch der tatsächliche Aufenthalt an einem Ort die Zuständigkeit des örtlichen Trägers begründe. Das bloße Fehlen von Wohnraum führe nicht zu einer Zugehörigkeit des Hilfeempfängers zum Personenkreis des § 4 DVO zu § 72 BSHG, so dass auch keine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers in Betracht komme. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 26. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1996 im Hilfefall Q. angefallenen Sozialhilfekosten in Höhe von 11.985,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin habe nicht zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesen, dass eine Hilfeberechtigung vorgelegen habe und die Leistungserbringung rechtmäßig gewesen sei. Vor und nach dem Einrichtungsaufenthalt sei Herr Q. ohne festen Wohnsitz gewesen; gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes sei der überörtliche Träger auch zuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung, 20 wenn die Hilfe dazu bestimmt sei, Nichtsesshaften bei der Überwindung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten zu helfen. Zumindest für einen Teilzeitraum sei daher nicht die Klägerin, sondern das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger zuständig gewesen, auf den die Erstattungsvorschrift des § 103 Abs. 3 BSHG keine Anwendung finde. Hinzu komme, dass Herr Q. sich in der Zeit zwischen den Einrichtungsaufenthalten vom 7. Mai bis 14. Mai 1995 ohne festen Wohnsitz in P. aufgehalten habe und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe; deshalb seien die Kosten für die weiteren Krankenhausaufenthalte auch nicht mehr vom Landschaftsverband Rheinland, sondern von der Klägerin getragen worden; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 103 Abs. 3 BSHG lägen daher nach den weiteren Einrichtungsaufenthalten nicht mehr vor. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 24 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für den Hilfeempfänger Edmund Q. aufgewendeten Kosten aus § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG gegen die Beklagte. 25 Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass maßgeblich für den vor- 26 liegenden Kostenerstattungsanspruch nicht das Verlassen des Lan- deskrankenhauses vor Aufnahme der Hilfegewährung am 26. Mai 1995, sondern das erste Verlassen des Landeskrankenhauses P. am 6. Mai 1995 war, so scheitert der geltend gemachte Erstattungsanspruch jedenfalls daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht in L. begründet war und die Beklagte somit nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist. 27 Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach Aktenlage - und zwischen den Beteiligten unstreitig - hielt sich Herr Q. vom 2. November 1994 bis zum 6. Januar 1995 im Haus O. in X. auf. Wo er sich zwischen dem 7. Januar und dem Zeitpunkt der Aufnahme in das Landeskrankenhaus P. am 11. Januar 1995 aufhielt, ist dagegen den Beteiligten unbekannt und ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen; dass Herr Q. in dieser Zeit einen gewöhnlichen Aufenthalt in L. begründet hätte, ist nicht ersichtlich. Da auf den Aufenthalt im Haus O. § 109 BSHG Anwendung findet, lässt sich in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers nicht feststellen. 28 An den vor den verschiedenen Einrichtungsaufenthalten begründeten, jedenfalls bis zum 19. Oktober 1994 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in L. kann für die Kostenerstattungspflicht nicht angeknüpft werden. Zwar ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG bei einem nahtlosen Übertritt von einer Einrichtung in eine andere der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend, der für die erste Einrichtung maßgebend war. Ungeachtet des nicht vorliegenden nahtlosen Übertritts (s. unten) verweist § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG jedoch aus- 29 drücklich nur auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, nicht auch auf die Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG, 30 a.A. wohl Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz (LPK- BSHG), 5. Auflage 1998, § 103 Rn. 5, ohne nähere Begründung. 31 Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der fehlenden Verweisung auf § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur um ein gesetzgeberisches Versehen bzw. um eine Regelungslücke handeln könnte, die im Rahmen einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu korrigieren wäre, sind nicht ersichtlich. In den Gesetzesmaterialien, 32 Deutscher Bundestag, Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG -, Drucksache 12/4401, S. 84, 33 findet sich im Zusammenhang mit § 103 Abs. 3 BSHG lediglich die Aussage, dass eine Kostenerstattung stattfinden soll durch den zuständig bleibenden Träger des gewöhnlichen Aufenthalts an den Träger des tatsächlichen Aufenthalts; für die Frage, warum in § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht auf die Kette von Einrichtungs- aufenthalten im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG abgestellt wird, lässt sich daraus keine Aussage ableiten. Aus dem Regelungszusammenhang lässt sich jedoch schließen, dass der Gesetzgeber an anderen Stellen sehr wohl zwischen den verschiedenen Sätzen des § 97 Abs. 2 BSHG differenziert hat, so z.B. in § 97 Abs. 2 Satz 3, 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG; da der Gesetzgeber somit an anderen Stellen den unterschiedlichen Regelungsgehalten der einzelnen Sätze des § 97 Abs. 2 BSHG Rechnung getragen hat, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich die Verweisung in § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG lediglich aus Versehen nur auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bezieht. 34 An einen vor den Einrichtungsaufenthalten begründeten gewöhnlichen Aufenthalt in L. kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 109 BSHG angeknüpft werden. Seinem Wortlaut nach bestimmt § 109 BSHG lediglich, dass ein Aufenthalt in einer Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gilt; die Vorschrift regelt nicht, an welchen gewöhnlichen Aufenthalt stattdessen anzuknüpfen ist. § 109 BSHG kann daher nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der ursprünglich begründete gewöhnliche Aufenthalt in L. im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens fortbesteht. Wollte man § 109 BSHG anders auslegen, wäre die differenzierte Regelung in § 97 Abs. 2 BSHG nicht verständlich. Diese Vorschrift bestimmt nämlich gerade, auf welchen gewöhnlichen Aufenthalt bei Einrichtungsaufnahme und bei einer Kette von Einrichtungsaufenthalten abzustellen ist. Insbesondere die Voraussetzung einer nahtlosen Kette von Einrichtungsaufenthalten, die § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorsieht, wäre überflüssig, wenn § 109 BSHG das Fortbestehen des vor Einrichtungsaufnahme begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes - unabhängig von den zeitlichen Umständen des Einrichtungsübertritts - fingieren würde. 35 Entscheidend kommt schließlich hinzu, dass auch ohne eine Verweisung auf § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG in denjenigen Fällen, in denen keine Kette von Einrichtungsaufenthalten vorliegt, der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der Einrichtungsorte, 36 vgl. dazu Bundestags-Drucksache 12/4401, S. 84, 37 gewahrt bleibt. Denn in diesen Fällen begründet der Hilfeempfänger während der vorangehenden Einrichtungsaufenthalte gemäß § 109 BSHG keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 des BSHG; damit ist gemäß § 103 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, zur Kostenerstattung verpflichtet. 38 Wie schon angemerkt, kommt unabhängig davon im vorliegenden Fall eine Kostenerstattung auch dann nicht in Betracht, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG auch im Rahmen des § 103 Abs. 3 Satz 2 BSHG für anwendbar hielte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein nahtloser Übertritt 39 zum Erfordernis des "nahtlosen Übertritts" vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401, S. 84; LPK-BSHG, § 97 Rn. 37 40 von der Einrichtung Haus O. in X. zum Landeskrankenhaus in P. erfolgte. Nach der Aufstellung der Aufenthaltsverhältnisse des Herrn Q. durch die Beklagte, die von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde, hielt sich der Hilfeempfänger vom 2. November 1994 bis zum 6. Januar 1995 im Haus O. auf und begab sich erst ab dem 11. Januar 1995 zur Behandlung in das Landeskrankenhaus P. . Hinweise auf den Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen dem 7. und 10. Januar 1995 lassen sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Hilfeempfänger in diesem Zeitraum wieder in L. aufgehalten und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben könnte; er hat dort auch nicht wegen der Gewährung von Sozialhilfe vorgesprochen. Im Gegenteil ist in dem - wohl vom Landeskrankenhaus P. ausgefüllten - Sozialhilfeantrag vom 2. Juni 1995 angegeben, der Hilfeempfänger habe sich seit 1/95 andauernd ohne festen Wohnsitz in P. aufgehalten. Ein Zwischenaufenthalt von 4 Tagen steht der Annahme eines nahtlosen Übertritts von einer Einrichtung in eine andere jedenfalls entgegen. Da somit die Voraussetzungen für die Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit bei einer Kette von Einrichtungsaufenthalten im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gegeben sind, kann auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 BSHG nicht an den vor dem ersten Einrichtungsaufenthalt begründeten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden. 41 Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem Kostenanerkenntnis der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob die Erklärung eines Kostenanerkenntnisses - unabhängig von der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Kostenerstattungsanspruchs - eine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet, 42 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 13/99 -, VG Berlin, Urteil vom 22. April 1999 - 6 A 326/96 -, veröffentlicht in JURIS, m.w.N., 43 da jedenfalls die Voraussetzungen eines bindenden Kostenanerkenntnisses nicht vorliegen. Die Beklagte hat im Schreiben vom 26. Februar 1997 erklärt, der Zeitraum vom 26. Mai 1995 bis 19. Juli 1995 "dürfe" unstreitig sein; neben der Verwendung des Konjunktivs spricht gegen die Annahme einer Bindungswirkung dieser Erklärung vor allem, dass die Beklagte die Entscheidung ihrer Fachbehörde abwarten wollte, bevor sie endgültige Aussagen zu ihrer Kostenerstattungspflicht treffen wollte. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Ver- waltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). 45