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Urteil

2 K 2657/99

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0424.2K2657.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. T a t b e s t a n d : Der Beklagte führte Aufgrund eines Auftrages der Bauträgerfirma N. GmbH aus dem Jahre 1987 eine Teilungsvermessung in Wege der Sonderung durch, in der u. a. das hier streitige Garagengrundstück G1 , Flur 00, Flurstück 0000, entstand. Im Rahmen der Schlußvermessung zur Sonderung, die der Beklagte im November 1993 vornahm und über die am 10.12.1993 eine Grenzniederschrift auf- gestellt wurde, nahm der Beklagte auch mehrere Gebäudeeinmessungen vor, u. a. die für eine neu errichtete Garage auf dem o. a. Flurstück. Die Vermessung wurde im Dezember 1994 vom zuständigen Katasteramt in das Liegenschaftskataster über- nommen. Die Kläger waren von 1988 bis mindestens 1996 Eigentümer des Flur- stücks. Die Bauträgerfirma meldete 1993 Konkurs an. Unter dem 16.01.1997 erließ der mit dem Beklagten eine Bürogemeinschaft bil- dende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur - ÖbVI - Dipl.-Ing. N. ge- genüber den Kläger einen Kostenbescheid über 402,50 DM für die Gebäudeeinmes- sung der Garage. Diesen Bescheid, den der Beklagte sich hatte zurechnen lassen wollen, hob der Beklagte im Widerspruchsverfahren, das die Kläger angestrengt hat- ten, auf. Er erließ unter dem 16.03.1998 den hier streitigen Kostenbescheid für die Einmessung der Garage über 350,75 DM. Mit ihrem rechtzeitigen Widerspruch machten die Kläger geltend, sie hätten für die Vermessung keinen Auftrag erteilt. Das Grundstück hätten sie schlüsselfertig von der Bauträgerfirma erworben; das bedeute, dass die Gebäudeeinmessung von der Bauträgerfirma zu bezahlen sei. Der Beklagte habe es wegen der langen Zeitdauer selbst zu vertreten, dass er seine Kosten nicht von der Bauträgerfirma erhalten kön- ne. Außerdem beriefen sich die Kläger auf Verjährung. Bereits im Widerspruchs- schreiben vom 26.03.1998 machten sie ihre Anwaltskosten für das vorangegangene Widerspruchsverfahren in Höhe von 70,72 DM geltend. Die Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 08.03.1999 zurück. Die Kläger haben am 08.04.1999 Klage erhoben und sich im wesentlichen auf ihr früheres Vorbringen berufen. Sie haben hinsichtlich der früheren Anwaltskosten aus- drücklich die Aufrechnung erklärt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.04.2001 erklärt, dass die Anwaltskosten von seiner Kostenforderung abgesetzt werden können. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Kostenbescheid des Beklagten vom 16.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 08.03.1999 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Kläger als unmittelbar Begünstigte Kostenschuldner seien. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht kann trotz Fernbleibens der Beteiligten in der Sache entscheiden, denn die Beteiligten sind ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die Klage ist insoweit unzulässig geworden, als die Kläger im vorliegenden Verfahren die Aufrechnung mit einem Betrag von 70,72 DM berücksichtigt sehen wollten. Dadurch, dass der Beklagte die Aufrechnung der Kläger mit den früheren Anwaltskosten als Teilerfüllung akzeptiert hat und damit von den Klägern nur noch 280,03 DM als Resterfüllung für seine Kosten fordert, entfällt für die Kläger das Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung, dass der Kostenanspruch des Beklagten in dieser Höhe nicht (mehr) bestehe. Eine Teilaufhebung der Bescheide wegen der Aufrechnung kommt nicht in Betracht. Denn die Aufrechnung ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenforderung als solche nicht von Bedeutung. Die im übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte ist als ÖbVI beliehener Unternehmer. Als solcher darf er öffentlich- rechtlich tätig werden und nach der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen für seine Tätigkeit eine durch Kostenbescheid (Verwaltungsakt) geltend zu machende Vergütung nach der ÖbVermIngKO NRW erheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.1979 - IX A 1962/76 - und Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, Entscheidungen der OVG NRW und Niedersachsen, Band 35, Seite 203. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der ÖbVermIngKO NRW in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Kata- sterbehörden NRW. Der Beklagte hat für das streitige Grundstück unstreitig eine Gebäudeeinmessung zur Fortführung des Katasternachweises vorgenommen. Diese Art der Vermessung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des ÖbVI. Die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Kosten ist von der Widerspruchsbehörde überprüft worden, ihre Richtigkeit wird von den Klägern nicht angezweifelt. Die Kläger sind Gebührenschuldner als Gesamtschuldner nach § 13 Abs. 1 S. 1 2. Alternative und Abs. 2 GebG NRW. Denn sie sind durch die Amtshandlung des Beklagten von der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht nach § 14 Abs. 2 VermKatG NRW frei geworden und damit unmittelbar durch die Amtshandlung be- günstigt worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.07.1991 -2 A 1950/89 - . Auf die Frage, welcher Zeitpunkt der für die Annahme einer unmittelbaren Begünstigung maßgebliche ist, d. h. was die maßgebliche gebührenauslösende Amtshandlung ist, kommt es hier nicht an. Denn die Kläger waren zu beiden in Frage kommenden Zeitpunkten, der Vornahme der Vermessung im November 1993 und der Übernahme der Vermessung in das Kataster Eigentümer des Grundstücks. Ihr zwischenzeitliches Bestreiten dieses Umstandes ist durch das erste Widerspruchsschreiben des Klägers zu 1) vom 21.01.1997 widerlegt, in dem er für den Erwerb das Jahr 1988 und für den Verlust des (wirtschaftlichen) Eigentums den Dezember 1996 angibt. Offensichtlich hat demnach die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sogar erst nach Dezember 1996 stattgefunden. Der von den Klägern erhobene Einwand, dass die Bauträgerfirma Ihnen gegenüber im Innenverhältnis zur Kostentragung verpflichtet sei, betrifft das private Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Bauträgerfirma. Das öffentlich- rechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten wird durch § 13 GebG NRW bestimmt, der eine Gesamtschuldnerschaft zwischen dem Veranlasser und dem unmittelbar Begünstigten anordnet. Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass der Gläubiger die ganze Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gläubiger verlangen kann (vgl. § 421 BGB). Die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die Verjährung landesrechtlicher (öffentlich-rechtlicher) Gebührenforderungen richtet sich nicht nach dem BGB, sondern nach § 20 GebG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.02.1981 - 2 A 2723/79 -, a. a. O. Nach dieser Vorschrift verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Fällig wird ein solcher Gebührenanspruch frühestens mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung (vgl. § 17 GebG NRW). Eine Festsetzungsverjährung, wie sie in anderen Gesetzen über öffentliche Abgaben geregelt ist, kennt das GebG NRW nicht. Ob bei besonders langen Fristen zwischen der Amtshandlung und der Festsetzung der für sie zu zahlenden Gebühren nach Treu und Glauben eine der Festsetzungsverjährung ähnliche Verwirkung des Rechts auf die Gebühren eintreten kann, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.07.1991 -2 A 1950/89 - , braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Forderung des Beklagten erscheint hier nicht treuwidrig. Die Kosten sind 1997 bzw. 1998 zeitnah zu der vorgenommenen Amtshandlung geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.