OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 381/01

VG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Abgabenbescheid kann nach § 80 Abs. 5, 4 VwGO nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Nacherhebung von Abfallgebühren ist trotz Bestandskraft früherer Gebührenbescheide bis zur Verjährungsgrenze möglich, da § 12 Abs. 1 KAG die Beschränkungen der AO nicht anwendet. • Gebührenpflicht ergibt sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 KAG NW); Nutzung zusätzlicher Abfallbehälter begründet die Gebührenschuld auch dann, wenn diese nicht stets vollständig befüllt waren. • Ein Abgabepflichtiger kann sich nicht auf fehlenden Zugang von Bescheiden berufen, wenn er über Jahre hinweg eine Hausverwaltung als Vertreter hat und die Bescheide an diese adressiert wurden.
Entscheidungsgründe
Nacherhebung von Abfallgebühren wegen zusätzlicher Behälter und Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Abgabenbescheid kann nach § 80 Abs. 5, 4 VwGO nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Nacherhebung von Abfallgebühren ist trotz Bestandskraft früherer Gebührenbescheide bis zur Verjährungsgrenze möglich, da § 12 Abs. 1 KAG die Beschränkungen der AO nicht anwendet. • Gebührenpflicht ergibt sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 KAG NW); Nutzung zusätzlicher Abfallbehälter begründet die Gebührenschuld auch dann, wenn diese nicht stets vollständig befüllt waren. • Ein Abgabepflichtiger kann sich nicht auf fehlenden Zugang von Bescheiden berufen, wenn er über Jahre hinweg eine Hausverwaltung als Vertreter hat und die Bescheide an diese adressiert wurden. Der Kläger ist Miteigentümer eines vermieteten Wohn- und Geschäftshauses, auf dessen Grundstück seit 1996 drei 1100‑Liter‑Restabfallbehälter und ein 120‑Liter‑Behälter standen. Er bat 1996 die Stadt, zwei 1100‑Liter‑Behälter abzuholen; die Abholung erfolgte nicht. Ab 1997 übernahm der Beklagte die Abfallentsorgung und erließ für 1997–2000 Gebührenbescheide, jeweils berechnet für einen 1100‑ und einen 120‑Liter‑Behälter. Ende 2000 stellte der Beklagte bei Überprüfung fest, dass drei 1100‑Liter‑Behälter vorhanden waren, und erließ Nachforderungsbescheide für zwei weitere Behälter für 1997–1999 sowie eine Erhöhung der Abschlagszahlung 2000. Der Kläger widersprach und beantragte im Eilverfahren die Aussetzung der Vollziehung; er berief sich insbesondere darauf, die zusätzlichen Behälter seien 1996 abbestellt worden und die sofortige Vollziehung führe zu unbilliger Härte. • Anordnungsgründe: Nach § 80 Abs. 5, 4 VwGO ist aufschiebende Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei unbilliger Härte anzuordnen; solche Gründe sind nicht dargetan. • Zustellung und Vertretung: Bescheide waren über Jahre an die vor Ort tätige Hausverwaltung adressiert; der Kläger hat deren Tätigkeit geduldet, sodass ihm deren Wissen und Handeln zuzurechnen sind. Ein pauschales Bestreiten des Zugangs genügt nicht; es wäre darzulegen gewesen, ob die Hausverwaltung die Unterlagen erhalten hat. • Rechtmäßigkeit der Nacherhebung: Nach § 12 Abs. 1 KAG NW gelten die Beschränkungen der AO nicht; Nacherhebung bis zur Verjährungsgrenze ist zulässig. Frühere belastende Gebührenbescheide stellen keinen Verzicht oder Erlass dar, der Nachforderungen ausschlösse. • Tatbestand der Inanspruchnahme: Abfallgebühren bemessen sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 KAG NW). Die regelmäßige Leerung der zusätzlichen Behälter begründet die Gebührenschuld, auch wenn die Behälter nicht ständig voll waren. • Willentlichkeit: Selbst wenn Willenselement gefragt ist, war wegen der erkennbaren Präsenz und Nutzung der zusätzlichen Behälter und des Nichtunternehmens von Maßnahmen zur Unterbindung deren Nutzung Willentlichkeit gegeben. • Vertrauensschutz: Ein etwaiges Versehen der Stadt C. von 1996 rechtfertigt keinen langfristigen Vertrauensschutz gegen die Nacherhebung durch den späteren Entsorger, zumal der Beklagte seine Gebührenbescheide mit Informationsblättern überprüfungspflichtiger Daten versandte. • Härteabwägung: Die bloße Darlegung, dass der Kläger zur Zahlung gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen müsste, begründet keine unbillige Härte; eine sofortige Nacherhebung ist nicht unangemessen. • Schlussfolgerung: Unter summarischer Prüfung im Eilverfahren ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Nachforderung von Abfallgebühren für zwei zusätzlich festgestellte 1100‑Liter‑Behälter für die Jahre 1997–1999 sowie die Erhöhung des Abschlags 2000 ist rechtmäßig, weil die Gebühren nach § 4 Abs. 2 KAG NW als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Entsorgungsleistungen geschuldet sind und die zusätzlichen Behälter regelmäßig geleert wurden. Eine Unzulässigkeit der Nachveranlagung durch Bestandskraft früherer Bescheide besteht nicht, da § 12 Abs. 1 KAG NW die Beschränkungen der Abgabenordnung nicht überträgt und somit Nacherhebung bis zur Verjährungsgrenze zulässig ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, Bescheide hätten ihn nicht erreicht, weil die Bescheide über längere Zeit an eine von ihm geduldete Hausverwaltung gerichtet waren und deren Wissen ihm zuzurechnen ist. Eine unbillige Härte durch sofortige Vollziehung ist nicht gegeben, weshalb der vorläufige Rechtsschutz zu verweigern ist.