Beschluss
14 L 381/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0412.14L381.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 6.629,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks L. Straße 000 in C. . Das Grundstück ist mit einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Auf dem Grundstück befanden sich mindestens seit 1996 und bis Ende 2000 neben verschiedenen Wertstoffbehältern drei 1100-Liter-Restabfallbehälter sowie ein 120-Liter-Restabfallbehälter, die regelmäßig geleert wurden. 4 Mit Telefax vom 22.05.1996 bat der Antragsteller die Stadt C. , zwei 1100- Liter-Restabfallbehälter von dem Grundstück zu entfernen. Unter dem 07.06.1996 erließ die Stadt C. einen Veränderungsbescheid über die Abfallgebühren 1996, in welchem anstelle der Gebühren für drei 1100-Liter-Behälter nunmehr Gebühren für einen 1100-Liter-Behälter festgesetzt wurden. Eine Veränderung des Behälterbestandes auf dem Grundstück erfolgte nicht. Unter dem 25.11.1996 wandte sich der Antragsteller erneut an die Stadt C. mit dem Antrag, zwei der Mieter zukünftig als separate Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung zu behandeln und ihnen einen eigenen Restabfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 20.12.1996 zurückgenommen; ein Hinweis auf die noch immer vorhandenen drei Restabfalltonnen erfolgte im Zusammenhang mit diesem Schrift- wechsel nicht. 5 Zum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt C. durch den Antragsgegner übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen Abfallgebührenbescheid. In allen Bescheiden wurden Gebühren für einen 1100-Liter- Restabfallbehälter und einen 120-Liter-Restabfallbehälter festgesetzt. Dem Vorauszahlungsbescheid vom 28.02.1997 lag ein Informationsblatt bei, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren sich ausschließlich an Anzahl und Größe der Restabfallbehälter orientieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den Datenbeständen der Mitgliedskommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art und Anzahl der Ab- fallgefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um Nachricht gebeten. Der Antragsteller bestreitet, dass ihm dieses Informationsblatt zugegangen ist. Unter dem 14.01.2000 erließ der Antragsgegner einen Vorausleistungsbescheid, in welchem die Abschläge für das Jahr 2000 festgesetzt wurden - und zwar erneut für einen 1100-Liter-Restabfallbehälter und einen 120-Liter-Behälter. 6 Mit Schreiben vom 13.11.2000 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, dass sich auf dem Grundstück ein 120-Liter-Restabfallbehälter und drei 1100-Liter- Restabfallbehälter befänden. Er gehe davon aus, dass dieser Bestand seit Anfang 1997 vorhanden sei und werde einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellen. Unter dem 16.11.2000 meldete sich die Miteigentümerin Frau Dr. I. , für die "Eigentümergemeinschaft: Dr. E. und J. D. , Dr. E. I. " und widersprach der beabsichtigten Korrektur unter Hinweis auf die Abbestellung von zwei 1100-Liter- Behältern im Jahre 1996. 7 Unter dem 15.12.2000 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit welchem er hinsichtlich der Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils zusätzliche Gebühren für zwei 1100-Liter-Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 19.242,- DM) und den für das Jahr 2000 festgesetzten Abschlag entsprechend heraufsetzte (7.274,- DM). In einem Schreiben an den Antragsteller von demselben Tag erläuterte der Antragsgegner den Gebührenbescheid. Er habe für die von Frau Dr. I. behauptete Abbestellung der Behälter trotz Nachforschung bei der Stadt C. und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen keine Hinweise gefunden. Er habe in seinem Informationsblatt und auch in der Tagespresse darauf hingewiesen, dass der Behälterbestand für die Gebührenbemessung maßgeblich sei und dass er auf Hinweise in Bezug auf fehlerhafte Daten angewiesen sei. Da ein entsprechender Hinweis nicht eingegangen sei, müsse er nunmehr die Gebühren nacherheben. 8 Mit Schreiben vom 29.12.2000 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.12.2000 ein und führte zur Begründung aus: Das Vertragsverhältnis über zwei 1100-Liter-Restabfallbehälter sei mit Schreiben vom 22.06.1996 gekündigt worden. Es handele sich insoweit allenfalls um eine aufgedrängte Bereicherung des Antragstellers. 9 Mit Bescheid vom 11.01.2001 setzte der Antragsgegner die Abfallgebühren für das Jahr 2000 endgültig fest. Hierbei ging er von dem festgestellten Bestand von drei 1100-Liter-Restabfallbehältern und einem 120-Liter-Restabfallbehälter aus. Der An- tragsteller bestreitet, diesen Bescheid erhalten zu haben. 10 Mit Bescheid vom 17.01.2001 - zur Post gegeben am 18.01.2001 - wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15.12.2000 zurück. Zur Begründung führte er aus: Er habe erst im November 1996 seine Tätigkeit aufgenommen; vorher gestellte Anträge etc. seien daher nicht an ihn gerichtet gewesen. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei ihm kein Hinweis auf die beiden zusätzlichen Behälter zugegangen. 11 Am 19.02.2001 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2000 erhoben (14 K 1413/01) und zugleich den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 12 Zur Begründung wiederholt der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag und macht ergänzend geltend: Er habe den Bescheid vom 15.12.2000 über die von ihm weder beauftragte noch bevollmächtigte Hausverwaltung Schreiner erhalten. Der Antragsgegner müsse sich als Rechtsnachfolger der Stadt C. die "Kündigung" der beiden 1100-Liter-Behälter zurechnen lassen. Er habe das zusätzliche Behältervolumen nicht in Anspruch genommen, da die Abfallmenge insgesamt dem Volumen einer Tonne entsprochen habe. Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 15.12.2000 bedeute für ihn eine unbillige Härte, da er den Betrag nicht auf die Mieter umlegen könne, sondern ihn selbst aufbringen und gegebenenfalls zwischenfinanzieren müsse. 13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 14 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2000 anzuordnen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Er wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Hinsichtlich des Gebührenjahres 2000 seien die Klage und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unzulässig, weil die durch den Bescheid vom 15.12.2000 geänderte Festsetzung einer Abschlagszahlung durch den inzwischen bestandskräftigen Ge- bührenbescheid vom 11.01.2001 ersetzt worden sei, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich jenes Bescheides nicht mehr vorliege. Im übrigen sei die Nachveranlagung rechtmäßig. Sie sei im Interesse der Gleichbehandlung aller Abgabeschuldner auch geboten. Eine unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides sei nicht erkennbar. 18 Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 II. 20 Der Antrag hat keinen Erfolg. 21 Nach § 80 Abs. 5 und Abs. 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Abgabenbescheid dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 22 Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Änderung des Abschlags für die Abfallgebühren 2000 schon kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn die Abfallgebühren 2000 inzwischen endgültig festgesetzt worden wären. Die Festsetzung des Abschlags wäre dann durch die endgültige Festsetzung der Abfallgebühren ersetzt worden, 23 vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244.97 -, DVBl. 1998, 711. 24 Soweit der Antragsteller bestreitet, dass ihm der (endgültige) Bescheid über die Abfallgebühren 2000 vom 11.01.2001 zugegangen ist, wird allerdings bereits jetzt auf folgendes hingewiesen: Der Antragsteller hat es offenbar über Jahre hinweg geduldet, dass die Hausverwaltung T. als Vertreterin vor Ort agiert hat. Dem entsprechend sind die Gebührenbescheide des Antragsgegners ausnahmslos an die Hausverwaltung T. adressiert gewesen. Der Antragsteller hat die meisten Gebührenbescheide offenbar auch erhalten. Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller sich das Wissen und Verhalten der Hausverwaltung zurechnen lassen. Es genügt somit nicht, dass der Antragsteller bestreitet, einen Bescheid erhalten zu haben. Er muss vielmehr darüber hinaus auch erklären, ob die Hausverwaltung T. den Bescheid erhalten hat und wie die Hausverwaltung und das Verhältnis des Antragstellers zu ihr im einzelnen organisiert sind. 25 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 15.12.2000 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Bescheid an die Hausverwaltung T. gerichtet war, gilt das oben Gesagte; der Antragsteller, der als Abgabepflichtiger ausdrücklich in dem Bescheid genannt wird, hat es jahrelang geduldet, dass die Hausverwaltung T. dem Antragsgegner gegenüber für ihn tätig geworden ist. Er kann sich nun nicht darauf berufen, die Hausverwaltung nicht beauftragt zu haben. 26 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NW - KAG -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § 12 Abs. 1 KAG die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider Gruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Ab- sicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser Voraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt bekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt der Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die Nacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zuläßt. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich der fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten, 27 vgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; VG Köln, Urt. v. 13.08.1996 - 14 K 2914/95 -. 28 In der Sache begegnet die Nachforderung keinen Bedenken. Die Erhebung von Abfallgebühren beruht nicht auf einem Vertragsverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und der entsorgungspflichtigen Körperschaft, welches durch eine der Parteien gekündigt werden könnte. Die Abfallgebühren werden vielmehr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW. Eine solche Inanspruchnahme liegt hier vor. Der Antragsteller hat die beiden zusätzlichen Abfallbehälter genutzt; sie sind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass möglicherweise nicht alle Abfallbehälter immer vollständig befüllt waren, ist unerheblich. Soweit der Tatbestand der "Inanspruchnahme" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt, 29 vgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 02.12.1996 - 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen, 30 ist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann anzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes rechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält, 31 so Oberverwaltungsgericht NW a.a.O. 32 Vorliegend wusste der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Zeitraum, dass die zusätzlichen Behälter auf dem Grundstück vorhanden waren und genutzt wurden. Bemühungen, die Benutzung der Behälter zu unterbinden, unternahm er nicht. Damit ist der Tatbestand der Inanspruchnahme erfüllt. 33 Die Bemühungen des Antragstellers im Jahre 1996, den Behälterbestand auf dem Grundstück um zwei 1100-Liter-Behälter reduzieren zu lassen, stehen der Nacherhebung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist davon auszugehen, dass das Telefax des Antragstellers vom 22.05.1996 bei der Stadt C. eingegangen ist, da anderenfalls der Änderungsgebührenbescheid vom 07.06.1996 nicht zu erklären wäre. Die Stadt C. hat die beiden Behälter aber in der Folgezeit nicht abgeholt. Der Antragsteller konnte nach der Änderung des Gebührenbescheides zunächst damit rechnen, dass die Abfallbehälter demnächst abgeholt würden. In- soweit wäre ihm möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 01.01.1997, musste dem Antragsteller indes klar sein, dass eine Abholung der beiden Behälter nicht mehr erfolgen würde, weil die Stadt C. dies offenbar übersehen und nunmehr ein anderer Entsorger die Abfall- entsorgung in C. übernommen hatte. Aus diesem offensichtlichen Versehen der Stadt C. einen Vertrauensschutz abzuleiten, der dem Antragsgegner gegenüber für die nächsten vier Jahre wirksam wäre, liegt fern. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner seinem Gebührenbescheid vom 28.02.1997 ein Informationsblatt beigelegt hat, in welchem er auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Datenbestandes hinwies und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes aufforderte. Auch dies hätte für den Antragsteller Veranlassung sein müssen, den Antragsgegner von dem unrichtig erfassten Behälterbestand in Kenntnis zu setzen. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Antragsgegner seinen Gebührenbescheiden derartige Informationsblätter beigelegt hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein solches Blatt nicht erhalten zu haben, gilt das oben Gesagte: Der Antragsteller hätte auch vortragen müssen, ob die Hausverwaltung T. das Informationsblatt erhalten hat und in welcher Form ihm selbst der Gebührenbescheid vom 28.02.1997 zugegangen ist, ob er ihn also etwa in einem verschlossenen Umschlag erhalten hat. Selbst wenn der Antragsteller im übrigen das Informationsblatt nicht erhalten hat, hätte ihm aufgrund der sonstigen Anhaltspunkte, etwa des Gebührenbescheides selbst, auffallen müssen, dass die Abfallentsorgung nunmehr durch den Antrags- gegner vorgenommen wird. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, auf das Versäumnis der Stadt C. hinzuweisen. 34 Die Vollziehung des Bescheides vom 15.12.2000 stellt auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, dass er den Betrag "gegebenenfalls zwischenfinanzieren" müsse bzw. dass er "nicht ohne weiteres in der Lage [sei], ohne Kreditaufnahme die von dem Beklagten geforderte Summe in Höhe von ca. 26.000,00 DM zu erbringen". Dass der Antragsteller und möglicherweise auch die ihm zum Ausgleich verpflichteten Miteigentümer nicht in der Lage sind, die geforderte Summe "ohne weiteres" zu erbringen, stellt keine unbillige Härte dar. Dass der Schuldner einer Geldforderung diese nur unter Inanspruchnahme eines Kredites bedienen kann, ist keine Seltenheit. Unbillig wäre die sofortige Nacherhebung nur, wenn der Antragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass die fehlerhaft nicht erhobenen Ge- bühren auf Dauer nicht von ihm verlangt werden. Dies ist indes - wie oben gesehen - nicht der Fall. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat hierbei die streitbefangene Nachveranlagung von insgesamt 26.516,00 DM zugrunde gelegt und diese Summe wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf ein Viertel reduziert.