OffeneUrteileSuche
Urteil

26A K 10226/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2001:0215.26A.K10226.97.00
5Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückge- nommen hat.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Heimerziehung von Jennifer B. in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis 15. November 1993 und vom 01. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 173.711,57 DM zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden, zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,- DM vorläufig voll- streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheits- leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückge- nommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Heimerziehung von Jennifer B. in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis 15. November 1993 und vom 01. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen in Höhe von 173.711,57 DM zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden, zu 6/7, die Klägerin zu 1/7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,- DM vorläufig voll- streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheits- leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Jennifer B. , geboren am 13. März 1978 in L. , lebte bis zum 2. November 1979 bei ihrer Mutter, Frau Andrea B. , in F. . Am 22. November 1979 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kreisjugend- amt H. zum Pfleger bestellt. Vom 2. November 1979 bis zum 12. Juni 1991 lebte Jennifer bei ihrer Großmut- ter, Frau Gisela M. , mit der sie im Juli 1983 nach L. zog. Im November 1984 wurde die Großmutter zum Vormund bestellt. In der Zeit vom 1. November 1983 bis zum 31. Dezember 1990 gewährte die Klägerin für Jennifer sog. pauschalierte Sozi- alhilfe, die vom Beklagten gemäß §§ 103, 104 BSHG a.F. erstattet wurde. Seit dem 1. Januar 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen SGB VIII, gewährte die Klägerin Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege bei der Großmutter. Die Eltern von Jennifer lebten zu dieser Zeit - ebenso wie in der Fol- gezeit - in unterschiedlichen Städten. Seit dem 12. Juni 1991, dem Zeitpunkt des Todes der Großmutter, gewährte die Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form von Heimpflege gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Im Juni 1991 wurde die Vormundschaft auf das Jugendamt L. übertragen. Jennifer wurde zunächst im Kinderhaus S. in L. untergebracht. Diese Einrichtung verließ sie am 22. Oktober 1993 und wurde noch am selben Tag in der Jugend- schutzstelle (Bereitschaftspflegestelle) des S. -T. -Kreises untergebracht; dort blieb sie in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. November 1993. Seit dem 16. November 1993 war Jennifer im Jugendwohnheim .. T. in L. untergebracht. Der S. -T. -Kreis, der bereits am 24. November 1993 der Klägerin die Auf- nahme von Jennifer B. mitgeteilt hatte, verlangte mit Schreiben vom 15. Juli 1994, bei der Klägerin eingegangen am 2. August 1994, Kostenerstattung für die Un- terbringung in der Bereitschaftspflegestelle vom 22. Oktober bis 15. November 1993 in Höhe von insgesamt 1.849,75 DM. Dieser Betrag wurde von der Klägerin erstat- tet. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1994, bei dem Beklagten eingegangen am 3. Januar 1995, bat die Klägerin den Beklagten um Kostenerstattung für die Heimer- ziehung ab dem 1. April 1993. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Februar 1995 die Kostenerstattung unter Berufung auf seine fehlende Zuständigkeit ab. Vom 13. März 1996, dem Zeitpunkt der Volljährigkeit, bis zum 30. September 1997 gewährte die Klägerin Hilfe nach § 41 SGB VIII. Die Klägerin hat am 18. November 1997 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr nach der Neuregelung des § 89e SGB VIII zum 1. April 1993 wieder ein Kostener- stattungsanspruch zustehe. Da Jennifer zu Beginn der Jugendhilfeleistungen seit Jahren bei keinem Elternteil, sondern bei der personensorgeberechtigten Großmutter gelebt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; diese Zustän- digkeit bleibe nach Volljährigkeit gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII erhalten. Da § 89e SGB VIII auf den Zeitpunkt vor der Aufnahme in eine andere Familie oder sonstige Wohnform abstelle, sei maßgeblich der Zeitpunkt vor der Aufnahme bei der Groß- mutter; denn "andere Familie" meine jede Person, die nicht Elternteil sei. Auf den Beginn der Jugendhilfemaßnahme komme es nicht an. Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurtei- len, ihr die für die Zeit vom 1. April 1993 bis 30. September 1997 entstandenen Ju- gendhilfeaufwendungen in Höhe von 210.400,17 DM abzüglich noch zu vereinnah- mender Ersatzansprüche zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2001 hat sie die Klage für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1993 - mit Ausnahme des Zeitraums der Unterbringung in der Jugendschutzstelle vom 22. Oktober bis 15. November 1993 - in Höhe von 29.868,60 DM zurückgenommen und die Klageforderung um Einnahmen von insgesamt 6.820,- DM (220,- DM Kinder- geld, 6.600,- DM BAföG) reduziert. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für die Heimerziehung von Jennifer B. in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis 15. November 1993 und vom 1. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandenen Jugendhilfeauf- wendungen in Höhe von 173.711,57 DM zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass Ansprüche für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 1993 erbracht wurden, gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen seien, da der Erstattungsanspruch erstmals am 3. Januar 1995 bei ihm angemeldet worden sei. Ferner sei zwar davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit der Klägerin ab dem 1. April 1993 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von Jennifer B. gerichtet habe; ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit sei die Zuständigkeit jedoch nach § 86a Abs. 4 SGB VIII neu zu bestimmen gewesen. Zudem meine der Begriff "vor Aufnahme" in § 89e SGB VIII den Beginn der Jugendhilfemaßnahme. Eine solche Jugendhilfemaßnahme habe jedoch erst mit Aufnahme in das Heim am 12. Juni 1991 vorgelegen, nicht aber schon am 1. Januar 1991, da die Bewilligung einer Vollzeitpflegestelle ohne besondere erzieherische Gründe erfolgt sei. Die Fiktion des § 109 BSHG könne nicht auf jugendhilferechtliche Sachverhalte ausgedehnt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der für die Unterbringung von Jennifer B. vom 22. Oktober 1993 bis zum 15. November 1993 sowie vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September 1997 aufgewendeten Kosten aus § 89e Abs. 1 SGB VIII. Dabei ist § 89e SGB VIII - ebenso wie die §§ 86, 86a SGB VIII - für den Zeitraum vom 22. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1995 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 1993, BGBl. I, S. 637, und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1996, BGBl. I, S. 477, an- zuwenden. Der maßgebliche Gesetzeswortlaut hat sich in den Gesetzesfassungen nicht geändert. Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII sind zunächst für den Zeitraum der Heimunterbringung vom 1. Januar 1994 bis zum 00.00.1996, dem Tag vor Eintritt der Volljährigkeit, erfüllt. Die Zuständigkeit der Klägerin für die Heimunterbringung richtete sich in diesem Zeitraum gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen Jennifer B. . Von dem Grundsatz, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, § 86 Abs. 1 SGB VIII, macht § 86 Abs. 3 SGB VIII dann eine Ausnahme, wenn die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht, was hier der Fall war. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher analog § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist nicht einschlägig, da Jennifer vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei den Eltern, sondern bei der Großmutter hatte. "Vor Beginn der Leistung" im Sinne dieser Vorschrift meint den Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal eine Jugend- hilfemaßnahme erbracht worden ist, ohne dass diese Leistung jemals unterbrochen worden ist oder eine andere Art von Jugendhilfemaßnahme eingesetzt hat, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A 3286/93 -, FEVS 45, S. 286/292; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, S. 370/372. Dabei kann dahinstehen, ob in der Zeit der Unterbringung bei der Großmutter von der Klägerin Vollzeitpflegeleistungen im Sinne des § 33 SGB VIII gewährt werden durften und ob aufgrund der eigenständigen Zuständigkeitsregelung in § 86 Abs. 6 SGB VIII eine Vollzeitpflege überhaupt dieselbe Art von Jugendhilfemaßnahme im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darstellen kann; denn jedenfalls besaß Jennifer B. sowohl vor der Gewährung von Vollzeitpflege durch die Klägerin am 1. Januar 1991 als auch vor Beginn der Heimaufnahme am 12. Juni 1991 keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII kommt es daher auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bzw. der Jugendlichen vor Beginn der Leistung an, der im vorliegenden Fall bei der Großmutter in L. begründet war. Der gewöhnliche Aufenthalt von Jennifer B. ist in einer anderen Familie im Sinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden. Eine andere Familie im Sinne dieser Vorschrift ist immer dann anzunehmen, wenn das Kind bzw. der Jugendliche nicht in der elterlichen Familie untergebracht ist, ohne dass es weiter darauf ankäme, ob in dieser anderen Familie Jugendhilfeleistungen etwa im Sinne einer Vollzeitpflege erbracht werden. Es werden daher von § 89e SGB VIII auch die sog. Verwandtenpflegestellen erfasst. Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. § 89e Abs. 1 SGB VIII setzt gerade nicht voraus, dass in der "anderen Familie" Vollzeitpflege oder andere Jugendhilfemaßnahmen erbracht werden müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass die in § 89e Abs. 1 SGB VIII genannten Unterbringungsmöglichkeiten der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen. Es ist davon auszugehen, dass eine ganztägige Aufnahme bei Verwandten regelmäßig mit Erziehung und Betreuung des Kindes bzw. Jugendlichen verbunden ist. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau M. Jennifer nicht gepflegt und betreut hätte; vielmehr lässt sich daraus ersehen, dass ein sehr intensives Pflege- und Betreuungsverhältnis bestand, so dass die durch den Wortlaut vorgegebenen Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind. Auch aus der Systematik des SGB VIII lässt sich ableiten, dass die andere Familie lediglich den Gegenbegriff zur eigenen Familie darstellt und nicht mit Vollzeitpflegestellen gleichzusetzen ist. So nennt § 33 SGB VIII, der die Vollzeitpflege regelt, die andere Familie lediglich als Gegensatz zur Herkunftsfamilie. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die Unterbringung bei den Großeltern in einer "anderen Familie" im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII erfolgt; lediglich die Gewährung von Vollzeitpflege - nicht auch das Tatbestandsmerkmal der "anderen Familie" - hängt von der weiteren Voraussetzung ab, dass ein erzieherischer Bedarf ungedeckt ist, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31/95 -, FEVS 47, S. 433/437. Diese Unterscheidung zwischen der Aufnahme in eine andere Familie bzw. bei einer Pflegeperson und der Gewährung von Hilfe zur Erziehung findet sich des Weiteren auch in § 37 und § 44 SGB VIII. Dass § 89e Abs. 1 SGB VIII nicht nur solche andere Familien meint, in denen Vollzeitpflege oder eine andere Jugendhilfeleistung erbracht wird, ergibt sich besonders deutlich aus dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 104 BSHG. Die Formulierung "andere Familie" wurde erst auf Anregung des Bundesrates in den Gesetzestext aufgenom- men, weil eine dem § 104 BSHG vergleichbare Regelung im SGB VIII fehle; ein Kostenerstattungsanspruch sollte jedoch nicht von der Unterbringungsart abhängig gemacht werden, vgl. Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Deutscher Bundestag, Drucksache 12/2866, S. 35 f. Für die Auslegung des § 104 BSHG ("in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern") spielt es jedoch keine Rolle, ob in dieser anderen Familie Jugendhilfeleistungen erbracht werden. Ausschlaggebend ist allein, dass die Unterbringung nicht bei den Eltern erfolgt, Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), 5. Auflage 1998, § 104 Rn. 17. Bestätigt wird diese Auslegung ferner durch Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf bezweckt die Norm den Schutz der Einrichtungsorte vor finanziellen Belastungen unabhängig von der Unterbringungsart, Bundestags-Drucksache 12/2866, S. 25, S. 35 f. Wenn dieser Schutz davon unabhängig gewährt werden soll, ist kein Grund ersichtlich, die Orte von Verwandtenpflegestellen, in denen keine Pflege im Sinne des § 33 SGB VIII erbracht wird, hiervon auszunehmen. Der Beklagte ist gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig, da Jennifer B. vor der Aufnahme in die Familie der Großmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Denn § 89e Abs. 1 SGB VIII sieht denjenigen Träger als kostenerstattungspflichtig an, in dessen Bereich vor einer ununterbrochenen Kette von Einrichtungsaufenthalten der gewöhnliche Aufenthalt begründet war. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass § 89e SGB VIII an eine Kette von Einrichtungsaufenthalten anknüpft. Die Vorschrift spricht auf der Rechtsfolgenseite nicht - unter Bezugnahme auf die entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen - von "dieser", sondern lediglich von "einer" Einrichtung, Familie oder sonstigen Wohnform. Wie der Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich klargestellt hat, Bundestags-Drucksache 12/2866, S. 25, sollten durch die Wahl dieser Formulierung auch vorangehende Einrichtungsorte geschützt werden. Nur bei Annahme einer derartigen Kette von Einrichtungsaufenthalten wird der beabsichtigte Schutz der Einrichtungsorte in vollem Umfang gewährleistet; andernfalls würde sich bei jedem Wechsel von einer Einrichtung in eine andere der Ort der alten Einrichtung in der Gefahr befinden, selbst kostenerstattungspflichtig für den neuen Aufenthalt zu werden. Diese Kette darf auch dann nicht unterbrochen werden, wenn es zu Beginn der Jugendhilfemaßnahme oder auch zwischen verschiedenen Heimaufenthalten zu einer Unterbringung in einer Verwandtenpflegestelle, also in einer "anderen Familie", kommt. Es ist davon auszugehen, dass es in jugendhilferechtlichen Notsituationen zu einem häufigeren Wechsel der Unterbringung kommen kann, z.B. weil Verwandte zunächst vorübergehend das Kind oder den Jugendlichen bei sich aufnehmen. Wird im Anschluss an diesen Aufenthalt das Kind bzw. der Jugendliche im örtlichen Umkreis der Verwandten in einem Heim oder einer anderen Pflegefamilie unterge- bracht, so wäre, wenn man die Verwandtenpflegestellen aus dem Schutz des § 89e SGB VIII ausnehmen würde, der Jugendhilfeträger an diesem Ort schutzlos. Die Kette von Einrichtungsaufenthalten ist im vorliegenden Fall durch die zwischenzeitliche Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle des S. -T. - Kreises nicht in rechtlich relevantem Sinne unterbrochen worden. Eine Unterbrechung kommt in Anlehnung an die zu § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG entwickelten Grundsätze lediglich dann in Betracht, wenn zwischen dem Übertritt von einer Einrichtung in eine andere wesentliche Zwischenaufenthalte gegeben sind; das ist bei einem Jugendlichen insbesondere dann nicht der Fall, wenn er sich unerlaubt aus dem Heim entfernt und alsbald nach dem Entweichen eine Rückführung in das Heim erfolgt, Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflage 2000, § 89e Rn. 9. Vergleichbar lag der Fall hier. Es handelte sich bei der Bereitschaftspflegestelle - unabhängig von der insofern eingreifenden speziellen Kostenerstattungsvorschrift des § 89b SGB VIII - ebenfalls um eine Einrichtung bzw. andere Familie im Sinne des § 89e SGB VIII. Die Aufenthalte im Kinderheim S. , in der Bereitschaftspflegestelle und im Heim T. folgten lückenlos aufeinander, ohne dass es zu Unterbrechungen gekommen wäre. Aus der Tatsache, dass § 89e SGB VIII erst zum 1. April 1993 in Kraft getreten ist, der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Kostenerstattungspflicht jedoch aufgrund der Kette von Aufenthalten in anderen Familien und Einrichtungen im November 1979 liegt, ergeben sich keine Bedenken gegen dieses Ergebnis. § 89e KJHG ist ohne Übergangsregelung eingeführt worden und ist somit auf den hier streitigen Leistungszeitraum anwendbar, mit der Folge, dass ab dem 1. April 1993 ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Da die Norm somit lediglich auf der Tatbestandsseite an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft, nicht aber auch Rechtsfolgen in Form von Kostenerstattungsansprüchen für vergangene Zeiträume vorsieht, kommt ihr keine unzulässige Rückwirkung zu. Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X steht der Geltendmachung des Anspruchs auch hinsichtlich der für den 1. und 2. Januar 1994 erbrachten Leistungen nicht entgegen. Gemäß § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs. § 111 Satz 1 SGB X knüpft daher grundsätzlich an den Zeitraum an, für den eine Leistung erbracht wird. Für Sozialhilfeleistungen geht die Rechtsprechung, Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, S. 552, und Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 1998 - 2 K 846/98 -, veröffentlicht in JURIS, davon aus, dass diese regelmäßig für einen Kalendermonat erbracht würden und dass deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit diese Bewilligungsabschnitte auch für den Beginn der Ausschlussfrist maßgeblich seien. Diese Überlegung ist auf Jugendhilfeleistungen übertragbar, da auch diese in der Regel nicht kalendertäglich, sondern monatlich erbracht werden. Eine tageweise Abrechnung würde zudem dem wesentlichen Anliegen des Gesetzgebers widersprechen, das Kostenerstattungsverfahren zu vereinfachen und möglichst ökonomisch zu gestalten, vgl. dazu z.B. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, Deutscher Bundestag, Drucksache 12/4401, S. 84. Dieser Zweck kann jedoch nur erreicht werden, wenn in Entsprechung zu der monatlichen Gewährung der Sozialhilfe auch die monatliche Abrechnung im Rahmen des § 111 SGB X ermöglicht wird. Dabei kann allein eine monatliche Abrechnung anknüpfend an das Ende des Monats des Bewilligungszeitraums eine vollständige Ausschöpfung der Frist des § 111 SGB X gewährleisten. Dementsprechend beginnt die Ausschlussfrist mit Ablauf des letzten Tages des Bewilligungszeitraums, also mit dem letzten Tag des Monats, für den Hilfe geleistet wurde. Im vorliegenden Fall war demnach die Frist für Leistungen, die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 1994 erbracht worden sind, am 3. Januar 1995 noch nicht abgelaufen. Die Klägerin kann ferner auch die ab Volljährigkeit von Jennifer B. in der Zeit vom 13. März 1996 bis 30. September 1997 angefallenen Kosten für die Heimunterbringung gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII erstattet verlangen, da sich die Zuständigkeit der Klägerin auch nach Eintritt der Volljährigkeit nach dem gewöhnli- chen Aufenthalt der Jugendlichen Jennifer B. richtete. Die Zuständigkeit für eine Hilfe für junge Volljährige ist in § 86a SGB VIII geregelt. In den Fällen einer über die Volljährigkeit hinaus fortgesetzten Hilfe, u.a. also in den Fällen, in denen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII vorausgeht, bestimmt § 86a Abs. 4 SGB VIII, dass der örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Damit dauerte die ursprünglich gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII be- gründete Zuständigkeit der Klägerin für die Heimunterbringung auch über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus an. § 86a Abs. 4 SGB VIII beinhaltet daher eine fortgesetzte Zuständigkeit, Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, § 86a Rn. 10; Schellhorn, § 86a Rn. 13, und schafft keine neuen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der Klägerin richtete sich daher auch nach Eintritt der Volljährigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort von Jennifer B. . Eine Erstattung von Kosten, die für junge Volljährige anfallen, scheidet auch nicht deswegen aus, weil § 89e Abs. 1 SGB VIII in seinem Wortlaut allein an den gewöhnlichen Aufenthalt der "Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen" anknüpft und nicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt des jungen Volljährigen. Denn die fortgesetzte Zuständigkeit des § 86a Abs. 4 SGB VIII knüpft im vorliegenden Fall ja ebenfalls gerade nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der jungen Volljährigen an, sondern an den gemäß §§ 86 Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII vor der Heimaufnahme begründeten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bzw. der Jugendlichen Jennifer B. . Der Gesetzgeber hat nach der Systematik der §§ 89e und 86a SGB VIII zur Überzeugung der erkennenden Kammer den jungen Volljährigen bewusst nicht erwähnt, weil ansonsten § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII einerseits und § 89e SGB VIII andererseits einander widersprechende Regelungen getroffen hätten. Bezogen auf junge Volljährige ging die Konzeption des Gesetzgebers dahin, den Schutz der Einrichtungsorte nach § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII unmittelbar durch die Zuständigkeitsregelung und im Falle der fortgesetzten Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII durch die Kostenerstattungsregelung des § 89e SGB VIII zu gewährleisten. Selbst wenn man aber eine direkte Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII auf Leistungen an junge Volljährige generell ablehnen wollte, weil dieser die jungen Volljährigen nicht erwähnt, so wäre die Vorschrift auf den Fall einer Leistung an junge Volljährige durch einen gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII fortgesetzt zuständigen Träger analog anwendbar. Entgegen der Auffassung der Zentralen Spruchstelle, Entscheidung vom 3. Dezember 1995, EuG 50, S. 291/297, wäre dann nämlich der Wortlaut des § 89e SGB VIII in Bezug auf die Fallkonstellation des § 86a Abs. 4 SGB VIII nicht eindeutig, sondern enthielte eine planwidrige Regelungslücke. Der Schutz der Einrichtungsorte sollte bei jungen Volljährigen nach der Systematik des Gesetzes bereits durch die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 86a Abs. 2 SGB VIII berücksichtigt werden, Bundestags-Drucksache 12/2866, S. 25; Wiesner, § 89e Rn. 2. Sofern man eine direkte Anwendung des § 89e SGB VIII ablehnt, ist daher davon auszugehen, dass eine Aufnahme des jungen Volljährigen in die Aufzählung des § 89e Abs. 1 SGB VIII lediglich deswegen unterblieben ist, weil der Gesetzgeber glaubte, in § 86a Abs. 2 SGB VIII bereits einen umfassenen Schutz der Ein- richtungsorte gewährleistet zu haben. Tatsächlich würde bei Zugrundelegung dieser Auffassung der an die örtliche Zuständigkeit anknüpfende Schutz durch § 86a Abs. 2 SGB VIII jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Einrichtungsaufenthalt erst nach Beginn der Volljährigkeit einsetzt. In den Fällen der fortgesetzten Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII griffe dieser Schutz nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Schutzes der Einrichtungsorte absichtlich zwischen Fällen einer erst nach Volljährigkeit beginnenden und einer fortgesetzten Leistung differenzieren wollte, sind nicht ersichtlich. Noch weniger Anhaltspunkte gibt es dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Schutzes der Einrichtungsorte danach differenzieren wollte, ob im Rahmen des § 89e SGB VIII an eine Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern einerseits oder des Kindes oder Jugendlichen andererseits angeknüpft wird. Verstünde man das Fehlen des "jungen Volljährigen" in § 89e Abs. 1 SGB VIII als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so müsste man nämlich unterstellen, dass er eine Kostenerstattung für Hilfe an junge Volljährige nach § 89e Abs. 1 SGB VIII nur in dem Fall wollte, in dem ursprünglich an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (die auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit Eltern bleiben) angeknüpft wird. Demgegenüber wäre eine Kostenerstattung bei Anknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen, der nach Vollenden des 18. Lebensjahres junger Volljähriger ist, ausgeschlossen. Dass aber der Gesetzgeber den Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e Abs. 1 i.V.m. § 86a Abs. 4 SGB VIII von der Zufälligkeit abhängig machen wollte, ob hinsichtlich der ursprünglichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des Kindes abzustellen war, lässt sich nicht begründen, so dass in diesem Fall von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen wäre. Diese Regelungslücke für junge Volljährige, die im Sinne des § 86a Abs. 4 SGB VIII fortgesetzt Jugendhilfeleistungen erhalten, wäre dann sachgerecht, d.h. der oben dargestellten Interessenlage des Gesetzgebers entsprechend, durch eine analoge Anwendung des § 89e SGB VIII auszufüllen, vgl. dazu auch die Begründung der Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 3. Dezember 1995, a.a.O., die das von ihr gefundene gegenteilige Ergebnis selbst als in der Sache unangemessen bezeichnet. Die Klägerin hat schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 89b SGB VIII in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis zum 15. November 1993 für die Unterbringung in der Jugendschutzstelle des S. -T. - Kreises aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.849,75 DM gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII. Die Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII sind auch im Hinblick auf die Unterbringung in der Jugendschutzstelle erfüllt. Zwar war die Klägerin für die Inobhutnahme selbst nicht zuständig. Die Zuständigkeit lag insofern vielmehr gemäß § 87 SGB VIII beim S. -T. -Kreis, also dem Träger, in dessen Bereich sich Jennifer B. vor der Inobhutnahme tatsächlich aufhielt. Es reicht in dem Fall einer Inobhutnahme jedoch aus, dass die Klägerin für die Kostentragung gemäß § 89b i.V.m. §§ 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständig war. § 89e Abs. 1 SGB VIII spricht seinem Wortlaut nach allein von der Zuständigkeit, ohne ausdrücklich auf die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 86 ff. SGB VIII Bezug zu nehmen; damit eröffnet der Wortlaut die Möglichkeit, im Falle einer Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII auf die Zuständigkeit für die Kostentragung abzustellen. Dafür sprechen vor allem Sinn und Zweck sowohl des § 89e Abs. 1 SGB VIII als auch der Regelungen in den §§ 89b, 87 SGB VIII. Durch die Erstattungsvorschrift des § 89e SGB VIII wollte der Gesetzgeber die Einrichtungsorte vor unbilligen Kostenbelastungen schützen, Schellhorn, § 89e Rn. 1. Dieser Schutz wäre jedoch nur unvollkommen gewahrt, wenn man in einem Fall wie dem vorliegenden eine Kostenerstattung ausschließen wollte. Es wäre im Gegenteil sinnwidrig, wenn die Klägerin zwar die Kosten der Heimunterbringung, für die sie gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständig war, nach § 89e SGB VIII erstattet verlangen könnte, nicht aber die im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII an den S. -T. -Kreis gezahlten Kosten für den Aufenthalt in der Jugendschutzstelle, obwohl diese Kostenerstattungspflicht ebenfalls an die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 SGB VIII und damit an den Aufenthalt Jennifer B. in der Familie der Großmutter anknüpft. Umgekehrt sieht § 87 SGB VIII ersichtlich nur deswegen eine an den tatsächlichen Aufenthalt anknüpfende Zuständigkeit vor, um schnelle und effektive Hilfe zu gewährleisten; erst im Wege der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII werden die Kosten der Maßnahme dem nach den allgemeinen Grundsätzen des § 86 SGB VIII zuständigen Träger auferlegt. Diese Erstattung greift aber dann zu kurz, wenn - wie hier - der nach § 86 SGB VIII zuständige Träger aufgrund der in einer Einrichtung begründeten Zuständigkeit einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 SGB VIII geltend machen kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 89b SGB VIII auch für diesen Fall eine endgültige Kostenverteilung schaffen wollte, indem weitere Erstattungsansprüche nach § 89e SGB VIII ausgeschlossen werden. Der Hinweis in der Kommentarliteratur, dass § 89e SGB VIII gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 89b, 89c SGB VIII nachrangig sei, weil letztere Erstattungsansprüche weitergingen und insbesondere keine Bagatellgrenze kennen würden, Schellhorn, § 89e Rn. 12. bezieht sich ersichtlich nur auf die Ansprüche des nach § 87 SGB VIII zuständigen Trägers, nicht aber auch auf weitergehende Kostenerstattungsansprüche des nach § 89b SGB VIII erstattungspflichtigen Trä- gers. Die Geltendmachung des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs ist auch für den Zeitraum vom 22. Oktober 1993 bis zum 15. November 1993 nicht durch § 111 SGB X ausgeschlossen. Zwar liegt der Zeitraum, für den die Leistungen erbracht wurden, mehr als 12 Monate vor der Anzeige des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten am 3. Januar 1995. Die Frist des § 111 SGB X beginnt nach Satz 2 jedoch erst in dem Moment, in dem der Kostenerstattungsanspruch entsteht. Es kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch generell erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Leistung erbracht wird, so Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3. Auflage München 1996, § 111 Rn. 7. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Leistung zunächst durch einen dritten Träger erbracht wurde, entsteht der Erstattungsanspruch frühestens mit der Übersendung einer Abrechnung über die dem dritten Träger entstandenen Kosten. Denn vor diesem Zeitpunkt hat der erstattungsberechtigte Träger selbst keine Kennt- nis davon, ob und in welcher Höhe ihm Kosten entstehen und ob die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung gegeben sind. Wollte man auch in derartigen Fällen die Frist bereits mit Ablauf des Zeitraums enden lassen, für den die Leistung erbracht wird, hätte das zudem zur Konsequenz, dass die Frist für beide Kostenerstattungsansprüche zeitgleich liefe und damit der dritte, vorleistende Träger sein Kostenerstattungsverlangen in voller Ausschöpfung der in § 111 SGB X vorgesehenen Frist erst nach einem Jahr geltend machen könnte, während der kostenerstattungsbegehrende Träger - hier die Klägerin - dann nur noch wenige Ta- ge oder gar Stunden Zeit hätte, um ihrerseits das Kostenerstattungsverlangen dem endgültig Kostentragungspflichtigen mitzuteilen. Da eine Mitteilung des S. -T. -Kreises über die dort entstandenen Kosten der Klägerin erst am 2. August 1994 zugegangen ist, war hinsichtlich dieser Kosten die Jahresfrist des § 111 SGB X am 3. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Zugangs des Kostenerstattungsbegehrens bei dem Beklagten, noch nicht verstrichen. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt worden und rechtlich nicht zu beanstanden. Vereinnahmte Kostenbeiträge und sonstige Leistungen sind zutreffend in Ansatz gebracht worden. Da auch der Beklagte Bedenken gegen die Höhe der Kosten nicht geltend gemacht hat, war an- tragsgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin durch die Reduzierung des Klageantrages um 6.820,- DM die Klage nicht teilweise zurückgenommen hat. Sie hat vielmehr insoweit die aufgrund von noch zu erwartenden Einnahmen zunächst teilweise unbestimmte Klageforderung nur präzisiert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.