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Beschluss

15 K 7878/92

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2001:0123.15K7878.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. 1 G r ü n d e : 2 Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nicht unter diese Vorschrift fallen die Zuziehung eines Rechtsanwalts ohne förmliche Bevollmächtigung, 3 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 -, BVerwGE 79, 226 ff. (230). 4 So liegt der Fall hier: Der Widerspruch vom 21.09.1992 ist von der Klägerin persönlich erhoben worden; gleichfalls ist der Widerspruchsbescheid vom 16.11.1992 an sie persönlich adres- siert, da keine Vollmächtigung vorgelegt worden ist. 5