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Urteil

19 K 2886/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2000:1017.19K2886.00.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage konkludent zurück- genommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Oberlandes- gerichts L. vom 14. Dezember 1999 und 23. Fe- bruar 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 23. Februar und 10. Mai 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monats für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäfti- gung mit Ermäßigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes nach § 6c Abs. 3 LRiG in der Weise zu bewilligen, dass der Kläger auf zwei Jahre voll- beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage konkludent zurück- genommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Präsidenten des Oberlandes- gerichts L. vom 14. Dezember 1999 und 23. Fe- bruar 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 23. Februar und 10. Mai 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgenden Monats für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäfti- gung mit Ermäßigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes nach § 6c Abs. 3 LRiG in der Weise zu bewilligen, dass der Kläger auf zwei Jahre voll- beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 10. August 1956 geborene Kläger trat am 18. Dezember 1986 als Richter auf Probe in den Dienst des Beklagten. Er gehört seit 21. Juni 1990 als Richter am Landgericht dem Landgericht L. an und wird dort derzeit als stellvertretender Vorsitzender einer Wirtschaftsstrafkammer verwendet. Unter dem 27. September 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 6c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes i.d.F. des Art. II Nr. 3 des 9. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV. NRW. S. 148 (LRiG) Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung der Dienstzeit auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes in der Weise, dass er jeweils zwei Jahre vollbeschäftigt und anschließend jeweils ein Jahr voll vom Dienst freigestellt (sog. Sabbatjahr) werde. Dabei gab er an, dass der Antrag auf unbestimmte Zeit, vorläufig für die Dauer von sechs Jahren gelten und die gewünschte Teilzeitbeschäftigung am 01. März 2000 beginnen solle. Gleichzeitig gab er die in § 6c Abs. 2 Nr. 3 und 4 LRiG geforderten Erklärungen ab. Der Präsident des Oberlandesgerichts L. lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 14. Dezember 1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der begehrten Teilzeitbeschäftigung ständen zwingende dienstliche Gründe entgegen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts L. durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2000 lehnte er die im Widerspruchsschreiben vom 17. Dezember 1999 enthaltenen Hilfsanträge ab. Hiergegen legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als sein Begehren abgelehnt wurde, dass ihm zumindest für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 3 LRiG bewilligt werde. Diesen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts L. durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2000 als unbegründet zurück. Mit seiner rechtzeitig erhobenen und - ebenfalls rechtzeitig um das Hilfsbegehren - erweiterten Klage macht der Kläger unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Er könne gemäß § 6c Abs. 3 LRiG zunächst für die Dauer von sechs Jahren, zumindest aber für die Dauer von drei Jahren Teil- zeitbeschäftigung in Form der gewünschten Beschäftigungs- und anschließenden Freistellungsphase beanspruchen. Der begehrten Teilzeitbeschäftigung ständen insbesondere keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen. Soweit der Beklagte seine gegenteilige Auffassung auf die angespannte Personallage im Oberlan- desgerichtsbezirk L. und die ungünstige Personalsituation beim Landgericht L. stütze, ergäben sich hieraus keine der Teilbeschäftigung entgegenstehenden "zwingenden dienstlichen Gründe". Denn zwischen Pensen und zur Verfügung stehender Richterarbeitskraft bestehe seit Jahren ein Ungleichgewicht zu Lasten letzterer (sogenannte Mangelquote). Diese Mangelquote weise sowohl im Oberlandesgerichtsbezirk L. als auch am Landgericht L. jeweils keine erheblichen Unterschiede auf. Es sei allgemein bekannt, dass auch in den anderen Oberlandesgerichtsbezirken des Landes sowie in den anderen Gerichtsbarkeiten Personalunterdek- kung herrsche. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Personalsituation die Teilzeitbeschäftigung für Richter auf Antrag zunächst in der Form kontinuierlicher, reduzierter Dienstleistung und ein Jahr später auch in Form einer Beschäftigungsphase mit anschließender Freistellungsphase eingeführt habe, könne diese seit Jahren allgemein bestehende angespannte Personalsituation kein der Gewährung entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund sein. Andernfalls könne auf absehbare Zeit keinem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 3 LRiG entsprochen werden mit der Folge, dass dieses Gesetzesvorhaben leer laufe. Ein solches Ergebnis widerspreche jedoch dem Gesetzeszweck. Es sei Sache des Beklagten, in der Freistellungsphase für Ersatz zu sorgen. Es sei ihm insbesondere zuzumuten, seinen Ausfall während der Freistellungsphase durch Ersatzeinstellung auszugleichen. Dies gelte umsomehr, als damit zu rechnen sei, dass weitere Richter Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 3 LRiG zukünftig begehren würden und deshalb bei vorausschauender Personalplanung adäquate Ersatzeinstellungen vorgenommen werden könnten. Die vom Beklagten angeführten haushaltsrechtlichen Hinderungsgründe seien nicht stichhaltig. So sei nicht erkennbar, dass in der Freistellungsphase, also frühestens im dritten Jahr seiner Teilzeitbeschäftigung, kein Ersatz im Umfang einer vollen Stelle beschafft werden könne. Im Übrigen belege die hohe Zahl an in den letzten sechs Monaten eingestellten Proberichtern, dass entgegen den haushaltsrechtlichen Vorgaben durchaus Neueinstellungen erfolgen könnten. Auch aus der am Landgericht L. bestehenden Personalsituation ergäben sich keine der begehrten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründe. Die Mangelquote liege dort sogar unter dem (OLG-) Bezirksdurchschnitt. Aus persönlichen Gründen komme für ihn keine Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 1 LRiG, sondern ausschließlich eine solche nach § 6c Abs. 3 LRiG in Betracht. Der Kläger beschränkt seinen Antrag darauf, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheides des Präsidenten des Oberlandes- gerichts L. vom 14. Dezember 1999 und 23. Februar 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheide vom 23. Februar und 10. Mai 2000 zu verpflichten, ihm ab dem Ersten des auf die Rechtskraft der Ent- scheidung folgenden Monats für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes nach § 6c Abs. 3 LRiG in der Weise zu bewilligen, dass er auf zwei Jahre vollbeschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt im Wesentlichen vor: Der Kläger habe weder für die Dauer von sechs Jahren noch für die Dauer von drei Jahren einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 3 LRiG, weil der begehrten Teilzeitbeschäftigung zwingende dienstliche Gründe entgegenständen. Diese ergäben sich aus der angespannten Personallage im Oberlan- desgerichtsbezirk L. im Allgemeinen sowie der ungünstigen Personalsituation beim Landgericht L. im Besonderen. Aufgrund der hohen Mangelquote im Verhältnis zwischen Geschäftsbelastung und Personalausstattung beim Landgericht L. würde die beantragte Freistellung einen erheblichen Nachteil für die Erfüllung der dortigen Aufgaben des richterlichen Dienstes bedeuten. Eine ordnungsgemäße Besetzung des Landgerichts L. für die Dauer der Freistellungsphase könne nicht gewährleistet werden. So habe im März 2000 die Mangelquote sowohl im Oberlandesgerichtsbezirk L. als auch am Landgericht L. über 1,3 betragen. Die angespannte Personalsituation habe beispielsweise dazu geführt, dass beim Landgericht L. vor geraumer Zeit ein Strafverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer habe eingestellt werden müssen. Durch die mit der begehrten Teilzeitbeschäftigung verbundene Freistellungsphase werde die ungünstige Personalsituation durch folgende Umstände weiter verschärft: Eine Personalreserve zur Deckung von Personalbedarf existiere nicht. Eine Ersatzeinstellung komme gemäß § 7 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2000 vom 17. Dezember 1999 (HHG 2000) allenfalls für die Freistellungsphase in Betracht, könnte allerdings nach Auskunft des Finanzministeriums NRW im Falle des Kläger nur einen Stellenanteil von einem Drittel ausmachen. Jedoch sei gemäß § 8 Abs. 3 HHG 2000 auch für den richterlichen Dienst eine Besetzungssperre angeordnet. Damit sei die Besetzung von freien Stellen mit anderen als unbefristet beschäftigten Landesbediensteten (d.h. insbesondere mit Assessoren) grundsätzlich erst wieder nach Ablauf von zwei Jahren möglich. Bis dahin könne eine Einstellung nur in besonders begründeten Einzelfällen mit Genehmigung des Finanzministeriums erfolgen. Darüber hinaus müssten im Bezirk des Oberlandesgerichts L. aufgrund der Umsetzung des Konzepts Justiz 2003 und des landesweiten Belastungsausgleichs im Jahr 2000 zeitgleich gestaffelt insgesamt zehn Richterstellen der Besoldungsgruppe R 1 eingespart werden. Dies bedeute, dass nicht nur aufgrund der Einstellungssperre während der Dauer von zwei Jahren kein regelmäßiger Ausgleich für ausscheidende Richterkräfte erfolgen könne und sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Richterkräfte auf Dauer verringere. Damit werde sich die bezirkliche Mangelquote zusätzlich erhöhen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich Personalakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger durch Beschränkung seines ursprünglich verfolgten Klageantrags auf eine dreijährige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die Klage konkludent teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 3 LRiG gewährt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 6c Abs. 3 Satz 1 LRiG ist einem Richter Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 auf Antrag auch in der Weise zu bewilligen, dass ihm gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Dienstzeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel des regelmäßigen Dienstes mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre vollbeschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr voll vom Dienst freigestellt wird. Gemäß § 6c Abs. 2 LRiG darf einem Antrag nach Abs. 1 nur entsprochen werden, wenn das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zuläßt (Nr. 1), zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Nr. 2) und der Richter Erklärungen nach Nrn. 3 und 4 dieses Absatzes abgibt. Danach kann der Kläger für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung mit Ermäßigung auf zwei Drittel des regelmäßigen Dienstes in Form einer zweijährigen Vollbeschäftigung und anschließenden einjährigen Freistellung vom Dienst beanspruchen, weil Hinderungsgründe im Sinne des § 6c Abs. 2 LRiG nicht beste- hen. So hat der Kläger die erforderlichen Erklärungen nach § 6c Abs. 2 Nrn. 3 und 4 LRiG bereits mit seinem unter dem 27. September 1999 eingereichten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung abgegeben. Dass etwa das Aufgabengebiet seines richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6c Abs. 2 Nr. 1 LRiG nicht zuläßt, behauptet der Präsident des Oberlandesgerichts L. selbst nicht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Aber auch etwaige zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 6c Abs. 2 Nr. 2 LRiG, worauf sich der Präsident des Oberlandesge- richts L. allein beruft, stehen dem Teilzeitbegehren des Klägers nicht entgegen. Wie der Wortwahl "zwingend" und "Gründe" zu entnehmen ist, sind an die den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung hindernden dienstlichen Umstände strenge Anforderungen zu stellen. Im Vergleich dazu scheidet die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für Beamte des Beklagten schon dann aus, wenn der Reduzierung der Arbeitszeit nach § 78b Abs. 1 LBG (lediglich) "dienstliche Belange" oder im Falle von Altersteilzeit nach § 78d LBG "dringende dienstliche Belange" entgegenstehen. Der Gesetzgeber schützt zugleich durch das Fehlen von Ermessensregelungen und die Verwendung des im Vergleich zu "Belange" objektiveren Begriffes "Gründe" die richterliche Unabhängigkeit, indem er die Möglichkeit einer auch nur mittelbaren Einflussnahme des Dienstherrn hierauf durch eine etwaige unterschiedliche Ermessensbetätigung hinsichtlich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder durch bloße Reklamierung von dienstlichen Belangen ausschließt. Demnach setzt ein der Bewilligung von Teilzeit zwingend entge- genstehender dienstlicher Grund voraus, dass die gewünschte Reduzierung der Dienstzeit des Richters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Erfüllung der richterlichen Aufgaben befürchten lässt (vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 5. Aufl., 1995, Rdnr. 19 zu § 76a; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 12 B 199/00 - zur Regelung des § 72a Abs. 4 Satz 1 BBG und Schütz, Beamtenrecht, Kommentar, 5. Aufl., Teil C, § 78b Rdnr. 16). Maßgeblich für die dahingehende Prüfung und Bewertung ist Bezugsrahmen jeweils das Gericht, dem der Teilzeit begehrende Richter angehört. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Richteramtes (vgl. § 27 DRiG). Gemessen hieran stehen der begehrten Teilzeitbeschäftigung des Klägers keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen. Als ein solcher Hinderungsgrund kommt die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts L. angeführte "angespannte Personallage im Oberlandesgerichtsbezirk L. " schon deshalb nicht in Betracht, weil sie in keinem konkreten Bezug zu den Auswirkungen der begehrten Teilzeitbeschäftigung des Klägers am Landgericht L. und damit außerhalb des maßgeblichen Bezugsrahmens steht. Darüber hinaus kann die geltend gemachte "angespannte Personallage im Oberlandesgerichtsbezirk L. " kein der Teilzeitbeschäftigung zwingend entgegenstehender Grund sein, weil dies dem Gesetzeszweck widerspräche. Der Gesetzgeber hat die Teilzeitregelung nach § 6c Abs. 1 und 2 LRiG entsprechend der durch Art. 6 Nr. 8 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322 in § 76c DRiG geschaffenen Ermächtigung mit Wirkung vom 01. März 1998 durch Art. II Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung dienst- rechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, GV. NRW. S. 134 eingeführt. Er hat des Weiteren die sogenannte Sabbatjahrregelung des § 6c Abs. 3 LRiG entsprechend der durch Gesetz vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1826, als § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG angefügten Ermächtigung mit Wirkung vom 01. Juni 1999 durch Art. II Nr. 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. April 1999, GV. NRW. S. 148, eingeführt. Bereits bei Einführung dieser Teilzeitregelung für Richter herrschte - wie auch schon zuvor - im richterlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen allgemein eine angespannte Personallage. Dies wird durch die vom Beklagten vorgelegte Übersicht über die Personallage und Mangelverteilung im Oberlandesgerichtsbezirk L. für die Zeitraum ab Februar 1997 belegt (Anlagen zum Schriftsatz vom 10. Mai 2000, Bl. 67 bis 70 der Gerichtsakte), ist aber auch hinsichtlich der anderen Oberlandesgerichtsbezirke sowie der anderen Gerichtsbarkeiten des Landes allgemein bekannt. Wenn der Landesgesetzgeber sich in Kenntnis dieser seit Jahren bestehenden knappen Personalausstattung zur Einführung dieser Teilzeitregelung - ohne etwa durch den Rahmengesetzgeber hierzu verpflichtet worden zu sein (vgl. § 76c DRiG) - entschließt und hierbei keine Möglichkeit der Beschränkung der Anwendung dieser Vorschriften, z. B. durch eine § 78d Abs. 3 LBG entsprechende Regelung und/oder durch eine Übergangsvorschrift, vorsieht, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Teilzeitregelung unbeschadet der allgemein angespannten Personalsituation im richterlichen Dienst sofort (uneingeschränkt) angewendet werden soll. Läge allein in der fortbestehenden angespannten, sich allenfalls geringfügig veränderten Personallage - hier bezogen auf den Oberlandesgerichtsbezirk L. - ein entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund, könnte die im Streit befindliche Teilzeitregelung gemäß § 6c Abs. 3 LRiG entgegen dem Gesetzeszweck der Norm auf absehbare Zeit nicht angewandt werden. Denn solchen Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung könnte, wie der Kläger zu Recht geltend macht, wegen in der Justiz Nordrhein-Westfalens grundsätzlich allerorts gleichermaßen angespannten Personallage allesamt nicht entsprochen werden. Hieran würde sich auch in einem überschaubaren Zeitraum nichts ändern, weil eine wesentliche Verbesserung der Personalausstattung im richterlichen Dienst angesichts der hohen Staatsverschuldung des Beklagten und der deshalb auf Sparkurs ausgerichteten Haushalte nicht erwartet werden kann. Auch aus der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts L. dargelegten Personalsituation am Landgericht L. , dem der Kläger angehört, ergibt sich kein entgegenstehender zwingender dienstlicher Grund. Eine außergewöhnliche ungünstige Personalsituation ist nicht dargelegt. Vielmehr belegt die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegte Aufstellung über die Personallage und Mangelverteilung im richterlichen Dienst des Oberlandesgerichtsbezirks L. , dass die Mangelquote am Landgericht L. zu allen angegebenen Zeitpunkten während des Zeitraums Februar 1997 bis März 2000 günstiger als im Oberlandesgerichtsbezirk gewesen ist. Dass etwa zukünftig, insbesondere für die Freistellungsphase im dritten Jahr, eine gravierende Verschlechterung der Personalquote beim Landgericht L. bevorstehe, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die gewünschte Reduzierung der Dienstzeit des Klägers eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Erfüllung der richterlichen Aufgaben am Landgericht L. befürchten lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachten haushaltsrechtlichen Hemmnisse, für das Freistellungsjahr eine Ersatzkraft, also einen Proberichter zusätzlich einzusetzen. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob überhaupt die derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften die Zuweisung eines Proberich- ters im Umfang einer vollen Stelle für das Freistellungsjahr - also frühestens nach Ablauf von zwei Jahren - ausschließen. Denn der Haushaltsgesetzgeber ist verpflichtet, durch Bereitstellung entsprechender Stellen für den Mehrbedarf, den die Einführung der Teilzeitbeschäftigung zwangsläufig zur Folge hat, den Vollzug der gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ist allerdings nicht unbegrenzt. Sie unterliegt Sachzwängen, die sich zum einen aus der Finanzierbarkeit und zum anderen aus der Funktionsfähigkeit der Justiz ergeben. Es liegt auf der Hand, dass - ebenso wie dies im Bereich der Verwaltung der Fall ist - nur ein Teil der Richter Teilzeit anstrebt und auch nur ein Teil diese angesichts der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Justiz und der Zumutbarkeit der Kostenlast für den Haushalt erhalten kann. Es ist Sache des Dienstherren, den ihm zumutbaren Bedarf zu ermitteln und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Gesetzesvollzug zu schaffen. Der vorliegende Fall bietet keine Anlass, weitere Ausführungen zu dieser Zumutbarkeitsgrenze zu machen. Denn diese ist im Falle des Klägers, der als erster Richter im Oberlandesgerichtsbezirk L. ein Teilzeitbegehren nach § 6c Abs. 3 LRiG verfolgt, jedenfalls noch nicht erreicht. Entgegen der Auffassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts L. lässt die Teilzeitbeschäftigung nach § 6c Abs. 3 LRiG durchaus eine vorausschauende Personalplanung zu, um möglichen Gefahren für die ordnungsgemäße Erfüllung der richterlichen Aufgaben im Freistellungsjahr zu begegnen. Denn da die Freistellungsphase sich erst an die mehrjährige Vollbeschäftigungsphase anschließt, bleibt der Personalverwaltung ein hinreichend langer Zeitraum, für den Einsatz einer Ersatzkraft im Freistellungsjahr zu sorgen, insbesondere mit Blick auf die derzeit absehbare Personalentwicklung einen benötigten Personalmehrbedarf anzumelden. Auch wenn die für die künftigen Haushaltsjahre maßgeblichen Regelungen, wie z.B. Besetzungssperren, derzeit noch nicht absehbar sind, steht dies einer vorausschauenden Personalplanung nicht entgegen. Denn der Haushaltsgesetzgeber muss aufgrund seiner vorgenannten Verpflichtung in zumutbarem Umfang Stellen zur Deckung des durch Teilzeitbeschäftigung bedingten personellen Mehrbedarfs bereitstellen und vorhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.