Urteil
19 K 4352/99
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2000:0926.19K4352.99.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 6/7 und der Beklagte 1/7.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 6/7 und der Beklagte 1/7. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der im Jahre 1942 geborene Kläger stand bis zum 31. März 1997 als Justizvollzugshauptsekretär im Dienste des beklagten Landes. Seit dem 1. April 1997 bezieht er Versorgungsbezüge; er ist verheiratet. Der Beihilfebemessungssatz beträgt für ihn und seine Ehefrau jeweils 70 v.H.. Seit dem 01. April 1997 besteht für beide Eheleute eine Krankenhaustagegeldversicherung über jeweils 25,00 DM je Tag. Am 12. Februar 1999 beantragte der Kläger, ihm eine Beihilfe u.a. zu den Kosten eines stationären Krankenhausaufenthaltes in der Zeit vom 6. bis 12. Januar 1999 zu gewähren; darin waren Kosten einer privatärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Zweibettzimmer enthalten. Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO von den Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt (Mehrkosten für Zweibettzimmer) 210,00 DM (7 Tage à 30,00 DM) und die privatärztliche Behandlung 140,00 DM (7 Tage à 20,00 DM) ab. Von dem sich daraus ergebenden beihilfefähigen Betrag wurden dem Kläger 70 v.H. erstattet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. März 1999 Widerspruch ein, in dem er um die Erstattung des angesetzten Selbstbehalts bat. Er wies darauf hin, dass er am 6. Januar 1999 einen Unfall erlitten habe und notfallmäßig ins Krankenhaus eingewiesen worden sei. Da er vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen erst im Februar 1999 darüber informiert worden sei, dass er zu den Kosten eines Zweibettzimmers und zu den Kosten einer privatärztlichen Behandlung zuzahlen müsse, habe er auf eine vollständige Erstattung dieser Kosten vertraut und keine Einwände gegen die Unterbringung in einem Zweibettzimmer und privatärztliche Behandlung erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 1999 - zugestellt am 03. Mai 1999 - wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, dass es an die durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 geänderten Vorschriften der Beihilfenverordnung gebunden sei. Der Kläger hat am 1. Juni 1999 Klage erhoben. Er ist zunächst der Auffassung, dass die für die Änderung der Beihilfenverordnung maßgebende Ermächtigungsgrundlage des § 88 LBG in der Fassung der Änderung durch das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 im 2. Halbsatz des Satzes 5 nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspreche, weil nicht geregelt sei, was unter einer "vertretbaren Selbstbeteiligung" zu verstehen sei. Diese Definition habe - schon aus Gründen der Wesentlichkeit - der Gesetzgeber selbst vornehmen müssen, aber unzulässig unterlassen. Darüber hinaus werde durch die aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO vorgenommene Kürzung des beihilfefähigen Aufwands bezüglich der von ihm in Anspruch genommenen Unterbringung in einem Zweibettzimmer und der privatärztlichen Behandlung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt und auch gegen das Alimentationsprinzip verstoßen. Die Beihilfe - als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn - solle eine Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bei Kosten in Krankheitsfällen vermeiden. Aber durch die Beihilfe werde keine vollständige Abdeckung der Kosten im Falle einer Krankheit erreicht, so dass ein Teil der Alimentation für diese weiteren Kosten der Eigenvorsorge - durch eine private Versicherung - in Anspruch genommen werden müsse. Dieser Selbstbehalt bei stationärem Krankenhausaufenthalt stelle - auch im Zusammenhang mit den (weiteren) Belastungen aus der Kostendämpfungspauschale gemäß § 12 a BVO - eine effektive Besoldungskürzung dar. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass der Abschluss einer privaten Versicherung zum Ausgleich der durch den Selbstbehalt bei Wahlleistungen entstehenden Kosten möglich sei, sei dies für ihn - den Kläger - aber erst seit dem 01. Juli 1999 durch ein entsprechendes Angebot seiner Versicherung möglich gewesen. Im Übrigen habe er sich auf die zum 01. Januar 1999 geltende Neure- gelung nicht einstellen können; zur Vermeidung einer Zuzahlung hätte er nämlich - bei deren rechtzeitiger Kenntnis - auf die Inanspruchnahme der privatärztlichen Behandlung und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer verzichtet. Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 unter entsprechender Änderung des angefochtenen Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1999 dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 35,00 DM gewährt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1999 und der Änderung vom 26. September 2000 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 210,00 DM zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass die Ermächtigungsgrundlage in § 88 Satz 5 2. Halbsatz LBG nicht zu beanstanden sei, weil damit der typische Gestaltungsspielraum für den Gesetz- und Verordnungsgeber eröffnet worden sei. Im Übrigen werde durch die Selbstbeteiligung des Beihilfeberechtigten an den Kosten der Wahlleistungen im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt; ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dies erst dann der Fall sein, wenn ein Beihilfeberechtigter von der Erstattung der Kosten von Wahlleistungen gänzlich ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus könnten durch Abschluss einer entsprechenden Krankenhaustagegeldversicherung die durch den Selbstbehalt hinzunehmenden Einbußen ausgeglichen werden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Der Beihilfebescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein- Westfalen vom 25. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1999 und der Abänderung in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 26. September 2000 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 210,00 DM zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe ist § 88 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Demnach erhalten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund des § 88 Satz 4 LBG erlassenen Rechtsverordnung. Maßgebend ist demnach die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GVBl. NRW 1975, 332) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GVBl. NRW 1998, 750), da nach Art. III Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 die Änderungen der Beihilfenverordnung für Aufwendungen Anwendung finden, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1998 entstanden sind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO wird Beamten und Richtern auf Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) Beihilfe zu den im Sinne der §§ 3 ff BVO beihilfefähigen Aufwendungen gewährt und nach Maßgabe des § 12 BVO anhand des jeweiligen Bemessungssatzes festgesetzt. Demnach steht dem Kläger für die mit seinem Antrag vom 12. Februar 1999 geltend gemachten und im Jahre 1999 entstandenen Aufwendungen anlässlich seines Krankenhausaufenthalts nur die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - nach der Änderung in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 - zutreffend berechnete Beihilfe zu. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat (rechnerisch nunmehr richtig) in Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO für insgesamt sechs Tage ohne Berechnung des Entlassungstags; vgl. "Verwaltungsver-ordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen" - RdErl FinMin NRW vom 11. Januar 1999 - B 3100 - 0.7 - IV A 4 - (MinBl NRW 1999, 184) je Tag 20,00 DM für die privatärztliche Behandlung und 30,00 DM für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer abgesetzt und auf dieser Grundlage die beihilfefähigen Aufwendungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO errechnet. Der auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO beruhende Abzug für sog. Wahlleistungen im Falle eines stationären Krankenhausaufenthalts ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen gegen diese Norm keine rechtlichen Bedenken. Der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO geregelte Selbstbehalt ist durch Art. II Ziff. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 und damit ausdrücklich als Gesetz in die Beihilfenverordnung eingefügt worden. Der Landesgesetzgeber hat damit in zulässiger Weise die Beihilfenverordnung im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums durch ein förmliches Gesetz geändert. Aufgrund der Neufassung der in § 88 Satz 5 LBG erweiterten Verordnungsermächtigung und der in Art. II Ziff. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 enthaltenen sog. "Entsteinerungsklausel", gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen und von der der Verordnungsgeber im Rahmen des Erlasses der sechzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 16. Dezember 1999 (GVBl. 1999, 673) bereits Gebrauch gemacht hat, unterliegen die mit Gesetz vom 17. Dezember 1998 beschlossenen Änderungen der Beihilfenverordnung ihrerseits für die Zukunft der Gestaltungsbefugnis des Verordnungsgebers; vgl. ausführlich hierzu (z.B.) Urteil der Kammer vom 18. August 2000 - 19 K 2507/99 - zur Einführung der "Kosten-dämpfungspauschale" in § 12 a BVO, m.w.N.. Mithin stellt sich hier die mit der Klage aufgeworfene Frage nach der Bestimmtheit des § 88 Satz 5 2. Halbsatz LBG nicht. Der Landesgesetzgeber war zum Erlass eines die Beihilfe regelnden Gesetzes auch unter Beachtung der aus Art. 70 GG folgenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zuständig. Das Land Nordrhein-Westfalen ist durch Vorschriften im Sinne des Art. 75 GG oder durch Art. 74a GG nicht eingeschränkt, nachdem der Bundesgesetzgeber in dem Bundesbesoldungsgesetz und in dem Beamten- versorgungsgesetz bezüglich der Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen von der ihm aufgrund des Art. 74a GG zustehenden Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, eine Regelung der Beihilfe oder ihr entsprechender Leistungen bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle aber unterblieben ist (Art. 72 Abs. 1 GG); vgl. hierzu auch: BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 2 N 1.86 -, BVerwGE 77, 345 [348]. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO erweist sich auch nicht deshalb als kompetenzwidrig erlassene Vorschrift, weil die dort vorgesehenen Abzüge zu Belastungen des Beihilfeberechtigten führen, die aus den Besoldungs- oder Versorgungsbezügen zu begleichen sind; ein mittelbarer Eingriff in die dem Bundesgesetzgeber zustehende Befugnis zur Gestaltung und Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts liegt darin nicht. Eine besoldungsrechtsgleiche Wirkung der fraglichen Regelung war nach den sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Motiven des Landesgesetzgebers, der im Wesentlichen die Neuverschuldung im Haushaltsjahr 1999 durch Ausgabenkürzungen im Bereich der Leistungsverwaltung begrenzen wollte (LT-DS. 12/3300, 48), nicht beabsichtigt und ist auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Die Beihilfekürzung ist nicht als indirekte Regelung der Alimentation zu bewerten, weil Beihilfe und Alimentation unterschiedliche Anknüpfungspunkte aufweisen. Besoldung und Versorgung in ihrer bundesgesetzlichen Ausgestaltung dienen der Erfüllung des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips, das den Dienstherrn verpflichtet, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren; vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 18. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [98]. Aufwendungen für besondere finanzielle Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle sind in den Dienst- und Versorgungsbezügen nicht enthalten. Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten und Richtern nur einen Durchschnittssatz der in solchen Fällen zu erwartenden Aufwendungen zur Eigenvorsorge zur Verfügung, mit dem sie zum Beispiel eine Krankenversicherung abschließen können, die einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckt; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991 - 2 N 1.89 -, BVerwGE 89, 207 [209]. Der für die Krankenversicherung zur Verfügung stehende Teil der Alimentation braucht grundsätzlich nur so bemessen zu sein, dass aus ihm die Prämien einer im Wesentlichen der Höhe der Beihilfe angepassten - "beihilfekonformen" - Krankenversicherung beglichen werden können. Demgegenüber gehört das erst in jüngerer Zeit herausgebildete System der Beihilfe nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie wird vielmehr nur aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erbracht, die diesen zu Vorkehrungen verpflichtet, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Richters bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet wird. Das in Bund und Ländern zu diesem Zweck herausgebildete Beihilfesystem soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Allerdings müssen sich Beihilfe und Alimentation aufgrund ihrer dargestellten unterschiedlichen Anknüpfungspunkte nicht dergestalt ergänzen, dass dem Beihilfeberechtigten keinerlei aus seinen Bezügen zu leistende Belastung verbleibt. Entsprechend sind Beihilferegelungen, die - wie im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO - die beihilfefähigen Aufwendungen begrenzen, nicht schon als besoldungsrechtliche Regelungen zu betrachten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 [102]; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 B 72.97 -, zit. nach JURIS; Beschluss vom 28. November 1991 a.a.O., S. 211 f.; BayVGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 3 B 94.2210 -, abgedruckt in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2, Nr. 97. § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 LBG) vereinbar. Diese gebietet ergänzende Leistungen des Dienstherrn, damit die amtsangemessene Alimentation durch Aufwendungen aus Anlass von konkreten Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht beeinträchtigt wird und der Beihilfeberechtigte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die sich auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken lassen. Der Dienstherr darf daher die Beihilfe, die er nach dem in Bund und Ländern entwickelten Beihilfe- system als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten; BVerwG, Beschluss vom 28. November 19991, a.a.O., S. 211 f. m.w.N.. Eine lückenlose Anpassung an diese Versicherungsmöglichkeiten ist allerdings nicht erforderlich. Gemessen an diesen Grundsätzen ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift bleiben von den Aufwendungen für sog. Wahlleistungen im Rahmen einer u.a. stationären oder teilstationären Behandlung (privatärztliche Behandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer) täglich höchstens 50,00 DM (20,00 DM für privatärztliche Behandlung bzw. 30,00 DM für die Unterbringung im Zweibettzimmer) für bis zu 30 Tage im Kalenderjahr außer Betracht, sofern - wie hier - kein Ausnahmefall nach §§ 5 Abs. 7, 6 BVO vorliegt. Die nach der Bundespflegesatzverordnung (vom 26. September 1995 - BGBl. I, 2750 - mit nachfolgenden Änderungen) für die allgemeine Krankenhausleistung berechnungsfähige Vergütung sind ohne einen solchen Abzug beihilfefähig. Die Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO kommt allerdings erst dann zum Tragen, wenn der Beihilfeberechtigte selbst oder die in § 2 BVO genannten Personen die Wahlleistungen in Anspruch nehmen; diese Inanspruchnahme steht in der Entscheidungsfreiheit des Patienten (§ 22 Abs. 1 und 2 Bundespflegesatzverordnung). Die - danach nicht zwingend - entstehende Kürzung kann im Übrigen regelmäßig durch Leistungen einer privaten Krankenhausta- gegeldversicherung ausgeglichen werden. Wenn mithin Wahlleistungen überhaupt in Anspruch genommen werden, beschränkt sich die zumutbare Eigenvorsorge lediglich auf den Abschluss einer solchen (beihilfekonformen) privaten Krankenversicherung, die die zusätzlichen Kosten für privatärztliche Behandlung und/oder Unterbringung im Zweibettzimmer abdecken soll. Die Belastung des Betroffenen mit den Beiträgen für eine solche private Versicherung ist vergleichsweise gering; sie beläuft sich regelmäßig auf weniger als ein Prozent des Bruttojahreseinkommens. Darüber hinaus sieht § 13 Abs. 9 BVO vor, dass zur Vermeidung von Härten Leistungen aufgrund der Unterstützungsgrundsätze gewährt werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch unter ergänzender Berücksichtigung des mit Gesetz vom 17. Dezember 1998 eingefügten § 12 a BVO. Auch wenn durch die (weitere) Belastung mit der Kostendämpfungspauschale, die nicht durch Leistungen einer Zusatzversicherung aufgefangen werden kann, weitere Kosten hinzutreten, wird damit insgesamt die Grenze der dem Beihilfeberechtigten zumutbaren, nicht durch Beihilfeleistungen abgedeckten Aufwendungen noch nicht überschritten. Je nach Zahl der gemäß § 2 BVO berücksichtigungsfähigen Personen kann die Gesamtbelastung zwar ein Prozent des Jahreseinkommens des Beamten oder Richters überschreiten. Dass vorliegend aber bereits die Grenze von zwei Prozent des Jahreseinkommens - ohne Berücksichtigung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag - erreicht oder gar überschritten würde, ist nicht ersichtlich. Diese Grenze sieht etwa der Bund als Belastungsobergrenze für den Selbstbehalt bei Medikamenten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV) und Beförderungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BhV) an, soweit die Aufwendungen nicht für eine Krankheit in Dauerbehandlung notwendig werden. Ohne dass es hier einer abschließenden Entscheidung zur Zumutbarkeitsgrenze bedarf, ist diese Grenze nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann noch nicht überschritten, wenn die durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) und § 12 a BVO bedingten Gesamtaufwendungen zwei Prozent des - um den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ermäßigten - Jahreseinkommens des Beamten oder Richters nicht erreichen. Damit halten sich Mehrbelastungen der Beihilfeberechtigten in dem Rahmen des Beihilfestandards, der sich in Bund und Ländern herausgebildet hat. Der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, in welcher Weise er die amtsangemessene Alimentation ergänzt, wird durch das in Bund und Ländern geschaffene Beihilfesystem begrenzt. Als Folge der Wechselbeziehung zwischen Alimentation einerseits und ergänzender Beihilfe andererseits ist die Ausgestaltung der Beihilfe von dem abhängig, was der Bundesbesoldungsgesetzgeber als durchschnittliche "beihilfekonforme" Eigenvorsorge im Rahmen der Alimentation berücksichtigt. Dabei greift er auf die nach den Beihilfesystemen in Bund und Ländern regelmäßig ge- währte Beihilfe zurück, nachdem das Beihilferecht in Bund und Ländern im Wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen herausgebildet hat. Der so umschriebene Beihilfestandard gibt dem Bundesbesoldungsgesetzgeber ein annäherndes Bild über die verbleibenden Belastungen des Beamten und ist bei der Bemessung von Besoldung und Versorgung zu berücksichtigen. Im Gegenzug genügen die Länder ihrer Fürsorgepflicht nur, wenn sie ihre ergänzenden Hilfeleistungen am bundesweiten Beihilfestandard orientieren, wobei identische Beihilfesysteme oder eine Gleichbehandlung, dass etwa jeder Aufwendung oder Aufwendungsart in Bund und Ländern gleiche oder ähnliche Beihilfeleistungen gegenüberstehen müssen, nicht geboten sind. Deshalb sind Leistungslücken im Beihilfesystem des Bundes oder eines Landes nicht ohne weiteres fürsorge- pflichtwidrig. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ist erst erreicht, wenn das ausgewogene Beziehungssystem zwischen der Alimentation und den ergänzenden Beihilfeleistungen empfindlich gestört wird. Dies ist etwa der Fall, wenn das Leistungsniveau in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem Beihilfestandard deutliche Einbußen erleidet; vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1991, a.a.O.; S. 212 f.. Solche deutlichen Einbußen können indes nicht festgestellt werden. Der Beihilfestandard gebietet inzwischen nicht mehr, dass die sog. Wahlleistungen in vollem Umfang als beihilfefähige Aufwendungen zu behandeln sind. Denn Bund und Länder haben ihre jeweiligen Beihilferegelungen zwischenzeitlich in unterschiedlicher Weise mit dem Ergebnis geändert, dass den Beihilfeberechtigten im zunehmenden Umfang Belastungen verbleiben und insbesondere auch Wahlleistungen nicht mehr ohne weiteres als beihilfefähig aner- kannt werden. Seit dem Jahre 1993 sind in Anknüpfung an das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung - Gesundheitsstrukturgesetz - (BGBl. I 1992, 2266) für die gesetzliche Krankenversicherung, die unter anderem Zuzahlungen im Falle eines vollstationären Krankenhausaufenthalts nach § 39 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Teil V mit sich brachten, in Bund und Ländern vergleichbare Regelungen eingeführt worden, um für notwendig gehaltene Einsparungen vornehmen zu können und eine Privilegierung der Beihilfeberechtigten gegenüber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Entsprechend haben der Bund sowie z. B. die Länder Bayern und Berlin einen Selbstbehalt von derzeit 29,00 DM täglich ohne zeitliche Begrenzung für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers bei stationärer Krankenhausbehandlung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 b) bb) der Beihilfevorschriften - BhV - des Bundes in der seit dem 01. Juli 1997 geltenden Fassung - GMBl. 1997, 429 -, die die Länder Bayern und Berlin übernommen haben: z.B. BayFMBl. 1993, 396; BlnABl. 1993, 3037) eingeführt. Im Saarland ist durch das Gesetz Nr. 1349 über die Haushaltsfinanzierung 1995 vom 06. April 1995 (saarlAmtsBl. 418) und die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (saarlAmtsBl. 578) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von Beamten für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung beseitigt worden; vgl. hierzu: SaarlVerfGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - Lv 3/95 -, abgedruckt bei: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2, Nr. 179. In Brandenburg ist durch Art. 3 des am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen "Gesetzes zum Abbau des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts" vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I, 203) - Haushaltsstrukturgesetz 1999 - die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung ebenfalls ausgeschlossen worden; vgl. hierzu den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - mit dem Ziel einer einstweiligen Außervollzugsetzung des Gesetzes - ablehnenden Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Juli 1999 - 2 BvR 1207/99 -, ZBR 1999, 381. Darüber hinaus sehen im Übrigen der Bund sowie z. B. die Länder Bayern und Berlin aufgrund einer Änderung des jeweiligen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV einen nach Apothekenabgabepreisen gestaffelten und erst im Jahre 1997 der Höhe nach begrenzten Eigenbehalt (vgl. nur GMBl. 1997, 294) vor; vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. September 1995 - 3 B 94.2210 -, abgedruckt bei: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C IV 2, Nr. 97; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 2 B 146.95 -. Im Hinblick auf diese nunmehr differenzierte Rechtslage liegt eine Unterschreitung des Beihilfestandards jedenfalls dann nicht vor, wenn - befristet auf 30 Tage im Kalenderjahr - maximal 50,00 DM/Tag von den durch die Inanspruchnahme der privatärztlichen Behandlung und / oder Unterbringung im Zweibettzimmer entstandenen Krankenhauskosten bei der Ermittlung des beihilfefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben, jedoch die Einbuße durch Leistungen einer privaten Zusatzversicherung ausgeglichen werden kann. Daraus oder aus Summenversicherungen erhaltene Leistungen bleiben zudem aufgrund der Anrechnungsgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 2 BVO bis zu einem Betrag von einhundert Deutsche Mark unberücksichtigt; durch Verordnung vom 16. Dezember 1999 (a.a.O.) ist diese Grenze nunmehr auf einhundertfünfzig Deutsche Mark täglich angehoben worden. Im Rahmen der konkreten Beihilfegewährung hat der Dienstherr im Übrigen ergänzend zu beachten, dass die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dienstherr krankheitsbedingte Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt und dies mit finanziellen Folgen verbunden ist, die die Lebensführung des Beamten erheblich beeinträchtigen; BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249 [253]. Nachdem diese Grenze allein aufgrund des geänderten § 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BVO und des in die Beihilfenverordnung eingefügten § 12 a BVO nicht generell überschritten wird und die Belastungen die etwa nach den Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Änderung vom 27. Juni 1997 (GMBl. 1997, 294) geltende Grenze für den sogenannten Eigenbehalt beim Erwerb von Arznei- und Ver- bandsmitteln (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BhV) regelmäßig deutlich unterschreiten, können insoweit nur die Besonderheiten des Einzelfalls anderes gebieten. Im Falle des Klägers ist dafür jedoch nichts ersichtlich. Insbesondere ergeben sich hierfür aus dem Hinweis des Klägers, dass er sich nicht auf die ab dem 01. Januar 1999 geltende Rechtslage - etwa durch Verzicht auf die Inanspruchnahme der Wahlleistungen - habe einstellen können und ihm der Abschluss einer ausreichenden Krankenhaustagegeldversicherung erst ab dem 01. Juli 1999 angebo- ten worden sei, keine Anhaltspunkte. Das Haushaltssicherungsgesetz vom 17. Dezember 1998 ist zwar erst im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 30. Dezember 1998 verkündet worden und im Wesentlichen bereits zum 01. Januar 1999 in Kraft getreten. Das Fehlen einer Übergangsregelung führt weder typischerweise noch im konkreten Einzelfall zu für den Betroffenen unzumutbaren Belastungen. Auch wenn der Kläger - wie er vorgetragen hat - außerstande gewesen sein sollte, Vorkehrungen gegen die Einbuße an Beihilfe wegen des Selbstbehalts zu treffen, bewirkt die entstandene, nicht durch Ersatz- bzw. Ausgleichsleistungen gedeckte Kostenlast keine unzumutbare Belastung, zumal ihm Leistungen aus seiner bereits damals bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung von 25,00 DM/Tag zur Verfügung standen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es - unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er dem Klagebegehren durch die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 35,00 DM zum Teil entsprochen hat; im Übrigen hat der Kläger die Kosten zu tragen. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.