Beschluss
21 L 2099/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0919.21L2099.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01. bis 30.09.2000 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 80 v.H. der maßgeblichen Regelsätze für die Antragsteller zu 1 und 2 sowie des vollen Regelsatzes für die Antragstellerin zu 3 zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsgegner. 1 Gründe Den am 01.09.2000 gestellten Antrag der Antragsteller, 2 "den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, für den im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen Zeitraum in im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz zulässiger Höhe Leistungen zu gewähren," 3 versteht das Gericht angesichts der zusätzlichen Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 07.09.2000 dahin, dass sie - mit den entsprechenden durch den nur vorläufigen Charakter des Verfahrens bedingten Einschränkungen - Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des BSHG verlangen und sich gegen die Anrechnung des von der Antragstellerin zu 2 bezogenen Pflegegeldes von monatlich 1.300,00 DM als Einkommen wenden. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft ist Gegenstand des besonderen Antragsverfahrens 21 L 0000/00, in dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.09.2000 abgelehnt worden ist. 4 Der so verstandene Antrag ist sachlich begründet. 5 Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur - erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Ver- hinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Hinsichtlich des Anordnungsgrundes bestehen keine Bedenken. Dass die Antragsteller auf die ihnen entweder nach § 2 oder nach §§ 3 bis 7 AsylbLG zustehenden Leistungen angewiesen sind, bedarf angesichts der sonstigen Einkommenslosigkeit keiner weiteren Erörterung. Die Berücksichtigung des Pflegegeldes, also der Leistungen der Pflegekasse für die Sicherung der häuslichen Pflege der Antragstellerin zu 2, erscheint im Rahmen der Prüfung des Anord- nungsgrundes jedenfalls vorliegend nicht zulässig. Denn wegen der vom Antragsgegner nicht finanzierten Unterkunft der Antragsteller ist dieser Betrag fast vollständig bereits nicht mehr geeignet, vorübergehend den Unterhalt der Antragsteller sicherzustellen, was im übrigen seiner eigentlichen Zweckbestimmung entgegenstehen würde. 7 Die rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind ebenfalls gegeben. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den Vorschriften des BSHG, wobei allerdings - wie von den Antragstellern in der Fassung ihres Antrages bereits berücksichtigt - im vorläufigen Rechtsschutz von den Antragstellern zu 1 und 2 lediglich eine Verpflichtung in Höhe von 80 v.H. der maßgeblichen Regelsätze erlangt werden kann. 8 Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen bestehen seit dem 01.06.2000 keine Bedenken. Sie haben zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach § 3 AsylbLG bereits seit mehr als drei Jahren erhalten. Aber auch die beiden weiteren Voraussetzungen der Verweisung auf das entsprechend anwendbare BSHG sind erfüllt, nämlich dass aus im einzelnen genannten Gründen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. 9 Für die antragsgemäße Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie nicht ausreisen können. Dabei kommt es entgegen der vom Antragsgegner unter Berufung auf den Gemeinschaftskommentar (GK) zum AsylbLG (Stand Juli 2000), III- § 2 Randnummer 29, vertretenen Auffassung nicht allein darauf an, ob es den betreffenden Ausländern faktisch möglich ist, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass dieses Können ebenso wie die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Beziehung zu den am Ende der genannten Vorschrift aufgeführten humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen steht. Nur so kann etwa rechtlichen Ausreisehindernissen oder für den Betroffenen ebenfalls zwingenden persönlichen Hindernissen wie z.B. durch Art. 6 GG geschützten Bindungen Rechnung getragen werden. Eine andere Sicht würde im übrigen sinnlose Ergebnisse zur Folge haben: Der Anspruch nach § 2 AsylbLG wäre durch den in der Bundesrepublik Deutschland fernab der Außen- grenzen lebenden, in der Reisefähigkeit beschränkten Leistungsberechtigten unvergleichlich leichter zu erlangen als durch den im Grenzgebiet zu einem der Nachbarländer lebenden Leistungsberechtigten mit entsprechenden Behinderungen. 10 Die Ausreise ist den Antragstellern aus persönlichen Gründen derzeit unzumutbar. Dies ergibt sich aus der schwierigen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 2, wie sie insbesondere in der ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. T. von der Klinik für Nephrologie und Rheumatologie der Universität E. vom 20.06.2000 dargelegt worden ist. Unter Hinweis auf die seit der Kindheit bestehende Autoimmunerkrankung der Antragstellerin zu 2 (systemischer Lupus erythematodes) wird dort nicht nur zum Ausschluss lebensbedrohlicher Folgen die Kontrolle durch eine hierauf spezialisierte Einrichtung für notwendig angesehen, sondern zusätzlich wegen einer paraspastischen Lähmung bei Zustand nach vermutlicher Querschnittsmyelitis die Reisefähigkeit als äußerst eingeschränkt eingestuft. Dass auch der Antragsgegner im Ergebnis diese Auffassung teilt, ohne ausdrücklich die Unzumutbarkeit der Ausreise für den hier zu betrachtenden Zeitraum des September 2000 zu bestätigen, folgt aus der Überprüfung der Ausreisemöglichkeit in Form einer amtsärztlichen Untersuchung. Die glaubhaft gemachte persönliche Ausreiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2 erstreckt sich - ohne dass hierzu weiterer Ausführungen bedarf - auch auf den Antragsteller zu 1 als den Ehemann der Antragsteller zu 2 sowie auf das minderjährige Kind, die Antragstellerin zu 3. 11 Auf Grund derselben Erwägungen geht das Gericht auch davon aus, dass jedenfalls wegen der notwendigen Abklärung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 und deren Behandlungsmöglichkeit im Iran oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Land aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus allen drei in der Vorschrift des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründen z.Z. nicht vollzogen werden können. 12 Den Antragstellern sind die im Rahmen der entsprechend den Vorschriften des BSHG zu gewährenden Leistungen für einen nach den Vorschriften des BSHG zu berechnenden Bedarf zu gewähren. Das bedeutet, dass dem Bedarf für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht die in § 3 AsylbLG beschriebenen Grundleistungen zugrunde gelegt werden, sondern die Regelsätze des § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Vorschriften der Vorordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung). Die Verweisung auf die analog anzuwendenden Vorschriften des BSHG ist insoweit umfassend (so auch GK AsylbLG, a.a.O. III - § 2 Randnummer 134). 13 Die Kosten der Unterkunft sind in dem vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand der Entscheidung. Insoweit wurde im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 21 L 0000/00 mit Beschluss vom 19.09.2000 eine gesonderte Entscheidung getroffen. 14 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei der für den ermittelten Bedarf zu gewährenden Hilfe nicht das der Antragstellerin zu 2 von der B. als Pflegekasse gewährte Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu berücksichtigen. Dabei bleibt im vorliegenden Verfahren unentschieden, ob das Pflegegeld bei Leistungen nach §§ 3 bis 6 AsylbLG angerechnet werden kann. Jedenfalls ist es auf Hilfeleistungen nach dem BSHG und damit auch bei dessen entsprechender Anwendung nicht als Einkommen im Sinne der Vorschrift des § 76 BSHG zu berücksichtigen. 15 Sowohl das Pflegegeld nach § 69 a Abs. 1 bis 3 BSHG wie auch das Pflegegeld nach § 37 SGB XI dient nicht dazu, den Unterhalt oder den Aufwand für bestimmte Leistungen sicherzustellen bzw. abzugelten, sondern es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, die Pflegebereitschaft von Angehörigen oder Nachbarn anzuregen oder zu erhalten. Damit soll die im Einzelfall notwendige Pflege in der häuslichen Umgebung sichergestellt werden. Deshalb kann das Pflegegeld vor dem Hintergrund des § 77 Abs. 1 BSHG nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person, hier der Antragstellerin zu 2, der für diesen Zweck keine Sozialhilfeleistungen gewährt wer- den, angesehen werden. 16 Das Pflegegeld ist aber auch dann kein berücksichtigungsfähiges Einkommen, wenn es etwa von der Pflegebedürftigen (Antragstellerin zu 2) an die mit im gemeinsamen Haushalt lebende Pflegeperson (Antragsteller zu 1) weitergegeben wird. Die sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegeldes würde vereitelt. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Zuwendung an eine nahestehende Pflegeperson ist es kein Entgelt; seine Einstufung als Einkommen stünde der Funktion als zusätzliches Mittel zur Erhaltung der Pflegebereitschaft entgegen ( so BVerwG, Urteil vom 04.06.1992, 5 C 82.88, BVerwGE 90, S. 217-220; OVG NW, Urteil vom 08.11.1988, 8 A 1148/87, zitiert nach JURIS (beide Entscheidungen zum Pflegegeld nach § 69 BSHG a.F.); Hess. VGH, Urteil vom 07.12.1995, 9 TG 3060/95, DÖV 1996, S. 299 f.; VG Dresden, Urteil vom 25.02.1997, 6 K 3438/96, zitiert nach JURIS (beide Entscheidungen zum Pflegegeld nach § 37 SGB XI). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den Antragstellern kein anrechnungsfähiges Einkommen aus Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung steht. Andere Einkünfte sind auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht vorhanden. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.