Beschluss
15 L 1846/00
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0905.15L1846.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.07.2000 ge- gen die Anordnung der WBV III vom 25.07.2000, den Dienst beim Kreiswehrersatzamt L. unverzüglich wieder aufzunehmen, wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 31.07.2000 durch die WBV III lässt in formeller Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das be- sondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, den Dienst wieder aufzunehmen, in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsge- richtsordnung - VwGO - genügenden Weise schriftlich begründet worden. 6 Auch in materieller Hinsicht hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes keinen Erfolg. 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzuneh- menden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dage- gen überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, wenn sich der Widerspruch we- gen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist der Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollzie- hung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen hat der vorliegende Eilantrag keinen Erfolg. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die Anordnung der WBV III vom 25.07.2000, mit der die Antragstellerin aufgefordert wor- den ist, unverzüglich den Dienst beim Kreiswehrersatzamt L. wiederaufzunehmen, offensichtlich rechtmäßig ist. Denn die Rechtmäßigkeit hängt von der Beurteilung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ab, die im Eilverfahren nicht abschließend getrof- fen werden kann. Gleichwohl kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin dienst- fähig und damit verpflichtet ist, ihren Dienst unverzüglich wiederaufzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. vom 10.07.2000, das sich - soweit es die zusammenfassende Beurteilung angeht - bei den Verwaltungsakten befindet, und aus der darauf Bezug nehmenden Stellungnah- me der Frau Dr. N. vom Sozialmedizinischen/ Vertrauensärztlichen/ Personalärztli- chen Dienst der WBV III vom 21.07.2000. Das Gutachten des Bundeswehrzentral- krankenhauses L. stellt abschließend fest, dass die Antragstellerin dienstfähig sei. Ihre Tätigkeit als Musterungsärztin beim Kreiswehrersatzamt sei nicht einge- schränkt. Sie sei lediglich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. In der Zusam- menfassung wird festgestellt, dass bei ihr vermutlich bei Z. n. Vestibularisausfall rechts eine fortgeschrittene Kompensation des vestibulären Defekts vorliege. Sie be- richte über Schwindelattacken, die durch plötzliches Drehen des Kopfes oder andere mögliche Ursachen der vestibulären Überforderung ausgelöst würden. Dies stelle jedoch nach Auffassung der Gutachter keine Begründung für eine andauernde Ar- beitsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dar, da die Tätigkeit als Musterungsärztin nicht regelhaft mit möglichen Ursachen der vestibulären Überforderung einherginge, wie dies z. B. bei Tätigkeiten mit Traktoren oder Baumaschinen oder an Fließbän- dern gegeben sei. Im Rahmen der HNO-ärztlichen Begutachtung kommen die Gut- achter des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu dem Ergebnis, dass bei der Antrag- stellerin lediglich ein in der Elektronystagmographie ableitbarer Spontannystagmus nach links festgestellt worden sei, dem jedoch kein durchgreifender Krankheitswert (mehr) zukomme. Ein vom Vorgutachter und gleichzeitig behandelnden Arzt der An- tragstellerin als pathologisch eingestufter Halsdrehtest wird als nicht aussagekräftig bewertet. 8 Von diesen in sich schlüssigen Feststellungen ist im vorliegenden, bloß summa- rischen Verfahren auszugehen. Die vorangehenden ärztlichen Bescheinigungen des die Antragstellerin behandelnden Arztes Dr. L. vom 27.09.1999 und 10.02.2000 sowie die erneut unter dem 20.07.2000 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung vermögen dies nicht zu erschüttern. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass § 42 ff. BBG, die die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betreffen, an verschiedenen Stellen erkennen lassen, dass den Feststellungen eines Amtsarztes im Vergleich zu einem Privatarzt ein erhöhter Be- weiswert zuzumessen ist (vgl. insoweit §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 BBG). Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat z. B. das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 20.05.1998 - BVerwG 1 DB 13.98 - zur Beweiskraft amtsärztlicher Atteste ausgeführt: 9 "Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt amtsärztlichen Zeugnissen zu der Frage, ob ein festgestellter medizinischer Befund eine Dienstunfähigkeit begründet, aufgrund der größeren Sachkenntnis der Amtsärzte über die Verwaltungs- und Betriebsabläufe, der Erfahrung aus einer großen Zahl vergleichbarer Fälle sowie aufgrund der unabhängigen Stellung der Amtsärzte, die ihnen eine unbefangene Beurteilung ermöglicht, ein höherer Beweiswert zu (z. B. Beschluss vom 09.09.1997 - BVerwG 1 DB 17.97 - m. w. N.)." 10 - Vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 20.01.1976 - I DB 16.75 - DÖD 1976, 111 und OVG NW, Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 41.19/92 - . 11 Nach § 44 BBG ist den Gutachten eines Amtsarztes u. a. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung das Gutachten eines beamteten Arztes oder Vertrauensarztes, wie er hier mit Frau Dr. N. vom Sozialmedizini- schen/Vertrauensärztlichen/Personalärztlichen Dienst tätig geworden ist, gleichge- stellt. Frau Dr. N. hat sich unter dem 21.07.2000 den Feststellungen des Gutachtens des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. angeschlossen. 12 Die genannten Grundsätze über die erhöhte Beweiskraft amtsärztlicher Gutachten gelten in gleicher Weise in Fällen, in denen es um die Feststellung einer möglicherweise nur vorübergehenden Dienstunfähigkeit bzw. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst geht, da hier die Interessenlage gleich ist und sich im übrigen in vielen Fällen vor Durchführung der Begutachtung auch nicht sagen lässt, ob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt, die zu einer Zurruhesetzung führt, ob es sich nur um einen zeitlich begrenzten Zustand der Dienstunfähigkeit handelt, oder ob der Beamte gar dienstfähig ist. 13 Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass auch die Antragstellerin, nachdem sie eine Begutachtung durch die Uni-Klinik L. abgelehnt hatte, mehrfach das Bundeswehrkrankenhaus in L. für eine Zusatzuntersuchung vorgeschlagen hatte. Damit hat auch sie zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Bundeswehrkrankenhaus L. die nötige Fachkompetenz zutraut. Auf diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen des die Antragstellerin behandelnden Privatarztes Dr. L. die Feststellungen des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. in Frage zu stellen. Was den von der Antragstellerin und Dr. L. mehrfach geforderten "Hals-Dreh-Test nach Hülse" angeht, so hat im übrigen die Antragsgegnerin nach Rücksprache mit OTA Dr. med. F. vom Bundeswehrzentralkrankenhaus L. unwidersprochen vorgetragen, dass dieser nicht mehr dem neuesten medizinischen Stand entspreche und deshalb nicht mehr angewendet werde. 14 Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung vom 25.07.2000, mit der die Antragstellerin aufgefordert worden ist, ihren Dienst beim Kreiswehrersatzamt unverzüglich wiederaufzunehmen. Dabei sind auch die Aspekte zu berücksichtigen, die die Antragsgegnerin in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 31.07.2000 hervorgehoben hat, namentlich die personellen Engpässe beim Kreiswehrersatzamt L. , wie sie zuletzt im Schreiben vom 31.07.2000 an die Antragstellerin plausibel dargelegt worden sind, sowie das fiskalische Interesse an einem baldigen Einsatz der Antragstellerin nach langer Fehlzeit. 15 Das Interesse der Antragstellerin, vorerst keinen Dienst zu tun, bis ihr Gesundheitszustand noch weiter abgeklärt ist, muss demgegenüber zurücktreten. Nach dem zitierten Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. und der Frau Dr. N. bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin bei einer sofortigen Dienstaufnahme durchgreifende Schäden an ihrer Gesundheit nehmen würde. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei einer Aufnahme ihrer Tätigkeit als Musterungsärztin Gefahren für Dritte zu besorgen wären. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da es sich lediglich um ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nur der halbe Regelstreitwert zugrundezulegen. 17