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Urteil

9 K 3809/97

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2000:0816.9K3809.97.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger betreibt seit 1986 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein Unter- nehmen für Notfallrettung und Krankentransport. Bis zum 31. Dezember 1994 war der Kläger im Besitz einer Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz a. F. (PBefG). Am 31. Oktober 1994 stellte er bei der Beklagten für deren Zuständig- keitsbereich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wahrnehmung der Auf- gaben der Notfallrettung und des Krankentransports als Unternehmer gemäß § 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kranken- transport durch Unternehmer vom 24. November 1992 (RettG). Nachdem im Rah- men des Anhörungsverfahrens von der Arbeitsgemeinschaft der Bonner Kranken- kassen Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers geäußert worden waren, erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 12. September 1995 im Hinblick auf den aus ihrer Sicht noch bestehenden Aufklärungsbedarf zunächst nur eine bis zum 29. Februar 1996 befristete Genehmigung für die Notfallrettung und den Krankentrans- port. Diese Genehmigung wurde am 28. Februar 1996 bis zum 30. August 1996 ver- längert. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1996 lehnte die Beklagte den unter dem 12. Juni 1996 gestellten Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung der Erlaubnis nach § 18 RettG ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden erhebliche Zweifel bezüg- lich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Im übrigen sei aber auch dessen persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 RettG nicht gege- ben. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger den ihm zur Last gelegten Verstößen gegen Vorschriften des Rettungsgesetzes entge- gentrat, wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1997 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Zwar werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nicht weiter angezweifelt, jeoch fehle es weiterhin an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit. Wenn auch die fest- gestellten Verstöße gegen Genehmigungsauflagen und sonstige Vorschriften für sich genommen eine Versagung der Genehmigung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports nicht rechtfertigten, so führe jedoch die Summe dieser Vorfälle zur Annahme der Unzuverlässigkeit gemäß § 19 Abs. 1 RettG. Am 9. Mai 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Bereits zuvor hatte der Kläger am 21. Februar 1997 bei dem erkennenden Ge- richt einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (9 L 525/97), dem mit Beschluss vom 27. Juni 1997 insoweit entsprochen wurde, als der Beklag- ten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben wurde, die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports als Unternehmer durch den Kläger in dem sich aus der Genehmigung vom 12. September 1995 ergebenden Um- fang bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage, längstens bis zum 30. August 2000 zu dulden. Der hiergegen eingelegte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 28. August 1997 zurückgewiesen (13 B 1800/97). Im Verlauf des Klageverfahrens stellte der Kläger unter dem 17. Juli 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports gemäß § 18 RettG. Über diesen Antrag ist von der Beklagten mit Rücksicht auf das vorliegen- de Klageverfahren bisher noch nicht entschieden worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vor- bringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im wesentlichen geltend: Soweit sich die Beklagte auf die Aussagen ehemaliger Mitarbeiter seines Unternehmens bezie- he, sei festzustellen, dass diese Anschuldigungen allesamt nicht zuträfen. Es seien von ihm zu keinem Zeitpunkt Personen beschäftigt worden, die nicht die Anforderun- gen des Rettungsgesetzes erfüllten. Auch seien alle beschäftigten Personen stets der Beklagten gemeldet worden. Was die angebliche Nichtmeldung der Betriebssitz- verlagerung angehe, so habe im Mai bzw. Juni 1996 die Betriebsstätte S.----straße noch bestanden. Nach erfolgtem Umzug sei die Verlagerung der Betriebsstätte ord- nungsgemäß gemeldet worden. Die neue Betriebsstätte in der T.------straße sei auch ausreichend groß. Da sich dort in der Regel nur die in Bonn eingesetzten Fahrzeuge für die Notfallrettung befänden, reiche die vorhandene Stellfläche völlig aus. Die Krankenfahrzeuge seien tagsüber regelmäßig im Einsatz und würden nachts und an Wochenenden in der Regel in Alfter abgestellt, da dort auch die Überprüfung und Wartung vorgenommen werde. Bezüglich der ihm zur Last gelegten Durchführung von Krankenfahrten im Bonner Stadtgebiet mit Fahrzeugen mit amtlichen Kennzei- chen des Rhein-Sieg-Kreises werde bestritten, dass derartige Transporte in Bonn aufgenommen worden seien. Insoweit sei aber auch zu berücksichtigen, dass auf- grund seiner Eigenschaft als Altunternehmer i. S. d. Rettungsgesetzes durch die ihm erteilte Genehmigung des Rhein-Sieg-Kreises keine Begrenzung des Betriebsberei- ches für Krankenfahrten festgelegt werde. Darüber hinaus sei es zwar richtig, dass der von der Beklagten erwähnte Strafbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Gegen diesen Strafbefehl sei jedoch Einspruch eingelegt worden. Sein Verteidiger gehe da- von aus, dass der Strafbefehl keinen Bestand haben werde. Es könne nämlich nicht die Rede davon sein, dass er - der Kläger - als damals zuständiger "Zentralist" eine ärztliche Behandlung des später verstorbenen Patienten verzögert habe. Vielmehr habe die Verzögerung bei der Aufnahme auf die Intensivstation auf der Weigerung der Bonner Krankenhäuser beruht, den Patienten aufzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 16. April 1997 zu verpflichten, ihm die beantragte Verlängerung der Genehmigung nach dem Rettungsgesetz entsprechend seinem Antrag vom 12. Juni 1996 in der Fassung vom 17. Juli 2000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im wesentlichen vor, die aufgrund der aufgezeigten Vorfälle bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers seien nicht ausgeräumt. Hinzu komme, dass gegenüber dem Kläger aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 1997 inzwischen ein - wenn auch noch nicht rechtskräftiger - Strafbefehl wegen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung ergangen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angegebene Betriebsstätte in der T.------straße nach den Ermittlungen ihres Außendienstes im Hofraum lediglich über eine Stellfläche für maximal zwei Fahrzeuge verfüge. Gemeldet seien für den Betrieb des Klägers in Bonn jedoch drei Fahrzeuge für die Notfallrettung bzw. den qualifizierten Krankentransport sowie vier Fahrzeuge für den Krankentransport. Hieraus sei zu schließen, dass der Mittelpunkt der Firma des Klägers nicht in Bonn, sondern in Alfter im Rhein-Sieg-Kreis zu finden sei. Dies werde auch durch die Angaben des Klägers auf der Internet-Seite seiner Firma bestätigt. Im übrigen komme der Kläger seinen Verpflichtungen zur Meldung des von ihm beschäftigten Personals weiterhin nicht nach. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren 9 L 525/97 und 9 L 829/97, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung Köln, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bonn, Az. 60 Js 821/92 und 33 VRS 10746/95, und der von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports nach Maßgabe seines Antrages vom 12. Juni 1996 in der Fassung vom 17. Juli 2000. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Genehmi- gungsanspruch ist § 18 in Verbindung mit §§ 19 bis 24 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458) in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386). Danach bedarf, wer Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde (§ 18 Satz 1 RettG). Die Genehmigung darf nach § 19 Abs. 1 RettG nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger als die zur Führung der Geschäfte seines Unternehmens bestellte Person die nach § 19 Abs. 1 Ziffer 2 RettG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 19 Abs. 3 RettG ist das Unternehmen als zuverlässig anzusehen, wenn die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Zur Feststellung dieser Voraussetzung bedarf es einer Prognose, die sich notwendigerweise auf das bisherige Verhalten des genannten Personenkreises zu stützen hat. Die im Verlauf des Verwaltungs- und Klageverfahrens festgestellten Rechtsverstöße des Klägers rechtfertigen unter Berücksichtigung ihrer Art und Schwere - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - die von der Beklagten getroffene Einschätzung der fehlenden Zuverlässigkeit. Dabei kommt dem Umstand, dass der Kläger nicht lediglich in der Vergangenheit, sondern auch im Verlauf des Kla- geverfahrens den ihm obliegenden Melde- und Nachweispflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist, besondere Bedeutung zu. Wie bereits im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargelegt worden ist, hat der Kläger Personalstandsänderungen, insbesondere Neueinstellungen, wiederholt verspätet oder auch überhaupt nicht an die Beklagte gemeldet, obwohl er hierzu aufgrund einer entsprechenden Auflage zu der ihm erteilten Genehmigung verpflich- tet war. Im Verlauf des Klageverfahrens hat er schließlich Personalmeldungen an die Beklagte vollständig unterlassen, wobei angesichts der für die Vergangenheit dokumentierten starken Personalfluktuation im Unternehmen des Klägers wenig für die Annahme spricht, dass fehlende Änderungen des Personalstandes hierfür ursächlich sein könnten. Dass es auch tatsächlich im Unternehmen des Klägers personelle Änderungen gegeben hat, die nicht an die Beklagte gemeldet worden sind, belegt im übrigen die Einlassung des Klägers, er habe geglaubt, es reiche aus, wenn er die neu eingestellten Personen bei der für den Hauptsitz seines Unter- nehmens im Rhein-Sieg-Kreis zuständigen Genehmigungsbehörde melde. Bei dem Unterlassen der Anzeige bzw. der verspäteten Meldung von Personaländerungen handelt es sich nicht lediglich um belanglose Verstöße gegen Genehmigungsauflagen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch § 4 RettG bestimmte Anforderungen - hinsichtlich Ausbildung sowie gesundheitlicher und körperlicher Eignung - an die für die Besetzung von Krankentransport- und Rettungswagen vorgesehenen Personen gestellt werden, die dem Schutz der Gesundheit der zu befördernden Personen dienen. Die Einhaltung dieser Anforderungen, für die das Unternehmen bzw. dessen Geschäftsführer gemäß § 24 RettG die Verantwortung trägt, ist von der Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Aufsicht nach § 27 RettG zu überwachen. Dieser Verpflichtung kann die Behörde jedoch nicht nachkommen, wenn - wie hier - die Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der personellen Anforderungen des Rettungsgesetzes geeignet sind, nicht vorgelegt werden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die erst nach wiederholten Mahnungen seitens der Beklagten erfolgte Vorlage der TÜV- bzw. DEKRA - Untersuchungsberichte über die Fahrzeuge des Unternehmens des Klägers. Zur Vorlage dieser Unterlagen war der Kläger ebenfalls im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RettG, die sich auch auf den vorschriftsmäßigen Zustand der Krankenkraftwagen bezieht, verpflichtet. Die ent- sprechende Auflage in seiner Genehmigung konkretisierte insoweit lediglich diese gesetzliche Verpflichtung. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger - wie sich aus den Daten der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten TÜV- und DEKRA - Untersuchungsberichte ergibt - nicht nur die zeitnahe Übermittlung dieser Unterlagen an die Beklagte unterlassen hat, sondern darüber hinaus auch Fahrzeugwechsel vor- genommen hat, die er der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sind nämlich von den insgesamt sieben Fahrzeugen des Unternehmens des Klägers, die er ausweislich seines Verlängerungsantrages vom 17. Juli 2000 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich betrieben hat, nur vier im Rahmen der ursprünglichen Genehmigung bzw. späterer Änderungsanzeigen gegenüber der Beklagten gemeldet worden (Fahrzeuge BN-00 000, BN-00 000, BN-00 000 und BN- 00 000). Die im Genehmigungsantrag vom 17. Juli 2000 aufgeführten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen BN-00 000 und BN-00 000 wurden Anfang 2000 - offenbar als Ersatz für veräußerte Altfahrzeuge - in Betrieb genommen, ohne dass eine entsprechende Meldung an die Beklagte erfolgte. Ferner ergibt sich aus den vorgelegten Untersuchungsprotokollen, dass der Kläger in seinem Unternehmen mindestens seit Juli 1998 noch einen weiteren Rettungstransportwagen, amtl. Kennz. BN-00 0000, betreibt, der zu keinem Zeitpunkt der Beklagten gemeldet wurde und auch nicht im Verlängerungsantrag vom 17. Juli 2000 aufgeführt ist. Da es sich nach den Angaben im Untersuchungsbericht bei diesem Fahrzeug um einen "Rettungs- transportwagen" handelt, kann nicht zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass dieses Fahrzeug lediglich für - den Vorschriften des Rettungsgesetzes nicht unterliegende - Krankenfahrten vorgehalten werden könnte. Die aufgezeigte Unterlassung der Anzeige von Fahrzeugwechseln stellt einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften des Rettungsgesetzes dar. Nach § 22 Abs. 1 RettG sind nämlich die einzelnen Krankenkraftwagen, für die die Genehmigung nach § 18 RettG erteilt wird, unter Angabe des amtlichen Kennzeichens und der betrieblichen Funktion in der Genehmigung aufzuführen. Das hat zur Folge, dass Fahrzeugwechsel zwingend der Genehmigungsbehörde anzuzeigen sind, da die Genehmigungsurkunde in solchen Fällen geändert werden muss. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es auszuschließen, dass im Wege einer Ersatzbeschaffung in der Notfallrettung und im Krankentransport Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die den Anforderungen des Rettungsgesetzes nicht entsprechen. Der Kläger hat diese gesetzliche Verpflichtung, die ihm durchaus bekannt war, wie sich aus seinen in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Anzeigen von Fahrzeugwechseln ergibt, jedenfalls in Bezug auf die drei oben genannten Fahrzeuge, die er seit Juli 1998 bzw. Anfang 2000 einsetzt, verletzt. Die fehlende Meldung hat zur Folge, dass der Kläger in seinem Unternehmen Fahrzeuge in der Notfallrettung eingesetzt hat, für die er nicht die erforderlichen Genehmigungen besaß. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports durch das Unternehmen des Klägers von der Beklagten aufgrund der einstweiligen Anord- nung des erkennenden Gerichts vom 27. Juni 1997 zuletzt lediglich geduldet wurde. Denn auch die bloße Duldung des weiteren Tätigwerdens seines Unternehmens durch die Beklagte entband den Kläger nicht davon, seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Rettungsgesetzes nachzukommen. Ein weiterer Verstoß gegen Vorschriften des Rettungsgesetzes ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch in der verspäteten Meldung der Verlegung des Betriebssitzes in Bonn im Jahre 1996 zu sehen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger seine frühere Betriebsstätte tatsächlich bereits im Mai 1996 aufgegeben hatte, wie die Beklagte meint, oder ob der Umzug - wie vom Kläger behauptet - erst unmittelbar vor der Änderungsanzeige vom 5. August 1996 stattgefunden hatte. Der Kläger war nämlich verpflichtet, der Beklagten bereits die beabsichtigte Betriebssitzverlagerung anzuzeigen, so dass die erst nach erfolgtem Umzug vorge- nommene Meldung in jedem Fall verspätet ist. Denn der Betriebssitz war vorliegend maßgeblich für die Abgrenzung des dem Kläger genehmigten Betriebsbereichs für die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung mit der Folge, dass jede wesentliche entfernungsmäßige Verlagerung des Betriebssitzes notwendigerweise eine Änderung des Betriebsbereichs für die Notfallrettung nach sich ziehen musste. Da der Kläger seiner eigenen Einlassung zufolge den Mietvertrag für die deutlich außerhalb des ursprünglichen Betriebsbereichs gelegene neue Betriebsstätte bereits Ende 1995 abgeschlossen hatte, wäre es ihm auch tatsächlich möglich gewesen, den beabsichtigten Umzug der Beklagten spätestens im Verlauf des Frühjahrs 1996 zu melden, um eine zeitnahe Anpassung der erteilten Genehmigung an die veränderten Umstände sicherzustellen. Letztlich hat die nicht ordnungsgemäße Meldung der Verlagerung des Betriebssitzes dazu geführt, dass der Kläger nach- weislich mindestens in einem Fall Notfallrettung außerhalb des zugewiesenen Betriebsbereiches durchgeführt hat, wie sich aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 14. April 1998 ergibt. Da bereits die vorstehend aufgezeigten wiederholten Verstöße gegen Vorschriften des Rettungsgesetzes die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass eine Einhaltung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Bestimmungen durch den Kläger auch künftig nicht zu erwarten ist, kann offen bleiben, ob auch die im Widerspruchsbescheid angeführten Anschuldigungen des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter sowie der Vorwurf, Einsatzfahrten im Stadtgebiet Bonn mit seinen im Rhein-Sieg-Kreis genehmigten Fahrzeugen durchgeführt zu haben, deren Berechtigung der Kläger bestreitet, zutreffen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit allerdings, dass gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung aufgrund des Antrages der Staatsanwaltschaft Bonn vom 18. Dezember 1999 ein Strafbefehl wegen Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung ergangen ist. Auch wenn dieser Strafbefehl noch nicht rechtskräftig ist, ist jedenfalls der Umstand, dass zumindest aus der Sicht der ermittelnden Staatsanwaltschaft ein strafwürdiges Verhalten des Klägers gegeben ist, in die Gesamtwürdigung der per- sönlichen Zuverlässigkeit des Klägers einzubeziehen. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich des nach § 153 StPO eingestellten Strafverfahrens wegen falscher Abrechnung von Krankenfahrten zum Nachteil der Krankenkassen. Hinzu kommt, dass auch noch ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegesetz vorliegt. Zwar würden die den beiden zuletzt genannten Verfahren zugrundeliegenden Verstöße bzw. Vorwürfe für sich genommen noch nicht ausreichen, um die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 19 Abs. 1 Ziffer 2 RettG zu verneinen. Zusammen mit den oben dargestellten wiederholten Verstößen gegen Vorschriften des Rettungsgesetzes rechtfertigen sie jedoch ebenfalls die Annahme, dass vom Kläger auch in Zukunft nicht zu erwarten ist, dass er seinen Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentrans- port geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.