OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 449/00

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2000:0531.1L449.00.00
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver- fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 50.000,-- DM festge- setzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1373/00 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 1999 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesoberbergamts vom 13. Januar 2000 - erfolgte Zulassung des Hauptbetriebsplans über die Erweiterung des Quarzkiestagebaus X. wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht lässt offen, ob der Antrag - und die Klage 1 K 1371/00 - bereits unzulässig sind, weil eine durch die Betriebsplanzulassung erfolgte Verletzung von Rechten der Antragstellerin bereits eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Jedenfalls ist eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die der Beigeladenen erteilte Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht gegeben. Die angefochtene Betriebsplanzulassung verletzt die Antragstellerin nämlich nicht in ihrem vorliegend einzig in Betracht kommenden Recht auf gemeindliche Selbstverwaltung. 6 Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NW gewährleisten den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung. Dieses Recht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und umfasst die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte. Wenn in das Recht der Selbstverwaltung gemäß § 78 Abs. 2 LV NW auch aufgrund von Gesetzen eingegriffen werden kann, sind derartigen Eingriffen doch Grenzen gesetzt: Sie dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb dieses Kernbereichs das Verhältnismäßigkeits- sowie das Willkürverbot zu beachten, 7 vgl. VerfGH NW, Urteil vom 17. Januar 1995 - VerfGH 11/93 - NWVBl. 1995, 126. 8 Zum Kernbereich des Selbstverwaltungsrecht ist auch die gemeindliche Planungshoheit zu rechnen, d.h. das Recht der Gemeinden auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet. Der Schutz dieses Rechts im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren geht dabei nicht weiter als der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit allgemein und insbesondere im Fachplanungsrecht. Danach kann eine Beeinträchtigung dieses Rechts vorliegen, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, 9 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1984 - 4 C 83/80 - NVwZ 1984, 584 und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - UPR 1989, 302, 306 m.w.N., sowie Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 V 102.94 - a.a.O.. 10 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dass durch die in engen räumlichen Grenzen erfolgte Zulassung des Abbaus - nach dem Vortrag der Antragstellerin ist ihr Gemeindegebiet „nur" mit 5.000 qm betroffen - wesentliche Teile des Gemeindegebietes dem planerischen Zugriff entzogen werden oder dass gemeindliche Einrichtungen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kann von vornherein ausgeschlossen werden. Die Antragstel- lerin trägt auch nicht vor, dass durch die Betriebsplanzulassung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird. Dass ein beliebtes Naherholungsgebiet betroffen ist und es sich bei den in Anspruch genommenen Flächen um Flächen „von nicht unbeachtlicher ökologischer Wertigkeit" handelt, lässt auf die Beeinträchtigung einer hinreichend konkreten und durchsetzbaren gemeindlichen Planung für diese Flächen nicht schließen. Die von der Antragstellerin im behördlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen - negative Auswirkungen im Landschaftsschutzgebiet, Beeinträchtigung des Grundwassers, erhöhte Lärm- und Luftbelastung für die angrenzende Wohnbebauung, höheres Verkehrsaufkommen - verweisen durchweg auf Belange, auf die die Antragstellerin sich im Sinne einer eigenen Rechtsverletzung nicht berufen kann. Fragen des Verkehrs auf öffentlichen Strassen unterliegen nicht dem Regime des Bergrechts (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 2 BBergG), sondern richten sich nach dem Straßen-, Straßenverkehrs- und Güter- verkehrsrecht. Im Hinblick auf ihre aus Gründen des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes folgenden Bedenken hat die Antragstellerin von vornherein keine eigene "wehrfähige" Rechte, 11 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209, 213.. 12 und schließlich ist es ihr auch verwehrt, mögliche aus immissi- onschutzrechtlichen Vorschriften folgende Rechtsverletzungen der in ihrem Gemeindegebiet lebenden Anwohner als eigene Rechtsverletzungen geltend zu ma- chen. 13 Soweit sie sich weiter darauf beruft, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, kann offen bleiben, ob dieser Einwand zutreffend ist, denn die Vorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich nicht drittschützend, sondern dienen allein dazu, Informationen über die Auswirkung des Projekts auf die natürliche Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit zu verschaffen, 14 vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.09.1997 - 1 S 354/96 - ZfB 1997, 314. 15 Aus der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich auch keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher Verfahrenspositionen, die unabhängig von der Möglichkeit einer konkreten materiell-rechtlichen Betroffenheit geschützt sind, abgesehen vom Atomrecht, weder im Fachplanungsrecht noch im sonstigen Zulassungsrecht anerkannt und dies auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich bestätigt. Danach ist ein Verstoß gegen diesbezügliche Vorschriften nur dann entscheidungserheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung der Behörde anders ausgefallen wäre, 16 vgl. zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - m.w.N. - NVwZ 1996, 788. 17 Hiervon ausgehend kann eine Gemeinde - wie die Antragstellerin - mit Erfolg von vornherein nur die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen rügen, bei deren Beachtung die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange besteht, auf deren Berücksichtigung sie bei der behördli- chen Entscheidung einen Anspruch hat. Für einen solchen Kausalitätsnachweis zwischen dem Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung und der behördlichen Entscheidung über mögliche materielle Rechtspositionen der Antragstellerin ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich, 18 vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1995 - 5 S 152/95 - UPR 1996,398; Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1110/95 - 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in die Erstattungspflicht einzubeziehen, weil die Beigeladene im vorliegenden Verfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht - unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des gerichtlichen Eilverfahrens - der Hälfte des Ansatzes im sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, Ziff. 9.3) für Klagen drittbetroffener Gemeinden im Bergrecht.