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Urteil

2 K 1590/98

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Nebenbauten zu Wohnzwecken im Außenbereich ist unzulässig, wenn dadurch die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). • Die Frist für eine privilegierte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 BauGB bemisst sich nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs an der betreffenden Hofstelle; eine Nutzung durch einen Dritten (Pächter) von dessen eigener Hofstelle ist nicht maßgeblich. • Für die Anwendung der nachträglich eingeführten längeren Frist kann nicht der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden, wenn die neue Regelung zum Antragszeitpunkt noch nicht in Kraft war; es sei denn, Landesrecht ordnet ausdrücklich eine Übergangsregelung an.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung im Außenbereich unzulässig bei Gefahr der Splittersiedlungsbildung • Eine Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Nebenbauten zu Wohnzwecken im Außenbereich ist unzulässig, wenn dadurch die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). • Die Frist für eine privilegierte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 BauGB bemisst sich nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs an der betreffenden Hofstelle; eine Nutzung durch einen Dritten (Pächter) von dessen eigener Hofstelle ist nicht maßgeblich. • Für die Anwendung der nachträglich eingeführten längeren Frist kann nicht der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden, wenn die neue Regelung zum Antragszeitpunkt noch nicht in Kraft war; es sei denn, Landesrecht ordnet ausdrücklich eine Übergangsregelung an. Der Kläger beantragte die Umwandlung einer Scheune auf seiner Hofstelle in ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten. Die Hofstelle war früher Teil eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs seines Vaters; die landwirtschaftlichen Flächen wurden jedoch ab 1990 an Dritte verpachtet und bis 1994 von einem Vollerwerbslandwirt bewirtschaftet. Die Bauaufsicht lehnte die Genehmigung im Bescheid vom 30.05.1996 ab; der Widerspruch wurde vom Beigeladenen zurückgewiesen, wobei auf Fristablauf nach den einschlägigen Regelungen des BauGB verwiesen wurde. Der Kläger machte geltend, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB seien erfüllt und die Frist sei einzuhalten, zudem spreche der Flächennutzungsplan für Wohnnutzung. Die Verwaltung und der Beklagte hielten dem entgegen, dass durch das Vorhaben eine Splittersiedlung entstehe bzw. erweitert werde und die Frist nach Aufgabe der privilegierten Nutzung bereits verstrichen sei. Das Gericht hat über die Klage zu entscheiden. • Klage ist unbegründet; öffentlich-rechtliche Vorschriften (§ 75 Abs. 1 BauO NRW) stehen dem Vorhaben entgegen. • Das Vorhaben lässt die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und widerspricht damit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB; die Nutzungsänderung ist planungsrechtlich wie eine Neubaumaßnahme zu bewerten, wodurch Wohnbebauung in den Außenbereich ausgedehnt würde. • Die Voraussetzungen des privilegierten Umwandlungsrechts nach § 35 Abs. 4 BauGB liegen nicht vor, weil die maßgebliche Frist zwischen Aufgabe der privilegierten Nutzung und der Nutzungsänderung bereits abgelaufen ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn ist die Aufgabe des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs an der betreffenden Hofstelle durch den ursprünglichen Betreiber (hier 01.01.1990); die spätere Nutzung durch einen Pächter von seiner eigenen Hofstelle ist hierfür nicht relevant (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 e BauGB und Systematik der Vorschrift). • Eine Rückbeziehung der neuen, längeren Siebenjahresfrist auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt nicht in Betracht, weil die neue Regelung zum Antrag nicht in Kraft war und der Bundesgesetzgeber in seinen Übergangsregelungen keine solche Ausdehnung vorgesehen hat (§ 245b Abs. 2 BauGB; keine landesrechtliche Ausnahmeregel in NRW). Die Klage wird abgewiesen. Die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung der Scheune in zwei Wohneinheiten darf nicht erteilt werden, weil das Vorhaben die Entstehung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung bewirken würde und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht erfüllt sind. Ferner ist die privilegierte Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen, da die relevante Frist nach Aufgabe der privilegierten Nutzung an der Hofstelle bereits verstrichen ist; für den Fristbeginn ist die Aufgabe des ursprünglichen Nebenerwerbsbetriebs maßgeblich, nicht die spätere Nutzung durch einen Pächter. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.