Urteil
9 K 390/96
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1999:1215.9K390.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger betreibt seit 1986 u. a. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein Unternehmen für Notfallrettung und Krankentransport, seit dem 12. September 1995 aufgrund ihm von der Beklagten erteilter befristeter Genehmigungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports durch Unternehmer gemäß §§ 18 ff. RettG NRW. Mit Schreiben vom 26. September 1995 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm eine Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, in seinem Unternehmen seien die erforderlichen personellen, organisatorischen und technischen Ausstattungen vorhanden, so dass eine dem Ausbildungsziel und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des RettAssG gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht von ausbildungsberechtigten Rettungsassistenten und Notärzten gewährleistet sei. Dem Antrag waren zwei Bescheinigungen der für den Kläger tätigen Notärzte über die Eignung des Unternehmens des Klägers zur Annahme von Praktikanten beigefügt. 3 Mit Zwischenbescheid vom 1. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Bitte, den Eingang seines Antrages zu bestätigen, mit, dass die Bearbeitung des Antrages noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde. 4 Mit Bescheid vom 15. Februar 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW habe mit Runderlass vom 21. Dezember 1993 verbindlich festgelegt, dass aufgrund des Rettungsgesetzes NRW allein von öffentlichen rettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach § 6 RettG vorgehaltene Einrichtungen als Einrichtungen des Rettungsdienstes im Sinne von § 7 RettAssG anzusehen seien. Unternehmen für die Notfallrettung und den Krankentransport nach §§ 18 ff. RettG gehörten dagegen nicht zum Rettungsdienst. Betriebssitze solcher Unternehmen könnten daher nicht als Lehrrettungswachen anerkannt werden. Nur wenn einem Unternehmen die Durchführung der Aufgaben einer Rettungswache nach § 11 RettG übertragen werde, sei eine Anerkennung als Lehrrettungswache möglich. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger jedoch nicht. 5 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 10. März 1996 Widerspruch ein, der mit Rücksicht auf die von ihm bereits erhobene Klage in der Folgezeit nicht mehr beschieden wurde. 6 Bereits am 17. Januar 1996 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er seine Antragsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung des VG Koblenz vom 6. April 1992 - 3 K 2162/91 - wiederholt und vertieft. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1996 zu verpflichten, ihm die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Rettungsassistentengesetz zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid vom 15. Februar 1996 die Auffassung, der Kläger könne die beantragte Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Rettungsassistentengesetz bereits deswegen nicht beanspruchen, weil er nicht Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehme. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989, BGBl. I, S. 1384. 16 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 7 RettAssG setzt die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent u. a. voraus, dass der jeweilige Antragsteller nach bestandener staatlicher Prüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens 1.600 Stunden absolviert hat. Diese praktische Tätigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten, die die in § 7 Abs. 2 RettAssG im einzelnen geregelten Voraussetzungen hinsichtlich des Einsatzbereichs, der personellen Besetzung und der technischen Ausstattung erfüllen muss. 17 Die Beklagte, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV.NRW. 1994 S. 87) die zur Durchführung des Rettungsassistentengesetzes zuständige Behörde ist, hat dem Kläger zu Recht die von ihm begehrte Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 RettAssG versagt, weil es sich bei dem von ihm im Bereich der Stadt C. betriebenen Unternehmen zur Notfallrettung und zum Krankentransport nicht um eine Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG handelt. 18 Eine nähere Regelung dazu, was unter dem Begriff "Einrichtung des Rettungsdienstes" zu verstehen ist, enthält das Rettungsassistentengesetz nicht. Aus diesem Grund ist zur Ausfüllung dieses Begriffes auf die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen in den Gesetzen über den Rettungsdienst zurückzugreifen, im vorlie- genden Fall das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV.NRW. S. 750) in der Fassung von Art. 17 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind "Einrichtungen des Rettungsdienstes" nur die in § 7 RettG NRW genannten Einrichtungen, die von den in § 6 RettG NRW genannten Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes zu errichten und zu unterhalten sind, da dieses Gesetz den Begriff "Rettungsdienst" nunmehr ausschließlich für den hoheitlich geregelten (öffentlichen) Rettungsdienst verwendet. Private Unternehmen, denen eine Erlaubnis zur Notfallrettung und zum Krankentransport nach §§ 18 ff. RettG NRW erteilt worden ist, unterhalten danach grundsätzlich keine Einrichtungen des Rettungsdienstes. Etwas anderes gilt nur dann, wenn solchen Unternehmen nach § 13 RettG NRW (§ 11 RettG NW a. F.) durch Vereinbarung die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 übertragen worden ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. 19 Eine abweichende Beurteilung gebieten auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 6. April 1992 - 3 K 2162/91 -, auf die der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung beruft. Denn diese Entscheidung, die noch zu der vor 1992 im Rettungsdienst geltenden Rechtslage ergangen ist, be- rücksichtigt nicht, dass die landesrechtlichen Regelungen nunmehr neben dem öffentlichen Rettungsdienst auch die Notfallrettung und den Krankentransport durch private Unternehmen erfassen und ausdrücklich regeln. Eine Gleichstellung der von privaten Unternehmen betriebenen Einrichtungen zur Notfallrettung mit den Einrichtungen des (öffentlichen) Rettungsdienstes ist aber in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - von der oben erwähnten Fallgestaltung des § 13 RettG NRW abgesehen - gerade nicht erfolgt, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen des Rettungsgesetzes NRW in Kenntnis der Regelungen des Rettungsassis- tentengesetzes erfolgt sind. 20 Für die dargelegte Auslegung des § 7 RettAssG unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmungen des Rettungsgesetzes NRW sprechen aber auch sachliche Erwägungen. Denn nur die in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundenen Organisationen bieten im Regelfall aufgrund der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Träger des Rettungsdienstes die Gewähr dafür, dass sie in sächlicher und personeller Hinsicht einen aufgabenadäquaten Leistungsstand erreichen und quantitativ und qualitativ ausreichend Einsätze leisten, damit die bei ihnen eingesetzten Praktikanten ein breites Erfahrungswissen in dem gesamten Spektrum der durch § 3 RettAssG beschriebenen Aufgaben erwerben. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.