Urteil
9 K 3160/95
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1999:1123.9K3160.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1995 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 in Dshelal (Krim) geborene Kläger ist Staatsangehöriger der früheren UdSSR. Er hält sich seit September 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. 3 Der Kläger beantragte zusammen mit seiner Ehefrau am 7. Januar 1992 die Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben: Volkszugehörigkeit und Muttersprache seien deutsch, die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Deutsch/Russisch; er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache. Nach ergänzenden Angaben über die berufliche Entwicklung war der Kläger von 1961 bis 1970 Chefingenieur in der Sowchose „L. “ und seit 1970 Leiter (Direktor) der Sowchose „U. “ in Petrowka (Kasachstan) mit etwa 600 Beschäftigten; von 1970 bis 1991 war er danach Mitglied der Kommunistischen Partei der Sowjetunion und seit 1956 Gewerkschaftsmitglied. In der Kommunistischen Partei habe er lediglich Beiträge gezahlt und an den Sitzungen teilgenommen. Durch Bescheid vom 11. Mai 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab: Der Kläger könne die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwerben, weil er als Leiter der Sowchose U. mit 600 Beschäftigten eine berufliche Tätigkeit inne habe, die nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreicht werden können, wie durch die 21-jährige Mitgliedschaft in der KPdSU bestätigt werde. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Ehegattin komme ebenfalls nicht in Betracht, weil auch insoweit der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG eingreife. Der Ehefrau des Klägers wurde unter dem 11. Mai 1994 ein Aufnahmebescheid erteilt, in dem der Kläger als weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt ist. Gegen den Ablehungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung: Er habe seine Position jedenfalls nicht allein durch eine besondere Bindung an das totalitäre Regime erreicht. Weder die bloße Parteizugehörigkeit noch die Stellung als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes lasse den Schluss auf eine besondere Bindung an das totalitäre Regime zu. Sein beruflicher Werdegang sei nachweisbar durch die fachliche Leistung geprägt. Aufgrund seiner Fähigkeiten habe sich ihm die Möglichkeit eines Fernstudiums als Landwirtschaftsingenieur neben der täglichen Arbeit geboten. Nach Abschluss sei er zunächst als Ingenieur und ab 1961 als Chefingenieur in einer anderen Sowchose eingesetzt worden. Wegen seiner fachlichen Leistung sei ihm 1970 die Leitung einer Sowchose angetragen worden. Erst jetzt sei er, da es erforderlich gewesen sei, in die Kommunistische Partei eingetreten. Mitentscheidend für seinen Entschluss, die Leitung der Sowchose zu übernehmen und in die Partei einzutreten, sei gewesen, dass in diesem Betrieb etwa 300 deutschstämmige Personen beschäftigt gewesen seien. Weder er noch seine Familie hätten aufgrund der beruflichen Position Privilegien irgendeiner Art genossen. Im September 1994 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde gemeinsam mit ihr in das Verteilungsverfahren einbezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Kläger erfülle schon deshalb nicht die Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid, weil er inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz genommen habe. Härtefallgründe, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege eine Verletzung von Art. 6 Grundgesetz nicht vor. Im übrigen könne er die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erreichen, weil ein Ausschlusstatbestand vorliege. Da er die herausgehobene Stellung als Leiter der Sowchose bereits 1970 erhalten habe, könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die besondere Bindung an das herrschende System alleinige Ursache für das Erreichen der Position gewesen sei. 4 Zur Begründung der am 12. Mai 1995 erhobenen Klage nimmt der Kläger auf die Widerspruchsbegründung Bezug und führt ergänzend aus: Das Rechtsschutzinteresse bestehe, weil der Kläger nur nach § 8 Abs. 2 BVFG registriert worden und nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Die erforderliche Härte ergebe sich aus dem Bestand der Ehe sowie Ziffer 4.2 der vorläufigen Richtlinie zu § 15 BVFG. In der Sache liege jedenfalls die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangte besondere Systembindung und die kausale Verknüpfung mit der herausgehobenen Stellung nicht vor. Für beides trage die Beklagte die Beweislast. Der hilfsweise begehrten Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Ehefrau stehe die Ausschlussvorschrift des § 5 BVFG nicht entgegen. Die Härtevoraussetzungen habe die Beklagte durch die lange Dauer des Verfahrens im übrigen selbst geschaffen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1995 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, 7 hilfsweise, 8 ihn nachträglich in den seiner Ehefrau I. T. erteilten Aufnahmebescheid vom 11. Mai 1994 (SU - 000000/0) einzubeziehen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt aus: Selbst wenn der Ausschlusstatbestand nicht nachzuweisen sein sollte, fehle jedenfalls die Wohnsitzvoraussetzung. Für eine Abweichung hiervon fehlten die erforderlichen Härtegesichtspunkte. Dem Kläger und seiner Ehefrau wäre zumutbar gewesen, die Ausreise bis zum Abschluss des Aufnahmeverfahrens zurückzustellen. 12 Das beigeladene Land stellt keinen Antrag. 13 Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1997 und das eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 29. Mai 1998 sowie im übrigen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist mit dem Hauptantrag begründet. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß §§ 26, 27 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (BVFG); der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Mai 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig. 18 Ein selbständiger Aufnahmebescheid ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auf Antrag - wie er hier vorliegt - Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu erteilen, wenn diese Personen nach Verlassen dieser Gebiete, zu denen auch die ehemalige Sowjetunion gehört, die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 19 Von diesen Anforderungen erfüllt der Kläger zwar nicht diejenige des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet, weil er mit seiner Ehefrau im September 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um sich dauernd hier aufzuhalten, und seither hier seinen Wohnsitz begründet hat. Vom Wohnsitzerfordernis kann indessen nach § 27 Abs. 2 BVFG abgesehen werden, wenn die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere Härte darstellen würde. Dies ist der Fall. Die „besondere Härte“ stellt ein gerichtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal dar, bei dessen Bejahung in der Regel für eine Ausübung des danebenstehenden Ermessens in einem negativen Sinn kein Raum mehr ist, weil grundsätzlich beim Vorliegen einer besonderen Härte, die eine Berücksichtigung und Wertung aller Gesamtumstände voraussetzt, kaum noch Umstände denkbar sind, die gleichwohl die Versagung der beantragten Ausnahme rechtfertigen könnten. In der Sache sind besondere Härtefälle dadurch gekennzeichnet, dass auf sie das Gesetz zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch nach seinem normativen Gehalt passt, dass also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und deshalb vom Gesetz so nicht beabsichtigt ist. Hierbei kann sich die besondere Härte aus der individuellen Situation des Einzelnen oder auch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete ergeben. 20 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938. 21 Im vorliegenden Fall ergibt sich die besondere Härte aus den individuellen Umständen des Klägers. Er ist in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau als „weiterer Familienangehöriger des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG“ eingetragen worden, ist aufgrund dieser Eintragung zusammen mit der Ehefrau eingereist und ist registriert sowie in das Verteilungsverfahren einbezogen worden. Zwar ist er auf diese Weise nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Immerhin aber ist ihm die Einreise durch die Eintragung in den Aufnahmebescheid vertriebenenrechtlich ermöglicht worden. Unabhängig davon, dass der hinter der Eintragung in den Aufnahmebescheid stehende Rechtsgrund wie auch das Bleiberecht ausländerrechtlicher Natur ist, ist die Einreise und Wohnsitzbegründung durch das Verfahren nach BVFG ermöglicht und in die Wege geleitet worden. In einem derartigen Fall ist dem mit dem Wohnsitzerfordernis verfolgten Gesetzeszweck, den unkontrollierten Zustrom von Aussiedlungswilligen in die geordneten Bahnen des Aufnahmeverfahrens zu lenken, Genüge getan. Zu diesem Ergebnis gelangen offenbar auch die vorläufigen Richtlinien zur Durchführung des Bundesvetriebenengesetzes des Bundesministeriums des Inneren. In Ziffer 4.2 der vorläufigen Richtlinien zu § 15 BVFG heißt es: „Eine Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete das 30. Lebensjahr vollendet hatte und in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers eingetragen war.“ Da der Kläger bei Einreise 59 Jahre alt war, kann er sich im übrigen auf diese Vorschrift über den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz berufen. 22 Beim Kläger liegen weiterhin die Voraussetzungen als Spätaussiedler vor. Die Anerkennung als Spätaussiedler erfordert nach § 4 Abs. 1 BVFG neben der sogenannten Stichtagsvoraussetzung, die der Kläger erfüllt, dass der Betroffene deutscher Volkszugehöriger ist. Dies trifft für den Kläger zu. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. 23 Er ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren. Er stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Die 1894 und 1896 geborenen, bis zur Vertreibung auf der Krim lebenden Eltern des Klägers sind nach den glaubhaften, vom Beklagten nicht in Frage gestellten Angaben Deutsche. Der Kläger ist dementsprechend in seinem Inlandspass als Deutscher geführt worden, so dass das Bekenntnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt. Weiterhin ist das Bekenntnisbestätigungsmerkmal der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gegeben, wie auch in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte. 24 Der Kläger ist schließlich nicht gemäß § 5 Nr. 1 d BVFG vom Erwerb der Rechtsstellung als Spätaussiedler ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte. Diese Voraussetzungen, für deren Vorliegen die Beklagte die materielle Beweislast trägt, 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 1999 - 5 C 2.99 - und - 5 C 5.99 -, 26 sind hier nicht erfüllt. 27 Zwar mag der Kläger mit der 1970 erfolgten Ernennung zum Leiter (Direktor) der Sowchose U. in Petrowka (Kasachstan) eine herausgehobene berufliche Stellung im Sinne der genannten Vorschrift erlangt haben. Es kann aber nicht die darüber hinaus erforderliche Feststellung getroffen werden, dass er diese Stellung nur eine besondere Bindung an das totalitäre System erreicht hat. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 29 - vgl. die genannten Urteile vom 18. März 1999 - 30 kann die nach dem Wortlaut des § 5 Nr. 1 d BVFG erforderliche kausale Verknüpfung der herausgehobenen Stellung mit einer besonderen Systembindung in aller Regel nicht bereits aus der herausgehobenen Stellung selbst gefolgert werden, sondern muss im Einzelfall konkret festgestellt werden, da das Gesetz dem deutschen Volkszugehörigen zubilligt, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Das Gesetz beschränkt den deutschen Volkszugehörigen nicht auf einen beruflichen Aufstieg im „zivilen“ Bereich, den es - was auch dem Gesetzgeber bekannt war - in den totalitären Staaten des früheren Ostblocks nicht gegeben hat. Entscheidend ist deshalb, ob der Aufnahmebewerber eine besondere Bindung an das totalitäre System der früheren Sowjetunion hatte, sowie weiter, ob er seine Stellung nur durch diese Bindung erreichen konnte. Dabei kommt als besondere Bindung an das totalitäre System zwar grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei (KPdSU) in Betracht, jedoch nicht schon dann, wenn diese Mitglied passiv blieb und sich auf das beschränkte, was von Parteimitgliedern allgemein erwartet wurde, wie z.B. die Teilnahme an Aufmärschen. Vielmehr müssen, um eine „besondere“ Bindung an das totalitäre System annehmen zu können, weitere objektive Umstände hinzu kommen, die den deutschen Volkszugehörigen als jemanden ausweisen, der der KPdSU über eine passive Mitgliedschaft hinaus verbunden war, wie etwa durch Übernahme eines Parteiamtes. Diese besondere Systembindung muss schließlich für das Erreichen der herausgehobenen Stellung kausal gewesen sein, was bei Personen, die als Spezialisten zu der durch qualifiziertes Fachwissen gekennzeichneten sogenannten Intelligenz der früheren Sowjetunion gehörten, in der Regel nicht angenommen werden kann. 31 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist bereits eine besondere Systemverbundenheit des Klägers nicht feststellbar. Der Kläger ist nach seinen Angaben zwar seit 1970 Mitglied der KPdSU gewesen. Über die Mitgliedschaft hinausgehende weitere Funktionen hat er danach jedoch nicht ausgeübt. Auf die Frage nach den Aufgaben/Arbeiten innerhalb der Partei ist im Aufnahmeverfahren angegeben, der Kläger habe Beiträge jeden Monat gezahlt und an allen Sitzungen teilgenommen. Das Gericht sieht aufgrund der vorliegenden Unterlagen keinen Anlass, die Richtigkeit der Angaben in Frage zu stellen. Aus der Innehabung der Position des Sowchosedirektors (es handelte sich mit rund 600 Beschäftigten um eine größere Sowchose) allein kann diese besondere Bindung nicht abgeleitet werden, auch wenn der Posten der „Registrier- und Kontrollnomenklatur“ unterfallen haben dürfte und somit nur mit Zustimmung des Rayonsparteikommitees besetzt werden konnte. Zum einen ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Nomenklatursystem zu diffus, um auf seiner Grundlage den Begriff der besonderen Bindung generell zu präzisieren. Zum anderen war nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 29. Mai 1998 die Anpassung an das politische System zwar für das Erreichen der hier fraglichen Position erforderlich, musste aber nicht zwingend außergewöhnlich sein. Aus dem von der Beklagten zu den Akten gereichten Gutachten von Prof. Dr. Dr. Michael Voslenski vom 15. September 1995 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zum einen ist das Gutachten auf einen anderen Fall bezogen. Zum anderen wird hierin lediglich festgestellt, dass die Stellung eines Sowchosedirektors zur Nomenklatura des Rayonsparteikommitees gehört und von diesem in der Regel auf solche Posten nur Parteimitglieder, die sich als sehr aktiv und zuverlässig gezeigt haben, berufen worden seien. 32 Jedenfalls fehlen beim Kläger Anhaltspunkte dafür, dass er die berufliche Stellung eines Sowchosedirektors nur aufgrund einer besonderen Systembindung erlangt hat, diese besondere Bindung also kausal für seine Ernennung gewesen ist. Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens ist aufgrund des Werdeganges des Klägers anzunehmen, dass er sich diese Position auch aufgrund fachlicher Qualifikation und Berufserfahrung erworben hat. Der Kläger war zunächst Mechaniker, absolvierte dann ein Fernstudium und wurde als Ingenieur eingesetzt. Von 1961 bis 1970 war er sodann in einer anderen Sowchose bereits als Chefingenieur tätig. Dass eine besonders aktive und zuverlässige Tätigkeit in der KPdSU für die Berufung als Sowchosedirektors maßgeblich gewesen ist, ist schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger erst im Zuge seiner Ernennung 1970 in die Partei eingetreten ist und derartige Bewährungen in der Partei somit nicht vorgelegen haben können. 33 Ist der Hauptantrag somit begründet, ist auf den Hilfsantrag nicht mehr einzugehen. 34 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt. 35 Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil es keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.