Urteil
3 K 4727/94
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:1999:0616.3K4727.94.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Versorgungsempfängerin des beklagten Landes. Unter dem 04.08.1993 beantragte sie die Gewährung eines Sanatoriumsaufenthaltes und gab als gewünschten Ort das Schwarzwald-Sanatorium P. an. Ausweislich des beigefügten Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 20.07.1993 litt die Klägerin unter einer Neigung zu Antrum-gastritis, einem psychvegetativen Erschöpfungszustand, einer vegetativen Dystonie, Kreislaufregulierungsstörungen, einer Infektabwehrschwäche und eines rezidivierenden WS-Syndroms. Unter dem 09.08.1993 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, daß eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt erforderlich sei. Bereits jetzt werde für den Fall der Anerkennung darauf hingewiesen, daß nur wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen anerkannt werden könnten. Im Schwarzwaldsanatorium P. würden häufig nicht wissenschaftlich anerkann- te Behandlungen angewandt, z. B. mit Thymusinjektionen. Das Gesundheitsamt des Erftkreises bestätigte die Erforderlichkeit einer Sanatoriumskur mit den Diagnosen Osteoporose und nervöser Erschöpfung mit Schlafstörungen. Mit Bescheid vom 01.09.1993 bewilligte der Beklagte die beantragte Kur und wies nochmals auf das Erfordernis einer wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlung hin. Die Klägerin führte in der Zeit vom 10.10.1993 bis zum 06.11.1993 eine Kur in P. durch und reichte anschließend die Rechnung über 9.897,69 DM bei dem Beklagten ein. Ausweislich des Arztberichtes vom 30.11.1993 wurden während des Aufenthaltes in P. folgende Diagnosen gestellt: Sicca-Syndrom, Fingergelenksarthrosis, Wirbelsäulenbeschwerden, pes plano traversus, Reizmagen, Chondropathia patellae und psychovegetative Beschwerden bei Neigung zu depressiven Verstimmungen, wobei die großen und kleinen Gelenke gut beweglich gewesen seien und lediglich das rechte Mittelfingergelenk als etwas verdickt bezeichnet wurde. Die Klägerin sei mit einer Thymus-Injektions-Therapie sowie mit einer Sauerstoff-Aktiv-Therapie behandelt worden. Daneben habe sie im Rahmen der Bewegungstherapie elf Teilmassagen bekommen und am autogenen Training teilgenommen. Einmal sei eine Kniegelenksschmerzsymptomatik aufgetreten, zeitweilig sei es, möglicherweise durch Thymosand, zu Schlafstörungen gekom- men. Mit Bescheid vom 13.12.1993 erkannte der Beklagte einen Betrag von 3.456,24 DM als beihilfefähig an und gewährte eine Beihilfe von 2.244,17 DM. Er führte zur Begründung u. a. aus, Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel seien nicht beihilfefähig. Im übrigen sei in einigen Fällen der Schwellenwert überschritten worden, ohne daß eine ausreichende patientenbezogene Begründung vorgelegen habe. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 28.12.1993 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie angab, ihr sei klar gewesen, daß die Thymosand- Therpie ebensowenig beihilfefähig sei wie die Sauerstofftherapie. Auf diesen nicht beihilfefähigen Teil der Kur entfiele jedoch nur ein kleiner Bruchteil der Kosten. Sie bitte um Überweisung des Beihilfebetrages für Unterkunft und Verpflegung. Ferner legte sie eine ergänzende Stellungnahme des Sanatoriums hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes vor, wonach die Höchstsätze überschritten worden waren wegen besonderer Apparatur bei Leistungerbringung, lange vorbehandeltem Krankheitsfall, chronischer Dauer- erkrankung, Untersuchung mehrerer Organsysteme, multifaktorieller Gesundheitsstörung, notwendiger langsamer Injektionen sowie schwieriger Präparateaufbereitung. Nachdem das Gesundheitsamt des Erftkreises bestätigt hatte, daß wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden eindeutig im Vordergrund des durchgeführten Sanatoriumsaufenthalts gestanden hätten, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 09.05.1994 zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der gesamte Aufenthalt sei als nicht beihilfefähig anzusehen, wenn - wie hier - der Schwerpunkt des Sanatoriumsaufenthaltes auf wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmaßnahmen beruhe. Zur Abrechnung hätten daher nur die ambulenden Behandlungskosten, wie Arzt- und Massagekosten sowie Medikamente (soweit beihifefähig) kommen können. Die von der Klinik angegebenen Gründe für ein Überschreiten des Schwellenwertes seien nicht ausreichend. Die Klägerin hat am 16.06.1994 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, daß die durchgeführte Thymus-Therapie eine anerkannte und in ihrem Fall auch angezeigte Therapie sei, da sie u. a. an einer Fingergelenksarthrosis leide. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.1993 und des Widerspruchsbescheides vom 09.05.1994 zu verpflichten, ihr Beihilfe unter Zugrundelegung von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 9.897,69 DM zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, nach der im gerichtlichen Verfahren eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme liege bei der Klägerin kein Krankheitsbild vor, das bislang erfolglos mit wissenschaftlich anerkannten Methoden behandelt worden wäre. Anders als in dem vom Niedersächsischen Landesozialgericht zu entscheidenden Fall habe bei der Klägerin keine Polyarthritis vorgelegen. Der allgemeine Erholungseffekt zum Kurende sei sicherlich auf die schonenden Bedingungen des Kurortes und des Sanatoriums zurückzuführen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das eingeholte Gutachten der Klinik I für Innere Medizin der Universität zu Köln vom 12.05.1999 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 08.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1993 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig, wobei die beihilfefähigen Aufwendungen in den folgenden Vorschriften näher erläutert werden. § 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 BVO schließt dabei Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit aus. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden anzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.03.1984 - 2 C 2.83 -; Buchholz 238.927 Nr. 6, BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 Nr. 15; BVerwG, Beschluß vom 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436. Allerdings kann die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Erkrankung noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, daß die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 ,a. a. O.. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben, denn das vom Gericht eingeholte ärztliche Gutachten, kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, daß bei den Beschwerden der Klägerin die Behandlung mit Thymosand weder eine wissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Methode ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das den Beteiligten vorliegende Gutachten Bezug genommen. Dieses Gutachten erfüllt auch den ihm obliegenden Zweck, dem Gericht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Es geht von zutreffenden sachli- chen Voraussetzungen aus, enthält keinerlei erkennbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche und gibt auch keinen Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter. Substantiierte Angriffe gegen dieses für die Entscheidung herangezogene Gutachten hat die Klägerin nicht vorgebracht. Wegen der übrigen Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 09.05.1994 Bezug genommen, denen das Gericht sich anschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.