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Urteil

17 K 5960/94

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:1999:0413.17K5960.94.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 0000/00 und 0000/00. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein in dem Straßengeviert W. Straße, I.-----straße , W1. Straße und F1. gelegenes ehemaliges Fabrikgelände, auf dem mehrere selbständige Betriebe und Handelsunternehmen angesiedelt sind. In der Zeit vom 20. Mai 1985 bis 30. September 1986 wurde die I.-----straße in wesentlichen Teileinrichtungen erneuert. Die Maßnahme wurde durch die 78. Satzung der Stadt Köln vom 28. Juni 1985 gemäß § 10 der Beitragssatzung festgelegt und hierbei auch bestimmt, daß es sich bei der I.-----straße um eine Anliegerstraße handelt. Mit Bescheid vom 30. Januar 1989 zog der Beklagte die Klägerin für die Grundstücke 0000/00 und 0000/00 zu einem Straßenbaubeitrag i.S. § 8 KAG NW in Höhe von 143.554,12 DM heran. Gegen den Beitragsbescheid erhob die Klägerin am 09. Februar 1989 Widerspruch und machte in den nachfolgenden Verhandlungen geltend: Durch eine von ihr am 24., 25. und 26. Februar 1989 durchgeführte Verkehrszählung sei belegt, daß die I.-----straße überwiegend Durchgangsverkehr aufweise. Sie sei deshalb als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Auch habe das Flurstück 2307/93 nicht vollständig in die Beitragsverteilung einbezogen werden dürfen. Zahlreiche der auf dem Grundstück angesiedelten Betriebe beanspruchten lediglich abgegrenzte Grundstücksflächen, die ausschließlich vom F1. bzw. von der W1. Straße aus erschlossen würden. So seien Grundstücksteilflächen z. B an die Firma Fiat B. vergeben, die ihre Betriebszufahrt ausschließlich zum F1. hin habe. Auch der an verschiedene Firmen vermietete Parkplatz an der W1. Straße werde ausschließlich über eine Zufahrt von dieser Straße aus erreicht. Schließlich sei auch ein neben der Firma Fiat B. gelegener Parkplatz als selbständige betriebliche und damit wirtschaftliche Grundstückseinheit anzusehen. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 1989 auf die Hälfte des Beitrags reduzierten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1994 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugeleitet. Dieser leitete den Widerspruchsbescheid nebst nicht unterschriebenem Empfangsbekenntnis mit Schreiben vom 28. Juni 1994 an die Klägerin weiter. Diese erhob am 29. Juli 1994 durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten Klage, die die erkennende Kammer mit Gerichtsbescheid vom 07. Dezember 1995 als verfristet abwies. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 18. August 1998 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. Mit ihrer Klage vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht hierzu geltend: Zu Unrecht habe der Beklagte seinem Beitragsbescheid die volle Grundstücksfläche zugrundegelegt. Maßgeblich sei nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen nicht der grundbuchrechtliche, sondern der wirtschaftliche Grundstücksbegriff. Von dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gehe auch § 12 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 KAG für straßenbauliche Maßnahmen aus. Unter Anwendung der demnach einschlägigen Grundsätze handele es sich bei den vom Autohaus B. genutzten Teilflächen im Osten des Flurstücks um eine selbständige wirtschaftliche Einheit, die gegenüber den sonstigen Grundstücksteilen durch ihre bauliche Situation und Nutzung getrennt sei und der durch die I.-----straße keinerlei wirtschaftliche oder sonstige Vorteile erwüchsen. Separat zu beurteilen sei auch der Parkplatz im Süden des Geländes, der an diverse Firmen aus der umliegenden Gegend vermietet, vom übrigen Teil des Flurstücks durch feste Gitterzäune und Mauern abgetrennt und nur über die W1. Straße zu erreichen sei. Darüber hinaus werde dem Flurstücksteil, der mit dem Gebäude W. Straße 000/000 bebaut sei, durch den Ausbau der I.-----straße kein Vorteil vermittelt. Da diesem Gebäude eine eigene Hausnummer zugeteilt sei, sei von einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit auszugehen. Dieses Haus grenze nicht an die I.-----straße an. Die dargelegte Nutzungsstruktur spiegele sich in dem nach Entstehen der Beitragspflicht aufgestellten Bebauungsplan wieder, der auf dem Flurstück unterschiedliche Baugebiete bzw. bauliche Nutzungen festsetze. Nach alledem sei aus dem ehemals zusammenhängenden Fabrikgelände selbständige wirtschaftliche Einheiten mit verschiedenen Hausanschriften und unterschiedlicher Erschließungssituation zu bilden. Die I.-----straße sei schließlich auch zu Unrecht als Anliegerstraße eingestuft worden. Der Durchgangsverkehr übertreffe den Anliegerverkehr bei weitem. Die I.-----straße sei in nordwestlicher Richtung die erste Straße hinter dem F1. , die die W1. Straße und die W. Straße verbinde. Sowohl der stadteinwärts als auch der stadtauswärts fahrende Verkehr auf der W1. als auch auf der W. Straße nutze die I.-----straße dazu, jeweils von der einen zur anderen Straße zu gelangen. Der als Hauptverkehrsader der Stadt Köln dienende F1. sei aufgrund des Ausbaus der jeweiligen Kreuzungsbereiche und der dort vorhandenen Ampelschaltungen hierzu nicht geeignet. Ein Indiz dafür, daß die I.-----straße zum überwiegenden Teil Verkehr aufnehme, der mit der Bebauung entlang der Straße in keinem Zusammenhang stehe, sei auch, daß im Kreuzungsbereich zur W1. Straße eine Linksabbiegerspur eingerichtet worden sei. Für den geringen Anliegerverkehr der sehr kurzen I.-----straße sei eine solche Einrichtung vollkommen überflüssig. Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht hätten Planungen bestanden, den an der I.-----straße gelegenen Bahndamm zu durchstechen und eine Straße in Richtung des heutigen Bezirksamtes anzulegen. Nach dieser Verkehrskonzeption hätte die I.-----straße überwiegend Durchgangsverkehr aufnehmen müssen. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1994 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 71.777,06 DM festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach ist bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zurecht das gesamte Grundstück der Klägerin berücksichtigt worden. Das Grundstück werde auf seiner gesamten Fläche einheitlich gewerblich genutzt. Nur ausnahmsweise könne die Begrenzung die Erschließungswirkung einer Anbaustraße angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Die I.-----straße sei auch zurecht als Anliegerstraße eingestuft worden. Bei der durch Satzung vorgenommenen Einstufung stehe der Gemeinde ein weites, gerichtlicherseits nur beschränkt überprüfbares Ermessen zu. Der Ermessensspielraum sei hier nicht überschritten. Die Verkehrsplanung weise der I.-----straße keine besondere über der Erschließung der anliegenden Grundstücke hinausgehende Funktion zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 17 K 7416/94 und 17 K 8013/94 und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Januar 1989 und der zugehörige Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1994 sind auch in der allein angefochtenen Höhe rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - i. V. m. der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 05. März 1989 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 14 vom 20. März 1989) sowie die 78. Maßnahmesatzung der Stadt Köln vom 28. Juni 1985. Nach § 8 KAG NW sollen die Gemeinde und Gemeindeverbände in Form von Beiträgen den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen verlangen, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist. Diese Straßenbaubeiträge werden von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von der Anlage erschlossen werden, als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der straßenbaulichen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden; der einzelne Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen, die das jeweilige Grundstück von der Anlage hat. Ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil ist von der Gemeinde zu tragen. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Diese Voraussetzungen der Beitragserhebung sind hier erfüllt. Dabei ist insbesondere der vom Beklagten angesetzte Anliegeranteil von 50 % für Fahrbahn, Begrünung und Beleuchtung und 60 % für Gehweg und Parkfläche nicht zu beanstanden. Es kann offenbleiben, ob sich der Beklagte aufgrund des Umstandes, daß die Einstufung der Straße in der einschlägigen Maßnahmensatzung vorgenommen wurde, tatsächlich auf das von ihm in Anspruch genommene satzungsgeberische Ermessen berufen kann. Hiergegen spricht, daß die Maßnahmensatzung hinsichtlich der Einstufung ausdrücklich auf die KAG-Satzung Bezug nimmt und damit ein Abweichen von den dort aufgestellten verwaltungsgerichtlich überprüfbaren Kriterien vom Satzungsinhalt der Maßnahmesatzung nicht gedeckt sein dürfte. Dies braucht hier nicht vertieft zu werden, denn der Beklagte ist bei seiner Abrechnung zu Recht davon ausgegangen, daß die I.-----straße eine Anliegerstraße ist. Anliegerstraßen sind nach der mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Regelung des § 3 Abs. 3 Buchstabe a) der KAG-Satzung des Beklagten Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Demgegenüber sind Haupterschließungsstraßen im Sinne § 3 Abs. 3 Buchstabe b) der KAG-Satzung Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraße nach Buchstabe c) der Vorschrift sind. Ob das eine oder andere vorliegt, beurteilt sich nach der gemeindlichen Verkehrsplanung (z.B. Generalverkehrsplan), dem aufgrund solcher Planungen verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 03. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, KStZ 87, 116 ff. Nach den für die Verkehrsplanung maßgeblichen Vorstellungen des Beklagten kommt der I.-----straße keine besondere Bedeutung zu. Dies spiegelt sich auch im Ausbauzustand der Straße wieder, der sie - gemessen an den umliegenden Straßen - optisch als nicht für Durchgangsverkehr bestimmt kennzeichnet. Ein straßenverkehrsrechtlicher Hinweis darauf, daß die in den Kreuzungsbereichen W. Straße/F1. und W1. Straße/F1. durch Beschilderung verbotene Abbiegemöglichkeiten über die nur ca. 200 Meter vom F1. entfernt gelegene I.-----straße wahrgenommen werden können, fehlt. Wegen der vor allem funktionsbezogenen Betrachtung der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde kann bei dieser Sachlage nicht darauf abgestellt werden, wie viele Verkehrsteilnehmer tatsächlich die Durchfahrtsmöglichkeit zwischen W1. Straße und W. Straße über die I.-----straße nutzen und welchen Anteil dieser Verkehr am Gesamtverkehrsaufkommen auf der I.-----straße ausmacht. Die Zuordnung einer ausgebauten und abzurechnenden Straße zu einem in der Ortssatzung vorgesehenen Straßentyp hat sich vielmehr an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und deshalb überwiegenden charakterisierenden Merkmalen auszurichten. Zwar erhebliche, aber die Straßenfunktion nicht prägende Nutzungen bleiben bei der Klassifizierung der Straße unbeachtlich. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. November 1986 - 9 A 25/86 -, KStZ 1987, 136. Ausgehend hiervon ist zwar nicht zu verkennen, daß die I.-----straße einen hohen Anteil an Schleichverkehr durch Ortskundige aufnimmt, die sich durch die optische Enge der I.-----straße , die Störung durch dort stattfindenden Park- sowie Be- und Entladeverkehr und den Umstand, daß nach Durchfahren der Straße ohne die Regelung durch Lichtzeichenanlagen auf stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen eingebogen werden muß, nicht abschrecken lassen. Dies ändert an der aus ihrer Netzfunktion abzuleitenden Bestimmung der I.-----straße als Anliegerstraße nichts. Zu berücksichtigen ist insoweit auch die geringe Länge der I.-----straße und der Umstand, daß die derzeitige gewerbliche Nutzung der anliegenden Grundstücke nur einen hinter den Möglichkeiten zurückbleibenden Anliegerverkehr auslöst. Bei der Berechnung des Straßenbaubeitrags hat der Beklagte auch zu Recht die gesamte Grundfläche der Flurstücke 0000/00 und 0000/00 zugrunde gelegt. Dies steht im Einklang mit der einschlägigen Satzungsregelung und höherrangigem Recht. Nach § 11 der KAG-Satzung des Beklagten ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist. Diese Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach als "Grundstück" im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts die (demselben Eigentümer gehörende) Grundfläche angesehen wird, die nach dem jeweils anzuwendenden Recht selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf. Soweit die so abgegrenzte Grundfläche nicht mit einem Buchgrundstück übereinstimmt, bildet sie unabhängig davon eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NW. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts auch jeweils selbständige wirtschaftliche Einheiten sind. Soweit die Grenzen eines Buchgrundstücks nicht mit den Grenzen einer selbständig baulich oder gewerblich nutzbaren Grundfläche desselben Eigentümers übereinstimmen, kann im beplanten Gebiet von etwaigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgegangen werden. Im unbeplanten Bereich ist Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten, die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich etwa schon vorhandenen baulichen Bestandes. Ergibt sich aus einer Baugenehmigung, daß eine bestimmte Grundfläche selbständig bebaubar ist, so ist damit die wirtschaftliche Einheit abgegrenzt. Ist dagegen die selbständige bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit einer Grundfläche zweifelhaft, kann keine wirtschaftliche Einheit gebildet werden, die mit dem Buchgrundstück nicht identisch ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 07. Januar 1982 - 2 A 2228/91 -, ZFK 1982, S. 111 f. Auf der Grundlage dieser Bewertungsmaßstäbe ist eine Aufteilung des Grundstücks der Klägerin in einzelne wirtschaftliche Einheiten nicht gerechtfertigt. Es ergeben sich vielmehr überwiegende Anhaltspunkte dafür, daß es sich um ein wirtschaftlich einheitlich nutzbares Grundstück handelt. Bei einem Grundstück handelt es sich um ein ehemaliges Fabrikgelände, das, nachdem die Produktion dort aufgegeben wurde, von der Klägerin verwaltet wird, die wiederum die zweckentfremdeten Fabrikgebäude an die unterschiedlichsten Gewerbetreibende gewerblich vermietet. Weder aufgrund des Baubestandes noch aufgrund der sonstigen Grundstückssituation drängt sich hierbei eine bestimmte Aufteilung des Grundstückes auf. Soweit der nach Entstehen der Beitragspflicht aufgestellte Bebauungsplan des Beklagten aufgrund der Absicht, am F1. ein Bezirksamt zu errichten, eine klare Aufteilung der Grundstücksnutzung vorsah, handelt es sich um eine gleichberechtigt neben vielen anderen denkbaren Planungsalternativen stehenden Planungsvariante, die durch die Grundstückssituation jedoch nicht in einer andere Planungen ausschließenden Weise vorgezeichnet war. Danach kann es aber weder auf die bestehenden mehr oder weniger zufälligen Grenzen der von den Mietern in Anspruch genommenen Grundflächen noch darauf ankommen, ob ein Grundstücksteil aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch den jeweiligen Mieter eine bestimmte verkehrliche Beziehung zu einer anderen Straße des Straßengevierts besitzt. Abzustellen ist insoweit allein darauf, daß etwa durch Umgestaltung und Beseitigung eventuell vorhandener Durchfahrtssperren auf dem Grundstück durch die Klägerin ohne weiteres eine Erschließung auch dieser Grundstücksflächen zur I.-----straße hin geschaffen werden könnte. Fehlt es - wie hier - an einer sinnvollen wirtschaftlichen Abgrenzbarkeit der Grundstücksnutzungen, so kann auch der Umstand, daß dem Grundstück an den einzelnen Straßen des Gevierts Hausnummern zugeteilt sind, eine Aufteilung nicht zu rechtfertigen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.