Urteil
17 K 7544/95
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1998:0922.17K7544.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. -G. , Flur 00, Flurstück aus 0000, das die Straßenbezeichnung C. Str. 00 in L. trägt. 3 Mit Bescheid vom 24. Januar 1994 zog der Beklagte den Kläger für die erstmali- ge Herstellung der C1.---------straße im Abschnitt S. -I. -Straße bis zum Grundstück T1. Ring 000 einschließlich zu ei- nem Erschließungsbeitrag in Höhe von 60.314,82 DM heran. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 8. Februar 1994 Widerspruch, mit dem er u.a. geltend machte: Die C1.---------straße unterliege nur bis zu einer Breite von 16,50 m der Erschließungsbeitragspflicht. Mit einer darüber hinausgehenden Breite von bis zu 24 m könne eine Straße gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der Beitragssatzung der Stadt L. - Erschließungsbeitragssatzung - nur dann abgerechnet werden, wenn die Ge- schoßflächenzahl der angrenzenden Bebauung 0,8 bis 1,2 betrage. Eine solch inten- sive Nutzung beider Staßenseiten sei hier jedoch nicht gegeben. Der Beklagte sei schließlich auch nicht berechtigt, Fremdkapitalkosten zu berechnen. Nach der Er- schließungsbeitragssatzung der Stadt L. werde der beitragsfähige Aufwand näm- lich nur nach Einheitssätzen und nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 1995 setzte der Beklagte den vom Kläger geforderten Erschließungsbeitrag auf 60.228,32 DM neu fest und wies den Widerspruch im übrigen zurück. 6 Der Kläger hat daraufhin am 16. Oktober 1995 Klage erhoben, mit der er unter Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens geltend macht: Die C1.---------straße sei nicht in ihrer vollen Breite abrechenbar. § 2 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung stelle hinsichtlich des abrechenbaren Umfangs der Erschließungsanlagen darauf ab, daß das "Gebiet", in dem sich die "Straße" befinde, eine Bebauung mit der jeweils genannten Geschoßflächenzahl aufweise. Wie die Geschoßflächenzahl in nicht be- planten Gebieten zu ermitteln sei, bestimme § 2 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Er- schließungsbeitragssatzung. Danach sei die tatsächliche Geschoßfläche der Vollge- schosse maßgebend (§ 5 Abs. 3a EBS). Die sich hieraus ergebende Geschoßflä- chenzahl sei aber naturgemäß bei allen Grundstücken verschieden. Demgegenüber stelle § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Beitragssatzung auf eine Geschoßflächenzahl ab. Wenn aber eine Geschoßflächenzahl zu ermitteln sei, könne es sich dabei nur um diejeni- ge Geschoßflächenzahl handeln, die sich aus der Gesamtsumme der Grundstücks- flächen der beitragspflichtigen Grundstücke im Verhältnis zur Geschoßfläche der ge- samten beitragspflichtigen Grundstücke ergebe. Diese Geschoßflächenzahl betrage hier 0,68 und liege damit unter dem vom Beklagten angenommenen Wert von über 0,80. Daneben habe der Beklagte zu Unrecht Fremdkapitalkosten in den beitragsfä- higen Erschließungsaufwand eingestellt. Zinsen seien als Teil der Herstellungskos- ten zu begreifen. Diese würden aber nach § 3 der Erschließungsbeitragssatzung grundsätzlich nach Einheitssätzen ermittelt. Danach könne der Beklagte aber neben dem nach Einheitssätzen zu ermittelnden Aufwand für die Herstellung der Erschlie- ßungsanlage nicht zusätzlich noch Zinsen auf der Grundlage der tatsächlichen Auf- wendungen verlangen. Für eine solche Abrechnungsweise fehle es schon an der satzungsrechtlichen Grundlage. Wenn nämlich die Herstellungskosten nach der Sat- zung nach Einheitssätzen abgerechnet werden sollten, umfaßten diese Einheitssätze sämtliche Kosten also auch die Kosten eines eventuellen Zinsaufwandes. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Betragsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Septem- ber 1995 aufzuheben, soweit der Beklagte ihn zu einem Er- schließungsbeitrag in Höhe von mehr als 45.236,00 DM he- rangezogen hat. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 17 K 7546/95 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie hier angefochten sind, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage der §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB - i. V. m. der Satzung der Stadt L. über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 6. Juni 1988 (Amtsblatt der Stadt L. vom 22. Juni 1988) zu einem Erschließungsbeitrag für den streitgegenständlichen Abschnitt der C1.---------straße herangezogen. 15 So ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Kosten für die Herstellung der C1.---------straße in vollem Umfang und nicht nur bis zu einer Straßenbreite von 16,50 m abgerechnet hat. 16 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten sind beidseitig anbaubare Straßen in Gebieten mit einer Geschoßflächenzahl über 0,8 bis 1,2 bis zu einer Breite von 24 m beitragsfähig. Ist - wie hier - für erschlossene Grundstücke die Geschoßflächenzahl planungsrechtlich nicht festgesetzt, so ist sie gemäß § 2 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung aus den Geschoßflächen zu ermitteln, die sich nach § 5 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung ergeben. Die letztgenannte Vorschrift verhält sich über die Ermittlung der zulässigen Geschoßfläche im einzelnen. 17 Der aus diesen Vorschriften gezogenen Folgerung der Klägerseite, in unbeplanten Gebieten sei die für die anrechenbare Breite der Erschließungsanlage maßgebliche Geschoßflächenzahl aus dem Verhältnis der Gesamtsumme der Grundstücksfläche der beitragspflichtigen Grundstücke zur einheitlich betrachteten Geschoßfläche der gesamten beitragspflichtigen Grundstücke zu errechnen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Ergibt nämlich die Prüfung, daß sich - wie im unbeplanten Bereich regelmäßig zu erwarten ist - für die einzelnen beitragspflichtigen Grundstücke unterschiedliche tatsächliche oder zulässige Geschoßflächen errechnen, so ist gemäß § 2 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung die Breite maßgebend, die der baulichen Nutzung der Mehrheit der von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke entspricht. Weichen mithin die für die anrechenbare Breite der Straße maßgeblichen Geschoßflächenzahlen der einzelnen Grundstücke in einer Weise voneinander ab, daß - bezogen auf das jeweilige Grundstück - eine unterschiedliche anrechenbare Straßenbreite anzusetzen wäre, so ist maßgeblich, welche tatsächliche oder zulässige Geschoßfläche bei der Mehrheit der einzelnen Grundstücke erreicht wird. 18 Für diese Auslegung spricht u.a. auch der Regelungszusammenhang der Vorschriften. Der Ausnutzungsgrad angrenzender Grundstücke bestimmt (zumindest auch) den Größenbedarf der jeweiligen Erschließungsanlage. Dies spricht - wie der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt hat - jedoch dagegen, allein auf die Gesamtsummen der Grundstücksflächen und Geschoßflächen abzustellen. Bei einer solchen Berechnung würden nämlich unterdurchschnittlich bzw. überdurchschnittlich genutzte Grundstücke ein unverhältnismäßiges Gewicht gewinnen, obwohl sie in ihrem Erscheinungsbild möglicherweise nicht gebietsprägend sind. Die notwendige Dimensionierung einer Erschließungsanlage kann aber nicht von solchen atypischen Grundstücksausnutzungen abhängig gemacht werden. 19 Selbst wenn man einräumt, daß der Wortlaut der Satzung unter Umständen auch die vom Kläger favorisierte Auslegung zuließe, sind die einschlägigen Vorschriften hierdurch schließlich nicht - wie von der Klägerin geltendgemacht - in einer die Heranziehung hindernden Weise zu unbestimmt. 20 Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot beschränkt sich im Abgabenrecht auf die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge der Unbestimmtheit ihrer Tatbestandsmerkmale den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt mithin erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der jeweiligen Vorschrift nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 8 B 59.89, - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113. 22 Dies ist hier nicht der Fall, da auch die vom Beklagten angewandte und von der Kammer als zutreffend angesehene Berechnungsmethode eine willkürliche Handhabung ausschließt. 23 Dies zugrundegelegt, hat der Beklagte die anrechenbare Breite der streitigen Erschließungsanlage mithin zutreffend ermittelt. 24 Der Beklagte war auch nicht gehindert, die geltend gemachten Fremd- finanzierungskosten abzurechnen. 25 Fremdfinanzierungskosten, namentlich in Gestalt von Zinsen auf von der Gemeinde für beitragsfähige Erschließungsanlagen eingesetztes Fremdkapital, gehören zum Erschließungsaufwand des § 128 Abs. 1 BauGB. 26 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. Juni 1974 - IV C 41.72 -, BVerwGE 45, 215, vom 23. August 1990 - 4 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 und vom 29. Januar 1993 - 8 C 3.92 -, NVwZ 1993, 1200. 27 Da die Fremdfinanzierungskosten - wie vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert - nicht bereits in den in der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten festgesetzten Einheitssätzen für die Herstellung der technischen Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen enthalten sind, sind sie mithin hier gesondert abzurechnen. 28 Der Umstand, daß die Fremdfinanzierungskosten den Maßnahmen im Katalog des § 128 Abs. 1 BauGB zugeordnet sind, nötigt es nach Auffassung der Kammer nicht, sie in die Einheitssätze im Sinne § 130 Abs. 1 Satz 1 für die einzelnen Teileinrichtungen zwingend hineinzurechnen. Abgesehen davon, daß in diesem Fall wegen der Variabilität der zu berücksichtigenden Faktoren (gemeindlicher Frendfinanzierungsanteil, Höhe der Darlehenszinsen, zeitl. Abstand zwischen Zahlung an die Bauausführenden und Eingang der Beiträge) Einheitssätze praktisch kaum zu bilden wären, läßt sich der Fremdfinanzierungsaufwand als Kostenfaktor gegenüber den unmittelbaren Herstellungskosten ohne weiteres verselbständigen. Es spricht somit nach Auffassung der Kammer nichts dagegen, diesen bei der Abrechnung neben die Einheitssätze für den unmittelbaren Herstellungsaufwand zu stellen. 29 Ebenso ist es unschädlich, daß für die Fremdfinanzierungskosten in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt L. kein selbständiger Einheitssatz im Sinne § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB festgesetzt wurde bzw. sogar überhaupt eine Regelung über die Abrechnung dieses Aufwandes fehlt. 30 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß gemäß § 3 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen zu ermitteln sei, ein Einheitssatz für die Fremdfinanzierungskosten jedoch nicht festgesetzt sei, ist dem entgegenzuhalten, daß das Fehlen einer Satzungsbestimmung über Fremdfinanzierungskosten nicht zu einer die Beitragserhebung ausschließenden Unvollständigkeit des maßgeblichen Erschließungsbeitragsrechts führt. Vielmehr ist in diesem Fall auf die tatsächlich entstandenen Kosten zurückzugreifen. 31 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 - NVwZ 1986, 299 zur Frage der Abrechnung nach Einheitssätzen ausgeführt: "Die Höhe des nach Maßgabe des § 128 BauGB berücksichtigungsfähigen Erschließungsaufwandes kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB entweder nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Wie sich unter anderem aus der vom Gesetzgeber gewählten Reihenfolge der beiden Ermittlungsmethoden ergibt, stellt die Aufwandsermittlung nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die einzelne Erschließungsanlage den gesetzlichen Regelfall dar. Sind die tatsächlich entstandenen Kosten für eine einzelne Erschließungsanlage mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar, entsteht - sofern alle übrigen Vor- aussetzungen erfüllt sind - für diese Anlage kraft Gesetzes die (sachliche) Beitragspflicht nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten mit der Folge, daß der damit der Höhe nach voll ausgebildete Erschließungsbeitrag nicht mehr veränderbar ist. Von diesem Zeitpunkt an ist daher - bezogen auf die betreffende einzelne Erschließungsanlage - weder Raum für eine Entscheidung, (ganz oder teilweise) nach Einheitssätzen abzurechnen, noch für eine solche, auf Abschnitte oder mehrere Erschließungsanlagen abzustellen. Der Gesetzgeber hat namentlich im Interesse der Verwaltungspraktibilität den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach Einheitssätzen und für mehrere Erschließungsanlagen zusammengefaßt zu ermitteln. Diese Abrechnungserleichterungen greifen jedoch nur und sind demzufolge für die entstehende Beitragspflicht nur dann von Belang, wenn die Gemeinde von ihnen rechtzeitig rechtswirksam Gebrauch gemacht hat. Fehlt eine satzungsmäßige Entscheidung für eine Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen oder sind festgesetzte Einheitssätze - aus welchen Gründen immer - unanwendbar, tritt keine Sperre ein, so daß kraft Gesetzes, d. h. unabhängig vom Willen der Gemeinde, die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entsteht." 32 Vgl. hierzu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995, § 14 Rdnr. 1 ff. 33 Nach diesen Grundsätzen ist hier eine Satzungsregelung über die Abrechnung von Fremdfinanzierungskosten für deren Geltendmachung nicht erforderlich. Die Beitragsfähigkeit ergibt sich insoweit unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts. 34 Da eine Regelung, die einen diesbezüglichen Beitragsverzicht zum Inhalt hätte, wegen Verstoßes gegen die durch die §§ 127 ff. BauGB begründete Beitragserhebungspflicht nichtig wäre, erübrigt sich auch eine Darlegung darüber, ob aus der Nichterwähnung der Fremdkapitalkosten in der Erschließungsbeitragssatzung des Beklagten der Wille des Satzungsgebers, für diesen Aufwand Erschließungsbeiträge nicht zu erheben, abgeleitet werden könnte. 35 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.