Urteil
19 K 11341/96
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1998:0916.19K11341.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 28. April 1952 geborene Kläger war seit September 1970 beim Beklagten tätig. Er wurde mit Wirkung vom 01. April 1978 zum Landesinspektor und mit Wirkung vom 01. Oktober 1979 zum Landesoberinspektor befördert. 3 Nachdem der Kläger seit dem 17. Oktober 1984 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war, beantragte er unter dem 04. Fe- bruar 1985, ihn zum 01. Juni 1985 in den Ruhestand zu versetzen. Der Beklagte sicherte dem Kläger durch schriftliche Erklärung vom 22. April 1985 "rechtsverbindlich" zu, ihn - sofern ihm künftig eine die Dienstfähigkeit amtsärztlich wieder attestiert werden würde - unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesoberinspektor zu ernennen, wenn er einen entsprechenden Antrag bis spätestens 31. Mai 1990 stellen würde. Sodann versetzte der Beklagte den Kläger antragsgemäß zum 01. Juni 1985 in den Ruhestand. Seitdem beantragte der Kläger mehrfach - jeweils im Ergebnis erfolglos (vgl. zum Antrag des Klägers mit Schreiben vom 26. Januar 1990: OVG NW, Urteil vom 24. Juli 1992 - 12 A 1793/91 -) - seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. 4 Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 07. Oktober 1996 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis (wegen des genauen Wortlauts des Antrags wie auch wegen seiner Begründung wird Bezug genommen auf Bl. 4 bis 7 der Gerichtsakte), den der Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 (Bl. 17 der Gerichtsakte) ablehnte. Den hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid 03. Dezember 1996 (Bl. 2, 3 der Gerichtsakte) als unbegründet zurück. 5 Am 20. Dezember 1998 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis umfassend weiterverfolgt. Zur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Wie sich aus den von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe, habe er seine Dienstfä- higkeit wiedererlangt. Einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis habe er - ungeachtet der Regelungen des § 48 LBG NW - insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der Folgenbeseitigung. Soweit er nämlich damals auf Dauer dienstunfähig erkrankt sei, seine Versetzung in den Ruhestand beantragt habe und in den Ruhestand versetzt worden sei, sei dies Folge eines vorangegangenen rechtswidrigen und schuldhaften (nahezu böswilligen) Verhaltens des Beklagten gewesen. Er sei Opfer eines "Mobbing" geworden. 6 Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, 7 den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Landesoberinspektor auf Lebenszeit zu ernennen und ihm ein entsprechendes Amt zuzuweisen, hilfsweise, ihm unter erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine geringwertigere Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe und ein entsprechendes Amt zuzuweisen, äußerst hilfsweise, ihn durch geeignete Maßnahmen an einen Leistungsstand heranzuführen, der die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seiner Laufbahngruppe zuläßt und eine solche Berufung sodann auszusprechen. 8 Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegen, erhebt höchst vorsorglich - im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch - in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1998 die Einrede der Verjährung und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten des Beklagten. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Hauptantrag, 1. Hilfsantrag sowie auch der zweite Teil des 2. Hilfsantrages) und auch nicht auf darauf im Sinne des ersten Teils des zweiten Hilfsantrages darauf abzielende vorbereitende Maßnahmen. 13 Der Kläger kann sein Begehren auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht auf § 48 Abs. 2 LBG NW stützen, weil seine Zurruhesetzung länger als fünf Jahre zurückliegt. Aus der vom Beklagten unter dem 22. April 1985 abgegebenen Zusicherung kann der Kläger ebenfalls nichts (mehr herleiten), da auch insoweit der Zeitraum, für den diese Geltung hatte, längst verstrichen ist. 14 Aus § 48 Abs. 1 LBG NW kann der Kläger einen Anspruch auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis gleichfalls nicht stützen, weil diese Vorschrift keine Anspruchsgrundlage für ein Begehren eines zur Ruhe gesetzten Beamten darstellt. Sie ist allein Anspruchsgrundlage für den Dienstherrn, der einen Beamten reakti- vieren will, und nur in diesem Rahmen ist der Dienstherr zur Ermessensausübung, nämlich der Abwägung seines Interesses an einer Reaktivierung des Beamten mit den einer solchen Reaktivierung entgegenstehenden Interessen des zur Ruhe gesetzten Beamten verpflichtet, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 1976 - II C 40.74 - BVerwGE 51, 264 ff (267); OVG NW, Beschluß vom 24. Februar 1997 - 6 A 5803/94 -. 16 Soweit der Kläger der Auffassung ist, er könne einen Reaktivierungsanspruch oder jedenfalls aber das im 2. Hilfsantrag formulierte Begehren aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes bzw. des Folgenbeseitigungsanspruches herleiten, geht dies fehl. Die Regelungen des § 48 LBG NW sind hinsichtlich der Rechtsfolgenseite (Reaktivierung eines zur Ruhe gesetzten Anspruches) abschließend. Ein Schadensersatzanspruch bzw. Folgenbeseitigungsanspruch kann deshalb allenfalls zu einer Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn führen. Da der Kläger jedoch ein Zahlungsbegehren nicht geltend macht, kann vorliegend auch dahinstehen, ob denn überhaupt die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch (bzw. Folgenbeseitigungsanspruch) wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit vorliegen. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18