OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1962/98

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1998:0826.2L1962.98.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juni 1998 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 (Az.: 00/ 00/00000/00) für die Änderung eines Gebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück S. straße 00 in L. wird angeordnet, soweit Gegenstand der Genehmigung die Errichtung einer Dachgaube ist. Die Antragstellerin trägt 1/4 der Gerichtskosten und je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen; der Antrags- gegner und die Beigeladene tragen je 3/8 der Gerichtskosten und 3/8 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie im übrigen jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO). 3 Im übrigen ist der noch gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juli 1998 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 11. Dezember 1996 (Az.: 00/ 00/00000/0000) - soweit die Errichtung einer Dachgaube genehmigt worden ist, anzuordnen, 5 begründet. 6 Das Gericht ordnet die nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs an, wenn das Interesse des Nachbarn, einstweilen zu verhindern, daß von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht wird, daß öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. 7 Der Antrag des Nachbarn nach § 80a VwGO hat Erfolg, wenn sich in bezug auf öffentliches Nachbarrecht konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verhindert, daß durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustandes für den Nachbarn unzumutbar wäre. 8 Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, daß das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - daß der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. 9 Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das genehmigte Vorhaben hinsichtlich der Dachgaube zu Lasten der Antragstellerin gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NW verstößt. 10 Zwar sind Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauO NW mit einem Mindestabstand von lediglich 1,25 m von Gebäudeabschlußwänden anzuordnen, welchen der hier genehmigte Dauchaufbau auch einhalten dürfte. Diese Regelung ersetzt jedoch die Einhaltung der maßgeblichen Abstandflächenvorschriften nicht. Bei der hier genehmigten Dachkonstruktion handelt es sich entgegen der Annahme in der angefochtenen Baugenehmigung nicht um eine abstandsflächenrechtlich privilegierte Dachgaube, sondern vielmehr um einen Dachaufbau mit einer seitlichen Außenwand, die Abstandsflächen zum Nachbargebäude auslöst. 11 Unter - auch in bezug auf den Abstand zum seitlichen Gebäude - abstandflächenrechtlich privilegierten Dachgauben sind Dachaufbauten für stehende Fenster zu verstehen, die in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, daß die Dachgaube konstuktiver Bestandteil des Daches ist 12 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22. August 1996 - 10 A 1811/96 -; Beschluß vom 30. September 1996 - 10 B 2178/96 -. 13 Hier tritt der Aufbau zwar aufgrund der gestaffelten Bauweise des Gebäudes hinter die im darunter liegenden Geschoß befindliche Außenwand zurück, er sitzt jedoch - wie sich aus der Schnittzeichnung ergibt - unmittelbar auf der Geschoßdecke auf - und zwar am Fußpunkt des Daches - und ist damit nicht mehr als ein selbständiger, innerhalb des Dachbereiches befindlicher und mit dem Dach eine konstruktive Einheit bildender Dachaufbau anzusehen. 14 Demzufolge führt die seitlich über die Dachhaut aufgehende Wand des Dachaufbaus zu einem seitlichen Abstandserfordernis in Richtung auf das Grundstücks der Antragstellerin. Da schon der abstandflächenrechtlich erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten ist, liegt insoweit ein Nachbarrechtsverstoß zu Lasten der Antragstellerin vor. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Kammer hat dabei den Antrag bzgl. des Dachaufbaus und bzgl. des Balkons als wertmäßig gleichgewichtig bewertet. Soweit der Balkon betroffen ist (Hauptsachenerledigung), sind die Kosten geteilt worden, da der Verfahrensausgang als z.Zt. offen angesehen worden ist. Im Hinblick auf die Stellung eines Antrages sind der Beigeladenen teilweise Verfahrenskosten auferlegt worden; es entspricht dann auch der Billigkeit, daß ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend den vorgenannten Anteilen teilweise von der Antragstellerin erstattet werden. 17 Der Streitwert wurde nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG festgesetzt. 18