Urteil
17 K 1394/95
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Indizierungsentscheidung einer Bundesprüfstelle ist aufzuheben, wenn das Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, weil der Betroffene ein unzutreffendes Bild über die Entscheidungsgrundlagen erhalten hat.
• Ein Beisitzer darf nicht aus nicht nachvollziehbaren persönlichen Gründen eine Sitzung ohne ernsthaften Verhinderungsgrund durch Vertretung ersetzen; dies kann die Zusammensetzung des Gremiums und damit die Entscheidung rechtswidrig machen.
• Zur Bewertung eines Kunstwerks ist eine werkgerechte Gesamtschau erforderlich; eine Beschränkung auf einzelne 'Stellen' (Stellenlektüre) ohne Abwägung mit der Kunstfreiheit führt zur Rechtswidrigkeit einer Indizierung.
• Bei Indizierungsentscheidungen ist die Abwägung zwischen Jugendschutz (§ 1 GjS) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nachvollziehbar darzulegen; das Fehlen einer solchen Abwägung macht die Entscheidung aufhebungsbedürftig.
Entscheidungsgründe
Indizierung wegen 'Stellenlektüre' unzulässig; Verstoß gegen Anhörungsrecht und fehlerhafte Besetzung • Die Indizierungsentscheidung einer Bundesprüfstelle ist aufzuheben, wenn das Verfahren das rechtliche Gehör verletzt, weil der Betroffene ein unzutreffendes Bild über die Entscheidungsgrundlagen erhalten hat. • Ein Beisitzer darf nicht aus nicht nachvollziehbaren persönlichen Gründen eine Sitzung ohne ernsthaften Verhinderungsgrund durch Vertretung ersetzen; dies kann die Zusammensetzung des Gremiums und damit die Entscheidung rechtswidrig machen. • Zur Bewertung eines Kunstwerks ist eine werkgerechte Gesamtschau erforderlich; eine Beschränkung auf einzelne 'Stellen' (Stellenlektüre) ohne Abwägung mit der Kunstfreiheit führt zur Rechtswidrigkeit einer Indizierung. • Bei Indizierungsentscheidungen ist die Abwägung zwischen Jugendschutz (§ 1 GjS) und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nachvollziehbar darzulegen; das Fehlen einer solchen Abwägung macht die Entscheidung aufhebungsbedürftig. Die Klägerin verlegte die deutsche Übersetzung eines Romans und wurde beantragt, das Buch in die Liste jugendgefährdender Schriften aufzunehmen. Die Bundesprüfstelle holte zwei Gutachten ein, übersandte der Klägerin jedoch nur eines vor der mündlichen Verhandlung; das zweite Gutachten wurde erst später bekannt. Ein als Beisitzer vorgesehener Mitglied meldete, er wolle nicht teilnehmen und bat um Vertretung, obwohl kein Verhinderungsgrund vorlag; die BPS setzte eine Vertreterin ein. Die BPS entschied am 5. Januar 1995 die Indizierung des Buches. Die Klägerin klagte und rügte Verletzung des Anhörungsrechts, fehlerhafte Auswertung der Gutachten, unzulässige Stellenlektüre und fehlerhafte Besetzung des Zwölfergremiums. Das Gericht hat die Indizierungsentscheidung aufgehoben. • Verfahrensfehler: Die Klägerin wurde in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, weil die BPS durch Unterlassen jedweden Hinweises über das zweite Gutachten ein falsches Bild der Entscheidungsgrundlagen vermittelte; wer umfangreiche Gutachten in Form der Übersendung wählt, muss entweder alle eingeholten Gutachten übersenden oder deutlich darauf hinweisen, dass nicht alle vorliegen (§ 12 GjS, § 66 VwVfG sinngemäß). • Besetzungsfehler: Das Zwölfergremium war rechtsfehlerhaft zusammengesetzt, weil ein ursprünglich vorgesehener Beisitzer ohne ernsthaften Verhinderungsgrund durch eine Vertreterin ersetzt wurde; ein Beisitzer darf sich nicht aus sachfremden Gründen der Entscheidung entziehen; die Behörde hätte den Beisitzer auf seine Pflichten hinwirken müssen. • Fehler in der materiellen Würdigung: Die BPS beschränkte die Begründung auf eine 'Stellenlektüre' und wertete isolierte Passagen statt einer werkgerechten Gesamtschau. Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfordert eine umfassende Abwägung mit dem Jugendschutz (§ 1 GjS); die Entscheidung enthält keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Gewicht des Kunstschutzes, der Bedeutung der Passagen im Gesamtkontext und dem Grad der Jugendgefährdung. • Unzureichende Abwägung: Selbst bei Annahme der Relevanz einzelner Stellen fehlt die darlegungsfähige Abwägung, warum der Jugendschutz gegenüber der Kunstfreiheit überwiegt; die Entscheidung erläutert nicht, in welchem Maße die zitierten Stellen so jugendgefährdend und kunstfrei sind, dass eine Indizierung gerechtfertigt wäre. Die Klage ist begründet; die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle vom 5. Januar 1995 wird aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass das Verfahren formelle Mängel aufwies (Verletzung des Anhörungsrechts durch Nichtzugänglichmachen eines Gutachtens und fehlerhafte Besetzung des Gremiums) und inhaltlich derart fehlerhaft war, dass die erforderliche werkgerechte Bewertung und Abwägung mit der Kunstfreiheit fehlte. Wegen dieser Mängel kann die Indizierung nicht aufrechterhalten werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.