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Urteil

3 K 3365/95

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:1998:0311.3K3365.95.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der verheiratete Kläger steht als Regierungsrat im Dienste des beklagten Landes. Unter dem 27.06.1994 beantragte er u.a. die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Hornhautoperation bei seiner am 26.02.1971 geborenen Tochter T. X. und reichte 2 Rechnungen vom 31.05.1994 bzw. 20.06.1994 ein. Die Oberfinanzdirektion von Köln holte zunächst eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises ein. Dieses nahm mit Schreiben vom 10.08.1994 dahingehend Stellung, daß die Fehlsichtigkeit bei der Tochter des Klägers durch den Augenarzt bisher ohne Erfolg behandelt worden sei (Infekte, Unverträglichkeit von z. B. Kontaktlinsen). Die seit ca. 30 Jahren eingesetzte Laserbehandlung habe aus medizinischer Sicht sehr gute Erfolge gebracht. Aus amtsärztlicher Sicht sei diese Behandlung in diesem Fall als beihilfefähig anzuerkennen. Die von der Oberfinanzdirektion innerbehördlich erbetene Ermächtigung, zu den Kosten der hier umstrittenen Operation der Hornhaut mittels Laser in Höhe von insgesamt 5.588,77 DM eine Beihilfe zu bewilligen, lehnte der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 12.10.1994 mit der Begründung ab, eine medizinische Notwendigkeit der photorefraktive Keratektomie (PRK) lasse sich insbesondere aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Vorsitzenden der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, Prof. Dr. L. , medizinisch nicht begründen, da in Fällen der Kontaktlinsenunverträglichkeit eine Brille getragen werden könne und Fälle einer generellen Brillenintoleranz durch eine Allergie gegen die verwandten Materialien angesichts der Fülle möglicher Materialien für Brillengestelle kaum möglich erscheine und die Grenze von 6 Dioptrien im vorliegenden Fall weit überschritten sei, eine Anisometropie nicht vorliege und die Möglichkeit einer Brillenunverträglichkeit nicht ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 22.11.1994 erbat der Kläger unter Hinweis auf die durch eine Brille verursachten gewichtsbedingten Druckstellen um eine Überprüfung und fügte eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 14.11.1994 bei. Mit Erlaß vom 01.02.1995 lehnte der Finanzminister des Landes Nordrhein- Westfalen es ab, die Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 der Beihilfenverordnung - BVO - im vorliegenden Fall zu erklären, weil weder ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes vorliege noch wissenschaftlich aner- kannte Heilbehandlungen zuvor ohne Erfolg angewandt worden seien. Mit Bescheid vom 14.2.1995 lehnte die Oberfinanzdirektion Köln unter Bezugnahme auf den Erlaß des Finanzministers und die eingeholten Stellungnahmen die Gewährung einer Beihilfe ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.1995 wies die Oberfinanzdirektion Köln unter Bezugnahme auf den Erlaß des Finanzministers für das Land Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. 3 Dieser hat daraufhin am 22.05.1995 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend ausführt, die umstrittene Operation sei auch deswegen veranlaßt gewesen, weil die Tochter des Klägers bereits vor der Operation in psychotherapeutischer Behandlung gestanden habe. Diese sei erforderlich geworden, nachdem sie unter dem Eindruck, sie werde durch die überdicken Brillengläser entstellt, durch ihre Kontaktscheu aufgefallen sei, "sich nicht mehr unter die Leute traute" und zu vereinsamen drohte. 4 Im übrigen sei der Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles Beihilfe zu gewähren. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.1995 zu verpflichten, zu den geltend gemachten Aufwendungen Beihilfe in Höhe von 5.042,56 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und verweist darauf, daß eine "psychische Indikation" der hier umstrittenen Operation erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werde. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu den von ihm geltend gemachten Aufwendungen, so daß der angefochtene Bescheid vom 14.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.1995 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Nach § 3 Abs. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Beseitigung oder Linderung von Leiden. Dabei sind gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden, so können aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden (§ 4 Nr. 1 Satz 3 BVO). Ausgehend von diesen Vorschriften ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe zu den hier umstrittenen Aufwendungen abgelehnt hat. Bei der Erkrankung der Tochter des Klägers, nämlich einer Kurzsichtigkeit von minus 8,5 Dioptrien kombiniert mit myopem Astigmatismus von - 0,5 Dioptrien Achse 80° auf dem rechten und eine hochgradige Kurzsichtigkeit von minus 10,0 Dioptrien sph. auf dem linken Auge ist die durchgeführte photorefraktive Keratektomie eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muß einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von einer anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fach- richtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muß die Therapieform zwar nicht ausnahmslos aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätige Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befaßten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt." 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15/94 -, ZPR 1996, 48 f.; OVG NW, Urteil vom 25.05.1994 - 6 A 1153/91 -; NVwZ 1995, 453. 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund der Stellungnahme des Vorsitzenden der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, Prof. Dr. L. , vom 04.10.1994 zur Überzeugung des Gerichtes fest, daß es sich ausgehend vom o.a. Krankheitsbild bei der umstrittenen Operation um eine noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Denn nach der o.a. Stellungnahme, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen das Gericht keinen Anlaß hat, nehmen bei der Behandlung der Kurzsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien Risiken und Nebenwirkungen erheblich zu, weshalb die Fachgesellschaft wie auch international anerkannte Experten von einer laserchi- rurgischen Korrektur hoher Kurzsichtigkeit abraten. Auch ist danach im Hinblick auf Modifikationen mittels mikrochirurgischer Techniken eine klare Aussage über die Langzeitwirkung noch nicht möglich. Ausnahmen aufgrund derer abweichend von der grundsätzlichen Einschätzung trotz hoher Dioptrienzahl eine Anwendung der laserchirurgischen Korrektur bei hoher Kurzsichtigkeit angezeigt sein kann, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 17 Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte im Hinblick auf die Regelung des § 4 Nr. 1 Satz 3 BVO eine Beihilfegewährung abgelehnt hat. Denn es ist nicht dargetan, daß anerkannte Heilbehandlungen vor Durchführung der hier umstrittenen Operation nicht zum Erfolg geführt haben. Zwar geht das Gericht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon aus, daß aufgrund des sogenannten "trockenen Auges" eine Korrektur der Kurzsichtigkeit bei der Tochter des Klägers mittels Kontaktlinsen wegen der Gefahr der Schädigung der Augen nicht mehr möglich war. Jedoch ist nicht dargelegt, daß eine Korrektur der Sehfehler mittels einer Brille ohne Erfolg geblieben ist. Dies gilt zunächst insoweit, als eine fachärztlich abgeklärte Hautunverträglichkeit beim Tragen einer Brille bei der Tochter des Klägers nicht dargelegt ist. Auch hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß der Versuch einer Sehfehlerkorrektur mittels Brille lediglich für 2 Wochen unternommen worden ist. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß die Fehlsichtigkeit bei der Tochter des Klägers bereits vor der Verwendung von Haftschalen mit ca. 17 Jahren in entsprechender Weise bestand und durch eine Brille korrigiert worden war. Der allgemein gehaltene Hinweis der behandelnden Augen-Ärzte in ihrer Stellungnahme vom 14.11.1994, "aufgrund massiver Druckstellen im Bereich der Nasenwurzel (gewichtsbedingt)" sei ohne optimale Korrektur des Sehfehlers mittels Brille nur vorübergehend möglich gewesen, rechtfertigt nach Überzeugung des Gerichts keine andere Einschätzung, weil angesichts des festgestellten kurzfristigen Zeitraums von 14 Tagen eine verbindliche fachärztlich fundierte Aussage über eine Erfolglosigkeit einer anerkannten Behandlungsmethode - hier der Einsatz des Hilfsmittels Brille - nach Auffassung des Gerichtes nicht getroffen werden kann. Daß nach ca. sechsjähriger Unterbrechung beim (erneuten) Tragen einer Brille an der Nasenwurzel Druckstellen aufgrund des Gewichtes auftreten, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. 18 Schließlich rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf eine psychische Belastung seiner Tochter aufgrund des Tragens einer Brille mit derart hoher Dioptrienzahl kein anderes rechtliches Ergebnis und keine Beweiserhebung. Insoweit dürfte der Kläger bereits deswegen zur Begründung seines Beihilfeanspruchs ausgeschlossen sein, weil er ein derartiges Krankheitsbild erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren eingeführt hat. 19 Vgl. OVG NW, Urteil vom 25.05.1994 - 6 A 1153/91 -, NVwZ 1995, 453. 20 Unabhängig davon ist aber nach Überzeugung des Gerichtes nicht substantiiert, schlüssig und in sich nachvollziehbar dargetan, daß bei der Tochter des Klägers vor Durchführung der hier umstrittenen Operation ein entsprechendes psychisches Krankheitsbild vorlag und die umstrittene Operation zumindest auch aufgrund eines derartigen Krankheitsbildes veranlaßt war. Weder in der Rechnung der behandelnden Ärzte noch in deren Stellungnahme vom 14.11.1994 hat eine vom Kläger vorgetragene psychische Beeinträchtigung seiner Tochter in der Diagnose ihren Niederschlag gefunden. Auch hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, daß seine Tochter nach Auftreten des sogenannten "trockenen Auges" lediglich 14 Tage lang eine Brille getragen hat, so daß auch aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar erscheint, daß sich ein entsprechendes psychisches Krankheitsbild manifestieren konnte. Das Gericht verkennt bei seiner Einschätzung nicht, daß es aus Sicht des Klägers nachvollziehbare Gründe gab, den von ihm gehegten Befürchtungen Rechnung zu tragen. Jedoch sind damit, wie dargelegt, noch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe zu den hier umstrittenen Aufwendungen nach den Re- gelungen der BVO dargetan. Zwar soll die Gewährung von Beihilfe den Beamten den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen, jedoch steht für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Namentlich fordert die Fürsorgepflicht von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Seine Grenze findet der Gestaltungsspielraum in dem aus dem Fürsorgeprinzip erfolgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zu- mutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenversorgung, wobei entsprechend der zwischen Alimentation und Beihilfe als ergänzende Hilfeleistung bestehenden Wechselbeziehung der geltende "Beihilfestandard" Einfluß auf den vom Bundesbesoldungsgesetzgeber als zumutbar angesehenen Teil der Eigenversorgung nimmt. Gemessen daran erweist sich der Ausschluß nicht wissenschaftlich anerkannter Methoden/Mittel in der nordrhein- westfälischen Beihilfeverordnung als rechtlich unbedenklich. Weil dem Beamten zugemutet werden kann, auf wissenschaftlich anerkannte Methoden/Mittel zurückzugreifen, ist die im Einzelfall notwendige ärztliche Behandlung gewährleistet. 21 Vgl. OVG NW, Urteil vom 25.05.1994 - 6 A 1153/91 -, a.a.O. 22 Die für Sonderfälle zugelassene Beihilfe zu einer wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilbehandlung sind aber ebenfalls nicht dargetan. 23 Der geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch nicht aus der darüber hinausgehenden allgemeinen Fürsorgepflicht gemäß §§ 85, 88 LBG NW gerechtfertigt. Angesichts der speziellen Ausgestaltung der Fürsorgepflicht durch § 4 Nr. 1 Satz 2 und 3 BVO ist nur noch Raum für eine Anspruchsbegründung insoweit, als der Beamte aufgrund der Höhe der Aufwendung und der ihm aufgrund der Besoldung zur Verfügung stehenden Mittel der Fürsorge durch den Dienstherrn bedarf. Ent- sprechendes ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.