Beschluss
5 L 416/25.KO
VG Koblenz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0509.5L416.25.KO.00
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Leitsätze
Einem Bewerber ist die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn er die an seine Verfassungstreuepflicht zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.689,16 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Bewerber ist die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, wenn er die an seine Verfassungstreuepflicht zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt.(Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.689,16 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in den im Mai 2025, hilfsweise den im November 2025 beginnenden Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine Stelle im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz zuzuweisen, bleibt sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – wie hier – mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hohe Anforderungen zu stellen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen; es kann daher regelmäßig nicht schon in vollem Umfang, auch nicht auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, etwas gewähren, was nur in einem Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Von diesem grundsätzlichen Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch mit Blick auf den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – garantierten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme zu machen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Hier fehlt es sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 2. Mai 2025 bzw. zum 3. November 2025. I. Anspruchsgrundlage für die begehrte Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst ist § 6 Abs. 4 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG –. Nach dieser Vorschrift wird in den juristischen Vorbereitungsdienst auf Antrag aufgenommen, wer die erste Prüfung bestanden hat und die durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums festgelegten Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfüllt. Der Anspruch wird unter anderem durch § 14 Abs. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – eingeschränkt. Demnach wird nicht in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Gleiches gilt, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers ein Beendigungsgrund entsprechend § 24 Beamtenstatusgesetz vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 2 JAPO). Diese ausdrücklich normierten Versagungsgründe sind im Fall des Antragstellers – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – nicht erfüllt. Ihm wurde nach Aktenlage bislang kein strafbares Verhalten vorgeworfen. II. Dies vorausgeschickt, ist dem Antragsteller die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst jedoch auf Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 2 JAG in Verbindung mit § 49 Landesbeamtengesetz – LBG – zu versagen. Diesen Vorschriften ist eine ausreichende parlamentarische Leitentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 – Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2022 – 3 B 21.2793 –, juris, Rn. 21 f.) dahingehend zu entnehmen, auch solchen Bewerbern die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, welche in bislang nicht strafrechtlich geahndeter Weise darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen und damit den Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht genügen. Die gerügten Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot und die Wesentlichkeitstheorie liegen nicht vor. § 1 Abs. 1 JAG orientiert die juristische Ausbildung am Leitbild der "dem Rechtsstaat verpflichteten Juristinnen und Juristen". Die gesamte Ausbildung ist an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für den freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat auszurichten (§ 1 Abs. 2 JAG). Wer dieses Leitbild für sich oder für andere nicht gelten lässt, sondern es in seinen auf die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats bezogenen Teilen bekämpft, die als oberste Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates unabdingbare Bestandteile der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland sind, wird den Anforderungen des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht gerecht. Zwar beschränkt dieses Leitbild seiner Natur entsprechend weder den Zugang zur Juristenausbildung noch zu einem juristischen Beruf. Es bewirkt jedoch, dass die maßgebenden einfachgesetzlichen Regelungen aus seinem Geist heraus auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 – 2 BvL 10/75 –, juris, Rn. 42 f.). § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 JAG regeln demgegenüber die Pflichten der bereits in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommenen Rechtsreferendare. Satz 2 der Vorschrift nimmt unter anderem § 49 LBG in Bezug. Demzufolge müssen auch Rechtsreferendare sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 LBG sind zudem die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes – LDG – entsprechend anwendbar, wenn eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten verletzt. Kann jedoch die schuldhafte Verletzung der Verfassungstreuepflicht eines Rechtsreferendars gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG i. V. m. § 115 Abs. 3 LDG seine Entlassung zur Folge haben, ist es im Sinne einer konsistenten Handhabung der verfassungsrechtlichen Wertungen geboten, demjenigen Bewerber, der vor seiner Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst den Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht genügt, bereits die Aufnahme zu versagen. Anderenfalls müsste der verfassungsuntreue Bewerber zunächst aufgenommen und dann sofort wieder entlassen werden. Mit dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der "wehrhaften" Demokratie ist es jedoch nicht vereinbar, dem Staat zuzumuten, verfassungsuntreue Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufnehmen zu müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2022, a. a. O.). § 14 Abs. 3 JAPO steht dieser Rechtsanwendung nicht entgegen. Mit Blick auf die dargestellte gesetzgeberische Leitentscheidung regelt die Norm die der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst entgegenstehenden Versagungsgründe vielmehr nicht abschließend. Denn der Antragsgegner ist selbst dann nicht zur Aufnahme eines die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfenden Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst verpflichtet, wenn die einfachgesetzliche Norm – hier § 14 Abs. 3 JAPO – nur andere Tatbestände als Versagungsgründe benennt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juni 2024 – OVG 4 S 14/24 –, juris, Rn. 11). Die an die Verfassungstreuepflicht zu stellenden Mindestanforderungen für die Teilnahme am juristischen Vorbereitungsdienst folgen nämlich unmittelbar aus der Verfassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a. a. O, juris, Rn. 45). Der Ausschluss solcher Bewerber von der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfen, ist bereits durch zwingendes Verfassungsrecht geregelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977, a. a. O., LS 2 und Rn. 44). Nebendem ist die (Mindest-)Verfassungstreuepflicht eines Rechtsreferendars auch dem Charakter des Vorbereitungsdienstes als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis immanent. Denn die dem Grundgesetz und der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (vgl. Art. 20 Verfassung für Rheinland-Pfalz) inhärenten Wertentscheidungen schließen es aus, dass der Staat diejenigen ausbildet, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 42). Den die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllenden Bewerbern die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen, ist zudem zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – und damit zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – geboten. Diese setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Gesellschaftliches Vertrauen muss gerade auch in die Abschnitte eines rechtsstaatlichen Verfahrens bestehen, die – anders als öffentliche Verhandlungen vor Gericht – dem Einblick des Einzelnen entzogen sind. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben deshalb ein Anrecht darauf, dass kein Rechtsreferendar an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 – 2 BvR 1333/17 –, juris, Rn. 91; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 39 ff.). Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können daher höher sein als die von dem Antragsteller ins Feld geführten Anforderungen für die Zulassung eines freien Rechtsanwalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 43 ff.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. Juni 2024, a. a. O., Rn. 15 ff.). III. Der Antragsteller wird aufgrund seiner schriftstellerischen und politischen Tätigkeiten aus der jüngeren Vergangenheit den Mindestanforderungen an seine Verfassungstreuepflicht nicht gerecht. 1. Bereits die von dem Antragsteller verfassten und publizierten Texte belegen für sich genommen, dass er sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet und ein mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbares Menschenbild vertritt. a) In seinem im Jahr 2021 veröffentlichten Roman "A..." lässt der Antragsteller den Erzähler eine angestrebte ethnische Segregation (vgl. Bl. 41R der Verwaltungsakte) damit erklären, dass Nudeln und Kartoffeln für sich genommen köstlich seien, man sie aber nicht zusammen in einer Pfanne zubereiten möge. Darüber hinaus vertritt er die These, "Maghrebiner" seien keine "richtige[n] Franzosen" und der österreichische Fußballer B... könne wegen seiner Hautfarbe kein Deutscher oder Österreicher sein. In Deutschland lebende Menschen, die nicht seiner Vorstellung eines ethnischen Deutschen entsprechen, werden als "Zivilbesatzung" bezeichnet. Zudem wird ausgeführt, ein "Affenjunge" oder "Schimpanse" solle keine deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Insbesondere schwarze Menschen werden durchgehend als "Neger", "Erdnussköpfe […] oder Erdnuss-Louies" oder mit Affenvergleichen pauschal herabgewürdigt. Eine Romanfigur äußert zudem, dass "[d]er Staat […] dafür sorgen [soll], dass wir nicht zu Fremden im eigenen Land werden, aber das ist ja längst der Fall. Und sozialer Friede bedeutet halt auch, als Einheimischer überwiegend vertraute Gesichter zu sehen und vertraute Sprache zu hören. Unser Staat soll einfach wieder seiner ureigensten Aufgabe nachkommen, nämlich der Staat der Deutschen zu sein." (vgl. hierzu die Stellungnahme des Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. Februar 2025, Bl. 41R f. der Verwaltungsakte). Diese Aussagen sprechen für sich. Sie verdeutlichen, dass der Antragsteller ein mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbares Menschenbild vertritt, welches er durch die Verwendung menschenverachtender Bezeichnungen zum Ausdruck bringt. Dies steht in eklatantem Widerspruch zu den an die Verfassungstreuepflicht für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu stellenden Mindestanforderungen. b) Darüber hinaus befasst der Antragsteller sich in einem für den "C...-Report" des "C...-Kreises" verfassten Text aus dem Jahr 2018 ("D...") mit der Migrationspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Er argumentiert in diesem Zusammenhang mit dem verschwörungstheoretischen Konzept des "Großen Austauschs" und kritisiert, dass im Rahmen der "menschenverachtenden" "One-World"-Ideologie "Mensch nur mehr gleich Mensch" sei. Soweit er im gerichtlichen Verfahren einwendet, diese Wortwendung spiele auf "soziologische Konzepte" an und adressiere diese kritisch, gibt der Artikel für ein solches Verständnis nichts her. Der Antragsteller versucht damit vielmehr erkennbar, den Text in ein für ihn vorteilhafteres Licht zu rücken. Überdies wird dort der "ganz reale «Untergang des Abendlandes»" beschrieben und der Leser dazu angehalten, sich "nach der Vergegenwärtigung über die quantitative Dimension der angeblichen «Verschwörungstheorie» eines Bevölkerungsaustauschs einmal Gedanken zu dessen allfälliger Umkehrbarkeit zu machen". Hierbei handelt es sich nicht – wie der Antragsteller seinen Text verstanden wissen möchte – um eine schlichte Kritik an einer erheblichen demografischen Verschiebung. Vielmehr bedient er sich verfassungsfeindlicher und verschwörungstheoretischer Narrative. Der Artikel adressiert mitnichten die "Menschenwürde aller Menschen weltweit positiv und sieht diese als gefährdet an" (vgl. Schriftsatz vom 5. Mai 2025, Bl. 44 eGA), sondern verbindet den im Einzelnen dargestellten Ausländeranteil in deutschen Städten mit einer negativen Konnotation und der Forderung nach einer Umkehrung des vermeintlichen "Bevölkerungsaustauschs". So verwendet der Antragsteller zudem den Begriff der "Überfremdung" und äußert den Wunsch "nach einem kleinen Stück eigenen Landes für Deutsche auf der Erde". In dem dargestellten Gesamtkontext kann der Text deshalb nicht – wie der Antragsteller darzulegen versucht – dahingehend gedeutet werden, die beschriebene Entwicklung sei nicht umkehrbar und "dies eben anzuerkennen (…), auch wenn man die Entwicklung nicht für positiv" erachte (vgl. Schriftsatz vom 5. Mai 2025, Bl. 44 eGA). c) In einem weiteren Text, den der Antragsteller ursprünglich als Nachwort für das im Jahr 2022 im "E... Verlag" erschienene Buch "F..." verfasst hat und welcher am 5. Januar 2023 in dem Blog des Vereins "G... e. V." nochmals veröffentlicht wurde, vertritt der Antragsteller ebenfalls einen mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren ethnisch-kulturell geprägten Volksbegriff. Er attestiert dem Bundesverfassungsgericht eine "Demontage des Volksbegriffes" und führt fernerhin aus, längst habe sich "hierzulande der Staat gegen das Volk gerichtet", wobei der "Kampf um den Volksbegriff (…) sozusagen das Instrument des Staates gegen das Volk selbst" sei. Darüber hinaus kritisiert er, dass "bereits die bloße Bezugnahme auf ein ethnisch-kulturell existierendes, sich nicht allein in staatsbürgerschaftlichen Kategorien erschöpfendes deutsches Volk (…) bereits unvereinbar mit der Menschenwürde sein" solle. Schließlich ruft er die "Deutschen, die sich noch nicht ergeben haben" auf, "den Kampf um unser Volk auch auf der Ebene der Begriffe und der hoheitlichen Definitionen nicht aufzugeben". Insbesondere mit Blick auf den Kontext seiner Veröffentlichung wird die Intention dieses Textes offensichtlich, unter Anwendung eines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffes deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als nicht dem "deutschen Volk" zugehörig auszugrenzen und abzuwerten. Denn der Text wurde unter dem Titel "Wie «deutsch» war dieser Silvesterkrawall?" am 5. Januar 2023 in dem vereinseigenen Blog publiziert. In der – augenscheinlich nicht von dem Antragsteller verfassten – Einleitung zu dem Text heißt es: "(…) technisch gesehen sind viele der Randalierer im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit. Doch wer die Videos und Bilder kennt, ahnt, dass hier nicht das deutsche Volk randaliert hat.". Gerade in Verbindung mit den Umständen seiner Veröffentlichung – welche der Antragsteller sich als Autor zurechnen lassen muss – ist dem Text mithin deutlich die verfassungsfeindliche Absicht zu entnehmen, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund auf Grundlage eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs lediglich einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Soweit der Antragsteller geltend macht, in seinen Aufruf, den "Kampf um unser Volk auch auf der Ebene der Begriffe und der hoheitlichen Definitionen nicht aufzugeben" könne kein impliziter Gewaltaufruf hineingelesen werden, kommt es hierauf auch nicht maßgebend an. Der Antragsteller bekämpft die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht erst dann, wenn er öffentlich zu Gewalt aufruft. Vielmehr werden verfassungsfeindliche Ansichten und damit verbundene politische Forderungen oftmals – so auch im Fall des Antragstellers – auf subtilere Art und Weise und im Gewand vermeintlich "sachlicher" Kritik verbreitet. Dies ändert nichts daran, dass die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Textes auch ohne einen expliziten Aufruf zu Gewalt klar ersichtlich ist. d) Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, die beiden beschriebenen Texte aus den Jahren 2018 und 2022 würden aus dem Kontext gerissen. Vielmehr unterstreicht gerade der Kontext ihre verfassungsfeindliche Zielrichtung. Der Antragsteller setzt sich nicht lediglich "kritisch mit unterschiedlichen Volksbegriffen auseinander". Vielmehr wird anhand der gewählten Formulierungen erkennbar, dass er selbst einen verfassungswidrigen, ethnisch-kulturellen Volksbegriff vertritt. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist – wie in den Publikationen des Antragstellers der Fall – die Verknüpfung eines solchen Volksbegriffs mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1217/22 –, juris, Rn. 202). Der Antragsteller verknüpft den von ihm vertretenen Volksbegriff mit der Forderung nach einer "positiven Erneuerung Deutschlands" (vgl. Bl. 58 der Verwaltungsakte), was in dem konkreten Kontext ausschließlich als Forderung nach einer Umkehrung des vermeintlichen "Bevölkerungsaustauschs" verstanden werden kann. Soweit er darüber hinaus geltend macht, sein Text aus dem C...-Report stamme aus dem Jahr 2018 und liege damit bereits längere Zeit zurück, gebietet dies keine andere rechtliche Bewertung. Zwar sind nach dem für die Persönlichkeitsbeurteilung maßgeblichen Gebot sachgerechter Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch vor der Berufswahl liegenden Verhaltensweisen mit der gebotenen Zurückhaltung zu werten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 24.08 –, juris, Rn. 17). Allerdings stammen sowohl der Roman des Antragstellers (2021) als auch der ursprünglich als Nachwort zu dem Buch "F..." (2022) verfasste Text aus einer Zeit, in welcher der Antragsteller sein juristisches Studium schon aufgenommen hatte. Die bereits in dem Text aus dem Jahr 2018 zum Ausdruck kommenden Überzeugungen des Antragstellers haben sich mithin auch während seiner juristischen Ausbildung offensichtlich fortgesetzt, verfestigt und weitere verfassungsfeindliche Aktivitäten in der rechtsextremen Szene (vgl. dazu unter III. 2.) nach sich gezogen. 2. Dass der Antragsteller die an die Verfassungstreuepflicht für die Teilnahme an dem juristischen Vorbereitungsdienst zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt, folgt zudem aus seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit in der "Jungen Alternative für Deutschland" (im Folgenden "JA") und dem Verein "G... e. V.". a) Sowohl bei der "JA" als auch bei dem Verein "G... e. V." handelt es sich um vom Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Frühjahr 2023 – im Fall der "JA" bislang nicht bestandskräftig – als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Bestrebungen, deren Ideologie insbesondere durch einen mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbaren ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff geprägt ist (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 – 13 K 208/20 –, juris, Rn. 162 sowie Beschluss vom 5. Februar 2024 – 13 L 1124/23 –, juris, Rn. 190; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024, a. a. O., Rn. 199 ff. jeweils betreffend die "JA"; Verfassungsschutzbericht 2023 des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat, S. 104 [betreffend "G... e. V."] sowie S. 118 [betreffend die "JA"]). In beiden Organisationen hat der Antragsteller – über seine bloße Mitgliedschaft hinaus – jeweils herausgehobene Funktionen übernommen. So hatte er von November 2016 bis mindestens Februar 2019 das Amt eines Beisitzers im Landesvorstand des "JA"-Landesverbands Sachsen-Anhalt inne. Von September 2020 bis zum 9. April 2025 war er überdies Zweiter Vorstand des Vereins "G... e. V.". Durch die Übernahme dieser Ämter in verfassungsfeindlichen Organisationen hat der Antragsteller sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt. Hinsichtlich der Beteiligung in einer verfassungsfeindlichen Partei hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 (a. a. O., Rn. 65) ausgeführt: "Wer in einer Partei, die (…) eindeutig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, Ämter übernimmt und ausübt, betätigt sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Er bringt hiermit in besonderer Weise zum Ausdruck, dass er die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei teilt, für sie einzutreten bereit ist und sie durch sein eigenes Handeln fördert." Dies hat nach Auffassung der Kammer ebenso im Fall der Übernahme und Ausübung von Ämtern in den vorliegend inmitten stehenden, verfassungsfeindlichen Organisationen zu gelten. Denn nicht nur Parteien, sondern auch deren selbständige Jugendorganisationen (wie die "JA") oder andere Vereine (wie "G... e. V.") und deren Mitglieder können verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Es kann mit Blick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der "wehrhaften" Demokratie keinen Unterschied machen, ob die verfassungsfeindlichen Bestrebungen einer politischen Partei oder – wie im Fall des Antragstellers – anderer verfassungsfeindlicher Organisationen durch die Übernahme von Ämtern unterstützt werden. b) Rechtlich unerheblich und überdies unglaubhaft ist der Einwand des Antragstellers, seine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins "G... e. V." habe nur nominell bestanden und er habe keinerlei tatsächliche Tätigkeiten entfaltet. Bereits durch die Übernahme des Amtes des Zweiten Vorstandes hat er sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, weil er hiermit in besonderem Maße seine Identifikation mit dem Verein und dessen Werten zum Ausdruck gebracht hat. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller die Aktivitäten von "G... e. V." jedoch durchaus aktiv unterstützt. In einem vereinseigenen Rundbrief vom 25. November 2021 wurde er in Bezug auf seine Autorentätigkeit als "Nachwuchstalent" bezeichnet. Darüber hinaus ist er im Oktober 2022 als Gesprächspartner in dem von dem Verein publizierten Podcast "Lagebesprechung" zum Thema "H..." aufgetreten. Einer der bereits dargestellten Texte des Antragstellers wurde fernerhin in einem Beitrag in dem vereinseigenen Blog vom 5. Januar 2023 veröffentlicht. Noch im April 2023 beteiligte er sich – wie bereits zuvor im Oktober 2021 – an einem durch den Ersten Vorstand des Vereins organisierten Verlagstreffen des "E... Verlags", an dem nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz auch verfassungsschutzbekannte Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum teilnahmen. Der Antragsgegner wirft dem Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht "mögliche Gespräche" bzw. "Kennverhältnisse" vor oder stellt eine "Kontaktschuld als Einstellungskriterium" auf. Vielmehr verdeutlichen die Aktivitäten des Antragstellers und seine Vernetzung in rechten Kreisen, dass er selbst ein gewichtiger Akteur der rechtsextremen Szene ist, der die freiheitliche demokratische Grundordnung aktiv bekämpft. Dem Vortrag des Antragstellers, er habe sein Amt im Vorstand von "G... e. V." vor über zwei Jahren niedergelegt, folgt die Kammer nicht. Zwar erklärt Herr I...– der Erste Vorstand des Vereins – in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. April 2025, der Antragsteller habe sein "nominell bekleidetes Amt" im Vorstand von "G... e. V." im Februar 2023 niedergelegt und sei kein Mitglied des Vereins. Dem steht jedoch die noch bis zum 9. April 2025 bestehende Eintragung des Antragstellers als Zweiter Vorstand im Vereinsregister entgegen. Eine plausible Erklärung für die erhebliche Verzögerung der Registeränderung bleibt der Antragsteller schuldig. Wäre ihm an einer Distanzierung von dem Verein und der darin innegehabten Führungsposition gelegen gewesen, hätte er vielmehr ohne Weiteres gemäß § 388 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst auf eine Änderung des Vereinsregisters hinwirken können und müssen. Hierfür hätte es keines gerichtlichen Vorgehens gegen "private Bekannte" bedurft. Die Änderung des Vereinsregisters am 9. April 2025 erscheint angesichts des sich zu diesem Zeitpunkt bereits abzeichnenden gerichtlichen Eilverfahrens ausschließlich verfahrenstaktisch motiviert. c) Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Antragsteller auch die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der "JA" – über die Ausübung seiner Funktion als Beisitzer im Landesvorstand des Landesverbands Sachsen-Anhalt hinaus – aktiv unterstützt hat, indem er an diversen Veranstaltungen teilgenommen hat. Lediglich beispielhaft sei hier die Teilnahme an dem 10. Bundeskongress der "JA" in Volkmarsen im April 2021 in der Funktion als Ordner und die Teilnahme (mit Redebeitrag) an der Herbstschulung des "JA"-Landesverbands Sachsen-Anhalt am 5. November 2022 genannt. Es kann mithin keine Rede davon sein, der Antragsteller sei seit "ca. Anfang 2018 nur noch passiv" Mitglied bei der "JA" gewesen. d) Keine andere rechtliche Bewertung gebietet der Einwand, die "JA" und der Verein "G... e. V." seien erst nach dem Austritt des Antragstellers als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen eingestuft worden. Bereits seinen eigenen Angaben zufolge war der Antragsteller jedenfalls bis Ende Januar 2023 ("JA") bzw. Anfang Februar 2023 ("G... e. V.") Mitglied der beiden Organisationen. Ihrer Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen nur kurze Zeit später – im Frühjahr 2023 – liegen mithin Aktivitäten zugrunde, welche zweifellos aus der Zeit der Mitgliedschaft des Antragstellers stammen. Ungeachtet dessen kommt es für die Frage, ob der Antragsteller die an seine Verfassungstreuepflicht als Rechtsreferendar zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt, nicht entscheidungserheblich auf die Einordnung der "JA" und von "G... e. V." als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen an. Bereits im Hinblick auf die Betätigung in einer nicht durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Parteienprivileg verlange nicht, jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a. a. O., Rn. 48). Umgekehrt muss erst recht nicht bis zur Einstufung einer nicht dem Parteienprivileg unterfallenden Organisation als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zwangsläufig von der Verfassungstreue ihrer Mitglieder ausgegangen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Antragsteller sich persönlich, wie oben im Einzelnen beschrieben, aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt hat. Im Übrigen ist auch eine Distanzierung oder Lossagung von seinen politischen und schriftstellerischen Aktivitäten der jüngeren Vergangenheit nicht ansatzweise glaubhaft dargelegt worden. Vielmehr versucht er weiterhin, seine Rolle in der "JA" und bei "G... e. V." sowie seine schriftstellerische Tätigkeit in einem anderen Licht darzustellen und zu verharmlosen. IV. Die Entscheidung des Antragsgegners war schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Verfassungstreue handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Vielmehr ist demjenigen Bewerber, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, die Einstellung zu versagen. Denn es ist ausgeschlossen, dass der der Staat seine Hand dazu leiht, diejenigen auszubilden, die – wie der Antragsteller – auf die Zerstörung der Verfassungsordnung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977, a. a. O., Rn. 39). Eine "Einstellung unter Auflagen" kommt demgegenüber als milderes Mittel nicht in Betracht. Worin solche in der Praxis umsetzbaren Auflagen bestehen sollten, aufgrund derer sichergestellt wäre, dass der Antragsteller seine Arbeitskraft während der Ausbildung im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einsetzt, ist nicht erkennbar. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Maßgebend ist danach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (1.614,86 € x 6 = 9.689,16 €). Wegen der mit diesem Beschluss verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache war eine Halbierung des Streitwerts nicht angezeigt.