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Urteil

5 K 645/23.KO

VG Koblenz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0415.5K645.23.KO.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der Anwendung eines Risiko-Tools zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage durch eine Industrie- und Handelskammer. (Rn.35)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit der Anwendung eines Risiko-Tools zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage durch eine Industrie- und Handelskammer. (Rn.35) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Gegenstand des Verfahrens sind die Beitragsfestsetzungen im Bescheid vom 18. März 2022 für das Jahr 2019 (Abrechnung) in Höhe von 62,96 € und für das Jahr 2022 (vorläufige Veranlagung) in Höhe von 203,33 €. II. 1. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Diesbezüglich folgt die Kammer nicht der von der Beklagten vertretenen Auffassung, das Jahr 2019 könne als berichtigtes Beitragsjahr nicht mehr zulässigerweise Gegenstand einer Anfechtungsklage sein, weil es der Abrechnung an der für einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erforderlichen Regelungswirkung fehle (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2020 – 20 K 730/20 –, juris, Rn. 93 ff.). Der Bescheid vom 18. März 2022 erhöht die für das Jahr 2019 bereits bestandskräftig vorgenommene vorläufige Veranlagung (68,54 €) um einen weiteren Beitrag in Höhe von 62,96 € und setzt diesen gegenüber dem Kläger fest, der insoweit (erstmals) beschwert ist. Nach der gesetzlichen Definition des § 35 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine „Regelung“ ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Das ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 83.84 –, juris, Rn. 9). Ob eine behördliche Maßnahme diese Kriterien erfüllt, ist entsprechend den zu § 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris, Rn. 21). Die Frage, ob und welchen Regelungsgehalt Beitragsbescheide von Industrie- und Handelskammern haben, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt stets auf den Einzelfall und die konkrete Gestaltung des Beitragsbescheids an. Ausgehend hiervon ist die im Bescheid vom 18. März 2022 im Wege der Abrechnung für das Jahr 2019 geänderte Beitragsfestsetzung in Höhe von 62,96 € als einseitige verbindliche Regelung anzusehen. Für den Empfänger ist die in Rede stehende Beitragsabrechnung bei objektiver Würdigung aller Umstände nur so zu verstehen, dass die Beklagte die für das Jahr 2019 schon mit früherem Bescheid bestandskräftig vorgenommene vorläufige Veranlagung (68,54 €) mit dem angefochtenen Beitragsbescheid um 62,96 € erhöht und diesen weiteren Beitrag auch festsetzt. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Für die dargelegte Auslegung spricht schon die äußere Form unmissverständlich. Der Bescheid ist mit „Beitragsbescheid“ überschrieben. Er differenziert zudem zwischen „mit früheren Bescheiden festgesetzten“ – die bereits vorläufig veranlagten – und „mit diesem Bescheid festgesetzten“ – die abgerechneten – Beiträgen. Überdies ist dem Bescheid eine umfassende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Lediglich in Bezug auf „veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge“ ist der Hinweis aufgeführt, der Rechtsbehelf dagegen sei nicht erneut gegeben. Daraus ergibt sich für den Adressaten unzweifelhaft die Regelungsabsicht, den auf Grundlage der geänderten steuerlichen Bemessungsgrundlage errechneten, über die vorläufige Veranlagung hinausgehenden Beitrag im Wege der Abrechnung verbindlich zu bestimmen. Insoweit stellt der Beitragsbescheid nicht bloß eine wiederholende Verfügung dar, sondern eröffnet als Zweitbescheid im Umfang des festgesetzten „Mehrbeitrags“ die Anfechtbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 11.19 –, juris, Rn. 12; HmbOVG, Urteil vom 20. Februar 2018 – 5 Bf 213/12 –, juris, Rn. 36; Günther, in: Landmann/Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Werkstand: 93. EL März 2024, § 3 IHKG Rn. 182). Die Beklagte hat dies im Widerspruchsverfahren wohl selbst so gesehen. Sie hat den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat (auch) betreffend die für das Jahr 2019 im Wege der Abrechnung vorgenommene Beitragserhöhung ein Rechtsschutzbedürfnis für seine auf Aufhebung des Beitragsbescheides gerichtete Anfechtungsklage. Dem steht die bestandskräftige vorläufige Veranlagung für das Jahr 2019 nicht entgegen (so aber VG Gießen, Urteil vom 15. November 2023 – 8 K 1297/23.GI –, juris, Rn. 33 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2025 – W 6 K 24.599 –, juris, Rn 37 ff.). Die in diesem Zusammenhang – erstmals im Klageverfahren – vertretene Auffassung der Beklagten führt zum Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Beitragserhöhung. Das ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar. Die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – enthaltene Rechtsschutzgarantie sichert jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, Werkstand: 106. EL Oktober 2024, Grundgesetz-Kommentar, Art. 19 Rn. 6). Keine Rechtfertigung, den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG einzuschränken, bietet der Vortrag der Beklagten, der Berechnung der Beiträge für das Jahr der vorläufigen Veranlagung habe eine bereits feststehende Wirtschaftsplanung zugrunde gelegen, die bei der nachfolgenden Abrechnung aufgrund der Berücksichtigung des vom Finanzamt mitgeteilten aktuellen Gewerbeertrags lediglich der Höhe nach eine Veränderung erfahren habe. Es bleibt dem kammerzugehörigen Mitglied überlassen, die ihm gegenüber ergangene Beitragsveranlagung hinzunehmen oder einen Rechtsbehelf dagegen einzulegen. Dabei spielen nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle. Mit Blick hierauf kann das unternehmerisch tätige Mitglied bereit sein, eine vorläufige Veranlagung zum Mindestbeitrag zu akzeptieren, wohingegen es eine „Mehrveranlagung“ im Rahmen der Abrechnung überprüft wissen möchte. Dieses Ergebnis führt zu keiner willkürlichen Ungleichbehandlung von höher nachveranlagten Kammermitgliedern und Kammermitgliedern, deren Abrechnung im Vergleich zur vorläufigen Veranlagung nicht höher ausgefallen ist. Die angeführten nachgelagerten Sachverhalte unterscheiden sich wesentlich. Bei letztgenannter Konstellation führt die Abrechnung zu keiner finanziellen Mehrbelastung. Demgegenüber sieht sich der Kläger durch die in der Abrechnung neu geregelte Beitragshöhe einer deutlichen Mehrbelastung ausgesetzt. Die Abrechnung trifft, soweit sie zu einer höheren Beitragsveranlagung führt, eine neue Regelung, die Gegenstand einer neuen (erstmaligen) Anfechtung sein kann. Das gilt umso mehr, als dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid eine umfassende Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist. Lediglich nicht hier in Rede stehende „bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge“ sind von einer erneuten Anfechtbarkeit ausgenommen. III. Die danach zwar zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bilden § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – IHKG –, § 15 Abs. 4, § 16 in Verbindung mit § 6 und § 7 der Beitragsordnung der Beklagten vom 3. Dezember 2018 sowie die für die streitgegenständlichen Beitragsjahre jeweils geltenden Wirtschaftssatzungen, in denen die Höhe der zu erhebenden Grundbeiträge und Umlagen geregelt ist. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG). Deren Bemessung richtet sich nach dem Gewerbeertrag, hilfsweise nach dem Gewinn aus dem Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr (vgl. § 6, § 7 Beitragsordnung, Abschnitt II Ziffern 2, 3 Wirtschaftssatzung). Ist dieser nicht bekannt, wird eine Vorauszahlung auf Grundlage des letzten der Industrie- und Handelskammer vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus dem Gewerbebetrieb erhoben (vgl. § 16 Beitragsordnung, Abschnitt II Ziffer 5 Wirtschaftssatzung). Ausgehend hiervon hat die Beklagte den Kläger, der kammerzugehörig ist (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig –, zu Recht für die streitgegenständlichen Jahre zu Beiträgen in der im Bescheid festgesetzten Höhe herangezogen. Bei der Beitragserhebung legt das Gesetz eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Industrie- und Handelskammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. April 2023 – 6 A 11191/22.OVG –, juris, Rn. 17, und – 6 A 11192/22.OVG –, juris, Rn. 18). Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist der Höhe nach rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde. Bei der Mittelbedarfsfeststellung im Wirtschaftsplan besitzt die Kammer einen weiten Gestaltungsspielraum. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt insoweit ausschließlich, ob die Kammer die rechtlichen Grenzen ihres Gestaltungsspielraums gewahrt hat. Solche ergeben sich unter anderem aus den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG). Vermögen zu bilden, ist der Kammer verboten. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und der Höhe nach von diesem gedeckt sein. Darüber hinaus ist die Kammer an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts und ergänzende Satzungsbestimmungen gebunden. Zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar sein. Diese rechtlichen Vorgaben gelten auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG unverändert fort (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 –, juris, Rn. 16 f., vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rn. 10 f., und vom 27. März 2024 – 8 C 5.23 –, juris, Rn. 15). Gemessen hieran ist die Bildung der Ausgleichsrücklage in den Wirtschaftsjahren 2019 und 2022 nicht zu beanstanden. 1. Die Bildung einer Ausgleichsrücklage ist dem Grunde nach zulässig. Sie wird durch einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Ausgleichsrücklage in den streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren jeweils zur Kompensation etwaiger ergebniswirksamer Schwankungen vorgesehen (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 22. August 2013). Sie dient damit dem Erhalt der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit und der Sicherung der Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel der Beklagten. Die Bildung der Ausgleichsrücklage vermeidet die Inanspruchnahme von teuren Kassenkrediten zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer bei einem Ausfall von Beitragseinnahmen infolge eines Konjunkturabschwungs (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.). 2. Die Bildung der Ausgleichsrücklage ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Die Beklagte hat sich einer geeigneten Methodik zur Bemessung der Ausgleichsrücklage bedient. Sie hat die Höhe der Risikovorsorge, die zugleich die maximal zulässige Obergrenze für die Ausgleichsrücklage darstellt, mittels eines Risiko-Tools ermittelt. Dabei handelt es sich um ein Risikokalkulationsmodell, das auf einer von Wirtschaftsprüfern geprüften Softwarelösung basiert. Dagegen ist – eine ordnungsgemäße Handhabung im Einzelfall vorausgesetzt – nichts zu erinnern. Die dem Risiko-Tool zugrunde liegende Softwarelösung ist von den Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und einer Unternehmensberatungsgesellschaft zum Zwecke der Berechnung von Risiken für die jährliche Dotierung der Ausgleichsrücklage vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 – 10 C 6.15 – (juris) zum Gebot der Schätzgenauigkeit entwickelt worden. Auf der Basis jahresspezifischer Risiken werden ergebniswirksame Schwankungen ermittelt. Hierfür wird die Monte-Carlo-Simulation als erprobtes stochastisches Standardverfahren angewandt. Die Simulation folgt im Wesentlichen vier Schritten: Ermittlung der Einzelrisiken (1.), Berechnungsannahmen/Ansetzen der Eintrittswahrscheinlichkeiten (2.), Ermittlung des Gesamtrisikos für die jeweilige Industrie- und Handelskammer (3.) und die Auswahl des Konfidenzniveaus (4.). Grundlage der Ermittlung der Einzelrisiken im ersten Schritt ist eine durch das Risiko-Tool abgebildete katalogartige Auflistung bestimmter Risikobereiche mit Einzelrisiken (sog. Risikofelder), die für die Industrie- und Handelskammern individuell auswählbar und zudem nicht bereits anderweitig abgedeckt sind (zum Beispiel durch den Wirtschaftsplan oder Versicherungen). Zu jedem Risikofeld wird ein Risikoerfassungsbogen erstellt, der eine Risikobeschreibung und die der Kalkulation zugrunde liegenden Berechnungsannahmen enthält. Dabei werden die spezifischen Verhältnisse der jeweiligen Industrie- und Handelskammer berücksichtigt, die selbst entscheidet, welche Risikobereiche und -felder mit welcher Begründung und welchen Berechnungsannahmen in die Risikobetrachtung einfließen. Im zweiten Schritt Berechnungsannahmen/Ansetzen der Eintrittswahrscheinlichkeiten nimmt dieIndustrie- und Handelskammer eine Einschätzung über die Höhe eines möglichen Schadensausmaßes vor (in der Ausprägung „Minimum“, „Erwartet“ und „Maximum“) und legt die Eintrittswahrscheinlichkeit in den vorgegebenen Wahrscheinlichkeitskorridoren von „sehr gering ( 10 % bis 25 %)“, „mittel (> 25 % bis 50 %)“, „hoch (> 50 % bis 75 %)“ bis hin zu „sehr hoch (> 75 %)“ für jedes von ihr ausgewählte Risikofeld fest. Anschließend wird in einem dritten Schritt eine detaillierte Risikobetrachtung zur Bestimmung der Höhe des auf die Kammer einwirkenden Gesamtrisikos mittels eines Simulationsverfahrens, der Monte-Carlo-Simulation, erstellt. Die Simulation greift bei jeder Wiederholung auf einen zufälligen Wert aus dem Wahrscheinlichkeitsintervall des Risikofeldes zurück. Wenn es zu einem Risikoeintritt kommt, zieht die Simulation einen Schadenswert zwischen minimalem, wahrscheinlichem und maximalem Wert. Für jeden Wiederholungsprozess werden die Risikoeintritte und die entsprechenden Schadenswerte addiert und gespeichert. Das Verfahren wird in einer hohen Vielzahl wiederholt, um ein möglichst realitätsnahes Risikogesamtbild zu erhalten. Dabei werden mögliche Wechselbeziehungen zwischen den ausgewählten Risiken berücksichtigt. In einem letzten Schritt wird die Höhe der die Industrie- und Handelskammer betreffenden Risiken mittels des Konfidenzintervalls ermittelt. Dieses Intervall definiert einen Bereich, der bei unendlicher Wiederholung eines Zufallsexperiments den gesuchten Wert (Schadensausmaß) mit einer bestimmten Häufigkeit umfasst. Je nach Auswahl des Konfidenzniveaus (90 %, 95 %, 99 % oder 99,99 %) erhält man eine Information, mit welcher Wahrscheinlichkeit – in Höhe dieses Konfidenzniveaus – das tatsächliche Risiko nicht höher ist als das vom Risiko-Tool ermittelte Gesamtrisiko (vgl. zum Ganzen OVG RP, Urteile vom 25. April 2023, a. a. O., Rn. 27 ff.). aa) Diese ohne weiteres verständliche Funktionsweise des Risiko-Tools hat schon das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 25. April 2023 – 6 A 11191/22.OVG – (a. a. O.) nachvollziehbar erläutert. Angesichts dessen bestand keine Verpflichtung für die Kammer, den Sachverhalt nach § 86 VwGO von Amts wegen weiter aufzuklären. bb) In der (ober)verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko-Tool als eine grundsätzlich geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage anerkannt (vgl. OVG RP, Urteile vom 25. April 2023 – 6 A 11191/22.OVG –, a. a. O., Rn. 29, und – 6 A 11192/22.OVG –, juris, Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 6 A 10522/18.OVG –, n. v., BA S. 6; NdsOVG, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 128/17 –, juris, LS Nr. 11 und Rn. 188; VG Gießen, Urteil vom 5. September 2023 – 8 K 682/23.GI –, juris, LS 1. und Rn. 47 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2022 – 19 K 1529/20, u.a. –, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 – 20 K 730/22 –, juris, LS Nr. 2 und Rn. 150 und 154; VG Trier; Urteil vom 25. Juni 2021 – 2 K 945/20.TR –, juris, Rn. 41). Dem schließt sich die Kammer an. Die zur Anwendung kommende Monte-Carlo-Simulation ist ein in der Wirtschaft anerkanntes Standardverfahren, das im Bereich des betrieblichen Risikomanagements, vor allem im Finanz- und Versicherungssektor, zum Einsatz kommt. Für die Belange einer Industrie- und Handelskammer ist die Methodik ebenfalls geeignet. Die Industrie- und Handelskammer sieht sich schon mit Blick auf ihre unternehmerisch tätigen Mitglieder ebenso wie Unternehmen im Bereich des betrieblichen Risikomanagements bei der Risikoabwägung erheblichen Unabwägbarkeiten gegenüber. b) Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt den Einsatz eines Risiko-Tools nicht aus. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist methodenoffen. Maßgeblich ist insoweit allein, ob der für einen bestimmten Zweck veranschlagte Mittelbedarf unter Einsatz der jeweiligen Methode aufgrund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar prognostiziert wurde und auch im Übrigen den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024, a. a. O., LS 1. und Rn. 19). Das ist bei dem von der Beklagten genutzten Risiko-Tool der Fall. Der Kläger zeigt mit der im Klageverfahren eingereichten Studie „Betriebswirtschaftliche Beurteilung des DIHK-Rücklagen Konzepts“ des Herrn Prof. Dr. A*** vom 26. Januar 2024 nicht auf, dass das Risiko-Tool ungeeignet oder in sich widersprüchlich ist oder bei der Anwendung in widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise vorgegangen wird. aa) Hierfür ist die Studie schon im Ansatz nicht geeignet. Die ihr zugrunde gelegte Tatsachenbasis ermöglicht es nicht, die Funktionsweise und Handhabung des von der Beklagten genutzten Risiko-Tools abzubilden. Ausgangspunkt der Studie ist nämlich nicht das hier in Rede stehende Risiko-Tool. Dieses war nicht unmittelbar Untersuchungsgegenstand der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. A***. Der Verfasser der Studie hat lediglich den „Rechenkern“ des Risiko-Tools auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nach eigenem Dafürhalten nachgebildet. Die exemplarischen Berechnungen fußen überdies auf Daten der Industrie- und Handelskammer Köln. Obendrein heißt es im Anhang zur Studie, die mit Hilfe des nachgebildeten Tools erzielten Ergebnisse könnten nicht vollständig nachvollzogen werden; möglicherweise fehlten relevante Informationen (vgl. Seite 15 der Studie, 2. Absatz). Letztlich stellt die Studie keinen konkreten Bezug zu dem von der Beklagten genutzten Risiko-Tool her; sie stützt sich insofern auf Mutmaßungen. bb) Unabhängig davon nicht zum Erfolg der Klage verhelfen die vom Kläger unter auszugsweiser Wiedergabe der betriebswirtschaftlichen Studie gerügten Mängel, die – so der Kläger bezugnehmend auf das Gesamtfazit der Studie – sämtlich zu einer Überschätzung des Gesamtrisikoumfangs und damit zu einer überhöhten Rücklagenbildung führten. Der Kläger stellt dabei auf folgendes ab: Nicht durchgreifend ist das Vorbringen, das Risiko-Tool berücksichtige nur negative Planabweichungen und vernachlässige Chancen (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, letzter Absatz bis Seite 5 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 1. Absatz). Die Bildung von Rücklagen dient der Vorsorge von Nachteilen bzw. Risiken, nicht Chancen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 17. September 2018 – 8 LB 130/17 –, juris, Rn. 75; OVG RP, Beschluss vom 28. Oktober 2019, a. a. O., BA S. 6). Etwaige bestehende Chancen berücksichtigt die Beklagte bei den einzelnen Risiken, soweit die Art des abgesicherten Risikos es zulässt. Hierfür führt sie beispielhaft das Risiko „Endgültige Beitragsbescheide“ an. Das zur Abrechnung kommende Gewerbeertragsvolumen ist im Voraus nicht abschließend kalkulierbar, weil die Beklagte auf die Meldungen der Finanzämter angewiesen ist. Dadurch kommt es regelmäßig zu ergebniswirksamen Schwankungen, und zwar nach unten sowie nach oben. Durch die Risikoermittlung auf der Grundlage von bekannten Werten vergangener Jahre werden bei der Risikoermittlung Chancen und Risiken gleichermaßen berücksichtigt. Dagegen erläutert weder der Kläger noch ergibt sich aus der Studie, welche „Chancen“ konkret vernachlässigt sein sollen. Außerdem werden derartige Chancen nicht bestimmten, auf ergebniswirksamen Schwankungen bezogenen Risiken gegenübergestellt. Kein anderes Ergebnis rechtfertigt der weitere Einwand, es sei nicht erkennbar, dass und an welcher Stelle die Risikoabschätzung mit der Wirtschaftsplanung korreliere (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 2. Absatz bis Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 1. Absatz). In der einschlägigen Passage der Studie (vgl. Seite 7 und 8 der Studie [zu lit. c]) heißt es, Voraussetzung für die Risikoquantifizierung sei grundsätzlich die Kenntnis der Planwerte. Die Methodik des Risiko-Tools lasse indes überhaupt nicht erkennen, wie die Planwerte der Industrie- und Handelskammern Berücksichtigung fänden. Es werde nicht einmal klar, ob die Risikoquantifizierung durchführenden Personen die Planwerte kennen und wissen würden, was von einem Risiko möglicherweise bereits „eingeplant“ worden sei. Diese Ausführungen der Studie und die darauf gestützte Rüge des Klägers bleiben spekulativ. Sie nehmen nicht in den Blick, dass das Risiko-Tool am Gebot der Schätzgenauigkeit zu messen ist. Ein diesem Gebot zuwiderlaufender konkreter Prognosefehler wird nicht dargelegt. Soweit in der Studie mehrfach von „Planwerten“ die Rede ist, wird nicht erläutert, was der Verfasser darunter verstanden wissen will. Ebensowenig werden konkrete „Planwerte“ benannt. Des Weiteren lässt sich die der Risikoprognose zugrunde gelegte Tatsachengrundlage grundsätzlich den von der Beklagten für das jeweilige Wirtschaftsjahr erstellten Unterlagen entnehmen, namentlich dem IHK-Risikokatalog sowie den Risikoerfassungsbögen. Über dieses Tatsachenmaterial nebst der darauf basierenden Risikoprognose informiert die Beklagte regelmäßig ihre Vollversammlung, die den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung feststellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 22. August 2013). Neben dem besteht die in der Studie angesprochene Gefahr der „Doppelzählung von Risiken“ nicht. Der Risikokatalog des Risiko-Tools erfasst nur Risiken, die nicht bereits durch den Wirtschaftsplan, Rückstellungen, Versicherungen oder andere zweckgebundene Rücklagen abgedeckt sind (vgl. nur den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 [zu Passiva A. II. Ausgleichsrücklage], abrufbar unter https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/5904954/57d6d4d71e60a9795de1d43981bbc65d/anhang-zum-jahresabschluss-2022-data.pdf; zuletzt abgerufen am 15. April 2025; Günther, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand 93. EL März 2024, § 3 IHKG Rn. 118a). Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Vortrag, die Spezifikation des Risikos mit genau einer Eintrittswahrscheinlichkeit sei unklar (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 2. Absatz sowie Seite 9 der Studie, letzter Absatz bis Seite 10 der Studie, 1. Absatz). Ein konkreter Prognosefehler wird damit nicht dargelegt. Die diesbezügliche Kritik stützt sich auf bloße Vermutungen (vgl. Seite 10 der Studie, 1. Absatz: „Es steht entsprechend zu vermuten, [...]“). Unbeschadet dessen sind konkrete Risiken, die in einem Jahr mehrfach eintreten, aber nach Auffassung des Verfassers der Studie nicht sachgerecht über das Risiko-Tool erfasst werden können, nicht benannt. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Durchführung der Risikoanalyse beauftragten Mitarbeiter der Beklagten ein mehrfach im Jahr eintretendes Risiko durch Quantifizierung der Eintrittswahrscheinlichkeiten bewusst überschätzen. Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Gesetz und Recht gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (10 C 6.15) betreffend die Rücklagenbildung der Beklagten steht eine missbräuchliche Handhabung des Risiko-Tools durch sie nicht zu vermuten. Der Kläger und die Studie zeigen keinerlei konkrete Ansätze auf, die auf Ausnutzen methodischer Schwächen des Risiko-Tools durch die Beklagte hinwiesen, um die Ausgleichsrücklage künstlich zu übersetzen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte „Jahres-Risikoanalysen“ anstellt, also die Entwicklung des Gesamtrisikos über das ganze Jahr erstreckt und betrachtet. Ob es andere Methoden gibt, welche die Eintrittshäufigkeiten bestimmter Risiken (auch) beschreiben können – in der Studie wird die Poisson-Verteilung genannt –, kann dahinstehen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit ist, wie oben ausgeführt, methodenoffen. Keine Bedenken an der Geeignetheit des Risiko-Tools bestehen hinsichtlich der für die Bestimmung der Eintrittswahrscheinlichkeiten vorgegebenen Bandbreiten (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 3. Absatz bis Seite 7 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 2. Absatz sowie Seite 10 der Studie, 2. und 3. Absatz). Die lediglich auf Mutmaßungen beruhende Bewertung nimmt abermals das Gebot der Schätzgenauigkeit nicht in den Blick, das (nur) eine realitätsnahe Prognose, indes keine prozentgenaue Vorgabe verlangt. Bei der anzustellenden Jahres-Risikoanalyse sind zukünftige Mittelbedarfe und Ertragslagen von Wirtschaftsteilnehmern abzuschätzen. Dabei spielen vielfältige Einflussfaktoren eine Rolle. Prognosen von Wirtschaftsdaten sind überdies mit hoher Unsicherheit behaftet. Diese Unwägbarkeiten können über die gewählte Skala an Bandbreiten für die Eintrittswahrscheinlichkeiten sachgerecht abgebildet werden. Der Kläger moniert daneben erfolglos, die Vernachlässigung variabler Kostenpositionen führe tendenziell zu einer zu hohen Rücklagenbildung (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 3. Absatz sowie Seite 11 der Studie [zu lit. e]). In der Studie ist insoweit festgehalten, das Risiko-Tool basiere auf einer Monte-Carlo-Simulation und sei in der Hinsicht sachgerecht (a. a. O.). Die anschließend aus Sicht des Verfassers angeführten „Schwachpunkte“ in der Umsetzung sind ersichtlich von dem Gedanken getragen, dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit noch näher zu kommen. Dieser Grundsatz erfordert für die Ausgleichsrücklage indes (nur) eine Unterlegung durch eine sachgerechte und vertretbare Risikoprognose. Dass das Risiko-Tool ungeeignet oder in sich widersprüchlich ist, wird gerade nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist nicht erläutert, was der Kläger und die Studie unter „variablen Kostenpositionen“ verstanden wissen wollen. Das ist auch nicht beispielhaft belegt. Schließlich gibt das Vorbringen des Klägers, im Risiko-Tool werde offenbar der Umfang möglicher Planabweichungen mit dem Umfang möglicher Verluste, der Eigenkapitalbedarf und Anforderungen an die Rücklagen bestimmt, gleichgesetzt, (vgl. Seite 8 des Schriftsatzes vom 5. September 2024, 2. Absatz) schon den Inhalt der Studie nicht korrekt wieder. Dort heißt es lediglich, der Umfang möglicher Planabweichungen werde von dem Umfang möglicher Verluste (…) nicht klar getrennt (vgl. Seite 13 der Studie, 2. Absatz). Abgesehen davon wird damit kein konkreter Prognosefehler verdeutlicht. Das Vorbringen erschöpft sich in reinen Vermutungen („offenbar“), ohne jeglichen konkreten Bezug zu dem von der Beklagten angewandten Risiko-Tool. IV. Stellt das Risiko-Tool eine dem Grunde nach zulässige Prognosemethode zur Bemessung der Ausgleichsrücklage dar, so muss das Tool im Einzelfall auch bestimmungsgemäß zum Einsatz kommen und mit sachgerechten und vertretbaren Daten gefüllt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. April 2023,a. a. O., Rn. 31). Die konkrete Anwendung des Risiko-Tools ist im insoweit allein gerügten Wirtschaftsjahr 2022 nicht zu beanstanden. a) Die Ausgleichsrücklage belief sich zum 31. Dezember 2021 auf einen Betrag von 1,062 Millionen Euro. Für das Jahr 2022 war keine Veränderung vorgesehen (vgl. den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2021, Bl. 6, abrufbar unter https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/5645428/916321efaae431737e 90bd0c30a010bc/lagebericht-2021-data.pdf, sowie den Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021, Bl. 4, 8; abrufbar unter: https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/5645426/4000 fe7fbc4aa0abd8dfe2026450dac1/anhang-zum-jahresabschluss-2021-data.pdf; jeweils zuletzt abgerufen am 15. April 2025). b) Dieser Mittelansatz der Beklagten für die Ausgleichsrücklage 2022 ist mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit vereinbar. Es verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren. Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 25. April 2023 a. a. O., Rn. 32, und Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 6 A 10522/18.OVG –, n. v., BA S. 6). Die Mittelbedarfsprognose richtet sich auf eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammer. Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose sind alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 C 9.19 –, juris, Rn. 20 und 22). Verstößt der Mittelbedarfsansatz im Wirtschaftsplan gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit, ist die Bedarfsprognose unvertretbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020, a. a. O., Rn. 29, und vom 27. März 2024, a. a. O., Rn. 18). Hieran gemessen hat die Beklagte die Höhe der Ausgleichsrücklage 2022 auf der Grundlage sachgerechter und vertretbarer Annahmen ermittelt. aa) Im Risikobereich „Umlagen und Beiträge“ hat die Beklagte die beiden Risikofelder „Konjunktur“ (A.1.) und „Endgültige Beiträge“ (A.3.) in die Bemessung der Ausgleichsrücklage eingestellt. Im Risikofeld „Konjunktur“ hat die Beklagte das abzudeckende Risiko darin gesehen, Mitgliedsbetriebe könnten einen Antrag auf Reduzierung der vorläufigen Veranlagung stellen, wenn die Gewerbeerträge für das Wirtschaftsjahr 2022 aufgrund konjunktureller Schwächen im Zeitpunkt der Beitragsveranlagung voraussichtlich deutlich niedriger ausfielen als in den der Berechnung zugrunde liegenden Jahren. Das geschätzte Schadensausmaß hat die Beklagte nach dem mittleren Ausfall in Höhe von 3,22 % des planerischen Beitragsertragsvolumens von 15.553.400,00 € mit ca. 500.000,00 € bestimmt. Dabei hat sie IHK-Konjunkturberichte aus dem Jahr 2021, Beobachtungen von nationalen und globalen Konjunkturzyklen, aktuelle Entwicklungen in der Wirtschaftsfachpresse, Einschätzungen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft, Steuerschätzungen des Bundes und Nachfragen in den Gemeinden des Kammerbezirks zu dem zu erwartenden Rückgang der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuerprognose berücksichtigt. Darüber hinaus hat die Beklagte ausweislich der Erläuterungen des Risiko-Katalogs 2022 bei Würdigung dieser Aspekte Unwägbarkeiten über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Wirtschaft sowie die zusätzliche Belastung durch die fortdauernden Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal (14./15. Juli 2021) in Rechnung gestellt. Zudem werden die aktuelle Entwicklung der Energie- und Rohstoffpreise und der Fachkräftemangel als risikoträchtig angesehen. Internationale Geschehnisse dämpfen Investitionen und die Beschäftigungsabsichten der Unternehmen als wichtige Konjunkturtreiber. Auch wenn sich im Anschluss an die durch die Covid-19-Pandemie herbeigeführte Rezession nunmehr eine dynamische Aufwärtsentwicklung bei den IHK-Klimaindikatoren andeutete, konnten die weiteren Auswirkungen für die Folgezeit nicht prognostisch verlässlich positiv eingeschätzt werden. Dies vorausgeschickt, sind die für das Risikofeld „Konjunktur“ getroffenen Annahmen hinreichend plausibel. Sie beruhen auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, welche die Beklagte im zugehörigen Risikoerfassungsbogen und Risiko-Katalog schriftlich niedergelegt hat. Daraus ergeben sich ferner schlüssig die vom Kläger angesprochenen „Erfahrungen aus den Krisen z.B. 2009/2010“. Damit sind krisenbedingte Anpassungen der Gewerbeerträge von Unternehmen gemeint, die stets mehrere Jahre andauernde – im Risikokatalog 2022 sind erfahrungsgemäß zwei bis vier Jahre angesetzt – Auswirkungen auf das Beitragsvolumen der vorläufigen Veranlagung haben. Basis der Risikoabschätzung bilden dem Risiko-Katalog zufolge statistische Daten aus der letzten Konjunkturkrise 2008/2009, in der das Bruttoinlandsprodukt Rheinland-Pfalz um fast fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr sank. Gestützt auf ein geschätztes Beitragsertragsvolumen aus der vorläufigen Veranlagung des laufenden Planjahres (15.553.400,00 €) hat die Beklagte das geschätzte Schadensausmaß konjunktureller Risiken verständlich im Minimum auf 1,61 % (250.000,00 €), erwartet auf 3,22 % (500.000,00 €) und im Maximum auf 4,82 % (750.000,00 €) erkannt und hierbei ein Risiko in der Bandbreite „mittel“ (25-50 %) angenommen. Des Weiteren keinen rechtlichen Bedenken begegnen die für das Risikofeld „Konjunktur“ im Risikoerfassungsbogen 2022 zu „2. Berechnungsannahmen“ niedergelegten Ausführungen, die sich mit den Angaben zum gleichlautenden Risikofeld im Risikoerfassungsbogen 2023 zu „2. Berechnungsannahmen“ decken. Es spricht nichts dagegen, für die Darlegung der Berechnungsannahmen auf eine bereits vorhandene, bewährte Ausarbeitung zurückzugreifen, zumal diese mehrfach Bezug nehmen auf die aktuelle, also das Beitragsjahr betreffende Datenlage (vgl. Risikoerfassungsbogen 2022 zum Risikofeld „A.1 Konjunktur“: „Welche konkreten Jahre dabei zugrunde zu legen sind, muss die IHK individuell auf Basis ihrer Beitragsdaten festlegen.“; „Auf Vollständigkeit und Aktualität der Datenbasis ist zu achten.“; „Eine Verbindung zur aktuellen Konjunkturlage ist wünschenswert.“; „Auf aktuelle Verhältnisse anwenden, […]“; „Relevant sind tatsächliche Erträge, diejenigen, die an das Finanzamt übermittelt werden.“ [Bl. 171 d. eGA]). Ebenso hat die Beklagte für die Bewertung des Risikofeldes „Endgültige Beitragsbescheide“ naheliegende Möglichkeiten der Informationsgewinnung genutzt und die Bewertung auf hinreichend plausible Annahmen gestützt. Dieses Risikofeld soll nicht konjunkturell, sondern unternehmerisch bedingte Beitragsrückgänge abdecken, beispielsweise aufgrund von Betriebsstilllegungen, Unternehmensabwicklungen oder Standortverlagerungen, aber auch aufgrund von Änderungen innerhalb von Organschaftsverhältnissen der Beitragszahler sowie Veränderungen in der steuerlichen Betrachtung. Dabei hat die Beklagte unterschiedliche Fallgruppen von zu korrigierenden Beitragsbescheiden auf der Basis von Erfahrungen aus den Vorjahren herangezogen. Außerdem hat sie bei den Finanzbehörden ihres Bezirks Auskünfte über die tatsächliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen im Zeitraum 2015 bis 2020 eingeholt und in die Bemessung eingestellt. Auf dieser Grundlage ergab das erwartete Ausfallausmaß einen durchschnittlichen Wert von 22,25 % bei einem prognostizierten Ertrag von 1.834.100,00 €, sodass die Beklagte bei einer angenommenen mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit ein erwartetes Schadensausmaß von 408.000,00 € berücksichtigt hat. Soweit die in den Risikoerfassungsbögen 2022 und 2023 festgehaltenen Angaben zu „2. Berechnungsannahmen“ deckungsgleich sind, gilt das für das Risikofeld „A.1 Konjunktur“ Gesagte entsprechend (vgl. UA, S. 19) entsprechend. Der konkrete Bezug zu der das Beitragsjahr betreffenden Datengrundlage ist ebenfalls gewahrt (vgl. nur Risikoerfassungsbogen 2022 zum Risikofeld „Endgültige Beitragsbescheide“: „Die Abweichung aus Vorauszahlung und Anpassung/Abrechnung ermitteln sich aus den durchschnittlichen Anpassungen der letzten 5 Jahre.“; „Bemessungsgrundlage: Durchschnitt aus den letzten 10 Jahren [rückblickend 2 Jahre vor Planjahr] endgültige Umlage“ [Bl. 172 d. eGA]). bb) Im Risikobereich „IT“ hat die Beklagte die Risikofelder „(I.1.) Technische Risiken/Störungen“ und „(I.2.) Datenschutz und Rechtsrisiken“ in die Bemessung der Ausgleichsrücklage eingestellt. In beiden Risikofeldern beruht die Prognose auf nachvollziehbaren und plausiblen Annahmen. Im Bereich „Technische Risiken/Störungen“ hat die Beklagte Erfahrungen aus der Vergangenheit herangezogen (insbesondere ein auf das Netzwerk des beauftragten IT-Dienstleisters, der IHK-Gesellschaft für Informationsverarbeitung mbH, gerichteter „DDos-Angriff“). Sie hat ferner berücksichtigt, bei einem Angriff auf die IT-Systeme sei die „gesamte IHK ganz oder teilweise nicht mehr arbeitsfähig.“ Die im Schadensfall erforderlichen internen und externen Dienstleistungen hat die Beklagte auf der Grundlage plausibler Annahmen sowie bei Bestimmung einer mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit nachvollziehbar mit „Erwartet“ 280.000,00 € berechnet („Minimum“: 140.000,00 €; „Maximum“: 350.000,00 €). Hierbei ist sie von einer externen Unterstützung von zwei bis vier Wochen ausgegangen und hat in die Kostenschätzung ausgehend von einem Tagessatz von ca. 1.600,00 € einen Betrag von 38.000,00 € eingestellt. Überdies hat sie für Hardwareanschaffungen (Netzwerkswitche, TK-Anlage, Citrix-Server und PC) ca. 187.000,00 € und Elektrikerdienstleistungen zum Wiederaufbau der Strom- und Netzwerkinfrastruktur ca. 55.000,00 € eingestellt. Zur Begründung der angenommenen Eintrittswahrscheinlichkeit bezieht sich die Beklagte auf Umfragen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Wahrscheinlichkeit eines Cyberangriffs. Nicht zum Erfolg der Klage verhilft der wiederholt – dieses Mal in Bezug auf die Kategorie „1. Risikobeschreibung“ – geltend gemachte Einwand des Klägers, die Beklagte habe sich eines „Mustertextes“ bedient. Auch hier gilt: Das Risikofeld „I.1. Technische Risiken/Störungen“ soll – wie in den Vorjahren – das Risiko eines Angriffs auf die IT-Systeme der Beklagten abdecken. Eine für genau dieses Risiko erstellte, sich bewährte Risikobeschreibung kann unbesehen wiederverwendet werden. Im Bereich „Datenschutz und Rechtsrisiken“ hat die Beklagte berücksichtigt, im Falle von Datenschutzverstößen mit Bußgeldern belegt und Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein zu können. Dabei hat sie die erhöhten Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, den hierdurch eröffneten größeren Bußgeldrahmen und die zunehmende Kontrolldichte des Landesdatenschutzbeauftragten in die Betrachtung eingestellt. Angesichts der Einrichtung eines Datenschutzmanagements sowie weiterer Vorsorgemaßnahmen (externer Datenschutzbeauftragter, Schulungen, turnusmäßige Kontrollen des Sicherheitsniveaus) hat die Beklagte die Eintrittswahrscheinlichkeit von größeren Verstößen mit zu erwartenden sehr hohen Bußgeldern zwar als gering angesehen, allerdings sieht sie Einzelstrafen nach den Erfahrungen anderer Stellen im mittleren fünfstelligen Bereich bis hin zu sechsstelligen Summen weiterhin als möglich an. Bei einer insgesamt angenommenen geringen Eintrittswahrscheinlichkeit hat sie das zu bemessende Risiko mit „Erwartet“ 80.000,00 € bewertet („Minimum“: 40.000,00 €; „Maximum“: 120.000,00 €). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 266,29 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Der Kläger ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer. Er wendet sich gegen seine Veranlagung zum Kammerbeitrag. Er wurde bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. März 2019 vorläufig für das Jahr 2019 (68,54 €) veranlagt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. März 2022 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2019 (Abrechnung) zu einem weiteren Beitrag von 62,96 € und für das Jahr 2022 vorläufig zu einem Beitrag von 203,33 € heran. Dagegen erhob der Kläger unter dem 19. April 2022 Widerspruch und rügte unter Bezugnahme auf höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine unzulässige Vermögensbildung durch die Beklagte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beitragsveranlagung sei nicht zu beanstanden. Sie habe ihre Rücklagen in einer mehrjährigen Phase der Beitragsentlastung abgebaut. Mit der am 28. Juli 2023 erhobenen Klage macht der Kläger insbesondere geltend, die Funktionsweise und Handhabung des von der Beklagten zur Bemessung der Ausgleichsrücklage genutzten Risiko-Tools könne nicht nachvollzogen werden, was eine gerichtliche Überprüfung unmöglich mache. Dessen ungeachtet weise das Risiko-Tool nach der betriebswirtschaftlichen Studie des Herrn Prof. Dr. A*** aus Januar 2024 erhebliche strukturelle Mängel auf, die in der Feststellung eines überhöhten Risikos mündeten. Dadurch werde eine zu hohe Ausgleichsrücklage gebildet. Hinsichtlich der gerügten Mängel wird im Einzelnen verwiesen auf die Schriftsätze vom 5. September 2024 (vgl. Bl. 82 bis 88 d. eGA) und 11. November 2024 (vgl. Bl. 188 bis 194 d. eGA). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe die Nutzung des Risiko-Tools bislang nicht ausdrücklich gebilligt. Außerdem habe die Beklagte das Risiko-Tool im Streitjahr 2022 nicht korrekt angewandt. Die schon bestandskräftige vorläufige Veranlagung für das Jahr 2019 hindere die Überprüfung des mit dem angefochtenen Bescheid darüber hinausgehend festgesetzten Beitrags nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2023 aufzuheben, soweit die Beklagte für das Jahr 2019 im Wege der Abrechnung einen Beitrag von 62,96 € und für das Jahr 2022 im Wege der vorläufigen Veranlagung einen Beitrag in Höhe von 203,33 € veranlagt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 sei die Klage schon unzulässig. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Veranlagung habe die Wirtschaftsplanung 2019 endgültig festgestanden. Im Rahmen der nachfolgenden Abrechnung werde der Beitrag lediglich der Höhe nach an den vom Finanzamt mitgeteiltenaktuellen Gewerbeertrag angepasst. Das allein berechtige nicht zur Anfechtung des abgerechneten Beitragsjahres. Darüber hinaus sei gegen die Beitragsveranlagung des Klägers im Streitjahr 2022 mit Blick auf die gerügte Rücklagenbildung nichts zu erinnern. Das Risiko-Tool sei eine geeignete Methode zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrücklage. Die angeführte Studie besage nichts anderes. Sie basiere auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Zudem zeige sie keinen konkreten Bezug zur Wirtschaftsplanung der angefochtenen Beitragsjahre auf. Überdies seien die zentralen Aussagen der Studie unzutreffend. Im Übrigen sei die Wirtschaftsplanung der Streitjahre beanstandungsfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (ein Hefter) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.