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Urteil

5 K 707/21.KO

VG Koblenz 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0111.5K707.21.KO.00
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Leitsätze
Der Dienstherr kann gegenüber einem Beamten, der einen durch Versäumnisurteil titulierten Schmerzengeldanspruch gegen einen pfandlosen Dritten hat, die Erfüllungsübernahme ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn der dem Versäumnisurteil zugrundeliegende Schmerzensgeldanspruch offensichtlich nicht besteht.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr kann gegenüber einem Beamten, der einen durch Versäumnisurteil titulierten Schmerzengeldanspruch gegen einen pfandlosen Dritten hat, die Erfüllungsübernahme ermessensfehlerfrei ablehnen, wenn der dem Versäumnisurteil zugrundeliegende Schmerzensgeldanspruch offensichtlich nicht besteht.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Die Monatsfrist wurde nicht durch den tatsächlichen Zugang des Widerspruchsbescheides bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2021 in Lauf gesetzt. Dieser Zugang beruhte nämlich nicht auf einer Zustellung des Widerspruchsbescheides, die § 74 Abs. 1 VwGO jedoch voraussetzt. Der Beklagte hat keine der nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes abschließend bestimmten Zustellungsarten verwendet, sondern die einfache Übersendung per Post. Eine Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Verwaltungszustellungsgesetz – VwVZG – ist nicht eingetreten. Die Fiktion der wirksamen Zustellung nach § 8 VwVZG setzt nämlich voraus, dass überhaupt eine förmliche Zustellung gewollt war. Der Zustellungsveranlasser muss also gerade den Willen gehabt haben, einem bestimmten Adressaten das Dokument in aller Form zuzustellen und nicht nur zur Kenntnisnahme zu übersenden (vgl. Engelhardt/ App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwZG § 8 Rn. 1; siehe auch zu § 189 Zivilprozessordnung, dem § 8 VwZG nachgebildet ist: Cepl/Voß/Matthes, 2. Aufl. 2018, ZPO § 189 Rn. 5; MüKo/Häublein ZPO § 189 Rn. 3; Prütting/Tombrink ZPO § 189 Rn. 5; Musielak/Voit/Wittschier ZPO § 189 Rn 1 f.). Davon ist vorliegend angesichts der Übersendung per einfacher Post jedoch nicht auszugehen (vgl. Blatt 71 des Sonderbandes). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist somit erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 15. Juli 2021 in Lauf gesetzt worden; die am 26. Juli 2021 erhobene Klage wahrt diese. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Übernahme seines titulierten Anspruchs auf Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € gegen den Schädiger Herrn A*** Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. November 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 71a Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG –. Danach kann der Dienstherr, wenn Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250,00 € gegen einen Dritten haben, auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist (Satz 1). Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen (Satz 3). Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der Unwiderruflichkeit des Titels unter Nachweis des Vollstreckungsversuchs zu beantragen (§ 71a Abs. 2 LBG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich auch bei einem Schmerzensgeldanspruch, der durch Versäumnisurteil im Sinne von § 331 Abs. 3 ZPO festgestellt worden ist, um einen durch Urteil festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 LBG. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Insbesondere ist die Vollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben. Gleichwohl hat der Beklagte eine Erfüllungsübernahme ermessensfehlerfrei abgelehnt. § 71a Abs. 1 LBG ist eine Ermessensnorm, wobei sich das Ermessen des Dienstherrn nach der insofern eindeutigen Formulierung in Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich auch auf das „Ob“ der Erfüllungsübernahme bezieht. Mag mit Blick auf die fürsorgerische Zielsetzung der Norm regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Dienstherr die Schmerzensgeldansprüche übernimmt, gibt der Regelungsmechanismus gleichwohl Raum, untypischen Fällen gerecht zu werden und auf der Rechtsfolgenseite eine Plausibilitätskontrolle im Rahmen des Ermessens durchzuführen (in diesem Sinne auch BeckOK BeamtenR Bayern/Buchard, 23. Ed. 30.12.2019, BayBG Art. 97 Rn. 21.4-21.5). Ein solcher, eine Plausibilitätskontrolle auslösender atypischer Ausnahmefall kann im Falle eines Versäumnisurteils, mit dem der Schmerzensgeldanspruch tituliert worden ist, dann angenommen werden, wenn angesichts der durch § 331 Abs. 1 ZPO bewirkten Fiktion des Zugeständnisses etwaige berechtigte Einwendungen des beklagten Schädigers, die wesentlichen Einfluss auf Anspruchsgrund und Anspruchshöhe gehabt hätten, völlig unberücksichtigt bleiben müssen und der (Zivil-)Richter an die Tatsachenvorgaben des Klägers gebunden ist. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die genannten Einwendungen bei Kenntnis des gesamten Tatsachenstoffes offensichtlich sind. In einem solchen Fall gebietet es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht, zu Gunsten des geschädigten Beamten gleichsam als „voraussetzungsloser Zweitschuldner“ im Wege der Erfüllungsübernahme den Ausgleich erkennbar nicht berechtigter Ansprüche zu bewirken, die lediglich aus prozessualen Gründen tituliert worden sind. Umgekehrt kann ein Beamter in solchen Fallkonstellationen mit Blick auf die ihm obliegende Treuepflicht in Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachenlage von seinem Dienstherrn vernünftigerweise nicht erwarten, dieser werde einen ersichtlich nicht bestehenden materiellen Anspruch gegen den Schädiger erfüllen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Dienstherr am Schmerzensgeldprozess nicht beteiligt ist. Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die begehrte Erfüllungsübernahme ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Schädiger Herrn A*** erkennbar gemäß § 827 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – nicht gegeben war. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist für den Schaden nämlich nicht verantwortlich, wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt. Ein Ausschluss freier Willensbestimmung ist dabei gegeben, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit muss sich zum Tatzeitpunkt auch ausgewirkt haben. So liegt der Fall hier. Das Landgericht – 14. große Strafkammer – Koblenz hat mit aufgrund der Hauptverhandlung vom 13. und 21. November 2019 ergangenem Urteil – 14 KLs 2020 Js 55709/18 – die Unterbringung des Schädigers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Gründen des landgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Herr A*** ohne Schuld handelte, § 20 Strafgesetzbuch. Der im Strafverfahren bestellte psychiatrische Sachverständige führte insofern aus, der Beschuldigte leide an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0), die sich spätestens im Verlaufe des Jahres 2017 klinisch zu manifestieren begonnen habe und weder zum Tatzeitpunkt noch gegenwärtig behandelt worden sei. Am Tattag habe Herr A*** einen akuten Schub der paranoiden Schizophrenie erlitten, der mit florid-psychotischen Symptomen einhergegangen sei; seine Einsichtsfähigkeit sei aufgehoben gewesen. Danach war der Schädiger gegenüber dem Kläger wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit auch im Sinne des § 827 BGB erkennbar nicht für den zugefügten Schaden verantwortlich. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des Schädigers unter Fahrlässigkeitsaspekten sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Feststellungen der großen Strafkammer hat Herr A*** vor dem schädigenden Ereignis vom 23. Juli 2018 um ärztlichen Rat nachgesucht. Auch eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB scheidet angesichts der wirtschaftlichen Situation des Schädigers erkennbar aus. Eine etwaige Verantwortlichkeit des Dienstherrn ist im Rahmen der hier begehrten Erfüllungsübernahme eines Schmerzensgeldanspruchs des Klägers gegen einen Dritten unerheblich. Damit hat der Beklagte in verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Ermessenserwägungen die Plausibilität des landgerichtlichen Versäumnisurteils geprüft und wegen eines evident zu Tage getretenen Nichtvorliegens eines materiell-rechtlich begründeten Schmerzensgeldanspruchs die Erfüllungsübernahme abgelehnt. Die vornehmlich in der beamtenrechtlichen Fürsorge gründenden Interessen des Klägers durften dabei gänzlich zurücktreten. Dem anwaltlich vertretenen Kläger, der als Nebenkläger an dem Sicherungsverfahren gegen den Schädiger beteiligt war, musste sich die – auch zivilrechtlich relevante – Problematik der mangelnden Delikts- bzw. Verschuldensfähigkeit des Herrn A*** aufdrängen. Es mag aus prozesstaktischen Gründen angängig sein, hierzu (in Erwartung eines Versäumnisurteils) im Zivilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht vorzutragen. Der Kläger kann indessen von seinem Dienstherrn nicht erwarten, den von ihm (dem Kläger) der landgerichtlichen Zivilkammer nicht mitgeteilten Sachverhalt sehenden Auges unberücksichtigt zu lassen und ihm aus öffentlichen Mitteln einen materiell-rechtlich erkennbar unbegründeten Anspruch zu erfüllen. Das übersteigt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Weitem und ist auch vom Gesetzgeber des § 71a LBG, der den Beamtinnen und Beamten lediglich das Vollstreckungsausfallsrisiko abnehmen wollte (vgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung vom 6. Dezember 2017, LT-Drs. 17/4747, S. 21, linke Spalte, oben), nicht intendiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Beteiligten streiten um eine Erfüllungsübernahme nach § 71a Landesbeamtengesetz – LBG –. Der Kläger steht als Justizvollzugsbeamter im Dienst des Beklagten. Am 23. Juli 2018 kam es in der Justizvollzugsanstalt B***, in welcher der Kläger seinen Dienst verrichtet, zu einem Vorfall. Der Inhaftierte Herr A*** wurde gegenüber Vollzugsbeamten gewalttätig und verletzte diese. Auch der Kläger erlitt bei der Überwältigung des Herrn A*** eine kleine Verletzung an der linken Hand und war einen Tag krankgeschrieben. Ferner leidet der Kläger an einer Gürtelrose, die er auf psychische Probleme im Zusammenhang mit dem Vorfall zurückführt. In einem Sicherungsverfahren, an dem der Kläger als Nebenkläger beteiligt war, ordnete das Landgericht – 14. große Strafkammer – Koblenz die Unterbringung des Herrn A*** in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In dem aufgrund der Hauptverhandlung vom 13. und 21. November 2019 ergangenen Urteil ist ausgeführt, Herr A*** habe gemäß § 20 Strafgesetzbuch ohne Schuld gehandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts – 14. große Strafkammer – Koblenz im Verfahren 14 KLs 2020 Js 55709/18 verwiesen. Unter dem 20. Januar 2020 erhob der Kläger vor dem Landgericht Koblenz zivilrechtliche Klage gegen den Schädiger Herrn A*** und begehrte von diesem – unter anderem – die Zahlung eines Schmerzensgeldes, wobei er einen Betrag von mindestens 7.500,00 € für angemessen erachtete. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 20. April 2020 – 12 O 19/20 – verurteilte das Landgericht Koblenz Herrn A*** ohne mündliche Verhandlung nach § 331 Abs. 3 Zivilprozessordnung dazu, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € zu zahlen. Ferner stellte es fest, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Die Vollstreckung gegen den vermögenslosen Schädiger blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 beantragte der Kläger daraufhin bei dem Beklagten die Erfüllungsübernahme gemäß § 71a LBG, die der Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2020 ablehnte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Schädiger sei, wie die strafrechtliche Aufarbeitung im Sicherungsverfahren ergeben habe, zum Zeitpunkt des Vorfalls vom 23. Juli 2018 infolge einer paranoiden Schizophrenie strafrechtlich schuldunfähig gewesen. Auch ein zivilrechtlicher deliktischer Anspruch erfordere ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Ein Verschulden des Schädigers liege aber nicht vor, was dessen Verantwortlichkeit für den Schaden nach § 827 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – ausschließe. Im Rahmen der Ermessensausübung komme er – der Beklagte – daher zu dem Ergebnis, dass es schlechterdings unangemessen sei, einen zwar rechtskräftig titulierten, aber materiell-rechtlich erkennbar nicht bestehenden Anspruch im Wege der Erfüllungsübernahme auszugleichen. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 26. November 2020 machte der Kläger geltend, es wäre zu prüfen, ob der Schädiger vollständig unzurechenbar gewesen sei. Ebenso wäre näher zu prüfen, weshalb ein Inhaftierter Tathandlungen begehe, die bei adäquater medikamentöser Versorgung hätten vermieden werden können. Überdies wäre zu untersuchen, ob der inhaftierte Schädiger es in Voraussehung schadgeneigten Verhaltens unterlassen habe, seine gefahrenabwehrende Versorgung mit Medikamenten zu fordern. Schließlich könne auch vertreten werden, eine Ersatzpflicht schon aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe des § 829 BGB zu begründen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2021 zurück. Zur Begründung ist in Vertiefung des Ausgangsbescheides ausgeführt, dass eine Erfüllungsübernahme im konkreten Fall dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde. Dem Beamten solle das Vollstreckungsrisiko aus Fürsorgegründen abgenommen werden. Allerdings hätte der durch das Versäumnisurteil titulierte Schmerzensgeldanspruch im streitigen Verfahren mangels Verschuldens des Schädigers nicht ausgeurteilt werden dürfen. In einem solchen Fall müsse dem Dienstherr eine umfassende Prüfungsbefugnis zugestanden werden. Das fehlende Verschulden des Schädigers führe bei der Ermessensausübung dazu, die Erfüllungsübernahme insgesamt abzulehnen. Die Behauptung, der Beklagte sei aufgrund eigenen Verschuldens unter Billigkeitserwägungen zur Erfüllungsübernahme verpflichtet, entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Zudem seien solche Erwägungen dem Institut der Erfüllungsübernahme fremd. Der Widerspruchsbescheid wurde von dem Beklagten mit einfachem Brief am 15. Juni 2021 zur Post gegeben und ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2021 zu. Unter dem 15. Juli 2021 wurde der erneut abgesandte Widerspruchsbescheid den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 26. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte übersehe die dem Erlass des Versäumnisurteils vorangegangene Schlüssigkeitsprüfung durch das Landgericht. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass der Schädiger in der Haft durch den Beklagten nicht hinreichend medikamentös versorgt worden sei. Eine Erfüllungsübernahme entspreche deshalb der Billigkeit. Außerdem habe er (der Kläger) keine Kenntnis vom Erkrankungsbild des Schädigers gehabt und sei diesem schutzlos ausgesetzt gewesen. Der Höhe nach sei das Schmerzensgeld üblich. Der Kläger beantragt sachdienlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2021 zu verpflichten, die Erfüllung seines mit Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 20. April 2020 rechtskräftig festgestellten Anspruchs auf Schmerzensgeld gegen Herrn A*** in Höhe von 7.500,00 € zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage sei bereits nicht rechtzeitig erhoben. Jedenfalls sei sie aus den Gründen der ergangenen Bescheide unbegründet. Bei einem Versäumnisurteil sei es gerechtfertigt, genauer hinzuschauen und zu prüfen, ob der ausgeurteilte Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt sei. Das sei vorliegend zu verneinen. Rein vorsorglich weise er darauf hin, dass allenfalls ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € als angemessen angesehen werden könne. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Personal-, Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge des Beklagten (ein Ordner und sieben Hefte) sowie die Verfahrensakte des Sicherungsverfahrens – 14 KLs 2020 Js 55709/18 – Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.