Urteil
4 K 417/24.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0903.4K417.24.KO.00
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Leitsätze
1. Einzelfall der Verneinung eines auf § 22 Abs 4 S 7 VerpackG gestützten Anspruchs auf Herausgabe eines Anteils an einer durch einen öffentlichen Entsorger gesammelten Abfallfraktion (Papier, Pappe, Kartonage). (Rn.31)
2. Der Ausschluss eines solchen Anspruchs ist eine gesetzliche Folge einer Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung. Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten den Herausgabeanspruch ausdrücklich ausschließen. (Rn.32)
3. Die gemeinsame Verwertung der Verpackungsabfälle kann nach § 22 Abs 7 S 2 VerpackG durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Systeme beschlossen werden. (Rn.34)
4. Durch die Zustimmung von zwei Dritteln der Systeme im Rahmen der internen Abstimmung ist die Abstimmungsvereinbarung angenommen. Der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die einzelnen Systeme bedarf es für den wirksamen Abschluss der Abstimmungsvereinbarung dann nicht mehr. (Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall der Verneinung eines auf § 22 Abs 4 S 7 VerpackG gestützten Anspruchs auf Herausgabe eines Anteils an einer durch einen öffentlichen Entsorger gesammelten Abfallfraktion (Papier, Pappe, Kartonage). (Rn.31) 2. Der Ausschluss eines solchen Anspruchs ist eine gesetzliche Folge einer Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung. Es ist nicht erforderlich, dass die Beteiligten den Herausgabeanspruch ausdrücklich ausschließen. (Rn.32) 3. Die gemeinsame Verwertung der Verpackungsabfälle kann nach § 22 Abs 7 S 2 VerpackG durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Systeme beschlossen werden. (Rn.34) 4. Durch die Zustimmung von zwei Dritteln der Systeme im Rahmen der internen Abstimmung ist die Abstimmungsvereinbarung angenommen. Der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die einzelnen Systeme bedarf es für den wirksamen Abschluss der Abstimmungsvereinbarung dann nicht mehr. (Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen können die Herausgabe der auf sie entfallenden Anteile am Altpapiersammelgemisch in der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nicht verlangen. Ihre Klage hat deshalb sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge keinen Erfolg. Dem Herausgabeanspruch steht die Abstimmungsvereinbarung entgegen, die eine gemeinsame Verwertung der PPK-Abfälle vorsieht und für die Klägerinnen gilt. 1. Nach § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist, nur verlangen, sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird. Bei der Frage, ob eine gemeinsame Verwertung vereinbart worden ist, handelt es sich um eine negative Tatbestandsvoraussetzung. Nach dem Willen des Gesetzgebers greift der Herausgabeanspruch subsidiär für den Fall, dass keine gemeinsame Verwertung vereinbart worden ist (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 113). Der Ausschluss des Herausgabeanspruchs ist mithin eine gesetzliche Folge der Vereinbarung einer gemeinsamen Verwertung. Es ist insoweit nicht erforderlich – und hier auch nicht geschehen –, dass die Beteiligten den Herausgabeanspruch im Rahmen der Vereinbarung ausdrücklich ausschließen. 2. Vorliegend haben die Beteiligten in § 4 Satz 1 Anlage 7 die gemeinsame Verwertung der PPK-Abfälle vereinbart. Diese Vereinbarung gilt nach Nr. 4 und 5 der Ergänzungsvereinbarung auch für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, die gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung sprechen. a) Nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG bedürfen der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Hier haben neun der zwölf an der Abstimmung beteiligten Systeme der Vereinbarung zugestimmt. Die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit wurde mithin erreicht, sodass die Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Anders als die Klägerinnen meinen, ist die Mehrheitsregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG auf die gesamte Abstimmungsvereinbarung anzuwenden. Auch die gemeinsame Verwertung kann nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Systeme beschlossen werden. Eine Differenzierung dahingehend, dass die Vorschrift nur für diejenigen Teile der Abstimmungsvereinbarung gilt, die die Sammlung betreffen, findet im Gesetz keine Stütze. b) Im Wortlaut von § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG findet sich kein Hinweis auf eine Differenzierung zwischen verschiedenen Aspekten der Abstimmungsvereinbarung. Gegenstand der Vorschrift ist die Abstimmungsvereinbarung insgesamt. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung der Mehrheitsregelung nur für diejenigen Aspekte, die sich auf die Sammlung beziehen, vorsehen wollen, hätte er dies durch eine entsprechende Einschränkung in der Vorschrift getan. Denn es gehört zu den Grundanforderungen im Gesetzgebungsverfahren, Vorschriftentexte fachlich und juristisch präzise zu fassen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Aufl. 2024, Rn. 242). Angesichts der vielfältigen Ausdifferenzierung der Bestimmungen im gesamten § 22 VerpackG spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber es versäumt haben könnte, eine Einschränkung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG aufzunehmen. Auch in § 22 Abs. 4 VerpackG finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für Sammlung und Verwertung unterschiedliche Bestimmungen vorgesehen hat. Dort wird die Verwertungsabsprache als ein möglicher Teil der Abstimmungsvereinbarung vorausgesetzt, ohne dass sie abweichenden Anforderungen unterworfen wird. c) Die Systematik der Vorschrift spricht ebenfalls dafür, § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG als allgemeine Regelung auf die gesamte Abstimmungsvereinbarung anzuwenden. § 22 VerpackG regelt die Abstimmung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Absätze 1 und 2 enthalten zunächst allgemeine, grundsätzliche Regelungen zu Abstimmungsgebot und Rahmenvorgabe. In den Absätzen 3, 4 und 5 wird sodann auf die Besonderheiten der verschiedenen Verpackungsabfallfraktionen eingegangen. Anschließend folgen sodann wieder allgemeine Regelungen, welche die Vollstreckung (Abs. 6), das Verfahren zum Abschluss der Abstimmungsvereinbarung bei einer Mehrheit von Systemen (Abs. 7) sowie erforderliche nachträgliche Anpassungen (Abs. 8) betreffen. In keiner der allgemeinen Bestimmungen finden sich Ausdifferenzierungen in Bezug auf einzelne Elemente einer Abstimmungsvereinbarung. d) In der Gesetzesbegründung zu § 22 VerpackG (BT-Drs. 18/11274, S. 108 ff.) findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich Sammlungsabreden und Verwertungsabreden unterschiedliche Maßstäbe für die Zustimmungserfordernisse anlegen wollte. In den Ausführungen zu Absatz 7 fehlt jegliche Differenzierung zwischen den Bestandteilen einer Abstimmungsvereinbarung. Im Rahmen der Begründung zu Absatz 4 wird ausgeführt, es gebe zwar keinen Anspruch auf die gemeinsame Verwertung, die Parteien würden jedoch in keiner Weise daran gehindert, diese zu vereinbaren. Dies biete sich in der Praxis sogar regelmäßig an. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Verwertungsabrede – sofern sie getroffen wird – vollwertiger Teil der Abstimmungsvereinbarung ist. Dann müssen für sie die allgemeinen Regelungen uneingeschränkt gelten. e) Schließlich entspricht diese Auslegung auch dem Sinn und Zweck der Mehrheitsregelung. Sie ist nach Auffassung des Gesetzesgebers (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 115 f.) erforderlich, um ein Blockieren der Abstimmung durch einige wenige Systeme und somit eine Gefährdung der flächendeckenden Getrenntsammlung der Verpackungsabfälle zu verhindern. Die Gefahr der Blockade der Abstimmung besteht nicht nur im Bereich der Sammlung, sondern auch im Bereich der Verwertung. Dabei bedroht eine Blockade von Absprachen im Bereich der Verwertung ebenso die Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen wie im Bereich der Sammlung. Eine Aufspaltung der Abstimmungsvereinbarung in Teile, die mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit vereinbart werden können und solche, die Einstimmigkeit erfordern, würde in der Realität zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Es wäre nicht mehr ohne Weiteres erkennbar, welches System an eine Verwertungsvereinbarung gebunden ist und welches einen Herausgabeanspruch geltend machen kann. Die Abgrenzung, welche Aspekte einer Abstimmungsvereinbarung der Sammlung und welche der Verwertung zuzuordnen sind, dürfte in der Praxis auf Schwierigkeiten stoßen. Denn die Absprachen in einer Abstimmungsvereinbarung stellen in der Regel ein "Gesamtpaket" dar. Die Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame Verwertung schlägt sich – wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschildert hat – in der Vereinbarung der Sammelentgelte und des Verpackungsanteils wider. Darüber hinaus entstünde ein erheblicher logistischer und verwaltungsorganisatorischer Aufwand seitens des die Sammlung durchführenden öffentlich-rechtlichen Entsorgers, der dann Abfallanteile aussondern, verpacken und bis zur Abholung durch die Systeme zwischenlagern müsste. Dazu müssten zusätzliches Personal, Material und Lagerflächen vorgehalten werden. Insgesamt würde die von den Klägerinnen vertretene Auslegung, wonach die Mehrheitsregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG auf Absprachen über die Verwertung keine Anwendung finden soll, zu einer erheblichen Steigerung des logistischen, organisatorischen und finanziellen Aufwands bei der Abfallbeseitigung führen. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der mit den streitgegenständlichen Bestimmungen zur Abstimmungsvereinbarung insbesondere Effizienzsteigerungen beabsichtigte. 3. Der Einwand der Klägerinnen, sie hätten der gemeinsamen Vertreterin keine Vollmacht zum Abschluss der Ergänzungsvereinbarung erteilt, steht der Bindungswirkung in Bezug auf die darin enthaltene Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung nicht entgegen. Denn hier haben die Systeme nach Abschluss der Verhandlungen zwischen der gemeinsamen Vertreterin und dem Beklagten über den Abschluss der ausverhandelten Vereinbarung abgestimmt. Dabei wurde die erforderliche Zustimmung durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht. In diesem Fall bedarf es keiner (rechtsgeschäftlichen) Bevollmächtigung der gemeinsamen Vertreterin zum Abschluss der Abstimmungsvereinbarung (vgl. BT-Drs. 18/11274, S. 115). Durch die Zustimmung von zwei Dritteln der Systeme im Rahmen der internen Abstimmung wird die Abstimmungsvereinbarung angenommen. Der rechtsgeschäftlichen Erteilung einer Abschlussvollmacht durch die einzelnen Systeme bedarf es für den wirksamen Abschluss der Abstimmungsvereinbarung dann nicht mehr. Ansonsten könnten einzelne Systeme wiederum den Abschluss blockieren, was – wie dargestellt – den Sinn und Zweck des Gesetzes konterkarieren würde. 4. Die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG normierte Mehrheitsregelung. Sie schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen in seinem Urteil vom 9. August 2022 (6 K 2794/21.GI, juris, Rn. 74 ff.) an, wonach das Erfordernis des Zwei-Drittel-Quorums zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Systeme nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG darstelle, jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Die Vorschrift verhindere eine Blockade der Abstimmungsvereinbarung durch einzelne Systeme. Damit diene sie der Funktionsfähigkeit der flächendeckenden Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen als Teil der Abfallentsorgung. Dies sei ein besonders wichtiges Schutzgut und diene dem Allgemeinwohl (vgl. Rn. 76). Das Zwei-Drittel-Quorum sei verhältnismäßig. Der Eingriff in die Berufsausübung der Systeme stehe nicht außer Verhältnis zum Gewicht und der Dringlichkeit des mit dem Eingriff verfolgten Gemeinwohlzwecks. Die Grenze der Zumutbarkeit werde gewahrt. Zu ergänzen ist, dass den Interessen der Systeme ausreichend Rechnung getragen wird, da für Abstimmungsvereinbarungen eine einfache Mehrheit gerade nicht ausreicht. Vielmehr wird die hohe Hürde der Zwei-Drittel-Mehrheit, die in der Regel nur besonders bedeutsamen Entscheidungen vorbehalten ist, aufgestellt. Zudem haben die Systeme die Möglichkeit, über den gemeinsamen Vertreter im Rahmen der Verhandlungen die Abstimmung in ihrem Interesse zu beeinflussen. 5. Schließlich teilt die Kammer die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Klägerinnen nicht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine angemessene Risikoverteilung stattfindet. Wird die gemeinsame Verwertung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger vereinbart, trägt dieser das Risiko eines Wertverfalls des Altpapiers. Denn dessen Wert ist volatil, die Höhe der Erlösbeteiligung der Systeme sowie des Mitbenutzungsentgelts ist jedoch festgeschrieben. Zudem haben die Verwertungsabsprachen immer nur eine begrenzte zeitliche Dauer. Dadurch kann auf Marktschwankungen angemessen reagiert werden. Die in der Vergangenheit getroffenen Vereinbarungen zur Erlösbeteiligung zeigen, dass entsprechende Anpassungen tatsächlich vorgenommen werden. So erhielten die Systeme in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 30 €/t Altpapier, im Jahr 2023 dann 45 €/t und für 2024 und 2025 wurde eine Erlösbeteiligung von 30 €/t vereinbart. Außerdem sind auch solche Systeme, die neu an den Markt kommen, nach § 22 Abs. 7 Satz 3 VerpackG an die Abstimmungsvereinbarung gebunden. So ist sichergestellt, dass für alle Systeme jederzeit die gleichen Bedingungen gelten und kein System wettbewerbliche Vorteile hat. 6. Da der von den Klägerinnen geltend gemachte Herausgabeanspruch bereits nicht besteht, kommt es auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage eines Wertersatzanspruchs seinerseits nicht an. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.445,96 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerinnen verlangen von dem Beklagten die Herausgabe von Altpapier. Der Beklagte ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Klägerinnen betreiben in seinem Zuständigkeitsbereich Duale Systeme i.S.v. § 3 Abs. 16 Satz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zur Entsorgung von Verpackungsabfällen. Im Jahr 2020 schlossen der Beklagte und alle in seinem Zuständigkeitsgebiet tätigen Systeme eine Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 VerpackG. Sie war für die Systeme von einer gemeinsamen Vertreterin (§ 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG) ausgehandelt worden. Bestandteil der Vereinbarung ist insbesondere eine Anlage 7, die Vereinbarungen über die Mitbenutzung der Sammelstrukturen für die Abfallfraktion Papier, Pappe und Kartonage (PPK) enthält. Die ursprüngliche Fassung vom 22. März 2020 wurde durch eine am 28. September 2022 schlussgezeichnete Fassung ersetzt, die für das Jahr 2023 galt. Durch eine am 19. Oktober 2023 schlussgezeichnete Ergänzungsvereinbarung wurden bestimmte Regelungen in der Anlage 7 geändert und die Geltungsdauer wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert; die übrigen Bestimmungen der Anlage 7 sollten fortgelten. Dabei stimmten zwölf Systeme über den Abschluss der Ergänzungsvereinbarung ab; neun stimmten mit "Ja", ein System enthielt sich, die Klägerinnen stimmten beide mit "Nein". Im Rahmen der Anlage 7 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung machte der Beklagte seinen Anspruch auf Mitbenutzung seiner Sammelstruktur für Altpapier geltend (§ 1 Satz 1 Anlage 7). Des Weiteren wurde ein Verpackungsanteil an der PPK-Gesamtsammelmenge i.H.v. 40 % vereinbart (§ 2 Abs. 1 Anlage 7). Für die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur erhält der Beklagte ein Mitbenutzungsentgelt (§ 3 Anlage 7). Nach § 4 Satz 1 Anlage 7 gilt die gemeinsame Verwertung nach § 22 Abs. 4 Satz 6 VerpackG als vereinbart. Die Systeme erhalten eine Beteiligung an den Gesamterlösen aus der Vermarktung des Altpapiers i.H.v. 30 €/t (§ 4 Satz 2 lit. a, c Anlage 7). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 verlangte die Klägerin zu 2) vom Beklagten die Herausgabe der auf sie entfallenden Anteile an dem Altpapiersammelgemisch. Die Klägerin zu 1) verlangte dies mit Schreiben vom 20. Dezember 2023. Beide vertraten die Auffassung, dass sie aufgrund ihres Abstimmungsverhaltens an die Vereinbarung der gemeinsamen Verwertung nicht gebunden seien. Der Beklagte wies die Ansprüche zurück. Die Klägerinnen haben am 6. Mai 2024 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Herausgabeverlangen weiterverfolgen. Sie sind der Auffassung, sie hätten einen Anspruch auf Herausgabe der auf sie entfallenden Anteile am Altpapiersammelgemisch. Die im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung getroffene Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung der Altpapierabfälle entfalte für sie keine Bindungswirkung, weil sie bei der Abstimmung über die Ergänzungsvereinbarung mit "Nein" gestimmt hätten. Eine Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung und ein Ausschluss des Herausgabeanspruchs könne nur vereinbart werden, wenn das einzelne System einverstanden sei. Eine Bindung an diese Abrede werde durch das Erreichen der Zwei-Drittel-Mehrheit nach § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG nicht begründet. Diese Fiktionswirkung gelte nur für diejenigen Teile der Abstimmungsvereinbarung, die die gemeinsame Sammlung der PPK-Abfälle betreffen. Für den Bereich der Verwertung sei ein über eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Abstimmung der Systeme hergeleiteter Kontrahierungszwang und der damit einhergehende Eingriff in die Berufsfreiheit der Systeme sowie den freien Wettbewerb nicht gerechtfertigt. Die gemeinsame Vertreterin sei nicht berechtigt gewesen, für sie die Ergänzungsvereinbarung abzuschließen, da sie ihr keine entsprechende Vollmacht erteilt bzw. diese zuvor widerrufen hätten. Die Klägerinnen beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten eine Menge von 354,92 Tonnen der im Entsorgungsgebiet des Beklagten erfassten Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Karton ("PPK-Abfälle") herauszugeben, b) an die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom 1. Juli 2025 bis zum Tag vor der Urteilsverkündung erfassten Gesamtmenge der Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Kartonage ("PPK-Abfälle") herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 1) an der Fraktion PPK-Verpackungsabfälle entspricht, c) an die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten eine Menge von 341,25 Tonnen der im Entsorgungsgebiet des Beklagten erfassten Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Karton ("PPK-Abfälle") herauszugeben, d) an die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom 1. Juli 2025 bis zum Tag vor der Urteilsverkündung erfassten Gesamtmenge der Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Kartonage ("PPK-Abfälle") herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 2) an der Fraktion der PPK-Verpackungsabfälle entspricht, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, a) an die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom Tag der Urteilsverkündung bis zum 31. Dezember 2025 erfassten Gesamtmenge der PPK-Abfälle herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 1) an der Fraktion der PPK-Verpackungsabfälle entspricht, b) an die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom Tag der Urteilsverkündung bis zum 31. Dezember 2025 erfassten Gesamtmenge der Fraktion PPK herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 2) an der Fraktion der PPK-Verpackungsabfälle entspricht, hilfsweise 3. den Beklagten zu verurteilen, a) an die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten sowie eines von dem Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wertausgleichs eine Menge von 354,92 Tonnen der im Entsorgungsgebiet des Beklagten erfassten Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Karton ("PPK-Abfälle") herauszugeben, b) an die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten sowie eines von dem Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wertausgleichs ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom 1. Juli 2025 bis zum Tag vor der Urteilsverkündung erfassten Gesamtmenge der Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Kartonage ("PPK-Abfälle") herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 1) an der Fraktion PPK-Verpackungsabfälle entspricht, c) an die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten sowie eines von dem Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wertausgleichs eine Menge von 341,25 Tonnen der im Entsorgungsgebiet des Beklagten erfassten Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Karton ("PPK-Abfälle") herauszugeben, d) an die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten sowie eines von dem Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wertausgleichs ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom 1. Juli 2025 bis zum Tag vor der Urteilsverkündung erfassten Gesamtmenge der Abfälle der Fraktion Papier, Pappe, Kartonage ("PPK-Abfälle") herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 2) an der Fraktion der PPK-Verpackungsabfälle entspricht, 4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, a) an die Klägerin zu 1) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten sowie eines von dem Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wertausgleichs ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom Tag der Urteilsverkündung bis zum 31. Dezember 2025 erfassten Gesamtmenge der PPK-Abfälle herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 1) an der Fraktion der PPK-Verpackungsabfälle entspricht, b) an die Klägerin zu 2) Zug-um-Zug gegen Zahlung der durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten sowie eines von dem Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Wertausgleichs ihren Anteil an 40 %, hilfsweise an 36 % der im Entsorgungsgebiet des Beklagten vom Tag der Urteilsverkündung bis zum 31. Dezember 2025 erfassten Gesamtmenge der Fraktion PPK herauszugeben, der monatlich dem von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister festgestellten Marktanteil für das umfasste Kalenderquartal der Klägerin zu 2) an der Fraktion der PPK-Verpackungsabfälle entspricht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, zwischen den Beteiligten liege eine wirksame Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung in Form der Ergänzungsvereinbarung vor, da die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit im Rahmen der Abstimmung der Systeme erreicht worden sei. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass die Mehrheitsregelung in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG für sämtliche Aspekte der Abstimmungsvereinbarung – auch die Verwertung – gelte. Die Klägerinnen seien an die Mehrheitsentscheidung – und somit an die Vereinbarung zur gemeinsamen Verwertung – gebunden. Sie seien beim Abschluss der Abstimmungsvereinbarung wirksam durch die gemeinsame Vertreterin vertreten worden. Jedenfalls stünde dem Beklagten im Fall der Herausgabe ein Anspruch auf Wertausgleich zu, weil das herauszugebende Altpapiergemisch werthaltiger sei, als der auf die Klägerinnen entfallende Anteil an Verpackungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakte Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.