Beschluss
4 L 1275/24.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0123.4L1275.24.KO.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an eine Zweckvereinbarung zur Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau einer Straße entlang der Grenze zweier Gemeinden.(Rn.12)
2. Inhalt einer solchen Vereinbarung kann es sein, der einen Gemeinde zu gestatten, Beiträge auch in Bezug auf Grundstücke zu erheben, die im Hoheitsgebiet der anderen liegen.(Rn.10)
(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 wird angeordnet, soweit die Antragsteller zu höheren Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag als 3.493,59 € herangezogen werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Antragsteller zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.190,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine Zweckvereinbarung zur Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau einer Straße entlang der Grenze zweier Gemeinden.(Rn.12) 2. Inhalt einer solchen Vereinbarung kann es sein, der einen Gemeinde zu gestatten, Beiträge auch in Bezug auf Grundstücke zu erheben, die im Hoheitsgebiet der anderen liegen.(Rn.10) (Rn.24) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2024 wird angeordnet, soweit die Antragsteller zu höheren Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag als 3.493,59 € herangezogen werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Antragsteller zu 1/5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.190,65 € festgesetzt. Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist er unbegründet. Mit ihm begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den „Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin“ vom 24. Juli 2024. Inhalt des Bescheids ist die Festsetzung und Erhebung einer Vorausleistung auf den Ausbaubeitrag für den Ausbau der Nebenanlagen in der „A... Straße – K ...“ im Ortsteil B... der Ortsgemeinde C.... I. Der Antrag ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsbehelf, um dem Widerspruch gegen den sofort vollziehbaren Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung zu geben. Er ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt, die ihn abgelehnt hat. II. Der Antrag ist begründet, soweit bei der Vorausleistungserhebung der nördliche Teil des Grundstücks der Antragsteller berücksichtigt wurde. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt insoweit zu Gunsten der Antragsteller aus. 1. Bei dieser Abwägung ist der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens von maßgeblicher Bedeutung. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten soll in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung der Vollziehung nur erfolgen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Dies ist der Fall, wenn nach summarischer Prüfung die Bedenken an der Rechtmäßigkeit derart überwiegen, dass ein Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei hat sich die summarische Prüfung regelmäßig darauf zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig sind und ob sich die Höhe des festgesetzten Betrags nach den konkreten Umständen in einer Größenordnung bewegt, die bei der Prüfung im Hauptsacheverfahren zu erwarten ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 11122/19.OVG –, juris, Rn. 5). Auszusetzen ist die Vollziehung ferner, wenn sie zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führen würde. Nach diesem Prüfungsmaßstab bestehen teilweise Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbeitragsbescheids vom 24. Juli 2024. 2. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Beitragserhebung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht. a) Dies ist hier § 10 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 in der nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10927/19.OVG –, juris, Rn. 16) noch anwendbaren Fassung vom 22. Dezember 2015 (KAG a.F.) i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2003 (ABS). Danach können die Gemeinden zur Abgeltung der Investitionsaufwendungen für den Ausbau einer Anlage einmalige Beiträge erheben. Dementsprechend erhebt die Antragsgegnerin nach § 1 ABS einmalige Beiträge nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F. i.V.m. § 9 ABS können ab Beginn der Maßnahme Vorausleistungen auf einmalige Beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des Beitrags festgesetzt werden. Die Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung der Antragsgegnerin ist auch für das außerhalb ihres Hoheitsgebiets liegende Grundstück der Antragsteller anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Zweckvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Ortsgemeinde D... für die Ausbaumaßnahme im Ortsteil B... „Ausbau der K ... A... Straße“ in der Ortsgemeinde C... (nachfolgend: ZV). In § 2 Abs. 4 ZV hat die Ortsgemeinde D... der Antragsgegnerin das Recht auf Erhebung von Ausbaubeiträgen für die in § 2 Abs. 3 ZV näher bezeichneten Grundstücke übertragen. Zu diesen gehört das Grundstück der Antragsteller. Nach § 3 ZV hat die Ortsgemeinde D... der Anwendung der Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung der Antragsgegnerin zugestimmt. b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung; die dazu von den Antragstellern vorgebrachten Einwände greifen nicht. aa) Der Abschluss einer Zweckvereinbarung ist im Ausbaubeitragsrecht zulässig, wenn – wie hier – eine Straße an der Gemarkungsgrenze zweier Ortsgemeinden ausgebaut wird. Andernfalls könnten Grundstückseigentümer, wenn deren Grundstücke vollständig auf dem Gebiet der einen Ortsgemeinde liegen und der auszubauende Straßenteil ausschließlich auf dem Gebiet der anderen Ortsgemeinde verläuft, von dieser Ortsgemeinde, die den Aufwand für den Ausbau trägt, nicht herangezogen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG –, juris, LS 1 und Rn. 27 ff.). bb) Formelle Bedenken an der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung bestehen nicht. Die nötigen Verfahrensschritte wurden durchlaufen. Die Ortsgemeinderäte beider Gebietskörperschaften haben dem Abschluss der Zweckvereinbarung zugestimmt (Beschlüsse des Ortsgemeinderats der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2023 und des Ortsgemeinderats D... vom 15. Mai 2023). Sie wurde von beiden Ortsbürgermeistern unterzeichnet. Die Kreisverwaltung E... hat die Zweckvereinbarung als unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) am 13. September 2023 genehmigt. Am 12. Oktober 2023 wurde die Zweckvereinbarung in der Wochenzeitung „Aktuell Mitteilungsblatt Nr. 41/2023 für den Bereich der Verbandsgemeinde F...“, in dem beide Ortsgemeinden liegen, öffentlich bekannt gemacht (§ 12 Abs. 5 Satz 1 KomZG). cc) Die Zweckvereinbarung ist nicht unwirksam, weil sie nicht in vollem Umfang den gesetzlich vorgesehenen Inhalt hat. Insbesondere ist es unschädlich, dass sie keine Regelungen zu ihrer (vorzeitigen) Aufhebung bzw. Kündigung enthält. Zwar setzt § 13 Abs. 3 Satz 1 KomZG voraus, dass in der Zweckvereinbarung die Voraussetzungen für eine Aufhebung und für eine Kündigung durch die Beteiligten sowie die Folgen daraus zu regeln sind. Für das Fehlen entsprechender Regelungen sind jedoch in § 13 KomZG keine Rechtsfolgen vorgesehen. Der Gesetzgeber hat der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde dort die Befugnis eingeräumt, notwendige (ergänzende) Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Kündigung zu treffen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KomZG). Diese Ersetzungsbefugnis spricht dagegen, von der Nichtigkeit einer Zweckvereinbarung auszugehen, wenn sie keine spezielle Kündigungsregelungen enthält. Das Fehlen von Aufhebungs- bzw. Kündigungsregelungen führt auch nicht über die § 12 Abs. 4 KomZG i.V.m. § 59 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Bund – (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Weder ergibt sich die Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 59 Abs. 1 VwVfG), noch ist einer der in § 59 Abs. 2 VwVfG genannten Nichtigkeitsgründe einschlägig. Darüber hinaus ist hier eine gesonderte Regelung über die Aufhebung bzw. Kündigung der Zweckvereinbarung entbehrlich. Denn sie gilt von vornherein nur befristet bis zum Abschluss der Ausbaumaßnahme und deren Abrechnung. Im Übrigen steht den kommunalen Beteiligten in besonderen Fällen ein Recht zur Anpassung bzw. Kündigung der Zweckvereinbarung unmittelbar kraft Gesetzes zu (§ 12 Abs. 4 KomZG i.V.m. § 60 VwVfG). Schließlich kann ein Recht zur Kündigung im Einzelfall im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder in entsprechender Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze hergeleitet werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2018 – 6 C 11916/17.OVG –, juris, Rn. 29 ff.). dd) Die Zweckvereinbarung ist darüber hinaus nicht infolge eines offensichtlichen Verstoßes gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter nichtig. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Beitragssätze der beteiligten Ortsgemeinden bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG – juris, LS 1). Der Beitragsmaßstab der Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung der Ortsgemeinde D... vom 26. August 2011 (ABS D...) entspricht bei summarischer Prüfung jedoch dem Maßstab der Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2003. In beiden Satzungen richtet sich der Beitragsmaßstab nach der Geschossfläche (jeweils § 6). Die Satzungen enthalten weitgehend identische Regelungen zur Bestimmung der Grundstücksfläche (jeweils § 6 Abs. 2 der Satzungen) und legen unter anderem für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich Tiefenbegrenzungen von grundsätzlich 40 m fest (jeweils § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a der Satzungen). In § 6 Abs. 3 der Satzungen sind kongruente Maßstäbe zur Berechnung der Geschossfläche festgelegt. § 7 Abs. 1 beider Satzungen sehen deckungsgleiche Regelungen zur Gewährung von Eckgrundstücksvergünstigungen in Höhe von 50 % für mehrfacherschlossene Grundstücke vor. Die ABS D... wurde auch nicht durch die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Ortsgemeinde D... vom 20. September 2012 ersetzt, mit der Folge, dass diese als Vergleichsmaßstab heranzuziehen wäre. Aus § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 dieser Satzung ergibt sich, dass die Ortsgemeinde D... für den Ortsteil B... Einmalbeiträge auf Grundlage einer gesonderten Satzung erhebt. Der Erlass einer neuen Einmalbeitragssatzung für diesen Ortsteil nach Inkrafttreten der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beiträge ist hierzu formal nicht geboten. Denn in § 15 Abs. 2 der Satzung wiederkehrende Beiträge werden mehrere Satzungen ausdrücklich bezeichnet, die mit dem Inkrafttreten der Satzung außer Kraft treten sollten. Die ABS D... gehört nicht dazu. Nicht entscheidend ist ferner, dass die Antragsteller von der Ortsgemeinde D... im Wege der Einzelabrechnung nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden könnten, weil ihr Grundstück nicht an eine Erschließungsstraße im Hoheitsgebiet ihrer Heimatgemeinde grenzt. Als Einwohner der Ortsgemeinde D... – Ortsteil B... – sind sie deren Ortsrecht und damit der ABS D... dem Grunde nach unterworfen. Sie werden nur vor der Heranziehung zu Ausbaubeiträgen nach einem Beitragsmaßstab geschützt, der sich deutlich von dem Maßstab in der Heimatgemeinde unterscheidet. Ob sie für ihr Grundstück zu Einmalbeiträgen auch von ihrer Heimatgemeinde herangezogen werden könnten, ist dagegen unerheblich. Denn der Abschluss von Zweckvereinbarungen im Ausbaubeitragsrecht soll dazu dienen, möglichst alle Grundstückseigentümer zu Beiträgen heranzuziehen, die einen Ausbauvorteil von der Maßnahme haben. Erforderlich ist die Zweckvereinbarung demnach vor allem dann, wenn – wie hier im Falle der Antragsteller – Grundstücke vollständig auf dem Gebiet einer Ortsgemeinde liegen, der diese Grundstücke erschließende Straßenteil aber ausschließlich auf der Gemarkung der anderen Ortsgemeinde. In diesem Fall kann die Ortsgemeinde, die den Aufwand für den Ausbau hat, die Grundstückseigentümer ohne Zweckvereinbarung nicht heranziehen, weil diese ihrer Hoheitsgewalt nicht unterliegen. Die Ortsgemeinde, auf deren Gemarkung diese Grundstücke liegen, ist an der Beitragserhebung gehindert, weil diese Grundstücke von dem Teil der von ihr ausgebauten Straße nicht erschlossen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG – juris, Rn. 30). c) Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Zweckvereinbarung, durften die Antragsteller auf Grundlage der Ausbaubeitragssatzung Einmalbeiträge der Antragsgegnerin zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden. Unschädlich ist, dass die Antragsgegnerin keine gesonderte Einzelfallsatzung zur Beitragserhebung in Bezug auf die Ausbaumaßnahme nach Abschluss der Zweckvereinbarung beschlossen, sondern auf ihre bestehende Ausbaubeitragssatzung Einmalabrechnung zurückgegriffen hat. Denn die formellen Anforderungen an eine solche Einzelfallsatzung sind gleichwohl erfüllt. So hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde D... der Anwendung der Satzung der Nachbargemeinde zugestimmt (§ 3 Abs. 1 ZV, § 13 Abs. 2 Satz 1 KomZG; vgl. OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG – juris, Rn. 36). Die Satzung wurde zudem den Einwohnern der Ortsgemeinde D... in geeigneter Weise förmlich zugänglich gemacht (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2018 – 6 C 11916/17.OVG –, juris, LS 1 und Rn. 18). Denn die Ortsgemeinden gehören derselben Verbandsgemeinde an, weshalb die ABS mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde bereits im Jahr 2003 auch den Einwohnern der Ortsgemeinde D... bekannt gegeben wurde. In § 3 ZV wurde auf diese Bekanntmachung zudem ausdrücklich Bezug genommen. d) Die Antragsgegnerin durfte die Antragsteller zu Vorausleistungen auf Einmalbeiträge für die Ausbaumaßnahme heranziehen; sie war nicht zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen verpflichtet. Zwar sieht das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 5. Mai 2020 für den Ausbau öffentlicher Gemeindestraßen die Erhebung wiederkehrender – nicht einmaliger – Beiträge vor (§ 10a Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der aktuellen Fassung). Gem. Art. 3 des Änderungsgesetzes können einmalige Beiträge jedoch erhoben werden, sofern mit dem Ausbau bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wurde. Als Beginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Gemessen daran, hat die Antragsgegnerin mit der hier abgerechneten Ausbaumaßnahme rechtzeitig im Jahr 2023 begonnen. Die Vorausleistungen werden ausweislich des Bescheids vom 24. Juli 2024 für den Ausbau der Nebenanlagen der A... Straße im Abschnitt entlang der Grundstücke Flur 45, Nr. 1/3 bis Flur 23, Nr. 286/86 und Flur 45, Nr. 2/10 bis Flur 45, Nr. 18 erhoben. Es ist unerheblich, wann mit den Baumaßnahmen an diesem Abschnitt begonnen wurde; abzustellen ist auf den Baubeginn in Bezug auf die vom Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Ausbaumaßnahme. Er hat in seiner Sitzung vom 10. März 2023 (Blatt 252 f. der Verwaltungsakte) „den Ausbau der Nebenanlagen K ... – A... Straße – im Ortsteil B... von der Einmündung K ... bis zum OD-Ende“ beschlossen. Mit den Bauarbeiten des ersten Bauabschnitts, der das Teilstück der K ... von der Bundesstraße ... bis zur Einmündung der Gewerbestraße umfasste, hat die Antragsgegnerin im Sommer des Jahres 2023 begonnen. Es bestehen derzeit keine ernstlichen Zweifel daran, dass der in zwei Bauabschnitte unterteilte, insgesamt rund 400 m lange und geradlinig verlaufende Abschnitt der K ... beitragsrechtlich einheitlich zu betrachten ist. 3. Nicht ernstlich zweifelhaft ist weiter, dass es sich um eine beitragsfähige Maßnahme handelt und das Grundstück der Antragsteller, das unmittelbar an die K ... und deren Nebenanlagen grenzt, dem Grunde nach beitragspflichtig ist. Einwände haben die Antragsteller insoweit nicht vorgebracht. 4. Ernstliche Zweifel bestehen aber daran, ob die Antragsteller für ihr Grundstück in der richtigen Höhe zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden sind. Denn die Antragsgegnerin hat das Grundstück mit seiner gesamten Fläche von 1.566 m² in die Beitragsberechnung einbezogen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Grundstück der Antragsteller nicht insgesamt baulich nutzbar im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F. ist und deshalb nicht mit seiner gesamten Fläche der Beitragspflicht unterliegt. Dabei ist hier die Topographie des Grundstücks zu berücksichtigen. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder, dem Vermessungsnachweis des Vermessungsbüros G... vom 13. Januar 2025 sowie einer Betrachtung der Örtlichkeit via Google Earth (https://earth.google.com/) und Rheinland-Pfalz in 3D (https://rheinland-pfalz-in-3d.rlp.de/) schließt sich unmittelbar an die rückwärtige Wand des Wohngebäudes der Antragsteller ein bewaldeter Steilhang an. Es spricht vieles dafür, in diesem Steilhang ein natürliches Bauhindernis zu sehen, welches die bauliche Nutzbarkeit dieses Grundstücksteils ausschließt. Im Hauptsacheverfahren wird abschließend zu klären sein, inwieweit das Hindernis mit den Antragstellern zumutbaren finanziellen Mitteln ausgeräumt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21.95 –, juris, Rn. 12). Hinzu kommt, dass der rückwärtige Grundstücksbereich unter Berücksichtigung der Bebauung in der näheren Umgebung zumindest teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein dürfte. Dies steht einer Bebauung und damit einer Ausbaubeitragspflicht ebenfalls entgegen. Wo genau die Grenze zum Außenbereich beginnt bzw. bei welchen Grundstücksteilen die Bebaubarkeit topographisch ausgeschlossen ist, lässt sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend klären; dies bleibt daher ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, dass östlich und westlich des Grundstücks Gebäude teilweise tiefer – in zweiter bzw. einmal in dritter Baureihe – in den Hang hinein errichtet worden sind. Zudem könnte insbesondere der östlich des Carports der Antragsteller an der Straße liegende Teil einer baulichen Nutzung noch zugänglich sein. Die Kammer orientiert sich deshalb für das Eilverfahren an den Flächenangaben der Antragsteller und geht vorläufig von einer beitragspflichtigen Grundfläche von 306 m² aus. Unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin angesetzten Geschossflächenfaktors von 0,8 ist deshalb lediglich von einer beitragspflichtigen Geschossfläche von 244,80 m² auszugehen. Die reduzierte Geschossfläche ist im Rahmen der sogenannten Oberverteilung gleichfalls zu berücksichtigen, sodass sich ein Beitragssatz von 14,2712165 € / m² ergibt (216.000 € geschätzter umlagefähiger Anliegeranteil / 15.135,36 m²). Danach ergibt sich für die Antragsteller eine Vorausleistung in Höhe von 3.493,59 €. III. Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten von den Beteiligten im Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich die Kammer an Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, LKRZ 2014, S. 169) orientiert hat.