Beschluss
4 L 1384/24.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0110.4L1384.24.KO.00
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Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Abänderung eines im Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO gefassten Beschlusses kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn er darauf abzielt, die Umsetzung der zu Grunde liegenden naturschutzrechtlichen Beseitigungsverfügung durch Verzögerung endgültig zu verhindern. (Rn.4)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in dieser Konstellation jedenfalls dann, wenn der Antragsteller im vorigen Eilverfahren treuwidrig nicht alle ihm bekannten und relevanten Umstände vorgebracht und nach dessen Abschluss den Eindruck erweckt hat, der Verfügung nachzukommen. (Rn.5)
3. Das Miteigentum einer anderen Person an dem von einer Beseitigungsverfügung betroffenen Grundstück ist regelmäßig kein Umstand, der ohne Verschulden erst im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO geltend gemacht werden kann. (Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Abänderung eines im Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO gefassten Beschlusses kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn er darauf abzielt, die Umsetzung der zu Grunde liegenden naturschutzrechtlichen Beseitigungsverfügung durch Verzögerung endgültig zu verhindern. (Rn.4) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt in dieser Konstellation jedenfalls dann, wenn der Antragsteller im vorigen Eilverfahren treuwidrig nicht alle ihm bekannten und relevanten Umstände vorgebracht und nach dessen Abschluss den Eindruck erweckt hat, der Verfügung nachzukommen. (Rn.5) 3. Das Miteigentum einer anderen Person an dem von einer Beseitigungsverfügung betroffenen Grundstück ist regelmäßig kein Umstand, der ohne Verschulden erst im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO geltend gemacht werden kann. (Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. Der Antrag ist in beiden Teilen unzulässig und unbegründet. I. Er ist unzulässig, da dem Antragsteller das für jeden Rechtsbehelf erforderliche anerkennenswerte Rechtsschutzinteresse fehlt. Dies gilt sowohl für den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2023 (4 L 73/23.KO) abzuändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung vom 1. Dezember 2022 wiederherzustellen, als auch für den Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, „die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführen“. 1. Es besteht kein von der Rechtsordnung anzuerkennendes Interesse an der Entscheidung über diese Anträge; sie sind rechtsmissbräuchlich. Denn der Antragsteller nutzt von der Prozessordnung eingeräumte Möglichkeiten dazu, um gezielt verfahrensfremde Zwecke zu erreichen; zweckfremd ist jede gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, Vorb. § 40 Rn. 52 f.). a) Die zu missbilligende Verzögerung liegt darin, dass der Antragsteller die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Beseitigungsverfügung vom 1. Dezember 2022 trotz des Beschlusses der Kammer vom 28. Februar 2023, den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. Mai 2023 (1 B 10215/23.OVG) bestätigt hat, hinauszuschieben und letztlich endgültig zu verhindern versucht. Regelmäßig steht zwar eine Verzögerung von Verwaltungshandlungen durch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung, da der Gesetzgeber diesen Rechtsbehelf im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz bereithält. Hier ist die Inanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs und die damit einhergehende Verzögerung der Umsetzung der Verfügung vom 1. Dezember 2022 jedoch angesichts des Verhaltens des Antragstellers sowohl im Verwaltungs- als auch im vorangegangenen Gerichtsverfahren treuwidrig. b) Im Verwaltungsverfahren hat er gegenüber dem Antragsgegner mehrfach den Anschein erweckt, er werde die Verfügung vom 1. Dezember 2022 selbst umsetzen. Tatsächlich ist der Antragsteller bis dato untätig geblieben, ohne dass tragfähige Gründe dafür vorlagen, und hat dadurch die Beseitigung der von ihm rechtswidrig errichteten Wälle im Wege der Ersatzvornahme verzögert. So hat er mit seinen Fristverlängerungsbitten vom 5. September 2023 und 21. August 2024 suggeriert, die Wälle innerhalb der verlängerten Frist beseitigen zu wollen, denn eine Fristverlängerung macht nur unter dieser Prämisse Sinn. Die damit verfolgte Hinhaltetaktik zeigt sich später besonders deutlich in den E-Mails des Antragstellers vom 11. und 18. November 2024. Dort kündigt er einen Zeitplan für die Entfernung der Erdwälle an bzw. legt ihn vor. Tatsächlich hat der Antragsteller den eigenen Zeitplan nicht befolgt, wie die Lichtbilder vom 11. Dezember 2024 anschaulich belegen, die eine unveränderte Situation in Bezug auf die Erdwälle zeigen. Zum hinhaltenden Verhalten des Antragstellers passt seine Behauptung vom 20. Dezember 2023, zur Legalisierung der Erdwälle solle ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden; ein solches Verfahren ist jedoch nach Aktenlage nie in Gang gesetzt worden. c) Im vorangegangenen Gerichtsverfahren hat der Antragsteller treuwidrig seine prozessualen Obliegenheiten verletzt. Dazu gehört die Pflicht, die Tatsachen, die das Begehren begründen, umfassend vorzutragen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. April 1998 – 16 VG 1961/97 –, juris, Rn. 16). Denn Ziel eines jeden gerichtlichen Verfahrens ist es, den Rechtstreit mit der für das jeweilige Verfahren typischen Reichweite zu beenden. Zur Erreichung dieses Ziels hätte es dem Antragsteller oblegen anzuzeigen, dass seine Ehefrau seit dem 22. Juli 2021 Miteigentümerin des Grundstücks ist, auf dem die Erdwälle errichtet wurden. Gegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens war die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs der Beseitigungsverfügung vom 1. Dezember 2022. Diese Prüfung umfasst regelmäßig die Frage, ob der richtige Adressat ausgewählt wurde. Die eben genannte Verfügung ist nur an den Antragsteller adressiert. Eine dezidierte Prüfung, ob er allein als Handlungs- oder Zustandsstörer herangezogen werden durfte, erfolgte nicht und war auf der Grundlage des damaligen Vorbringens der Antragstellerseite nicht angezeigt. Eine solche Prüfung wäre indes erfolgt, hätte ein Hinweis auf das Miteigentum der Ehefrau des Antragstellers vorgelegen. Dann wäre die Frage der Störerauswahl mit der für Eilverfahren beschränkten Reichweite geklärt worden. Da dieser Hinweis fehlte, verblieb ein Prüfungsdefizit, das der Antragsteller im aktuellen Eilverfahren auszunutzen versucht. Denn er wendet nun unter anderem ein, er sei wegen des Miteigentums seiner Ehefrau ermessensfehlerhaft zur Beseitigung der Erdwälle aufgefordert worden. Das Prüfungsdefizit im vorigen Eilverfahren hat der Antragsteller zu vertreten, da die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Grundstück zu seiner prozessualen Sphäre gehören. Sie waren ihm seit 2021 bekannt. 2. Für den Antrag zu 2 fehlt das Rechtsschutzinteresse aus einem weiteren Grund. Für eine Entscheidung über ihn ist neben einer Entscheidung über den ersten Antrag kein Raum. Wenn bei einem Erfolg des Antrags zu 1 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsverfügung vom 1. Dezember 2022 wiederhergestellt würde, hätte der Antragsteller dies zu beachten und alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Zudem ist § 123 Abs. 5 VwGO zu beachten, wonach ein Vorrang der Anträge nach § 80 VwGO besteht. II. Beide im Antragsschriftsatz vom 18. Dezember 2024 formulierten Anträge sind überdies unbegründet. 1. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 28. Februar 2023 (4 L 73/23.KO) hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen beider Alternativen in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht gegeben sind. Ein Beteiligter kann danach die Änderung eines früheren Eilbeschlusses nur erreichen, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. Beides ist hier nicht der Fall. a) Die erste Alternative erfasst ausschließlich entscheidungserhebliche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art, die zeitlich nach der Eilentscheidung eingetreten sind, die abgeändert werden soll (vgl. Schoch in: Schneider/Schoch, VwGO-Komm., 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 585, beck-online). Das Miteigentum der Ehefrau des Antragstellers als solches ist kein nachträglich eingetretener Umstand, da der Grundbucheintrag im Jahr 2021 und damit zeitlich vor dem Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2023 erfolgte. Das Schreiben der Ehefrau des Antragstellers vom 16. Dezember 2024 rechtfertigt ebenfalls keine Änderung im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO, denn es ist nicht entscheidungserheblich. Zwar begründet das darin zum Ausdruck gebrachte Fehlen des Einverständnisses mit der Beseitigung der Erdwälle auf dem gemeinsamen Grundstück zunächst ein Vollstreckungshindernis. Denn bei allen Stufen der Verwaltungsvollstreckung muss gewährleistet sein, dass solche Hindernisse nicht bestehen. Unbeschadet der Frage, ob sie Gegenstand des auf bestimmte Begehren beschränkten früheren Eilverfahrens war, hätte die Zwangsmittelandrohung nur mit der Grundverfügung im Bescheid vom 1. Dezember 2022 verbunden werden dürfen, wenn zu jenem Zeitpunkt das Einverständnis beider Eigentümer oder entsprechende Duldungsverfügungen vorgelegen hätten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 8 A 10162/10.OVG –, juris, Rn. 20). Deshalb hat die aktuelle Weigerung der Ehefrau des Antragstellers für die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung vom 1. Dezember 2022 keine Bedeutung, da diese schon wegen des fehlenden ausdrücklichen Einverständnisses der Miteigentümerin zu verneinen gewesen wäre. Zudem kann ein derartiges Vollstreckungshindernis unter Umständen nachträglich ausgeräumt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42.69 –, juris, Rn. 31). Hier hat der Antragsgegner am 23. Dezember 2024 eine Duldungsverfügung gegenüber der Ehefrau des Antragstellers erlassen (s. Verfahren 4 L 1423/24.KO). b) Eine Abänderung des Kammerbeschlusses vom 28. Februar 2023 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO scheidet ebenfalls aus. Denn der Antragsteller war nicht schuldlos daran gehindert, die nun vorgetragenen Umstände im vorangegangenen Eilverfahren geltend zu machen; von Bedeutung ist dabei – wie dargelegt – nur das Miteigentum seiner Ehefrau. Für die Bewertung ist auf die zum Verschulden im Rahmen von § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO-Komm., 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185, beck-online). Danach liegt Verschulden vor, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten sind und ihm nach den Umständen des Falls zuzumuten waren (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, § 60 Rn. 9). Die Bewertung kann sich an der für § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO typischen Konstellation orientieren, nämlich den nachträglich bekannt gewordenen Umständen (vgl. Schoch in: Schneider/Schoch, VwGO-Komm., 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 588, beck-online). Die Kammer lässt offen, ob der Antragsteller das Miteigentum seiner Ehefrau an dem Grundstück, auf dem die Erdwälle errichtet wurden, vorsätzlich verschwiegen hat. Allerdings enthalten die vorliegenden Unterlagen Indizien für diese Annahme. Einerseits ist das Verhalten des Antragstellers erkennbar auf ein Hinauszögern und letztlich Verhindern der Beseitigung der Erdwälle ausgerichtet. Dies ergibt sich neben den erwähnten Anträgen im Verwaltungsverfahren auch aus seinen diversen Eingaben und Petitionen. Andererseits sind gerade diese so detailreich und akribisch, dass nicht angenommen werden kann, der Antragsteller habe den Punkt Miteigentum unwissen- und -willentlich übergangen. Jedenfalls hat er seine verfahrensrechtlichen Sorgfaltspflichten grob verletzt. Er hätte ohne besondere Rechtskenntnisse erfassen müssen, dass es für die Frage, auf welche rechtlich zulässige Weise die Erdwälle entfernt werden können, auf die Eigentumsverhältnisse ankommt. Auch aus Sicht von Laien bedürfen umfangreiche Arbeiten auf einem Grundstück der Zustimmung aller Rechtsinhaber. 2. Der Antrag, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung der Verfügung vom 1. Dezember 2022 zu untersagen, ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers – auf solche seiner Ehefrau kann er sich nicht berufen – ist hier auszuschließen. Mit den Beschlüssen der Kammer vom 28. Februar 2023 (4 L 73/23.KO) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 2023 (1 B 10215/23.OVG) ist für die Ebene verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren geklärt, dass die Beseitigungsverfügung vom 1. Dezember 2022 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Auf diese Beschlüsse wird Bezug genommen. III. Die Kammer folgt der Anregung des Antragstellers nicht, über das vorliegende Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren 4 L 1423/24.KO zu entscheiden. Da es sich um eine Anregung handelt, bedarf es keiner separaten Bescheidung und keiner Aufnahme in den Tenor dieses Beschlusses. In der Sache liegt die in § 93 Satz 1 VwGO genannte Voraussetzung für eine Verbindung von Verfahren zur Entscheidung nicht vor. Die beiden Verfahren haben nicht den gleichen Gegenstand. Während der Antragsteller sich gegen die Beseitigungsverfügung vom 1. Dezember 2022 wendet, wehrt sich seine Ehefrau im Verfahren 4 L 1423/24.KO gegen die Duldungsverfügung vom 23. Dezember 2024. Überdies eröffnet § 93 Satz 1 VwGO dem Gericht Ermessen. Hier wäre eine Verbindung ermessensfehlerhaft, da sie der Obliegenheit der Kammer zuwiderliefe, in Eilverfahren ohne unnötige Verzögerung zu entscheiden. Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif, dasjenige der Ehefrau des Antragstellers nicht, da dort von Antragstellerseite Akteneinsicht beantragt wurde, die im Rahmen von § 100 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Erst danach kann die Kammer dort entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Kammer setzt für beide Anträge jeweils den Regelstreitwert an. Sie sieht von einer Reduzierung wegen des an sich vorläufigen Charakters von Eilverfahren (s. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169)) ab. Denn der Antragsteller zielt mit beiden Anträgen darauf ab, den Vollzug der Verfügung vom 1. Dezember 2022 endgültig zu verhindern.