Urteil
4 K 282/24.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2024:1031.4K282.24.KO.00
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Leitsätze
1. § 35 Abs. 1 BauGB nennt die im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben abschließend.(Rn.20)
2. Ein Vorhaben ist nur dann mit der Begründung privilegiert, es diene einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt es in gleicher Weise gestalten würde.(Rn.21)
3. Die Begründung, eine aufwändigere Gestaltung müsse erlaubt sein, weil sie dem Charakter des Betriebs als "Adelshof" geschuldet sei, lässt sich weder mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit dem abschließenden Charakter von § 35 Abs. 1 BauGB vereinbaren. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 35 Abs. 1 BauGB nennt die im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben abschließend.(Rn.20) 2. Ein Vorhaben ist nur dann mit der Begründung privilegiert, es diene einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt es in gleicher Weise gestalten würde.(Rn.21) 3. Die Begründung, eine aufwändigere Gestaltung müsse erlaubt sein, weil sie dem Charakter des Betriebs als "Adelshof" geschuldet sei, lässt sich weder mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit dem abschließenden Charakter von § 35 Abs. 1 BauGB vereinbaren. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung der begehrten Baugenehmigung; deshalb erweist sich der Ablehnungsbescheid vom 13. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024 als rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorhaben nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d) LBauO genehmigungsfrei. Demnach bedürfen Weidezäune sowie offene Einfriedungen im Außenbereich, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, keiner Baugenehmigung. Der Portalrahmen ist weder ein Weidezaun noch eine offene Einfriedung in diesem Sinne. Um solche handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung nur, wenn diese sockellos ausgeführt sind (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2015 – 4 L 715/15.KO –, juris, Rn. 13; Jeromin, in: LBauO Rh-Pf, 5. Auflage 2022, § 62 LBauO, Rn. 77). Daran fehlt es hier. Ausweislich der Antragsunterlagen sollen die Torsäulen mithilfe von Fundamenten im Boden verankert werden. 2. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist eine Baugenehmigung nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Ausgehend hiervon muss dem Begehren des Klägers der Erfolg versagt bleiben, da der beabsichtigte – und bereits umgesetzte – Bau eines Portalrahmens auf dem Grundstück Flur 1..., Flurstück Nr. 2... bauplanungsrechtlich unzulässig ist. a). Das streitgegenständliche Vorhaben ist im Außenbereich zunächst nicht privilegiert i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB, weil es keinen der dort in den Nummern 1 bis 9 genannten Privilegierungstatbestände erfüllt. In Betracht kommt hier nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen nur § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Vorliegend kann dahinstehen, ob es sich bei dem Betrieb des Klägers um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. Vorschrift handelt. Denn das Vorhaben „dient“ einem derartigen Betrieb jedenfalls nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein Vorhaben „dient“ einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck, Größe, Gestaltung, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit dem Betrieb zu- und untergeordnet ist. Hierfür reicht nicht aus, dass das Vorhaben die Bewirtschaftung des Betriebs erleichtert oder irgendwie fördert. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass das Vorhaben für die Bewirtschaftung des Betriebs unentbehrlich ist. Für das Merkmal des Dienens muss vielmehr darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. OVG RP, Urt. v. 27. Juli 2011 – 8 A 10394/11.OVG, juris, Rn. 35). Dieser Maßstab gilt nicht nur für die Frage, ob im Außenbereich überhaupt ein Bauwerk errichtet werden darf. Vielmehr ist ein Vorhaben auch in seiner konkreten Ausgestaltung nur dann als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen, wenn es nach seinem Verwendungszweck nicht nur für die privilegierte Nutzung gerechtfertigt ist, sondern nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung durch den privilegierten Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2007 – 8 A 10267/07.OVG –, juris, Rn. 4). Gemessen daran kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Portalrahmen nicht dem Betrieb des Klägers dient. Ein „vernünftiger“ Landwirt würde ein Bauwerk zur Einfriedung und Zufahrt zu seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit gleicher Ausgestaltung nicht errichten. Es mag für den Betrieb des Klägers sinnvoll sein, an dieser Stelle ein Tor zur Eingrenzung der Tiergehege zu errichten. Der Kläger muss jedoch eine Bauweise und Gestaltung wählen, die das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs beachtet. Der als Tor dienende Portalrahmen besteht aus zwei massiven, 3,53 m hohen Sandsteinstelen, die an ihrer Spitze jeweils mit einer Metallskulptur versehen sind. Dazwischen befindet sich ein schmiedeeisernes Tor. Die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens wird nicht von dem Zweck, ein sich daran anschließendes Tiergehege einzufrieden, geprägt. Für diesen Zweck stehen andere, für den Außenbereich schonendere Methoden zur Verfügung. Stattdessen soll hier offensichtlich ein optisch auffallender Zugang zu dem Anwesen des Klägers geschaffen werden, um Kunden zu beeindrucken. Es fehlt mithin an der Prägung durch einen privilegierten Verwendungszweck. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Portalrahmen solle Teil einer noch zu errichtenden Fanganlage werden, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn Entscheidungsgegenstand ist das Vorhaben wie es mit Bauantrag vom 19. Februar 2021 beantragt wurde. Von einer Fanganlage ist dort keine Rede. Mit seinem Einwand, es handele sich um einen „Adelshof“, deshalb seien andere Maßstäbe an die konkrete Ausgestaltung der baulichen Anlagen zu stellen, kann der Kläger nicht durchdringen. Im Gesetz findet sich dafür keine Stütze. Der Katalog der privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist abschließend. Darin findet sich keine Privilegierung aufgrund der Abstammung. Eine derartige Auslegung des § 35 Abs. 1 BauGB widerspricht Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Demnach darf niemand wegen seiner Abstammung bevorzugt werden. b) Die Errichtung des Portalrahmens ist auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im Außenbereich zulässig. Danach können nicht privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das beabsichtigte Vorhaben des Klägers beeinträchtigt indes öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 4 BauGB. Der Portalrahmen beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist. Weicht ein Außenbereichsvorhaben vom herkömmlichen Baustil krass ab, kann es ebenfalls die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Die Eigenart einer Landschaft kann dabei durch die bereits vorhandenen Anlagen mitgeprägt sein (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 86). Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt nach Auffassung der Kammer eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 4 vor. Der Vorhabenstandort befindet sich im mit der Landesverordnung D... (im Folgenden: RVO D...) festgesetzten Naturpark. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RVO D... ist der Schutzzweck des gesamten Parks seine landschaftliche Eigenart und Schönheit zu bewahren. Es handelt sich folglich um ein schützenswertes Landschaftsbild. Das Vorhaben beeinträchtigt dieses. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein „schönes“ Bauwerk handelt. Das Tor ist eine von Menschenhand geschaffene, künstliche Anlage. Ausweislich der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 15. März 2021 wirkt es an seinem Standort landschafts- und wesensfremd. Der Umstand, dass auf den benachbarten Grundstücken (Flur 1..., Flurstücke 3..., 4..., 5..., 6..., 7...) zwischenzeitlich eine großflächige Photovoltaikanlage errichtet worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das streitgegenständliche Tor befindet sich mehr als 40 m (gemessen mit dem GeoPortal RLP Mess-Tool) entfernt von der Photovoltaikanlage. Sie wird durch eine Straße vom Standort des Portalrahmens getrennt. Überdies ist das Gelände an dieser Stelle ausweislich der auf GeoPortal RLP verfügbaren topographischen Karte zum Vorhaben hin abschüssig. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Eigenart der Landschaft, in der sich der streitgegenständliche Portalrahmen befindet, noch von der Photovoltaikanlage mitgeprägt wird. Das Vorhaben widerspricht darüber hinaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), der am Vorhabenstandort Flächen für die Landwirtschaft sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorsieht. Es handelt sich hier nicht um ein landwirtschaftliches Vorhaben, da es – wie bereits dargestellt – nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei dem Beklagten kein Ausfallrisiko besteht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Portalrahmens“. Er betreibt seit dem Jahr 2021 im Nebenerwerb eine Landwirtschaft. Dazu bewirtschaftet er ca. 130 ha Ackerland, Grünflächen und Forst. Er hält Rinder, Gänse, Enten, Rotwild, Damwild, Ziegen, Schafe, Pferde und Hühner. Die Tiere werden auf Grundstücken in der Gemarkung A... und in der Gemarkung B... gehalten. Der Kläger ist insbesondere Eigentümer des in der Gemarkung B... gelegenen Grundstücks Flur 1..., Flurstück Nr. 2.... Dabei handelt es sich um eine Wegeparzelle. Auf den benachbarten Parzellen befindet sich das vom Kläger bewohnte Wohnhaus. Das Grundstück ist im Biotopkataster als blütenreiche magere Flachlandmähwiese erfasst. Es liegt im Geltungsbereich der Landesverordnung D.... Der Flächennutzungsplan sieht an dieser Stelle „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung stellte der Beklagte die Errichtung des streitgegenständlichen Tors auf dem Flurstück Nr. 2... fest. Es besteht aus zwei Sandsteinsäulen sowie einem daran befestigten Tor. An den Sandsteinsäulen ist ein Zaun aus Knotendrahtgeflecht befestigt. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Portalrahmens“ auf dem Grundstück Flur 1..., Flurstück Nr. 2.... Dabei handelt es sich um ein an zwei Sandsteinsäulen befestigtes schmiedeeisernes doppelflügeliges Einfahrtstor. Die Säulen haben eine Breite von jeweils 59 cm. Sie sind mit zwei Einzelfundamenten im Boden verankert. Diese sind 1,50 m breit, 1,50 m lang und 0,9 m hoch. Die Säulen selbst erreichen eine Höhe von 3,53 m. Das gesamte Vorhaben hat eine Breite von 5 m. Die untere Naturschutzbehörde teilte unter dem 15. März 2021 mit, die Maßnahme werde grundsätzlich aus naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht befürwortet, da das Portal an dem Standort landschafts- und wesensfremd wirke und mit dem Schutzzweck des Naturparks E... kollidiere. Da das Portal nicht an eine Einfriedung anschließe, sei zudem kein konkreter Zweck erkennbar. Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Bauantrag mit Bescheid vom 13. Januar 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Vorhaben beeinträchtige außerdem die natürliche Eigenart der Landschaft sowie Belange des Naturschutzes, da die baulichen Anlagen in schutzwürdigen biotopkartierten Flächen lägen. Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte er eine gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen C... vom 3. September 2023 vor. Die Stellungnahme wurde der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zur Stellungnahme zugeleitet. Diese führte mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 aus, die Tätigkeiten des Klägers seien als Landwirtschaft i.S.d. § 201 des Baugesetzbuches (BauGB) anzusehen. Es widerspreche jedoch dem Gedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie der arbeitswirtschaftlichen Effizienz, wenn die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf zwei Hofstellen aufgeteilt würden. Die Hofstelle in B... habe ursprünglich lediglich aus einem Wohnhaus bestanden. Nennenswerte Wirtschaftsgebäude seien dort nicht vorhanden, sodass die Hofstelle für den Betrieb nicht vollständig landwirtschaftlich nutzbar sei. Dagegen lasse die Hofstelle in A... eine weitere Entwicklung des Betriebs zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2024 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Portalrahmens. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Es handele sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer. Die Errichtung des Portalrahmens sei ferner ausgeschlossen, weil er von seiner Zweckbestimmung her keinen Bezug zum Betrieb des Klägers habe. Er erinnere eher an den Zugang zu einem schlossartigen Gelände. Nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses errichte ein vernünftiger Landwirt im Interesse größtmöglicher Schonung des Außenbereichs einen solchen „monumentalen Rahmen“ nicht. Das Vorhaben sei nicht als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Die Zulassung führe zu einer ungeordneten baulichen Entwicklung i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Zudem liege eine Beeinträchtigung der Landespflege, des Naturschutzes sowie der Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes vor. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf dem Klageweg weiter. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dabei sei bereits zweifelhaft, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig sei, denn der Portalrahmen stelle funktional ein Weidetor dar und sei damit Bestandteil eines Weidezauns. Es diene auch seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit. Insofern komme eine Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 d) der Landesbauordnung (LBauO) in Betracht. Das Vorhaben sei jedenfalls genehmigungsfähig. Es sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert. Das Vorhaben diene seinem landwirtschaftlichen Betrieb, denn die Errichtung des Weidetors sei zur Gewährleistung des Zugangs sowie der Zufahrt zu dem bewirtschafteten Grundstück notwendig. Durch das Vorhaben könne die Zugänglichkeit des Grundstücks sowie die Sicherung der innerhalb des Weidezauns freilaufenden Tiere gewährleistet werden. Die konkrete Ausgestaltung sei auch zweckdienlich. Die Sandsteinstelen ermöglichten das Einsetzen eines langlebigen und belastbaren Tors. Seine Breite sei für die Durchfahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen erforderlich. Seine Höhe sei aufgrund der Sprungfähigkeit des gehaltenen Rotwilds notwendig. Aufgrund seiner Lichtdurchlässigkeit sowie der farblichen Gestaltung füge sich das Tor optisch in seine Umgebung ein. Das Vorhaben sei aufgrund seiner Einbindung in den Weidezaun äußerlich erkennbar dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb um einen „Adelshof“ handele. Auf den dem Tor gegenüberliegenden Grundstücken sei zwischenzeitlich eine Photovoltaikanlage errichtet worden, die das Landschaftsbild beeinträchtige. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2024 die mit Bauantrag vom 19. Februar 2021 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruch. Ergänzend trägt er vor, als „Solitär“ unterfalle das Tor nicht der Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 d) LBauO. Das architektonisch ausgeschmückte Tor fungiere ausweislich der Darstellung in den Bauantragsunterlagen lediglich als Wegsperre. Das betriebliche Erfordernis zu seiner Errichtung sei bislang weder hinsichtlich seiner Funktion noch seiner baulichen Ausgestaltung dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.