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Beschluss

4 L 839/24.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0822.4L839.24.KO.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe am Ende der Sekundarstufe I. (Rn.3) 2. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, ob die Leistungsentwicklung eines Schülers und sein Lernverhalten es erwarten lassen, dass er nach der freiwilligen Wiederholung der Klassenstufe einen weitergehenden Schulabschluss erreicht, beruht auf einer fachlich-pädagogischen Beurteilung auf der Grundlage des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Schülers sowie auf einer Prognose über seine weitere Entwicklung. (Rn.3) (Rn.4) 3. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Entscheidung willkürlich ist. (Rn.4) 4. Die fachlich-pädagogische Beurteilung der Klassenkonferenz wird durch die gegenteilige Einschätzung außenstehender Dritter nicht erschüttert. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe am Ende der Sekundarstufe I. (Rn.3) 2. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, ob die Leistungsentwicklung eines Schülers und sein Lernverhalten es erwarten lassen, dass er nach der freiwilligen Wiederholung der Klassenstufe einen weitergehenden Schulabschluss erreicht, beruht auf einer fachlich-pädagogischen Beurteilung auf der Grundlage des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Schülers sowie auf einer Prognose über seine weitere Entwicklung. (Rn.3) (Rn.4) 3. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Entscheidung willkürlich ist. (Rn.4) 4. Die fachlich-pädagogische Beurteilung der Klassenkonferenz wird durch die gegenteilige Einschätzung außenstehender Dritter nicht erschüttert. (Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Mit ihm begehrt der Antragsteller die vorläufige Anordnung der Gestattung seiner Teilnahme am Unterricht der neunten Klasse, hilfsweise die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung vom 24. Juni 2024 sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, über seinen Antrag auf Gestattung der freiwilligen Wiederholung der neunten Klasse neu zu entscheiden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und dem Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antrag auf freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 zu entsprechen und dieser Anspruch durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu sichern wäre (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 (im Folgenden: ÜSchulO) ist die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe am Ende des Schuljahres in der Sekundarstufe I einmal zulässig. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 5 Var. 1 ÜSchulO ist eine Wiederholung der Klassenstufe 9 bei erreichter Qualifikation der Berufsreife nur gestattet, wenn das Gesamtbild der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt, dass nach der Wiederholung ein weitergehender Schulabschluss erreicht werden kann. Über die Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Einverständnis der Eltern auf der Grundlage einer pädagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens, wobei nur die Lehrkräfte stimmberechtigt sind, die die Schülerin oder den Schüler in mindestens einem Fach unterrichten. Unterrichten zwei Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme (§ 67 Abs. 3 Satz 2, 3 ÜSchulO). Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit als Voraussetzung für die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist das Ergebnis einer fachlich-pädagogischen Wertentscheidung über den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit sowie einer Prognose über die weitere Entwicklung und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Entscheidung willkürlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. September 2017 – 3 L 884.17 –, juris, Rn. 13). Gemessen daran ist die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24. Juni 2024, dem Antragsteller die freiwillige Wiederholung der neunten Klasse nicht zu gestatten, gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung begegnet keinen formell-rechtlichen Bedenken. Sie wurde von der nach § 67 Abs. 3 Satz 2 ÜSchulO zuständigen Klassenkonferenz getroffen. Der Beschluss erging ausweislich des Protokolls der Zeugniskonferenz vom 24. Juni 2024 einstimmig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Lehrer, die den Antragsteller nicht in mindestens einem Fach unterrichten und somit nicht stimmberechtigt sind, an der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Ablehnungsentscheidung ist ferner materiell-rechtlich unbedenklich. Die Klassenkonferenz kam zu dem Ergebnis, es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller perspektivisch in der Lage sei, den qualifizierten Sekundarabschluss I nach der Klassenstufe 10 zu erreichen. Dies sei vor allem auf seine fehlende Arbeitshaltung und Motivation zurückzuführen. Der Antragsgegner verweist insbesondere auf die gesamten, vom Antragsteller während seiner Schullaufbahn gezeigten Leistungen. Aufgrund dessen sei seit der Klassenstufe 7 die Schullaufbahnprognose mit dem Abschluss der Berufsreife ausgestellt worden. Um in die zehnte Klasse versetzt zu werden, stelle § 67 Abs. 2 ÜSchulO konkrete Anforderungen an die Zeugnisnoten. Diese Anforderungen habe der Antragsteller in keinem einzigen Schuljahr erfüllt. Zwar komme es für die Versetzungsentscheidung nur auf das neunte Schuljahr an, die Gesamtschau der Schullaufbahn ermögliche aber eine Leistungseinschätzung. Anhand dieser sei festzustellen, dass das Gesamtbild des Antragstellers nicht erwarten lasse, dass er bei freiwilliger Wiederholung der neunten Klasse einen weitergehenden Schulabschluss erreichen werde. Die Ausführungen des Antragsgegners sind nachvollziehbar und aufgrund der vorgelegten Unterlagen plausibel. Diesen – insbesondere den Zeugnissen des Antragstellers – lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, er könne am Ende der Wiederholung der Klassenstufe 9 in die Klassenstufe 10 versetzt werden und sodann die Voraussetzungen für den Erhalt des qualifizierten Sekundarabschluss I nach § 75 Abs. 1 ÜSchulO erfüllen. Dagegen sprechen insbesondere die im Fach Mathematik gezeigten Leistungen. Diese wurden in den letzten fünf Zeugnissen mit der Note „mangelhaft“ bewertet. Um in die zehnte Klasse versetzt zu werden, ist in diesem (differenziert unterrichteten) Fach jedoch mindestens die Note „befriedigend“ (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 ÜSchulO ) oder ein Ausgleich durch die Note „sehr gut“ in den Fächern Deutsch, Englisch oder dem Wahlpflichtfach erforderlich (§ 67 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3, Nr. 4 Satz 1 ÜSchulO). Eine solche Note konnte der Kläger in seiner gesamten Schullaufbahn nicht auch nur annäherungsweise erreichen. Der Antragsteller kann mit seinen Einwänden nicht durchdringen. Er trägt vor, die schlechten Leistungen in der neunten Klasse seien auf verschiedene Umstände (Migräneerkrankung, Sorge um den Bruder, krankheitsbedingtes Versäumen des Unterrichts, Pubertät) zurückzuführen. Diese seien indes nunmehr abgestellt. Aus diesem Grund sei zu erwarten, dass er im Rahmen einer Wiederholung der neunten Klasse wesentlich bessere Leistungen zeigen könne. Diese Einwände betreffen von vornherein lediglich die Leistungen des Klägers in der neunten Klasse. In diesem Schuljahr ist es indes nicht erstmals auf Grund außergewöhnlicher Umstände zu einem merklichen Leistungsabfall des Antragstellers gekommen. Dieser hat vielmehr während seiner gesamten Schullaufbahn gleichbleibend unzureichende Leistungen erbracht. Seine unzureichende Mitarbeit wurde wiederholt beanstandet. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass bei gleichbleibenden Leistungen die Versetzung des Antragstellers ausgeschlossen sei. Im Übrigen handelt es sich bei dem Vortrag, aufgrund der medikamentösen Versorgung der eigenen Migräneerkrankung sowie der Erkrankung des Bruders und der Gewöhnung an die Pubertät sei eine Verbesserung der Leistungen zu erwarten, lediglich um Vermutungen des Antragstellers bzw. seiner Mutter. Sie sind nicht geeignet, die pädagogische Einschätzung der Klassenkonferenz zu erschüttern. Das vorgelegte ärztliche Attest von Dr. med. A ... vom 21. August 2024 führt zu keiner anderen Bewertung. Demnach befürworte der Hausarzt des Antragstellers aus ärztlicher Sicht die Wiederholung der neunten Klasse. Dies sei für die persönliche Entwicklung, das Selbstvertrauen und das Sozialverhalten des Antragstellers sinnvoll. Dem Attest sind jedoch keine für die hier maßgebliche pädagogische Beurteilung der Leistungsprognose bedeutsamen Aspekte zu entnehmen. Im Übrigen ist es unzulässig, die der Klassenkonferenz obliegende pädagogische Wertentscheidung durch die gegenteilige Einschätzung eines Dritten ersetzen zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.