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Urteil

4 K 622/23.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0111.4K622.23.KO.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob die öffentliche Hand die Kosten für die Schülerbeförderung deshalb zu übernehmen hat, weil der Schulweg unzumutbar lang ist, kommt es nicht auf die Entfernung zwischen Schul- und Wohngebäuden an. Maßgeblich ist die Strecke zwischen dem Schulgelände und dem jeweiligen Wohngrundstück.(Rn.24) 2. Bei der Prüfung, ob der Schulweg besonders gefährlich ist, kommt es auf objektive Kriterien und nicht auf die subjektiven Eindrücke der Schüler oder ihrer Eltern an.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob die öffentliche Hand die Kosten für die Schülerbeförderung deshalb zu übernehmen hat, weil der Schulweg unzumutbar lang ist, kommt es nicht auf die Entfernung zwischen Schul- und Wohngebäuden an. Maßgeblich ist die Strecke zwischen dem Schulgelände und dem jeweiligen Wohngrundstück.(Rn.24) 2. Bei der Prüfung, ob der Schulweg besonders gefährlich ist, kommt es auf objektive Kriterien und nicht auf die subjektiven Eindrücke der Schüler oder ihrer Eltern an.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme ihrer Beförderungskosten für den Besuch des Gymnasiums an der H.-Straße in I. im Schuljahr 2022/2023; sie kann die Aufhebung des rechtmäßigen Ablehnungsbescheids vom 18. März 2022 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides nicht verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für ihren Transport zur Schule scheitert daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen rechtlichen Grundlage nicht gegeben sind. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) obliegt es zwar den Landkreisen, für die Beförderung der Schüler zu sorgen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das wiederum ist anzunehmen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und – hier – Gymnasium länger als 4 km ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Keine dieser beiden Alternativen ist im Fall der Klägerin gegeben: Ihr Schulweg ist weder ausreichend lang (2.) noch besonders gefährlich (3.). Die Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung geben keinen weiterführenden Anspruch, sie konkretisieren lediglich den gesetzlichen Rahmen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 K 243/12.KO –, n.v., dem Bevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten bekannt). 2. Der Schulweg der Klägerin ist nicht ausreichend lang, um einen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten bejahen zu können. In ihrem Fall stehen (jedenfalls) zwei Schulwegvarianten zur Verfügung, die kürzer als 4 km sind. a) Beide Varianten verlaufen zunächst vom Wohnhaus der Klägerin bis zur Überquerung der Ha.-Straße an der Edelsteinbörse. Der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren angenommene Schulweg verläuft sodann nach Südosten entlang der Ha.-Straße und zweigt schließlich nach Norden in die V.-Straße ab (Variante V.-Straße). Die im Widerspruchs- und im Klageverfahren vom Beklagten benannte Alternative entspricht im Wesentlichen dem Schulweg, der Gegenstand des Verfahrens 7 K 243/12.KO war. Er verläuft von der Edelsteinbörse nach Norden zur Kelten- und dann zur L.-Straße (Variante L.-Straße). Die Variante V.-Straße ist nach dem Routenplaner Google Maps 3,9 km lang. Die Variante L.-Straße ist 3,835 km lang. Der zweite Wert ergibt sich aus der Addition der Werte, die am 15. Dezember 2011 mit einem geeichten Messrad bzw. über einen Katasterauszug für die Teilstrecken Gymnasium an der H.-Straße – Kreisel in A. und Kreisel – Wohnhaus der Klägerin ermittelt wurden. Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung der Weglänge überzeugen nicht. b) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Methodik bei der Untersuchung der Länge beider Wege. So ist die Verwendung eines privat angebotenen Routenplaners bei der Variante V.-Straße nicht zu beanstanden. Die Distanzberechnung per Google Maps ist gängige Praxis und wird von den Gerichten gerade in Bezug auf Schulwege akzeptiert (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. August 2020 – 2 B 281/20 –, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2022 – 19 B 933/22 –, Rn. 5; beide juris). Programm- oder Anwendungsfehler sind im hiesigen Verfahren weder in nachvollziehbarer Weise vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kammer hat eine Streckenberechnung über Google Maps durchgeführt und kam zum selben Ergebnis wie der Beklagte. Eine Kontrolle über das Routensystem Komoot ergab ebenfalls eine Distanz von unter 4 km. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Entfernung entscheidend größer ist als die über die Routensysteme herausgefundene. Es ist nicht bekannt, dass es bei diesen Messungenauigkeiten im Umfang von 100 m auf ca. 4 km gibt. Nachvollziehbare Ansatzpunkte für derartige Ungenauigkeiten hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Vor allem lässt der von ihr angestellte Vergleich zur Routenführung für Kfz keine Rückschlüsse auf die Wegeführung für Fußgänger zu. Regelmäßig ist der Fußweg zwischen zwei Punkten kürzer als der Fahrweg. Dies ergibt sich schon daraus, dass Fußgänger nicht auf Fahrwege angewiesen sind. In Bezug auf die Streckenberechnung bei der Variante L.-Straße hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Die Ergebnisse der Messradbegehung und der Berechnung anhand des Katasterplans sind stichhaltig und ergeben in der Addition eine Länge von deutlich unter 4 km. c) Entgegen der Ansicht der Klägerseite musste für die Länge des Schulwegs nicht von „Haus zu Haus“ gemessen werden. Zutreffend hat der Beklagte die Grenzen des Hausgrundstücks der Klägerin bzw. des Schulgeländes als Ziel- bzw. Endpunkt angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes wurde im Urteil vom 19. Juli 2012 (7 K 243/12.KO) begründet. Dieser Auffassung hat sich die Kammer angeschlossen (vgl. Urteil vom 2. März 2017 – 4 K 1111/16.KO –, juris, Rn. 16) und hält die dazu dargelegten Gründe weiterhin für zutreffend. Zudem trägt nur diese Wahl von Anfangs- und Endpunkt für die Streckenbemessung der Verantwortung Rechnung, welche sowohl die öffentliche Hand wie auch die Eltern für die Beförderung von Kindern zur Schule tragen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu im Beschluss vom 24. Mai 2019 (– 2 A 10610/19.OVG –, juris, Rn. 10) ausgeführt: Abschließend ist erneut daran zu erinnern, dass es vom Grundsatz her die Aufgabe der Eltern ist, trotz einer (teilweise) staatlich finanzierten Schülerbeförderung die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich selbst sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen, wobei es den Schülern oder ihren Eltern unbenommen bleibt, einen anderen (gegebenenfalls längeren) Weg zu wählen, um mögliche (übliche) Gefährdungen auf dem kürzesten Weg zu vermeiden . Aus dieser Verantwortungszuordnung, die primär für die Gefährlichkeit des Schulwegs von Bedeutung ist, lassen sich auch Kriterien für die Streckenlänge ableiten. Der öffentliche Träger der Schülerbeförderungspflicht soll nur für die Wegstrecken Verantwortung tragen, deren Zustand nicht in der Obliegenheit der Schüler bzw. ihrer Eltern oder der Schule liegt. Ansonsten hätten diese es in der Hand, durch Vernachlässigung ihrer Obliegenheiten die Ursache dafür zu setzen, dass die Voraussetzungen für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten erfüllt werden. 3. Der Schulweg der Klägerin ist nicht besonders gefährlich. Dies gilt für beide in Betracht kommende Varianten gleichermaßen. a) Bei der Bestimmung der Kriterien zur Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs ist von der Intention des Gesetzgebers auszugehen. Er hat durch das Merkmal „besonders“ in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG zum Ausdruck gebracht, dass er an die Übernahme der Schülerbeförderungskosten strengere Anforderungen stellt als die bloße (durchschnittliche) Gefährlichkeit des Schulwegs. Verlangt ist eine durch die spezifischen Gegebenheiten gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Mit anderen Worten: Die konkreten Umstände müssen die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt sind, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dabei ist auch die „Ortsüblichkeit“ bei der Frage, ob eine von der allgemeinen Gefährlichkeit abweichende „besondere Gefährlichkeit“ vorliegt, zu berücksichtigen. In die Bewertung einzustellen sind nicht nur die Gefahr durch den Straßenverkehr selbst, sondern auch die Gefahr krimineller Übergriffe. Auch insoweit ist eine „besondere“ Gefährlichkeit erst anzunehmen, wenn zu der allgemeinen Gefahr konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, dieses also erheblich über dem Durchschnitt liegt. Ob solche Umstände vorliegen, ist allein nach den objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 A 10610/19.OVG –, juris, Rn. 5 f.). b) Der Klägerin drohen auf beiden hier betrachteten Schulwegen keine besonderen Gefahren aus dem Straßenverkehr. aa) Der Beklagte hat diese Gefahren in Nr. 3.2 seiner Richtlinien über die Schülerbeförderung vom 7. Oktober 2013 weiter konkretisiert. Besonders gefährlich ist ein Schulweg dann, wenn er infolge jahreszeitlich bedingter Verhältnisse als Fußweg ungeeignet ist, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt oder wenn eine Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Fußgängerüberwege oder sonstige verkehrssichernde Einrichtungen überquert werden muss. Diese Begriffskonkretisierung entspricht mit einer Ausnahme der einschlägigen Rechtsprechung. Lediglich der Aspekt der Ungeeignetheit wegen jahreszeitlicher Verhältnisse bedarf einer Korrektur. Denn der Zustand eines Schulwegs bei winterlichen oder sonstigen saisonalen Verhältnissen stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das keine besondere Gefährlichkeit des Fußwegs begründen kann (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 2011 – 7 K 1327/10.KO –, juris, LS 2). Anders ist dies – wie bei Beeinträchtigungen auf Grund topografischer Verhältnisse – nur dann zu bewerten, wenn es sich um unbefestigte und gegen witterungsbedingte Gefahren (z. B. Eisbruch, Schnee- oder Hangrutsch) nicht gesicherte Wege handelt, auf denen sich diese Gefahren also in den fraglichen Zeiten ohne weiteres realisieren können (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2012 – 7 K 166/12.KO –, n.v.). Die Klägerin muss keine Wege benutzen, die im vorgenannten Sinn besonders gefährlich sind, um zu ihrem Gymnasium zu gelangen. bb) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Variante V.-Straße. Nach der Stellungnahme der Polizeiinspektion I. vom 13. November 2023 sind auf der gesamten Strecke Geh- und Fußgängerüberwege vorhanden. Letztere stehen insbesondere für die Querung der Hauptverkehrsstraßen zur Verfügung. Diese sachverständige Feststellung ist durch die Klägerin nicht erschüttert worden. So wird ihr Einwand, in der Stadt I. würden die Fußgängerüberwege reduziert, einerseits vom Beklagten in Abrede gestellt und ist andererseits unerheblich. Denn zur sicheren Überquerung von Straßen sind nicht zwingend Fußgängerüberwege – mit Ampeln – erforderlich. Es genügen andere Maßnahmen, um auf die andere Straßenseite zu gelangen, wie etwa straßenbaulich angelegte Querungshilfen. Zudem beträfe eine Reduzierung von Fußgängerüberwegen die Klägerin nicht besonders, sondern alle Fußgänger im jeweiligen Bereich. Der pauschale Hinweis auf Unfälle an einem bestimmten Fußgängerüberweg mit tödlichem Ausgang vermag die polizeiliche Feststellung ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es nachvollziehbare Hinweise darauf gäbe, dass die Klägerin dort einem überdurchschnittlich hohen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer eines derartigen Unfalls zu werden. Dazu genügt der Bezug auf zwei Unfälle in „den vergangenen Jahren“ nicht. cc) Der Klägerin drohen auch auf der Wegvariante L.-Straße keine besonderen Gefahren aus dem Straßenverkehr. Insoweit wird in vollem Umfang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Juli 2012 (7 K 243/12.KO) Bezug genommen. Die Polizeiinspektion I. hatte damals im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ausgeführt, auf der gesamten Wegstrecke seien Bürgersteige vorhanden und stärker befahrene Straßen könnten an gut sichtbaren Fußgängerüberwegen überquert werden. Auch diese sachverständige Feststellung ist durch die Klägerin nicht erschüttert worden. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im vorstehenden Absatz verwiesen werden. Der – weitere – pauschale Hinweis auf die verstrichene Zeit genügt nicht, um die damalige Einschätzung der Polizei ernsthaft in Frage zu stellen. Denn es ist nicht erkennbar, dass sich die Verkehrssituation in Bezug auf diese Wegvariante seither gravierend geändert hätte. c) Eine besondere Gefahr, Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, besteht für die Klägerin ebenfalls nicht. Dies gilt für beide Wegvarianten. Die Polizeiinspektion I. führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2023 aus, der Schulweg – Variante V.-Straße – weise nach Auswertung des Kriminalitätslagebildes keine besondere Gefährlichkeit auf; am Weg befänden sich keine örtlichen Kriminalitätsschwerpunkte. Diese fachliche Bewertung ist stichhaltig und wird durch die Einwände der Klägerseite nicht erschüttert. Zum einen erfolgte sie nach objektiven Gegebenheiten, während die vorgetragenen Einwände im Kern subjektive Befürchtungen widerspiegeln und schon deshalb ungeeignet sind, die Einschätzung der Polizei zu widerlegen. Denn umgekehrt könnte eine aussagekräftige Beurteilung der Gefahr, Opfer von Straftaten zu werden, nicht auf rein subjektive Empfindungen gestützt werden. Die von Klägerseite angeführten einzelnen Straftaten führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind nicht geeignet, die Stellungnahme vom 27. November 2023 ernsthaft in Frage zu stellen. Hinsichtlich der anderenorts (Fischbach, Landkreis Kusel) verübten Straftaten bleibt bereits unklar, welche logisch nachvollziehbaren Schlüsse daraus für eine auf den Schulweg der Klägerin abzustellende Gefahrprognose gezogen werden könnten. Bezüglich der Einwände mit Bezug zu I. (Tankstellenmord, IS-Terroristen), bleibt die Klägerseite eine Erklärung dazu schuldig, inwieweit sich dadurch die Gefahr für ein Schulkind erhöhen könnte, auf einem konkreten Schulweg Opfer einer Straftat zu werden. Im Ergebnis Gleiches gilt für die Wegvariante L.-Straße. Die Polizeiinspektion I. hat am 5. Januar 2012 ausgeführt, nach Auswertung des Kriminalitätslagebildes weise dieser Weg keine besondere Gefährlichkeit auf. Es ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden, dass sich das Lagebild in Bezug auf diesen Weg signifikant geändert hätte. Die von Klägerseite angeführten Straftaten führen auch in diesem Zusammenhang zu keinem anderen Ergebnis. 4. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 410,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten ihrer Beförderung zur Schule durch den Beklagten für das Schuljahr 2022/23. Sie wurde im Jahr 2012 geboren und besuchte in jenem Schuljahr die 5. Klasse des Gymnasiums an der H.-Straße in I.. Am 19. Februar 2022 beantragte die Klägerin die Übernahme der Schülerfahrtkosten zu diesem Gymnasium. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2022 ab. Er sei zur Schülerbeförderung nur verpflichtet, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar sei. Dies sei beim Besuch eines Gymnasiums anzunehmen, wenn der Weg besonders gefährlich oder länger als 4 km sei. Im Fall der Klägerin sei der Schulweg 3,9 km lang und nicht besonders gefährlich. Der Beklagte bezog sich auf seine Richtlinien über die Schülerbeförderung vom 7. Oktober 2013. Er legte eine Entfernungsermittlung mittels Google Maps zu Grunde, wobei er von folgender Streckenführung ausging: B. – A.d.B. – Hö.-Straße – Ha.-Straße – V.-Straße – H.-Straße. Die Klägerin widersprach dem Bescheid mit Schreiben vom 30. März 2022. Laut Google Maps sei der Weg per Auto 4,1 km lang. Der Weg sei im Winter schlecht gestreut. Sie wäre zu Fuß bis zur Schule 52 Minuten unterwegs. Es müsse der Weg zwischen den Gebäuden und nicht zwischen den Grundstücken angesetzt werden. Die Distanz vom Rand des Schulgeländes bis zu den Schulgebäuden betrage etwa 70 bis 80 m. Bei der Bewertung der Gefährlichkeit sei auch die Sicherheitslage zu beachten. In I. sei ein Tankstellenmitarbeiter und im Landkreis Kusel seien zwei Polizisten erschossen worden. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. Juni 2023 zurückgewiesen. Der Schulweg der Klägerin sei nicht länger als 4 km. Bei der Bemessung seien die Punkte maßgeblich, an denen sie den öffentlichen Verkehrsraum betrete oder verlasse. Auf denkbare Fahrstrecken per Pkw komme es nicht an. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihr Schulweg besonders gefährlich sei. Schließlich gebe es eine weitere denkbare Wegvariante von nur etwa 3 km Länge. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weiter die Übernahme der Kosten ihrer Beförderung zur Schule im Schuljahr 2022/23. Der vom Beklagten angeführte 3 km lange Alternativweg habe teilweise außerörtlichen Charakter. Es bleibe nur die Strecke über die V.-Straße und dann zur H.-Straße. Im Bereich der beiden Straßen sei das Mobilfunknetz nicht zuverlässig. Eine Befahrung der Strecke habe 4,3 km ergeben. Bei digitalen Kartensystemen komme es auf Grund von topografischen Gegebenheiten zu Abweichungen. Die genaue Wegstrecke sei nur durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Dabei sei von Tür zu Tür zu messen. Eine Messung von Grundstück zu Grundstück sei mit Sinn und Zweck des Schulgesetzes nicht zu vereinbaren. Seit einer früheren Begehung im Jahr 2011 habe sich hinsichtlich der – auch gefühlten – Sicherheit vieles geändert. So seien in Rheinland-Pfalz zwei Mädchen auf dem Schulweg entführt worden. In I. hätten sich IS-Terroristen befunden. In Fischbach habe es eine Messerattacke gegeben. Am Fußgängerüberweg an der Edelsteinbörse habe es teils tödliche Unfälle gegeben. Zudem reduziere die Stadt die Fußgängerüberwege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023 zu verpflichten, ihre Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2022/2023 zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält der Klägerin entgegen, der von ihr zurückzulegende Schulweg sei kürzer als 4 km. Am 15. Dezember 2011 sei bereits einmal ein Fußweg zwischen dem Ortsteil A. und dem Gymnasium an der H.-Straße von der Polizei und dem ADAC begutachtet worden. Danach sei der Fußweg vom Gymnasium an der H.-Straße bis zum Verkehrskreisel in A. 3.411 m lang. Ausweislich eines Katasterauszugs betrage die Entfernung vom Kreisel bis zum Haus der Klägerin 424 m. Die Beeinträchtigungen auf Grund von Witterungsverhältnissen und Höhenunterschieden träfen viele Schüler in Rheinland-Pfalz und stellten kein besonderes Risiko dar. Der Schulweg zum Gymnasium an der H.-Straße führe nach eigenen Erkenntnissen nicht durch Wald. Die Behauptung, die Stadt I. reduziere die Fußgängerüberwege, treffe jedenfalls für den zu bewertenden Schulweg nicht zu. Die vom Beklagten erwähnte Begehung am 15. Dezember 2011 erfolgte in Bezug auf eine Schülerin, die Klägerin im Verfahren 7 K 243/12.KO war. Untersucht worden war die Strecke Gymnasium an der H.-Straße – H.-Wies – K.-Straße – L.-Straße – Fußgängerzone – Hö.-Straße – A.d.B.. Diese bewertete die Polizeiinspektion I. am 5. Januar 2012 als nicht besonders gefährlich. Die damalige Klage wurde mit Urteil vom 19. Juli 2012 abgewiesen. Auf Anforderung der Kammer hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren zwei Stellungnahmen der Polizeiinspektion I. vom 13. und 27. November 2023 vorgelegt. Die Wegvariante über die V.-Straße weise keine besondere verkehrstechnische Gefährlichkeit auf; es gebe auf der gesamten Strecke Geh- und Fußgängerüberwege. Auf der Strecke bestehe ferner keine besondere Gefahr in Bezug auf Straftaten. Es gebe dort keine Kriminalitätsschwerpunkte. Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die elektronische Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungs- und die Widerspruchsakte verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.