Beschluss
4 L 730/23.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2023:1019.4L730.23.KO.00
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Leitsätze
1. Beruht die Diagnose von Alkoholabhängigkeit auf einer Gesamtschau der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung sowie der Laborwerte, bedarf es zur Erschütterung der sachverständigen Bewertung einer schlüssigen Gegendarstellung, die sich zu den Feststellungen in ihrer Gesamtheit verhält. (Rn.15)
2. Um ein Gutachten zur Alkoholabhängigkeit zu erschüttern, ist es nicht ausreichend, lediglich Alternativursachen für auffällige Laborbefunde zu nennen, ohne diese zu belegen. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht die Diagnose von Alkoholabhängigkeit auf einer Gesamtschau der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung sowie der Laborwerte, bedarf es zur Erschütterung der sachverständigen Bewertung einer schlüssigen Gegendarstellung, die sich zu den Feststellungen in ihrer Gesamtheit verhält. (Rn.15) 2. Um ein Gutachten zur Alkoholabhängigkeit zu erschüttern, ist es nicht ausreichend, lediglich Alternativursachen für auffällige Laborbefunde zu nennen, ohne diese zu belegen. (Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet. 1. Bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass er nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO im Hinblick auf die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis sowie bezüglich der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins begehrt. Denn die Antragsbegründung verhält sich nicht zu den weiteren Elementen des angegriffenen Bescheids des Antragsgegners vom 15. August 2023 (Androhung des unmittelbaren Zwangs; Kostenfestsetzung). Der so verstandene Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formell rechtmäßig. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheids schriftlich zu begründen. Die Begründung soll auf den konkreten Fall abstellen und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 85). Diesen Anforderungen genügt die Begründung in der angegriffenen Verfügung. Der Antragsgegner stellt auf die gutachterlich festgestellte Alkoholabhängigkeit des Antragstellers sowie auf das davon ausgehende erhöhte Verkehrsrisiko ab. 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis über-wiegt sein Interesse, sie vorläufig behalten zu dürfen, da sich die Maßnahme bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. a) Die Entziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen; Ermessen hat die Behörde insoweit nicht. b) Der Antragsgegner hat zu Recht angenommen, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. aa) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1, 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Dies ist hier der Fall, denn es liegt ein Mangel nach Ziffer 8.3 Anlage 4 FeV vor. Demnach fehlt es an der erforderlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alkoholabhängig ist. Gemäß Ziffer 8.4 ist die Eignung erst dann wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist. bb) Nach dem Gutachten des Neurozentrums A*** vom 24. Juli 2023 ist der Antragsteller alkoholabhängig; eine einjährige Alkohol-Abstinenz hat er nicht nachgewiesen. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung bestehen keine Bedenken gegen die gutachterliche Feststellung der Alkoholabhängigkeit. Sie ist schlüssig und sie wurde leitlinienkonform herausgearbeitet. Nach Ziffer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 1. Juni 2022, soll die Diagnose "Abhängigkeit" bei Alkohol nur gestellt werden, wenn während des letzten Jahres drei oder mehr der in den Leitlinien genannten Kriterien gleichzeitig vorhanden waren. Zu diesen Kriterien zählen neben einem starken oder zwanghaften Konsumwunsch (Nr. 1) eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Konsummenge (Nr. 2), ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums (Nr. 3), der Nachweis einer Toleranz (Nr. 4), eine fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen und Interessen (Nr. 5) und ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (Nr. 6). Im Gutachten wurden beim Antragsteller drei dieser Kriterien festgestellt: Es liege eine körperliche Entzugssymptomatik in Form von andauerndem Zittern, einem erhöhten Ruhepuls, massiver Anspannung und psychomotorischer Unruhe vor. Diese Symptomatik sei in ihrer konkreten Ausprägung nicht durch eine lediglich im Rahmen der Begutachtungssituation erhöhte Anspannung zu erklären. Der Antragsteller habe eine Alkoholtoleranz entwickelt. Dies gehe aus den im Polizeibericht geschilderten Umständen eindeutig hervor. Trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen gebrauche er fortdauernd Alkohol. cc) Die Einwände des Antragstellers sind nicht geeignet, diese Feststellungen zu erschüttern. Dabei ist es nicht ausreichend, Einzelbefunde isoliert anzugreifen. Denn die getroffene Diagnose der Alkoholabhängigkeit basiert auf einer Gesamtschau der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung sowie der Laborwerte (S. 19 f. der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Erschütterung der sachverständigen Bewertung einer schlüssigen Gegendarstellung, die sich zu den Feststellungen in ihrer Gesamtheit verhält. Dem werden die Darlegungen des Antragstellers zu einzelnen Laborwerten nicht gerecht. Es mag zutreffen, dass – wie er meint – der MCV-Wert und die Leber-enzyme nur geringfügig erhöht sind, der MCH-Wert noch gerade innerhalb des Normbereichs liegt und der erhobene CDT-Wert für sich genommen lediglich belegt, dass er über einen gewissen Zeitraum „wenigstens 1,5 Liter Bier täglich getrunken“ habe. Dadurch wird die sachverständige Feststellung, der Antragsteller leide unter Alkoholabhängigkeit, indes nicht in Zweifel gezogen. Denn im Gutachten wurden ihr weder unzutreffende Laborwerte zu Grunde gelegt noch diesen eine ihnen nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Vielmehr wird ausdrücklich auf die „Konstellation der Laborbefunde“ abgestellt, die einen langfristigen und erheblichen Alkoholkonsum belegten. Diese Schlussfolgerung erscheint stimmig, selbst wenn aus den einzelnen Befunden nicht zwingend der Schluss auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit gezogen werden könnte. Denn im Zusammenspiel handelt es sich um gewichtige Indizien, die darauf hinweisen und die Schlussfolgerung, eine Alkoholabhängigkeit liege vor, erlauben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Ursachen gibt. Davon ist hier auszugehen. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen des Antragstellers im Aufzeigen von denkbaren Alternativursachen für die erhobenen Befunde, ohne diese Ursachen zu belegen. So wird darauf verwiesen, dass ein erhöhter MCV-Wert, wie er beim Antragsteller festgestellt wurde, auch durch einen Mangel an Folsäure oder Vitamin B12, Lebererkrankungen oder die Einnahme von Medikamenten hervorgerufen werden könne. Ein Tremor könne auch durch Kaffee, Aufregung, Kälte oder Stoffwechselstörungen ausgelöst werden. Der Antragsteller belegt jedoch nicht, inwiefern in seinem Fall die vom Neurozent-rum A*** erhobenen Befunde auf diese möglichen Alternativursachen – und nicht auf übermäßigen Alkoholkonsum bzw. Entzugserscheinungen – zurückzuführen sind. So legt er schon keine ärztlichen Befunde zu den genannten Nährstoffmängeln, zu einer Lebererkrankung oder zu Stoffwechselstörungen vor. In diesem Zusammenhang muss er sich außerdem entgegenhalten lassen, dass er gegenüber dem Gutachter angegeben hat, keine bekannten Vorerkrankungen zu haben und nicht regelmäßig Medikamente einzunehmen. Der Antragsteller hat schließlich nichts vorgetragen, um den Nachweis einer besonderen Alkoholtoleranz zu entkräften. Anlässlich des Polizeieinsatzes am 29. Januar 2023 wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille festgestellt. Dieser Wert weist auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Antragstellers hin. Dies gilt umso mehr, als er trotz dieses hohen Wertes zwar nach Alkohol roch, sich aber insgesamt unauffällig („normal“) verhielt, wohingegen es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln überhaupt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille zu erreichen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. September 2006 – 10 B 10734/06.OVG –, juris, Rn. 11). Das Ergebnis der Blutuntersuchung der Universitätsmedizin Mainz vom 30. August 2023 führt zu keiner anderen Bewertung. Es mag belegen, dass der Antragsteller in dem Zeitraum zwischen der Begutachtung und der Blutuntersuchung durch die Universitätsmedizin seinen Alkoholkonsum erheblich verringert hat. Es bildet indes nur einen Teil der für die gutachterliche Diagnose der Alkoholabhängigkeit maßgeblichen Faktoren ab und ist schon deshalb nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen zu entkräften. Ferner wird die Annahme, der Antragsteller sei infolge seiner Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, durch die dortigen Untersuchungen nicht widerlegt. Da das Gutachten des Neurozentrums A*** das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit belegt, ist zur Annahme der Fahreignung der Nachweis einer in der Regel einjährigen Abstinenz erforderlich (Ziff. 8.4 Anlage 4 FeV). Dieser wird durch die vom Antragsteller vorgelegten Befunde nicht geführt. Da ein Alkoholmissbrauch i.S.d. Ziffer 8.1 Anlage 4 FeV nicht in Rede steht, kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nicht an. c) Der Einwand des Antragstellers, er benötige die Fahrerlaubnis für seinen Beruf sowie die Familienführung, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehungsentscheidung. Negative Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung für die berufliche Situation kommen nicht selten vor und sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber bei den einschlägigen Regelungen berücksichtigt und als zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. Überdies hat der Antragsteller im Rahmen der Begutachtung angegeben, vorwiegend im Home-Office zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund sind nur geringfügige Auswirkungen der Entziehung auf seine Berufstätigkeit zu erwarten. 4. Ist der Entzug der Fahrerlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden, gilt entsprechendes auch für die in der streitgegenständlichen Verfügung auf Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV angeordnete Herausgabe seines Führerscheins. 5. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich die Kammer an Nr. 1.5 sowie 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, LKRZ 2014, S. 169) orientiert hat.