Beschluss
4 L 295/23.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0421.4L295.23.KO.00
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Leitsätze
Eine eidesstattliche Versicherung, in der behauptet wird, statt des Inhabers der Fahrerlaubnis sei dessen Bruder kontrolliert worden, ist nicht glaubhaft, wenn die Behauptung durch andere Dokumente widerlegt ist.(Rn.7)
(Rn.8)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine eidesstattliche Versicherung, in der behauptet wird, statt des Inhabers der Fahrerlaubnis sei dessen Bruder kontrolliert worden, ist nicht glaubhaft, wenn die Behauptung durch andere Dokumente widerlegt ist.(Rn.7) (Rn.8) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1. Er ist nach der Begründung im Schriftsatz vom 11. April 2023 im Hinblick auf das verfolgte Antragsziel auszulegen (§ 88 VwGO). Gegenstand des Eilverfahrens ist danach nur die im Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2022 angeordnete Fahrerlaubnisentziehung und die dortige Aufforderung, den Führerschein abzugeben. Nur dazu finden sich Ausführungen im genannten Schriftsatz. Nicht erfasst vom Eilantrag sind hingegen offenbar die weiteren Entscheidungen im angegriffenen Bescheid (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung). 2. Der Antragsteller kann die aufschiebende Wirkung seiner Klage in Bezug auf die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht verlangen. a) Die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Maßnahme ist nicht zu beanstanden. Sie begegnet zunächst keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde der Sofortvollzug ausreichend begründet. Dessen Anordnung ist ferner auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Interesse, diese vorläufig behalten zu dürfen, weil sich die Maßnahme bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen. Denn der Antragsteller ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV als fahrungeeignet anzusehen, da er Kokain, eine im Betäubungsmittelgesetz (Anlage III (zu § 1 Abs. 1)) genannte – harte – Droge konsumiert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angegriffenen Bescheid vom 15. Februar 2022 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. März 2023 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). b) Der Einwand des Antragstellers, nicht ihm sei im Zuge der Verkehrskontrolle am 28. Dezember 2021 Blut abgenommen worden, in dem Kokain enthalten war, sondern seinem Bruder Alex, ist nicht stichhaltig und rechtfertigt keine andere Bewertung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Blutentnahmeprotokoll vom 28. Dezember 2021 (Bl. 22 VwA) kein Beleg für diese Behauptung. Die beiden Unterschriften des Betroffenen enthalten Kürzel für den Vornamen, die nicht zwingend als „Al.“ – für Alex – zu identifizieren sind. Ebenso gut kann es sich jeweils um ein „N“ handeln, das dann für den Vornamen des Antragstellers stehen würde. Die Behauptung wird auch nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 11. April 2023 belegt, in der er zudem bestreitet, Kokain konsumiert zu haben. Der Inhalt dieser Versicherung ist nämlich nicht glaubhaft, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass er der Wahrheit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – II ZB 27/14 –, juris, OS 1). Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument der Glaubhaftmachung i.S.v. § 294 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO; sie ist kein Mittel der Beweisführung nach § 98 VwGO. Zwar darf die Eignung der eidesstattlichen Versicherung, Tatsachen zu belegen, gerade in Eilverfahren nicht allgemein in Zweifel gezogen werden; allerdings kann die gerichtliche Würdigung im konkreten Fall ergeben, dass die Tatsachen gleichwohl wegen anderer Beweismittel nicht glaubhaft sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 1993 – 2 BvR 2451/93 –, juris, Rn. 5); die an Eides statt versicherten Umstände dürfen also auch im Eilverfahren nicht ohne Prüfung als wahr unterstellt werden. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers ist hier durch andere Beweismittel widerlegt. Zwar liegt das Protokoll zur Verkehrskontrolle vom 28. Dezember 2021 als solches nicht vor. Dieses könnte als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO nicht durch eine gerichtliche Vernehmung des Betroffenen entkräftet werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 17. März 2023 – 12 ME 19/23 –, juris, Rn. 32); erst recht gilt dies für seine eidesstattliche Versicherung. Hier liegen aber mit der Strafanzeige vom 11. Februar 2022 – samt Sachverhalt – und der Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde vom selben Tag Urkunden i.S.v. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO vor. Beide Dokumente sind von einer Behörde im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form verfasst worden und enthalten Angaben über Wahrnehmungen von Amtspersonen (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, Vorbem. zu §§ 415-444, Rn. 4; § 418 Rn. 2). Solche Mitteilungen bzw. Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, sofern sie nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder der weiteren Klärung bedürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 11 CS 21.2385 –, juris, Rn. 17). Hier ergeben sich vor allem aus dem Sachverhalt in der Strafanzeige eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung unzutreffend sind. Der Verfasser war bei der Verkehrskontrolle am 28. Dezember 2021 dabei und gibt unter anderen an, der Antragsteller habe die geforderten Personaldokumente ausgehändigt. Dann ist als sicher anzunehmen, dass die beiden beteiligten Polizisten einen Abgleich der Lichtbilder durchführten, denn dies gehört zum polizeialltäglichen Procedere. Wenn der Antragsteller – wie er mit der Widerspruchsbegründung vortragen lässt – seinem Bruder nicht ähnlich sieht, hätte den Polizisten auffallen müssen, dass die kontrollierte Person nicht die abgebildete ist. Diese Schlussfolgerung, die auf der Wahrnehmung neutraler Personen beruht, wird durch die Behauptung des am Ausgang des vorliegenden Verfahrens interessierten Antragstellers nicht entkräftet. Gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht ferner, dass die am 28. Dezember 2021 kontrollierte Person durch Unterschrift bestätigt hat, sie sei über ihre Pflicht, Fragen zur Person vollständig und richtig zu beantworten, belehrt worden. c) Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei auf den Führerschein angewiesen, überzeugt ebenfalls nicht. Negative Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung sind vom Gesetz- und Verordnungsgeber berücksichtigt und als zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer hinzunehmende Härten eingestuft worden. 2. Die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins im Bescheid vom 15. Februar 2022 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist die sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV ergebende Folge der rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Nummern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).