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Urteil

4 K 1101/21.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2022:1219.4K1101.21.KO.00
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Leitsätze
Zur Tragweite von § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Bezug auf das Leistungsgebot und die Festsetzungsfunktion in Vorausleistungsbescheiden bei vereinbarter Ratenzahlung im Fall ihrer Erledigung durch Erlass der endgültigen Bescheide.(Rn.55)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, eine Erstattung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 1.301,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2022 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte ist es wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Tragweite von § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB in Bezug auf das Leistungsgebot und die Festsetzungsfunktion in Vorausleistungsbescheiden bei vereinbarter Ratenzahlung im Fall ihrer Erledigung durch Erlass der endgültigen Bescheide.(Rn.55) Die Beklagte wird verpflichtet, eine Erstattung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 1.301,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2022 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte ist es wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Entscheidung sind die zuletzt vom Kläger gestellten Klageanträge zugrunde zu legen. Soweit der Kläger mit diesen seine Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO geändert hat, ist dies zulässig, da der Bevollmächtigte der Beklagten sich in der mündlichen Verhandlung auf die Anträge eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist bezüglich der vom Kläger begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide unzulässig. Die Klage ist insoweit zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, weil sich die Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019 nach Klageerhebung erledigt haben (1). Dem Kläger fehlt jedoch das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide (2). 1. Beide Vorausleistungsbescheide haben sich durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide in ihrer durch die Änderungsbescheide vom 6. Dezember 2022 maßgeblichen Fassung sowie durch die Zahlungen des Klägers erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich, wenn er seine regelnde Wirkung verliert (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Komm., 10. Aufl. 2022, § 43 Rn. 204, beck-online). Regelungsgegenstand eines Vorausleistungsbescheids ist zum einen die mit ihm verbundene Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) und zum anderen die vorläufige Festsetzung der Abgabe, die den Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der entrichteten Vorausleistungen bildet (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. April 2018 – 6 A 11905/17.OVG –, juris, Rn. 18). Beide Elemente sind hier gegenstandslos geworden. a) Dies betrifft zunächst die Beitragsfestsetzung. Insoweit wurden die Vorausleistungsbescheide durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide vom 6. Mai 2022 abgelöst. Diese enthalten ausdrücklich die Festsetzung der endgültigen Erschließungsbeiträge für die beiden früheren Grundstücke des Klägers. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, löst ein endgültiger Heranziehungsbescheid den Vorausleistungsbescheid ab, weil er grundsätzlich den Rechtsgrund für das (endgültige) „Behaltendürfen“ der Vorausleistung darstellt, soweit sie den endgültig festgesetzten Beitrag nicht übersteigt. Mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass sie vom Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht in einer bestimmten Höhe ausgeht und die Vorfinanzierung im Umfang einer lediglich prognostizierten Beitragslast beendet. Der endgültige Bescheid hat (auch) die Funktion, die nur vorläufig gezahlte Vorausleistung auf eine neue endgültige Rechtsgrundlage zu stellen. Damit erledigt sich der Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“ (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. April 2018 – 6 A 11905/17.OVG –, Rn. 18 f., m.w.N. und vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, Rn. 12; beide juris). Diese zum Ausbaubeitragsrecht ergangene Rechtsprechung ist auf das Erschließungsbeitragsrecht übertragbar. Etwas anderes gilt hier nicht infolge des Eigentümerwechsels. Es bedarf dennoch keines Rückgriffs auf die Vorausleistungsbescheide als formelle Grundlage für das „Behaltendürfen“ der Vorausleistungen gegenüber dem Kläger, obwohl er nicht Adressat der endgültigen Beitragsbescheide ist (a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris, Rn. 67). Vielmehr bilden die endgültigen Beitragsbescheide in Verbindung mit der in § 133 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorgesehenen Verrechnungsregelung auch gegenüber dem Kläger den Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Vorausleistungen. Denn die Verrechnungsregelung ist gerade für den Fall vorgesehen worden, dass – wie bei dem hier vorliegenden Eigentümerwechsel zwischen dem Erlass von Vorausleistungs- und endgültigem Bescheid – „der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist“ (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 B 09.584 –, juris, Rn. 33). Die Verrechnung erfolgt unmittelbar kraft Gesetzes mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht („ipso facto“), ohne dass es des Erlasses eines Verwaltungsakts bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14.94 –, juris, Rn. 17). Auch der Gesetzgeber hat keinen Erlass eines neuen Verwaltungsakts gegenüber dem alten Grundstückseigentümer vorgesehen. § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht den Erlass des endgültigen Beitragsbescheids unabhängig von einem Eigentümerwechsel nur an den neuen Grundstückseigentümer vor. Der Annahme der erledigenden Wirkung steht ferner nicht entgegen, dass noch keine Bestandskraft der endgültigen Beitragsbescheide eingetreten ist. Die Erledigungswirkung tritt bereits mit deren Erlass ein, da die Gemeinde damit zum Ausdruck bringt, dass sie vom endgültigen Bestehen der Beitragspflicht in einer bestimmten Höhe überzeugt ist und der Vorfinanzierungszweck erfüllt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. April 2018 – 6 A 11905/17.OVG –, juris, Rn. 19 ff.; anders OVG RP, Beschluss vom 10. März 2010 – 6 B 11298/09.OVG –, ESOVGRP S. 3 f. bei Fehlen einer neuen Zahlungsaufforderung im endgültigen Bescheid). b) Darüber hinaus haben die Vorausleistungsbescheide ihre Regelungswirkung auch in Bezug auf das Leistungsgebot verloren. Soweit der Kläger der Zahlungsaufforderung nachgekommen ist, ist das Leistungsgebot durch Erfüllung erloschen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 47 AO). Soweit er dagegen die ursprünglich geforderten Vorausleistungen nicht entrichtet hat, ist Erledigung „auf andere Weise“ (§ 124 Abs. 2 AO) durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide in der durch die Änderungsbescheide vom 6. Dezember 2022 erlangten Fassung eingetreten. In diesen hat die Beklagte eine neue Zahlungsaufforderung gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer ausgesprochen und so das in den Vorausleistungsbescheiden ursprünglich vorhandene Leistungsgebot „abgelöst“. Sie hat lediglich die tatsächlich vom Kläger erbrachten Vorausleistungen berücksichtigt und so zum Ausdruck gebracht, dass sie die Vorfinanzierungsphase abgeschlossen hat. Ein Rückgriff auf die noch offene Zahlungsaufforderung in den Vorausleistungsbescheiden war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Einer förmlichen Aufhebung dieser Bescheide bedurfte es nicht. Selbst eine Mitteilung über den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide an den Kläger war für den Eintritt der Erledigung der Leistungsgebote der Bescheide nicht erforderlich. Eine solche Mitteilung ist in § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vorgesehen. Jedenfalls hat der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis von dem Erlass der endgültigen Bescheide erlangt. Mit dieser Auffassung setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 2010 (6 B 11298/09.OVG, ESOVGRP, vgl. S. 3). Das Oberverwaltungsgericht ging zwar in diesem Verfahren vom Fortbestehen des Leistungsgebots eines Vorausleistungsbescheids nach dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids aus. Dem lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Die Gemeinde hatte die im Vorausleistungsbescheid festgesetzten, aber bisher nur teilweise gezahlten Beiträge im endgültigen Bescheid in voller Höhe verrechnet und keine neue Zahlungsaufforderung in den endgültigen Beitragsbescheid aufgenommen. Sie hatte so aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, weiter am ursprünglichen Leistungsgebot festhalten zu wollen. Es war dort zudem nicht zu einem Wechsel der beitragspflichtigen Person zwischen dem Erlass des Vorausleistungsbescheides und des endgültigen Bescheides gekommen. 2. Zum Erfolg dieses Teils der Klage fehlt jedoch das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303 = juris, Rn. 20). Daran fehlt es hier. Im Verhältnis zum Kläger würde sich die Feststellung vielmehr als gutachterliche Stellungnahme des Gerichts zu einzelnen Rechtsfragen darstellen. Diesem Zweck dient die Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch gerade nicht (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris, Rn.87). a) Es besteht insbesondere kein rechtliches Interesse aus Gründen einer Wiederholungsgefahr. Diese wäre dann anzunehmen, wenn die hinreichend konkrete Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verfahrens zu erwarten ist (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 141, m.w.N.). Unabhängig davon, ob ein drohender endgültiger Beitragsbescheid eine „gleichartige Maßnahme“ in diesem Sinne darstellt, ist eine Wiederholungsgefahr jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Maßnahme infolge der Grundstücksveräußerung gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht das Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verfahrens betreffen kann. b) Es fehlt darüber hinaus an Anhaltspunkten für die Annahme einer Präjudizialität der begehrten Feststellung für etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer (vgl. zu diesem Kriterium W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 27. Auflage 2021, § 113 Rn. 136 ff.). Derartige Gründe hat der Kläger nicht benannt. c) Ein berechtigtes Präjudizinteresse ergibt sich ferner nicht daraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids geltend gemachten Gründe auch die vollständige oder teilweise Rechtswidrigkeit des an den neuen Grundstückseigentümer gerichteten endgültigen Beitragsbescheids zur Folge hätten (so bejahend BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 B 09.584 –, juris, Rn. 34). Es ist bereits im Ansatz nicht überzeugend, die Beantwortung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, von den von einem Kläger gerügten Rechtsfehlern abhängig zu machen (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris, Rn. 89 ff.). Denn das Gericht ist nicht gezwungen, sich mit sämtlichen Argumenten des Klägers auseinanderzusetzen, wenn die Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheids bereits aus einem (anderen) Grund folgt. Dies gilt auch dann, wenn dieser Grund sich nicht auf die Rechtmäßigkeit des endgültigen Bescheids auswirkt. Dann sind mit der gerichtlichen Feststellung keine Vorteile in Bezug auf den endgültigen Bescheid verbunden. Die gerichtliche Feststellung wäre hier infolge der Veräußerung der Grundstücke auch unter dem Gesichtspunkt eines berechtigten Präjudizinteresses nicht geeignet, die Position des Klägers unter rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Gesichtspunkten zu verbessern. Selbst wenn die Beklagte sich infolge der festgestellten Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide zur Aufhebung der endgültigen Beitragsbescheide veranlasst sähe, beträfe dies nicht die Rechtsposition des Klägers und würde ihn auch wirtschaftlich nicht besserstellen. Adressat der endgültigen Beitragsbescheide ist der neue Grundstückseigentümer; nur dieser würde rechtlich von der Aufhebung profitieren. Eine etwaige durch die Aufhebung der endgültigen Bescheide bedingte Rückzahlung käme infolge der Verrechnungsregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB ebenfalls nur dem neuen Grundstückseigentümer zu Gute. Der neue Grundstückseigentümer muss seine Interessen jedoch selbst mit einem Rechtsbehelf gegen die endgültigen Beitragsbescheide verfolgen. d) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ein Feststellungsinteresse resultiere aus einer drohenden Vollstreckung aus dem Vorausleistungsbescheid, überzeugt dies nicht. Denn gegen eine drohende rechtswidrige Vollstreckung existieren spezielle vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe, die effektiven Rechtsschutz bieten. e) Die Ablehnung eines berechtigten Interesses stellt den Kläger schließlich nicht rechtsschutzlos. Er kann zwar infolge der Veräußerung der Grundstücke nicht öffentlich-rechtlich gegen die endgültigen Beitragsbescheide vorgehen. Er hatte es jedoch in der Hand, seine Interessen in Bezug auf die von ihm entrichteten Vorausleistungen zivilrechtlich im Grundstückskaufvertrag zu berücksichtigen. Eine solche Verlagerung auf die zivilrechtliche Ebene entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Schaffung der Verrechnungsregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfolgten Zweck (vgl. BT-Drs. 10/4630, S. 116; Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Werkstand: 146. EL April 2022, § 133 Rn. 56). III. Im Hinblick auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist die Klage zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet. 1. Die Klage ist insoweit als Verpflichtungsklage zulässig. Für die begehrte Rückerstattung der gezahlten Vorausleistungen bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 und § 218 Abs. 2 Satz 2 AO des Erlasses eines Abrechnungsbescheids durch die Beklagte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 A 11201/16.OVG –, ESOVGRP, LS). 2. Der Kläger ist aktivlegitimiert, da es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nicht um eine Nachlassforderung im Sinne des § 2039 Satz 1 BGB handelt. Es bedarf daher keiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag. 3. In der Sache besteht der Rückzahlungsanspruch jedoch nur teilweise. Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO als speziell normierter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ein Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Diese Voraussetzungen liegen nur in Höhe eines Betrags von 1.301,33 € vor; im Übrigen besteht kein Rückzahlungsanspruch. a) Kein Rückzahlungsanspruch besteht in Höhe von 39.039,90 €. In dieser Höhe besteht ein Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ der Vorausleistungen. Der Kläger hat diesen Betrag in Raten vor dem Erlass der endgültigen Beitragsbescheide gezahlt. Daher bildeten zunächst die Vorausleistungsbescheide den Rechtsgrund. Mit der Erledigung der Vorausleistungsbescheide ist dieser Rechtsgrund zwar weggefallen. An ihre Stelle sind jedoch die an den neuen Grundstückseigentümer erlassenen endgültigen Beitragsbescheide in Verbindung mit der in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgesehenen Verrechnungsregelung getreten. Die Beiträge wurden kraft Gesetzes auf den gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer festgesetzten endgültigen Beitrag angerechnet. Sie werden mithin kraft Gesetzes wie eine Leistung des neuen Grundstückseigentümers behandelt. Dies wird daran deutlich, dass im Falle einer späteren Aufhebung der endgültigen Beitragsbescheide die Rückabwicklung allein im Verhältnis mit dem neuen Grundstückseigentümer erfolgen würde. Dies gilt auch für die vom Kläger gezahlten Vorausleistungen. Eine Rückzahlung an den alten Eigentümer bleibt auf gezahlte Vorausleistungen begrenzt, welche die endgültig festgesetzte Beitragshöhe übersteigen (vgl. Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Werkstand 146. EL April 2022, § 133 Rn. 56a, m.w.N.). Ein Rechtsgrund besteht dabei auch für die am 9. Mai 2022 gezahlte vorletzte Rate über 1.301,33 €. Wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vorgesehenen drei-Tages-Fiktion gelten die endgültigen Bescheide vom 6. Mai 2022 als am 9. Mai 2022 bekanntgegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass für die am selben Tag erbrachte Zahlung kein Rechtsgrund mehr bestand. b) Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.301,33 €. In dieser Höhe fehlt es der Beklagten an einem Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“. Denn die letzte Rate in dieser Höhe hat der Kläger erst am 9. Juni 2022 und damit nach Erlass der endgültigen Beitragsbescheide gezahlt. Sie ist daher nicht mit dem endgültigen Beitrag des neuen Grundstückseigentümers zu verrechnen. Zwar wäre der Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB für eine Verrechnung von „Vorauszahlungen“ offen, die erst nach Erlass der endgültigen Beitragsbescheide eingehen. Es handelt sich bei Zahlungen nach Erlass der endgültigen Bescheide jedoch nicht mehr um „Vorausleistungen“ im Sinne der Vorschrift. Denn mit dem Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids schließt die Gemeinde die Vorfinanzierungsphase ab und beginnt mit der endgültigen Beitragserhebung. Eine Vorausleistungspflicht kann daneben objektiv nicht fortbestehen. Der Erlass der endgültigen Bescheide stellt insoweit eine Zäsur dar. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Zahlungen des alten Grundstückseigentümers – in Unkenntnis des Erlasses der endgültigen Bescheide – zielen nach dessen erkennbarer Willensrichtung auf die Erfüllung der nicht mehr bestehenden Vorausleistungspflicht ab. Sie erfolgen daher ohne Rechtsgrund. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich. Diese Auslegung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Er besteht darin, die Gemeinde bei Erlass der endgültigen Beitragsbescheide vor einer komplizierten Rückabwicklung zu bewahren. Ohne die Verrechnungsregelung waren die Gemeinden im Falle eines Eigentümerwechsels verpflichtet, dem früheren Eigentümer die gezahlten Vorausleistungen zu erstatten und den neuen Eigentümer mit dem endgültigen Bescheid in voller Höhe heranzuziehen (vgl. dazu Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., Werkstand: 146. EL April 2022, § 133 Rn. 55 f.). Diesem Zweck entspricht es, die Verrechnungsregelung auf vor Erlass der endgültigen Beitragsbescheide gezahlte Vorausleistungen zu beschränken. Die Gemeinde wird so in die Lage versetzt, die endgültigen Beitragsbescheide unter Verrechnung der bis dahin gezahlten Vorausleistungen zu erlassen. Sie wird zum Zeitpunkt des Erlasses der endgültigen Beitragsbescheide vor einer aufwändigen Rückabwicklung bewahrt. Lediglich nach diesem Zeitpunkt eingehende Zahlungen eines früheren Grundstückseigentümers muss sie an diesen zurückzahlen, behält aber ihren Zahlungsanspruch gegen den neuen Grundstückseigentümer. Zahlungen des alten Eigentümers kann sie vermeiden, indem sie diesen über den Erlass der endgültigen Bescheide informiert. Im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung einer Ratenzahlung hat sie es zudem in der Hand zu steuern, innerhalb welchen Zeitraums die festgesetzte Vorausleistung vollständig zu zahlen ist. Dagegen wäre eine nachträgliche Verrechnung von nach dem Erlass des endgültigen Bescheids eingehenden Zahlungen des alten Grundstückseigentümers mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Die Gemeinden wären gezwungen, nach jeder Zahlung des alten Eigentümers neue endgültige Beitragsbescheide gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer zu erlassen bzw. die ausgesprochene Zahlungsaufforderung zu aktualisieren. c) Der tenorierte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere – wie hier die Beklagte – nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO und § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache in Bezug auf die prozessuale Tragweite der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB für beide Elemente eines Vorausleistungsbescheids bei vereinbarter Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.847,63 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. Er war Miteigentümer des 2.300 m² großen Grundstücks Flur ***, Flurstück-Nr. 1 und der 551 m² großen Parzelle Nr. 2/1 (beide A.-Straße 1) in der Gemarkung der Beklagten. Am 21. Juni 2018 beschloss der Stadtrat der Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung der A.-Straße und dem nördlichen Teil der B.-Straße die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag. Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2019 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen in Höhe von 37.793,60 € für die Parzelle Nr. 1 und in Höhe von 9.054,03 € für die Parzelle Nr. 2/1, mithin insgesamt in Höhe von 46.847,63 € heran. Hiergegen legte der Kläger unter dem 7. November 2019 Widerspruch ein. Die letzte Rechnung im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme ging am 5. Oktober 2020 bei der Beklagten ein; die bautechnische Fertigstellung der Verkehrsanlagen erfolgte im Dezember 2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2021 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Nach der zwischenzeitlichen Veräußerung der beiden Grundstücke wurde der neue Eigentümer am 7. Dezember 2021 in das Grundbuch eingetragen. Am 6. Mai 2022 widmete die Beklagte die beiden Verkehrsanlagen der Öffentlichkeit. Außerdem erließ sie endgültige Beitragsbescheide, die sie dem neuen Grundstückseigentümer per einfachem Brief bekanntgab. Sie setzte die Beiträge für die Parzelle Nr. 1 auf 36.900,95 € und für die Parzelle Nr. 2/1 auf 8.840,18 € fest. Die in den Bescheiden vom 1. Oktober 2019 festgesetzten Vorausleistungen verrechnete sie dabei in voller Höhe. Gegen die Bescheide erhob der neue Grundstückseigentümer Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Von den festgesetzten Vorausleistungen zahlte der Kläger seit dem 9. Dezember 2019 insgesamt 40.341,23 € in monatlichen Raten. Die beiden letzten Raten über jeweils 1.301,33 € entrichtete er am 9. Mai und am 9. Juni 2022. Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2022 änderte die Beklagte ihre endgültigen Bescheide vom 6. Mai 2022 ab. Sie verrechnete nunmehr nur noch die tatsächlich vom Kläger gezahlten Vorausleistungen mit den endgültigen Beiträgen und forderte den neuen Eigentümer zur Zahlung des noch offenen Betrags in Höhe von 5.399,90 € auf. Der Kläger hat am 15. Dezember 2021 Klage erhoben. Zuletzt hat er vorgetragen, die Vorausleistungsbescheide hätten sich erledigt, er habe jedoch einen Anspruch auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Eine Verrechnung mit den endgültigen Beiträgen sei unzulässig, weil die Vorteilslage bereits im Jahr 1988 eingetreten sei und daher kein endgültiger Bescheid hätte ergehen dürfen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Vorausleistungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verurteilen, ihm alle geleisteten Vorausleistungen nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Er beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 11. Oktober 2019 über Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für das Anwesen A. 1 in C., Flur ***, Flurstück 1 und Flurstück 2/1, über insgesamt 46.847,63 Euro in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses Bad Kreuznach vom 18. November 2021 - Az.: 057-W 17/2021 - rechtswidrig waren und die Beklagte zu verpflichten, eine Erstattung der geleisteten Vorausleistungen an ihn – hilfsweise an die Erbengemeinschaft nach D., geb. E. – wie folgt festzusetzen: a) 32.533,25 Euro nebst Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2021 sowie b) 7.807,98 Euro nebst Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2022. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle dem Kläger das Feststellungsinteresse. Die endgültigen Bescheide hätten die Vorausleistungsbescheide ersetzt; der Eigentümerwechsel sei unerheblich. In der Sache bestehe insbesondere kein Rückzahlungsanspruch. Die Vorausleistung sei mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Die Verrechnung finde unmittelbar kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Entstehens der endgültigen Beitragsforderung statt, ohne dass es des Erlasses eines entsprechenden Bescheids bedürfe. Die Forderung werde durch die Vorausleistung in Höhe der erbrachten Zahlung getilgt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2022 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 1103/21.KO angeordnet, der mit Einstellungsbeschluss vom 30. Mai 2022 erfolgte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten dieses sowie der Verfahren 4 K 1102/21.KO und 4 K 1103/21.KO sowie auf die jeweiligen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.