Urteil
4 K 1045/21.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2022:0623.4K1045.21.KO.00
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu den Kriterien für die Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten unter dem Gesichtspunkt "strukturell gravierend unterschiedlicher Straßenausbauaufwand" bei der Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen.(Rn.39)
(Rn.40)
2. Zu den Entscheidungsspielräumen der Gemeinden und zum gerichtlichen Prüfungsrahmen bei einer derartigen Gebietsaufteilung.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Kriterien für die Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten unter dem Gesichtspunkt "strukturell gravierend unterschiedlicher Straßenausbauaufwand" bei der Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen.(Rn.39) (Rn.40) 2. Zu den Entscheidungsspielräumen der Gemeinden und zum gerichtlichen Prüfungsrahmen bei einer derartigen Gebietsaufteilung.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beitragsbescheid ist in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Beträge nebst Zinsen. Die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Beiträgen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in ihrer Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 17. Dezember 2018 (ABS´18) die einheitlichen öffentlichen Einrichtungen (im Folgenden: Abrechnungsgebiete) fehlerhaft gebildet hätte. 1. Abzustellen ist hier auf diese Fassung der Ausbaubeitragssatzung. Die Rechtmäßigkeit von Bescheiden zur Erhebung wiederkehrender Beiträge beurteilt sich nach der Sach-und Rechtslage bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 6 A 10352/20.OVG –, S. 5, n.v.). Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Dies folgt aus § 10a Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der bis zum 8. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung (KAG a.F.) ebenso wie aus § 10a Abs. 5 Satz 1 der aktuellen Fassung (KAG n.F.). Unmaßgeblich ist, dass die Ausbaubeitragssatzung vom 17. Dezember 2018 auf der Grundlage der früheren Gesetzesfassung erging. Denn ihre Geltung ist nicht an den Fortbestand des § 10a KAG a.F. geknüpft; sie soll vielmehr auch die satzungsrechtliche Ausformung der neuen gesetzlichen Regelung sein. Eine auf der Basis einer früheren Rechtsgrundlage erlassene Satzung wird nur dann und insoweit ungültig, als sie mit der Neuregelung in Widerspruch steht und eine Übergangsregelung fehlt (vgl. OVG RP Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10719/19.OVG –, S. 4, n.v.). Hier fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 17. Dezember 2018 im Widerspruch zu § 10a KAG n.F. stehen könnte. Der Vergleich von Absatz 1 der Gesetzesnorm, der vorrangig in den Blick zu nehmen ist, zeigt, dass die Änderung den Rahmen des Satzungsgebers zur Umsetzung der Vorstellungen des Gesetzgebers nicht maßgeblich veränderte. Vorrangiges Ziel der Normänderung war vielmehr die Festschreibung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge als Regelfall. Hingegen bleiben die inhaltlichen Vorgaben weitgehend unverändert. Insbesondere belässt es die Neufassung bei den Spielräumen der Gemeinden bei der Entscheidung, ob sie unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten ein einziges Abrechnungsgebiet festlegt oder mehrere. Eine andere Interpretation ließe sich auch nicht mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10 u.a., BVerfGE 137, 1 = juris) in Einklang bringen. Dort wurden die Gesichtspunkte dargelegt, die zu beachten sind, damit die wiederkehrenden Beiträge nicht gegen das auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Belastungsgleichheit verstoßen. Das Bundesverfassungsgericht hob hervor, dass die Bildung der Abrechnungsgebiete dem Satzungs- bzw. Gestaltungsermessen der Gemeinden unterfällt (Rn. 60, 63). 2. Die Bildung der beiden Abrechnungsgebiete in § 3 Abs. 1 ABS´18 i.V.m. dem Plan in Anlage II hält der gerichtlichen Prüfung stand. Die Annahme der Beklagten, es handele sich um zwei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand, leidet nicht an zu beanstandenden Fehlern. a) Der gerichtliche Prüfrahmen ist dabei in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. aa) Zum einen haben die Gerichte den von ihnen nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum der Gemeinden zu achten. Zunächst obliegt es diesen, die maßgeblichen Tatsachen aufzunehmen und zu bewerten. Denn nur die Räte vor Ort sind mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen so vertraut, dass sie ohne weitere Ermittlungen die Parameter bewerten können, die für die Prognose maßgeblich sind, welcher Aufwand für den Ausbau der Straßen im Ortsgebiet anfällt. Der Spielraum wird den Gemeinden ohne weiteres in Bezug auf die Fragen zugestanden, ob zwischen Ortsteilen (noch) ein räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 – 6 C 11654/17.OVG –, juris, Rn. 18), und dazu, wie hoch der Gemeindeanteil zu veranschlagen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. September 2018 – 6 A 10526/18.OVG –, juris, Rn. 25). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb er ihnen in Bezug auf die Einschätzung des jeweiligen Ausbauaufwands nicht eingeräumt werden sollte. Denn hier wie dort kommt es auf die Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort an, über die vor allem die Räte der Kommunen verfügen. Eine im Rahmen eines solchen Einschätzungsspielraums getroffene Entscheidung ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn der diesbezügliche Ratsbeschluss auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil er etwa nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder diesen ein ihnen offensichtlich nicht zukommendes Gewicht beimisst oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 – 6 C 11654/17.OVG –, juris, Rn. 18). bb) Zum anderen haben die Gerichte zu beachten, dass die Gemeinden bei der Bildung von Abrechnungsgebieten ein Gestaltungsermessen haben. Ihnen steht nicht nur ein Spielraum bei der Einschätzung des maßgeblichen Sachverhalts zu; nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (1 BvR 668/10 u.a., juris, Rn. 60, 63) ist ihnen danach auch auf der Rechtsfolgenseite ein Spielraum zu belassen. Die dort genannten Gesichtspunkte, welche die Gemeinden zusätzlich zu beachten haben – Vorstellung des Landesgesetzgebers, verfassungsrechtliche Grenzen – sind keine Faktoren für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten. Sie gewinnen erst Bedeutung für die Frage, welche Entscheidung auf der Basis der Beurteilung rechtlich vertretbar ist. Die gerichtliche Prüfung hat dies zu beachten und ist demzufolge auf die Beanstandung von Ermessens- bzw. Abwägungsfehlern beschränkt. b) Die Beklagte hat bei der Bildung von zwei Abrechnungsgebieten ihren Einschätzungsspielraum eingehalten. aa) Der Ratsbeschluss vom 5. Dezember 2018 beruht nicht auf einer greifbaren Fehleinschätzung; der Rat der Beklagten hat alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt und sie nicht fehlerhaft gewichtet. Abzustellen ist auf die Begründung, die der Rat – wie gesetzlich vorgesehen – beschlossen hat. In ihr finden sich die Erwägungen, die von der Beklagten nachweisbar zu Grunde gelegt wurden. Die Überprüfung des Einschätzungsspielraums anhand von nicht niedergelegten Erwägungen wäre überdies schwierig (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. Juli 2018 – 6 C 11654/17.OVG –, juris, Rn. 19). Hier sind keine Erwägungen außerhalb der Begründung zu erkennen, die gleichwohl vom Willen des Rats umfasst wären. Die Beklagte hat die Bildung von zwei Abrechnungsgebieten mit den strukturellen Unterschieden bezüglich des Straßenausbauaufwands begründet. Sie hat dazu auf die Art der jeweils zulässigen baulichen Nutzung und auf den stärkeren Anliegerverkehr im Abrechnungsgebiet II Bezug genommen. Die Beklagte hat sich damit auf zulässige Kriterien gestützt und diese zutreffend gewichtet. Die Bildung mehrerer Abrechnungsgebiete kommt unter dem Gesichtspunkt des strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwands nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Auszugehen ist vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014; dort ist unter anderem ausgeführt (1 BvR 668/10 u.a., juris, Rn. 65): cc) Die Gemeinden werden zudem bei der Bildung der Abrechnungseinheiten zu berücksichtigen haben, ob dabei Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand zusammengeschlossen werden, falls dies zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde.“ Aus dem Begriff „strukturell“ lässt sich ableiten, dass sich die Unterschiede aus der Gebietsstruktur ergeben, also für die gesamten Gebiete von Bedeutung sein müssen. Damit scheiden Unterschiede in Bezug auf einzelne Straßen aus; sie wären ggf. einer Einzelabrechnung zuzuführen (s. etwa § 10a Abs. 1 Satz 7 KAG n.F.). Zudem stellt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich auf den Aufwand für den Straßenausbau ab. Deshalb kommen nur Aspekte in Betracht, die sich ohne weiteres auf diesen auswirken. In erster Linie zu nennen sind die Breite und die Ausgestaltung der Straßen, aber auch die Art der zulässigen baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke (vgl. OVG RP, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, Rn. 23, und 18. Oktober 2017 – 6 A 11881/16.OVG –, Rn. 17, beide juris). So wird in Industrie- und Gewerbegebieten der Straßenausbau wegen des höheren Verkehrsaufkommens und wegen des zu erwartenden Schwerlastverkehrs – unbeschadet der Frage eines beitragsrechtlichen Ausgleichs – regelmäßig aufwändiger sein als in Wohngebieten (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 A 11666/19.OVG –, juris, Rn. 19). Zu denken ist ferner an besondere Anforderungen an den Aufbau von Straßen wegen geologischer, topografischer und historischer Besonderheiten. Hingegen rechtfertigen Kriterien, die den Erschließungsvorteil der jeweiligen Grundstücke definieren, eine Gebietstrennung regelmäßig nicht. So sind etwa die Grundstücksgröße und der individuelle Artzuschlag Kenngrößen, die den Vorteil abbilden, den das Grundstück durch die Anbindung an das Straßennetz gewinnt. Eine höhere finanzielle Belastung auf Grund dieser Kriterien wird durch diesen Vorteil aufgewogen und rechtfertigt die Annahme einer gleichheitssatzwidrigen Umverteilung, die für die Gebietstrennung gleichfalls erforderlich ist, nicht (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2020 – 6 A 11666/19.OVG –, juris, Rn. 19). bb) Die Einschätzung der Beklagten, in den beiden Abrechnungsgebieten unterscheide sich der Straßenausbauaufwand wegen der Art der zulässigen baulichen Nutzung und wegen des Anliegerverkehrs strukturell, hält sich in dem eben beschriebenen rechtlichen Rahmen. Beides sind Faktoren, die sich auf die Anforderungen an die Breite und den Unterbau der Straßen auswirken. An Straßen, die hochfrequenten Kundenverkehr bewältigen müssen, sind hinsichtlich der Belastbarkeit der verbauten Materialien andere Anforderungen zu stellen als an Straßen mit überwiegendem Anwohnerverkehr. Gleiches gilt im Hinblick auf die Straßenbreite. Noch deutlicher sind die Unterschiede, wenn Schwerlastverkehr zu bewältigen ist, denn dann kommen zusätzliche Anforderungen an die Tragfähigkeit hinzu. Es ist nicht erkennbar oder vom Kläger dargelegt worden, dass die Beklagte zu Unrecht Unterschiede in Bezug auf diese Faktoren für die Abrechnungsgebiete angenommen hat. Sie ging für das Abrechnungsgebiet I, den Ortskern, zutreffend von überwiegender Wohnnutzung aus. Dies entspricht den Informationen, die offen zugänglich über dieses Gebiet zu erhalten sind (z.B. über google.maps). Die dort ebenfalls anzutreffende gewerbliche Nutzung fällt nicht ins Gewicht. Denn sie überwiegt jedenfalls nicht die Wohnnutzung. Umgekehrt hat die Beklagte in Bezug auf das Abrechnungsgebiet II gewerbliche Nutzung unterstellt. In der dortigen Gewerbeansiedlung befinden sich ausschließlich Einzelhandelsbetriebe; Wohnnutzung ist dort nicht anzutreffen. Im Gewerbegebiet lässt sich dies zwar nicht eindeutig feststellen; zulässig ist dort jedoch allenfalls untergeordnete Wohnnutzung in Form von Betriebsleiterwohnungen. Die Annahme unterschiedlicher Verkehrsströme in den beiden Gebieten ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Verkehrsbewegungen in einem von Wohnnutzung geprägten Bereich entstehen vor allem durch die Zu- und Abfahrten der Anwohner. In gewerblich genutzten Arealen ist auf den Kundenverkehr abzustellen, der in aller Regel eine höhere Frequenz hat. Plastisch lässt sich dies in Bezug auf die Gewerbeansiedlung darstellen. Die dortigen Einzelhandelsbetriebe (z.B. Aldi) sind darauf ausgerichtet, Kunden anzuwerben. Demzufolge ist in diesem Bereich mit einem deutlichen höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Schließlich durfte die Beklagte annehmen, dass durch den Anlieferverkehr ein höherer Ausbauaufwand entstehen wird. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet. Die dortigen Betriebe sind zumindest teilweise auf die Anlieferung von Material angewiesen, das nur mit Lastkraftwagen transportiert werden kann. Die Beklagte hat bei der differenzierten Betrachtung der beiden Bereiche keine relevanten Umstände außer Acht gelassen, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Solche hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm erwähnte gewerbliche Nutzung im Ortskern wirkt sich – wie dargelegt – nicht entscheidend aus. Hingegen lässt sich aus § 5 ABS´18 ein Gesichtspunkt ableiten, der zusätzlich für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung spricht. Sie hat dort den Gemeindeanteil für die beiden Abrechnungsgebiete unterschiedlich hoch festgesetzt. Dies bestätigt die Annahme unterschiedlicher Verkehrsströme in den beiden Gebieten. Denn die Beklagte geht offenbar davon aus, dass der Anteil der Verkehrsteilnehmer, welche die beiden Gebiete lediglich durchqueren, zu unterschiedlich ist, um einen gemeinsamen Gemeindeanteil zu rechtfertigen. Mit dem niedrigeren Anteil in Bezug auf das Abrechnungsgebiet II bringt die Beklagte mittelbar zum Ausdruck, dass nach ihrer Ansicht deutlich mehr Personen diesen Bereich direkt anfahren als den Ortskern. Dieser wird also in anderer Weise vom Durchgangsverkehr in Anspruch genommen als das Abrechnungsgebiet II. Schließlich ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die von ihr herangezogenen Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet hätte. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie nach der von ihr vorgenommenen Bewertung der Tatsachen von ihrem Gestaltungermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn ein anderer Zuschnitt der Abrechnungsgebiete in Betracht gekommen wäre und sich aus weiteren Gründen aufgedrängt hätte. Nach der in A... anzutreffenden Bebauungs- und Straßenstruktur ist keine Option für eine andere Gestaltung der Abrechnungsgebiete zu sehen. c) Die strukturellen Unterschiede in Bezug auf den Straßenausbauaufwand in den beiden Abrechnungsgebieten würden – unterstellt, sie seien zusammengefasst – zu nicht gerechtfertigten ungleichen Belastungen führen. aa) Zunächst können die Unterschiede nicht durch Überleitungsregelungen gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG a.F. bzw. § 10a Abs. 6 Satz 1 KAG n.F. ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz müssen solche Regelungen getroffen werden, um Unterschiede auszugleichen, die dadurch entstehen, dass in einem Bereich die Straßen auf Grund einer ungefähr gleichzeitigen Herstellung einen einheitlichen Ausbauzustand haben, in anderen aber nicht (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, juris, Rn. 23); die Gemeinde habe insoweit kein Ermessen (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11881/16.OVG –, juris, LS 3). Zwar trifft die Prämisse der zeitgleichen Herstellung wohl auf die Straßen im Gewerbegebiet „D...“ zu. Denn ausweislich der Anlage 1 zu § 13 ABS´12 sollten die an ihnen gelegenen Grundstücke erstmals am 1. Januar 2018 zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden. Demnach ist anzunehmen, dass alle Straßen in etwa zeitgleich hergestellt wurden. Gleichwohl ist das Instrument der Übergangsregelung hier ungeeignet, um die Auftrennung in Abrechnungsgebiete zu verhindern. Es ist bereits fraglich, ob die zeitgleiche Herstellung von Straßen in einem Bereich einen strukturellen Unterschied zu anderen Bereichen begründen kann. Der Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung – oder eines vorherigen Ausbaus – ist ein temporärer, kein struktureller Faktor. Die Zeitspanne bis zum erneuten Entstehen eines Ausbaubedarfs hängt nicht nur von diesem Faktor ab, sondern wird durch die Ausnutzung der Straße geprägt. Selbst wenn man strukturelle Unterschiede darin sähe, dass in einem Gebiet der Erneuerungsbedarf der Straßen im Wesentlichen gleich und anders als in anderen Gebieten ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juni 2020 – 6 C 10719/19.OVG –, S. 6, n.v.), bleibt unklar, wie diese Unterschiede durch eine Überleitungsregel ausgeglichen werden sollen, die von ihrer Natur her zeitlich begrenzt wirken soll. Da eine Ausbaubeitragssatzung prinzipiell auf Dauer gelten soll, muss sie späteren Erneuerungsbedarf, der sich je nach Belastung unterschiedlich entwickelt, in den Blick nehmen. Gegen eine Korrektur mittels Übergangsregelungen spricht zudem die Intention des Normgebers. Er hat die Möglichkeit der in Rede stehenden Überleitungsregelungen geschaffen, um Doppelbelastungen der Beitragsschuldner zu verhindern (s. LT-Drs. 15/318, S. 9); sein Ziel war nicht der Ausgleich von Unterschieden in Bezug auf den Aufwand beim Straßenausbau. Im konkreten Fall scheidet die Anwendung von Übergangsregeln auch deshalb aus, weil die Beklagte die strukturellen Unterschiede gerade nicht mit einem Vergleich der beiden Abrechnungsgebiete in Bezug auf den Erneuerungsbedarf ihrer Straßen begründete. Er ist in den beiden Gebieten ohnehin nicht einheitlich. In Bezug auf den Ortskern ergibt sich dies aus den Listen der Straßen, für deren Anliegergrundstücke die Beitragserhebung nach den beiden Ausbaubeitragssatzungen in der jeweiligen Fassung erst später erfolgen soll. Die dort genannten Stichtage lassen auf unterschiedliche Herstellungsdaten schließen, die sich wiederum von denjenigen der nicht genannten Straßen unterscheiden. Im Ergebnis Gleiches gilt für das Abrechnungsgebiet II. Dieses umfasst neben dem Gewerbegebiet „D...“ die westlich davon gelegene Gewerbeansiedlung. Die dortigen Straßen sind in den beiden Listen nicht aufgeführt. Daraus ist zu folgern, dass sie ein anderes Herstellungsdatum haben als die Straßen im Gewerbegebiet. bb) Überdies würde sich unter Beachtung des Erfordernisses des potentiellen Gebrauchsvorteils die wechselseitige Belastung der Grundstückseigentümer in den beiden Abrechnungsgebieten mit den Kosten für den Ausbau von Straßen im jeweils anderen Gebiet als ungerechtfertigt darstellen. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gebiet belastet oder begünstigt würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 6 A 11120/17.OVG –, juris, Rn. 15). Jedenfalls ist nicht erkennbar, welchen Lagevorteil die Grundstücke im Abrechnungsgebiet I vom strukturell anderen Ausbau der Straßen im Abrechnungsgebiet II hätten oder umgekehrt. Ein solcher Vorteil ist jedoch Voraussetzung für die Einbeziehung der Verkehrsanlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, u.a. –, juris, Rn. 53). d) Anders als der Kläger meint, steht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2020 (6 A 10352/20.OVG) der Bildung zweier Abrechnungsgebiete nicht entgegen. Zum einen hat das Urteil keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren. Es betraf andere Beteiligte und einen anderen Streitgegenstand. Zum anderen belässt es im Hinblick auf die Bildung von Abrechnungsgebieten einen Spielraum, in dem sich die Beklagte bewegt. Einerseits stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fest, es sei nicht zu beanstanden, dass mit der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge 2012 nur ein einziges Abrechnungsgebiet gebildet worden sei. Andererseits wird festgehalten, die Bildung von zwei Abrechnungsgebieten erweise sich nicht offenkundig als fehlerhaft. Daraus lässt sich nicht folgern, dass die zweite Möglichkeit bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden Prüfung zwingend als fehlerhaft angesehen werden müsste. Vielmehr lässt die Formulierung auch den Schluss zu, die Gestaltung mit zwei Abrechnungsgebieten sei deshalb nicht offenkundig fehlerhaft, weil sie bei näherer Prüfung rechtmäßig sein könnte. 3. Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge 2018 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie keine Zäsur zwischen der Ortslage und dem Wohngebiet „D...“ vorsieht. Die Kammer hält insoweit nicht mehr an ihrer früheren Einschätzung fest. Mit der Einbeziehung dieses Wohngebiets in das Abrechnungsgebiet I bleibt die Beklagte innerhalb ihres Einschätzungs- und Gestaltungsrahmens. Der freien Fläche zwischen der südlichsten Bebauung in diesem Wohngebiet und dem nördlichsten bebauten Grundstück der Ortslage ließe sich zwar mit guten Gründen eine trennende Wirkung beimessen. Denn zu der räumlichen Distanz von ca. 90 m tritt der Umstand, dass die Freifläche von der C...straße – dort eine qualifizierte Straße – durchquert wird. Die typische Nutzung solcher Straßen ist ein Gesichtspunkt, der die Auftrennung in Abrechnungsgebiete rechtfertigen kann. Das Bundesverfassungsgericht stellt die Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes einen konkret zurechenbaren Vorteil vom Ausbau einer Verkehrsanlage haben, nebeneinander. Der Vorteil hänge von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u.a. –, juris, Rn. 64). Deshalb genügt es nicht, lediglich auf Möglichkeiten zur Überquerung der C...straße abzustellen. Zu beachten ist vielmehr, dass ca. 350 m klassifizierte Straße befahren werden müssen, um vom Ortskern in das Wohngebiet „D...“ zu gelangen. Diese Art der Straßennutzung könnte Zweifel an der Annahme wecken, durch den Ausbau von Straßen in einem Bereich entstehe ein Lagevorteil für Grundstücke in dem anderen. Die Zuordnung des genannten Wohngebiets zum Abrechnungsgebiet I hält sich indes im Gestaltungsrahmen der Beklagten. Zum einen spricht schon die Größe des Wohngebiets gegen eine separate Behandlung, zumal es wegen der strukturellen Unterschiede nicht dem Abrechnungsgebiet II zugeordnet werden kann. Zum anderen durfte die Beklagte von einem Bebauungszusammenhang zwischen dem Ortskern und dem Wohngebiet „D...“ ausgehen. Weder die räumliche Distanz noch der typische Verkehr auf der C...straße stehen dieser Annahme zwingend entgegen. 4. Der Einwand des Klägers, er sei nicht Alleineigentümer des herangezogenen Grundstücks, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids. Der Kläger ist nach § 11 Abs. 1, 2 ABS´18 als Miteigentümer Gesamtschuldner. Ein Beitragsbescheid ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beitrag nur von einem Miteigentümer verlangt und nicht auf weitere Gesamtschuldner hingewiesen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1999 – 3 A 3144/99 –, juris, LS 2). Der Beitragsgläubiger kann von mehreren Miteigentümern einen voll in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 1 BvR 923/95 –, juris, Rn. 3). 5. Die weiteren Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu wiederkehrenden Beiträgen gemäß dem Beitragsbescheid vom 4. April 2019 sind gegeben. Hinsichtlich der veranschlagten Kosten und der Berechnung des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Kostenanteils bestehen keine Bedenken und wurden von ihm auch keine geltend gemacht. Im Übrigen nimmt die Kammer auf die jeweilige Begründung in den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen Bezug, die sie sich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO). 6. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Aus Sicht der Kammer bedarf es einer obergerichtlichen Klärung, wie sich der Einschätzungsspielraum der Kommunen bei der Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen zu ihrem Gestaltungsermessen verhält. Ebenso sollte geklärt werden, ob für das Kriterium des strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwands in der Praxis Anwendungsmöglichkeiten verbleiben, wenn man annimmt, die Unterschiede könnten auch durch Überleitungsregelungen ausgeglichen werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 426,88 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung wiederkehrender Beiträge. Er ist Miteigentümer des Grundstücks B...-Straße ... (Flur ..., Nr. ...) in der beklagten Gemeinde A.... Mit Bescheid vom 4. April 2019 wurde der Kläger zu den Kosten für den Ausbau dreier Straßen im Jahr 2018 herangezogen. Das Ausbauprogramm war vom Rat der Beklagten am 29. März 2017 beschlossen worden. Der Widmungsbeschluss zu den Straßen war zuvor im Dezember 2010 bekannt gemacht worden. Die Gemeinde A... hat ca. 2.800 Einwohner. Der bebaute Bereich besteht aus einem teilweise historisch gewachsenen Kern im Süden und neuerer Bebauung im Norden. Im Ortskern finden sich neben gewerblicher Nutzung vor allem Wohnnutzung. Die C...straße durchquert diesen Bereich von Südosten nach Nordwesten. Sie schwenkt nördlich des Ortskerns zunächst nach Westen und dann nach Norden. Nördlich davon befindet sich das Wohngebiet „D...“. Daran schließt sich ein Gewerbegebiet mit demselben Namen an. In ihm haben sich unter anderem Betriebe für Trennwände, Gerüstbau, Möbel, Süßwarenmaschinen, Akustikbau und Antriebstechnik angesiedelt. Zudem befindet sich dort eine Tankstelle. Gegenüber dem Gewerbegebiet liegt westlich der C...straße eine Gewerbeansiedlung mit Gebäuden für Rewe, Aldi Süd und dm. Letztere hat eine Einfahrt von der C...straße; sie weist ansonsten keine Straßen auf. Das Gewerbegebiet östlich der C...straße wird von dort über die E...straße erreicht. Die Grundstücke werden durch diese Straße, eine Ringstraße und Stichstraßen erschlossen. Die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge der Beklagten vom 26. November 2010 in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2012 sah für das gesamte Ortsgebiet eine Abrechnungseinheit und die zeitweise Verschonung von 17 Straßen von der Beitragspflicht vor. Die Beklagte beschloss am 5. Dezember 2018 eine neue Ausbaubeitragssatzung wiederkehrender Beiträge. Die Satzung wurde am 17. Dezember 2018 ausgefertigt und bekanntgemacht. Es wurden zwei Abrechnungsgebiete gebildet (I = Ortskern A... mit Wohngebiet „D...“; II = Gewerbegebiet „D...“ / Gewerbeansiedlung rewe, dm, Aldi). Die Satzung sah die zeitweise Verschonung von sieben Straßen vor. Der Rat der Beklagten beschloss als Anlage III die Begründung zur Bildung der Abrechnungsgebiete. Er stützte die Trennung auf strukturelle Unterschiede. Im Abrechnungsgebiet II unterscheide sich der Straßenausbauaufwand strukturell gravierend von dem in anderen Teilen des Gemeindegebiets. Die Art der zulässigen baulichen Nutzung erfordere einen von Wohngebieten deutlich abweichenden Straßenzustand. Ferner sei wegen des stärkeren Anliegerverkehrs durch Lieferanten und Kunden ein höherer Ausbauaufwand zu erwarten. Eine Zusammenfassung mit anderen Gebieten sei nicht sachgerecht. Die Beklagte setzte den Gemeindeanteil für das Abrechnungsgebiet I auf 37 % und für das Gebiet II auf 30 % fest. Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen im Bereich der Beklagten war Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. So äußerte die Kammer im Urteil vom 6. Oktober 2016 (4 K 799/15.KO) wegen der räumlichen Entfernung zwischen dem Ortskern und dem Wohngebiet „D...“ Bedenken an der Bildung nur einer Abrechnungseinheit. Die Bedenken vertiefte sie im Urteil vom 5. Februar 2020 (4 K 965/19.KO) und hob einen Beitrags- sowie einen Feststellungsbescheid auf. Das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15. Dezember 2020 (6 A 10352/20.OVG) mit – zusammengefasst – folgender Begründung abgeändert: In Bezug auf den Beitragsbescheid sei die Ausbaubeitragssatzung 2012 maßgeblich. Es sei nicht zu beanstanden, dass mit ihr nur eine einzige einheitliche öffentliche Einrichtung gebildet worden sei. Es werde von den Beteiligten nicht diskutiert, ob von einem strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwand auszugehen sei. Dafür sei nach Aktenlage kein Anhaltspunkt ersichtlich. In Bezug auf den Feststellungsbescheid sei die Ausbaubeitragssatzung 2018 maßgeblich. Es sei nicht offenkundig, dass infolge einer fehlerhaften Bildung von zwei Abrechnungseinheiten keine Beitragspflicht bestehe. Ob mit der Begründung des Gemeinderats vom Bestehen eines strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenausbauaufwands in den Teilbereichen auszugehen sei, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten werde darauf hingewiesen, dass auch eine Verschonungsregelung in Betracht komme. Der Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 4. April 2019 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2021 zurückgewiesen. Mit seiner Klage wendet er sich weiter gegen die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen. Die Beteiligten stritten und streiten im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren vor allem darum, ob die Bildung eines zweiten Abrechnungsgebiets nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts gerechtfertigt sei. Der Kläger weist zudem darauf hin, dass er nicht alleiniger Grundstückseigentümer sei. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 426,88 € zu erstatten, und zu verpflichten, Monatszinsen in Höhe von 0,5 % auf den Erstattungsbetrag seit dem 29. November 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum sonstigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte dieses und der Verfahren 4 K 194/17.KO und 4 K 799/15.KO sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung.