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Urteil

4 K 665/20.KO

VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2021:0415.4K665.20.KO.00
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Leitsätze
Eine Beitragssatzung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie Regelungen für solche Konstellationen trifft, die bei der abgerechneten Verkehrsanlage zu erwarten sind.(Rn.25)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist; im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018, der die Parzellen 2/11, 2/19 und 1464/16 betrifft, in Gestalt des Schreibens der Beklagten vom 23. Mai 2019 (Blatt 38 der Gerichtsakte 4 L 543/19.KO) und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2020 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger mittels Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beitragssatzung ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie Regelungen für solche Konstellationen trifft, die bei der abgerechneten Verkehrsanlage zu erwarten sind.(Rn.25) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist; im Übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018, der die Parzellen 2/11, 2/19 und 1464/16 betrifft, in Gestalt des Schreibens der Beklagten vom 23. Mai 2019 (Blatt 38 der Gerichtsakte 4 L 543/19.KO) und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2020 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/20 und der Beklagte zu 11/20. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger mittels Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Klage Erfolg. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018 für die Flurstücke Flur 1, Flurstück-Nr. 2/11, 2/19 und 1464/16 in der Gestalt des Schreibens der Beklagten vom 23. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Grundstücke sind zwar dem Grunde nach beitragspflichtig (1.). Jedoch fehlt es derzeit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung (2.). 1. Die Grundstücke der Kläger sind dem Grunde nach beitragspflichtig. Diesbezüglich verweist die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 13. Juni 2019 im Eilverfahren 4 L 543/19.KO. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der bereits im Eilverfahren durch die Kammer geäußerte Eindruck bestätigt, dass die Flurstücke Nr. 2/19 und 1464/16 einheitlich mit den Anliegergrundstücken Flurstück Nr. 1/9 und 1464/15 als Wohngrundstück genutzt werden. Das auf dem Flurstück 1/9 befindliche Garagengebäude ist sowohl baulich als auch funktional mit dem Wohnhaus der Kläger verbunden. Über die Garage gelangt man durch eine Tür zum Wohngebäude der Kläger, sodass die Grundstücksgrenzen verschwimmen und die Grundstücke von außen als ein einheitliches Grundstück wahrgenommen werden. Auch das Flurstück 2/11 ist als sog. gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Es wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als zum Wohnhaus ausgerichtetes Gartengrundstück genutzt und nimmt aus diesem Grund an der einheitlichen Nutzung der vorgenannten Grundstücke als Wohngrundstück teil. 2. Für eine Beitragserhebung fehlt es hingegen derzeit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die hierfür in Betracht kommenden Bestimmungen in der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten sind nichtig, da die Verteilungsregelungen unvollständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – IV C 45/74 –, juris, Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 1990 – 2 S 2395/89 –, juris, Rn. 32). a) Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Ausbaubeiträgen sind § 10 des Kommunalabgabengesetzes in der hier noch anzuwendenden Vorgängerfassung zur aktuellen Fassung vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158) (KAG a.F.) i.V.m. der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrslagen vom 3. Juli 2003 (ABS). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F., der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (a.a.O.) im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch Anwendung findet, weil mit der Ausbaumaßnahme bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wurde, können die Gemeinden für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen einmalige Beiträge erheben, soweit diese unter anderem innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Dementsprechend erhebt die Beklagte einmalige Beiträge gemäß § 1 Abs. 1, § 3 ABS nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen. Nach § 9 Abs. 1 ABS i.V.m. § 10 Abs. 8, § 7 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F. können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrages erhoben werden. Beitragsmaßstab ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ABS die Geschossfläche. Deren Berechnung erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl, § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS. Da für den Bereich der B...straße und auch für die Grundstücke der Kläger kein wirksamer Bebauungsplan existiert, wird die Geschossflächenzahl nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 ABS anhand der zulässigen Vollgeschosse ermittelt. Als zulässig in diesem Sinne gilt nach § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 ABS – soweit, wie es hier der Fall ist, keine entsprechenden Festsetzungen in einem Bebauungsplan vorhanden sind – die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse. Diese Regelung ist unvollständig, was im vorliegenden Fall zur Unwirksamkeit der Verteilungsregelungen und damit der für die Beitragserhebung einschlägigen Satzungsbestimmungen führt. b) Keine Bedenken hat die Kammer an der Bestimmtheit der in der Regelung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe „nähere Umgebung“ und „überwiegend“. Diese sind nicht derart unbestimmt, dass sie der Behörde die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen und daher nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar wären (vgl. Driehaus, Abgabensatzungen, 2014, S. 110). Die Auslegung des Begriffs der „näheren Umgebung“ ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 –, juris, Rn. 18). Auch die Auslegung des Begriffs „überwiegend“ wirft grundsätzlich keine Probleme auf, die nicht üblicherweise bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe zu bewältigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 13. November 2020 – 6 A 10755/20.OVG –, BA S. 4 f.). c) In der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten fehlt jedoch eine notwendige Vorschrift. Sie sieht keine Regelung für die Konstellation vor, dass in der näheren Umgebung anzahlmäßig kein Überwiegen einer bestimmten Vollgeschosszahl feststellbar ist, da beispielsweise gleich viele ein- und zweigeschossig bebaute Grundstücke vorhanden sind. Nach der Rechtsprechung der Kammer führt das Fehlen einer solchen Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung zwar dann nicht zur Unvollständigkeit und damit zur Nichtigkeit der Satzung, wenn weder nach dem Vortrag der Beteiligten noch nach Aktenlage im betreffenden Gemeindegebiet eine solche Konstellation vorliegt bzw. zu erwarten ist (vgl. Urteile der Kammer vom 18. Mai 2020 – 4 K 1218/19.KO – und 19. August 2020 – 4 K 1156/19.KO –, beide n.v.; bestätigt durch OVG RP, Beschlüsse vom 13. November 2020, a.a.O., und 9. Februar 2021 – 6 A 11133/20.OVG –, beide n.v.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 – IV C 61 - 68 und 80 - 84.75 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Übertragen auf das Ausbaubeitragsrecht, in dem das Prinzip der regionalen Teilbarkeit Anwendung findet, ist das Fehlen einer entsprechenden Satzungsregelung nach den vorstehenden Grundsätzen unproblematisch, solange die genannte Pattkonstellation in der konkreten ausgebauten Verkehrsanlage nicht zu erwarten ist. Hier ist das Gegenteil der Fall (aa), was zur Unwirksamkeit der Satzung führt (bb). An ihrer Rechtsprechung, wonach in Fällen, in denen in der näheren Umgebung anzahlmäßig kein Überwiegen einer bestimmten Vollgeschosszahl feststellbar ist, die Zahl der zugrunde zu legenden Vollgeschosse durch Auslegung des Begriffs „überwiegend“ ermittelt werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 18. Mai 2020 und 19. August 2020, a.a.O.), hält die Kammer nicht länger fest (cc). aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befinden sich in der B...straße nahezu gleich viele mit einem Vollgeschoss oder zwei Vollgeschossen bebaute Grundstücke. Auf der südöstlichen Straßenseite sind fast alle Grundstücke eingeschossig bebaut, wohingegen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite das umgekehrte Bild ergibt. Zudem handelt es sich bei der Bebauung in der B...straße um einen Altbestand ohne Baulücken. Diese Situation zugrunde legend war für den Satzungsgeber unschwer erkennbar, dass sich in Bezug auf eine Reihe von Parzellen die Konstellation eines Gleichstandes von ein- und zweigeschossig bebauten Grundstücken in der näheren Umgebung ergeben kann, wenn man von Nordosten nach Südwesten bzw. in umgekehrter Richtung entlang der Straße „wandernd“ für jedes einzelne Grundstück die Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung feststellen will. Selbst wenn derzeit das Überwiegen einer Vollgeschosszahl für jedes einzelne Grundstück in der B...straße feststellbar sein sollte, ist aufgrund der aktuellen Bebauung zumindest für die Zukunft das Entstehen einer Pattsituation zu erwarten. Denn trotz der Tatsache, dass es sich bei der Bebauung in der B...straße um Altbestand handelt, sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Grundstücke im rückwärtigen Bereich angebaut worden. Da einige Wohngebäude derzeit lediglich über ein Voll- und ein Dachgeschoss verfügen, ist nicht ausgeschlossen, dass nach einem Anbau das entsprechende Wohngebäude in Zukunft als mit zwei Vollgeschossen bebaut anzusehen und damit die geschilderte Pattsituation dann entstehen wird. bb) Da es für die zu erwartende Situation eines Gleichstandes von ein- und zweigeschossiger Bebauung in der näheren Umgebung für eine Vielzahl von Grundstücken in der B...straße an einer Satzungsregelung fehlt, ist die Regelung zum Verteilungsmaßstab und damit die Satzung insgesamt defizitär und im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dies betrifft somit auch die unmittelbar mit der Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 ABS in Zusammenhang stehende Verteilungsregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 9 ABS, wonach in den Fällen, in denen die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete ist, diese zugrunde zu legen ist. Auch wenn es nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt, dürfte diese Regelung selbst bereits unbestimmt sein, da ihr nicht zu entnehmen ist, ob sich die Formulierung „diese“ auf die tatsächliche oder auf die nach den vorstehenden Regelungen berechnete Geschossfläche bezieht. cc) Kann ein Überwiegen einer Vollgeschosszahl in der näheren Umgebung nicht festgestellt werden, ist es auch nicht möglich, den Begriff „überwiegend“ ergänzend auszulegen. An ihrer Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen dieser Begriff derart ausgelegt werden kann, dass für die Bestimmung der überwiegend vorhandenen Vollgeschosse neben der Anzahl der verwirklichten Vollgeschosse auch die Fläche, auf denen die Vollgeschosse verwirklicht werden, mit zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile der Kammer vom 18. Mai 2019 und 19. August 2020, a.a.O), hält die Kammer nicht weiter fest. Hiergegen spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich auf die Zahl der Vollgeschosse abstellt und eine Berücksichtigung der jeweiligen Grundstücksflächen ausschließt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 6 A 10768/13.OVG –, BA S. 4). Es obliegt nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung somit der Beklagten, für die Konstellation eines Gleichstandes der in der näheren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse in der B...straße und ggf. für die derzeit für das gesamte Gemeindegebiet geltende Ausbaubeitragssatzung generell eine Regelung zu treffen. Die Beklagte kann dieses Problem unschwer beseitigen. Sie kann etwa in nur einem Satz festlegen, ob bei einem Gleichstand der Zahl der Vollgeschosse in der näheren Umgebung die höhere oder niedrigere Vollgeschosszahl der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden soll. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.572,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag. Sie sind Eigentümer der im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücke Flur 1, Flurstück-Nr. 2/11, 2/19, 1464/16 sowie 1/9 und 1464/15 in der Gemarkung der Beklagten. Diese sind im Baulastenverzeichnis zu einer Grundstückseinheit zusammengefasst. Das Wohnhaus der Kläger, welches sich im Wesentlichen auf dem Flurstück 2/19 und zu einem sehr geringen Teil auch auf dem Flurstück 1/9 befindet, hat seinen Zugang an der A...straße. Auf dem Flurstück 1/9 sind ein Garagengebäude mit zwei Garagen in Massivbauweise und eine Einzelgarage errichtet. Das Garagengebäude und das Wohnhaus sind an den Gebäudeecken zur A...straße hin mit einer Mauer verbunden, in der sich eine Tür befindet. Das Flurstück Nr. 1/9 liegt mit einer Länge von ca. 10 m unmittelbar an der B...straße. Hinsichtlich der weiteren örtlichen Gegebenheiten wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen. In seiner Sitzung vom 19. April 2018 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Auftragsvergabe für den Ausbau der B...straße, das entsprechende Bauprogramm sowie die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag in Höhe von 19 € pro Quadratmeter Geschossfläche und legte den Gemeindeanteil auf 30 v.H. fest. Beitragsmaßstab bei der Verteilung des Ausbauaufwandes ist nach der Satzung der Beklagten die Geschossfläche. Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2018 erhob die Beklagte Vorausleistungen für den Ausbau der B...straße in Höhe von 4.704,40 € für die Flurstücke Nr. 2/11, 2/19 und 1464/16 bzw. 3.868,40 € für die Flurstücke 1/9 und 1464/15. Mit ihrem gegen die Beitragserhebung für die Flurstücke 2/11, 2/19 und 1464/16 erhobenen Widerspruch trugen die Kläger vor, ihre Grundstücke erhielten keinen Sondervorteil durch die Ausbaumaßnahme. Die Grundstücke würden nicht von der B...straße, sondern von der A...straße erschlossen. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2020 – den Klägern zugestellt am 2. Juli 2020 – führte der Kreisrechtsausschuss des Westerwaldkreises aus, die Beitragserhebung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Flurstücke Nr. 2/19 und 1464/16 bildeten eine wirtschaftliche Einheit, da sie nur gemeinsam sinnvoll bebaubar seien. Das Flurstück 2/11 werde von den Klägern als Garten zum Wohnhaus genutzt, sodass die Flurstücke 2/11, 2/19 und 1464/16 ein großes Wohngrundstück bildeten. Durch die auf der Grenze errichtete Mauer bestehe eine Verbindung zwischen Wohnhaus und den auf dem Flurstück 1/9 befindlichen Garagen. Überdies sei auch ein fußläufiger Zugang vom Garagengrundstück zu den Hinterliegergrundstücken angelegt, woraus sich auch für diese der Vorteil der Nutzung der B...straße ergebe. Die Grundstücke der Kläger würden – unter Ausnutzung einer Vereinigungsbaulast – insgesamt einheitlich genutzt, sodass die schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen bestehe, die Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung mit einzubeziehen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 – 4 L 543/19.KO – lehnte die erkennende Kammer den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Beitragsbescheide vom 13. Dezember 2018 ab. Mit ihrer am 31. Juli 2020 gegen beide Beitragsbescheide vom 13. Dezember 2018 erhobenen Klage wiederholen die Kläger ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, eine einheitliche wirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke liege nicht vor. Die Flurstücke 2/19 und 2/11 würden als Grünfläche genutzt. Vom Flurstück 1/9 könne nicht unmittelbar auf die Flurstücke 2/19 und 2/11 aufgefahren werden. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2018, der die Parzellen 2/11, 2/19 und 1464/16 betrifft, in Gestalt des Schreibens der Beklagten vom 23. Mai 2019 (Blatt 38 der Gerichtsakte 4 L 543/19.KO) und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2020 aufzuheben, und nehmen ihre Klage betreffend den Beitragsbescheid für die Flurstücke 1/9 und 1464/15 zurück. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stimmt der teilweisen Klagerücknahme zu und führt unter Verweis auf ihren Vortrag im Eilverfahren 4 L 543/19.KO aus, die Hinterliegergrundstücke würden einheitlich mit den Anliegergrundstücken genutzt. Für eine Veranlagung der streitgegenständlichen Grundstücke spreche auch die Verbindung des Garagengebäudes und des Wohnhauses mit einer Wand. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Nutzung der klägerischen Grundstücke sowie der B...straße. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 4 L 1199/18.KO, 4 L 478/19.KO und 4 L 543/19.KO verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.