Gerichtsbescheid
4 K 1139/19.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt sowie der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, welche der Beklagte trägt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt sowie der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, welche der Beklagte trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die vorliegende Klage, über welche das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt es für die Durchführung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach muss sie geltend machen, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Für die Annahme einer Klagebefugnis reicht bereits die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung aus, was in einer - hier vorliegenden - Verpflichtungskonstellation den substantiierten Vortrag des Klägers hinsichtlich eines ihm zustehenden Anspruchs bedingt (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 42 Rn. 71). Im vorliegenden Fall vermitteln die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Klägerin keine subjektiven Rechte. Die Klägerin begehrt eine Änderung der südlichen Platzrunde des Sonderplatzes B.... Rechtsgrundlage für die Festlegung dieser Platzrunde ist § 22 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO -, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung des Flugplatzverkehrs besondere Regelungen treffen kann. Bei einer auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Platzrunde handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - 8 A 05.40029 und 8 A 05.40030 -, NVwZ-RR 2007, 386 m.w.N aus der Rspr.), welche im Hinblick auf die streitgegenständliche Platzrundenführung zwischenzeitlich Bestandskraft erlangt hat. Diese besteht nach dem Vortrag des beklagten Landes seit dem Jahr 2005 und hat auch durch die letzte Anpassung der Platzrundenführung am besagten Flugplatz vom 7. Juni 2017 keine Änderung erfahren. Das Begehren der Klägerin auf Neuentscheidung des Beklagten über ihren die Änderung dieser Platzrunde betreffenden Antrag kann indes nicht auf § 22 Abs. 1 LuftVO gestützt werden. Diese Vorschrift vermittelt keine diesbezüglichen subjektivöffentlichen Rechte Dritter, sondern dient ausschließlich der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 7 LA 7/19 -, juris, Rn. 11; OVG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 2017 - 1 LB 18/15 -, juris, Rn. 83 ff.). Die Kammer kann im vorliegenden Fall offenlassen, ob für die Berücksichtigung von Belangen Dritter - also derjenigen, die nicht unmittelbar am Luftverkehr teilnehmen - bei der Anfechtung einer Platzrunde andere rechtliche Maßstäbe gelten (vgl. zu dieser Konstellation und zu Zweifeln an der Klagebefugnis solcher Dritter auch in diesen Fällen BayVGH, a.a.O.). Denn jedenfalls in einer - hier vorliegenden - Verpflichtungskonstellation hat ein Dritter grundsätzlich eine (bestandskräftige) Platzrundenführung hinzunehmen. Wie das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 24. Januar 2020 (a.a.O., Rn. 3, 21) überzeugend darlegt, wird durch eine bestandskräftig festgelegte Platzrunde insbesondere nicht in rechtswidriger Weise in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit eingegriffen, da ein betroffenes Baugrundstück durch die Platzrunde vorbelastet ist und Art. 14 Abs. 1 GG kein Recht auf Beseitigung von Genehmigungshindernisses vermittelt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 85). Soweit die Klägerin darüber hinaus versucht, eine Änderung der Platzrunde mit dem Argument zu erreichen, die derzeitige Platzrundenführung diene gerade nicht dem Schutz des Luftverkehrs, weil sie nicht sicher geflogen werden könne, verhilft ihr auch dieser Vortrag nicht zu einer Klagebefugnis. Denn wie bereits dargelegt, dient die Festlegung einer Platzrundenführung alleinig dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs, welches der einzelne Bürger auch nicht mit einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtlich geltend machen kann (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 12). Davon abgesehen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die derzeitige südliche Platzrundenführung völlig ungeeignet zum Schutz des Luftverkehrs ist. Entgegen der Darstellung der Klägerin wird die streitgegenständliche Platzrunde nach dem Vortrag des Beklagten seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen. Auch seien der Luftfahrtbehörde keine Schwierigkeiten aufgrund fehlender Orientierungspunkte bekannt. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert mit der Darlegung konkreter Unfallereignisse oder Gefährdungssituationen entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Satz 3, § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihm hinsichtlich seiner außergerichtlichen Kosten einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Klägerin oder die Staatskasse zuzusprechen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da der Beklagte fehlerhaft in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ausgeführt hatte, es könne Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben werden, hat dieser durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides wegen der Kosten folgt aus § 84 Satz 3, § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Anpassung einer Platzrunde. Am 31. März 2016 beantragte die Klägerin beim Saarland die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen - WEA - in A.... Den ablehnenden Bescheid vom 26. September 2018 begründete die zuständige Behörde des Saarlandes mit entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Belangen sowie einer fehlenden Zustimmung nach § 14 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes - LuftVG -. Letztere wurde insbesondere wegen einer entgegenstehenden Platzrundenführung auf dem Sonderplatz B... versagt. Unter dem 6. Februar 2019 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Anpassung der Südplatzrunde des Sonderplatzes B.... Diese besteht seit dem Jahr 2005; zuletzt erfolgte am 7. Juni 2017 eine Änderung der Platzrundenführung am besagten Flugplatz durch Veröffentlichung in den „Nachrichten für Luftfahrer“. In diesem Antrag führte die Klägerin aus, sie plane südwestlich dieses Sonderplatzes die Errichtung und den Betrieb von drei WEA. Der derzeitige Verlauf der südlichen Motorplatzrunde stehe ihrem geplanten Vorhaben entgegen und die Anpassung der südlichen Platzrunde sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG als auch unter flugbetrieblichen Gründen zwingend geboten. Da die geplanten WEA derzeit nicht die geforderten Mindestabstände zur Platzrunde einhielten, sei die erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 LuftVG versagt worden. Diese versagte Zustimmung sei für die Genehmigungsbehörde bindend, was zu einer faktischen Verhinderung der von ihr geplanten WEA führe. Zwar sei im vorliegenden Fall von der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Platzrunde auszugehen; jedoch sei die sichere und geordnete Abwicklung des Luftverkehrs über die streitgegenständliche Platzrunde nicht gewährleistet. Jedenfalls sei mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme von einem zwingenden Erfordernis der Anpassung der südlichen Platzrunde auszugehen. Hierbei müsse insbesondere die erhebliche Bedeutung des Ausbaus der Erneuerbaren Energie berücksichtigt werden. Insbesondere dieser Belang führe dazu, dass die von dem Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung nur im Sinne der Platzrundenanpassung getroffen werden könne. Im ablehnenden Bescheid vom 13. März 2019 führte der Beklagte aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Eine Anspruchsgrundlage der Klägerin sei nicht erkennbar. Weder werde deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch deren Baufreiheit aus Art. 14 GG verletzt. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen oder nachgewiesen, dass sie Eigentümerin der Parzellen sei, auf denen die WEA errichtet werden sollten. Im Übrigen müsse ein Bauherr auf einen genehmigten Flugplatz und dessen Betrieb Rücksicht nehmen. Eine Abwägung der Belange führe vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen der besonders empfindlichen und schützenswerten Belange des Flugplatzbetreibers. Denn das Bauvorhaben der Klägerin führe zu unzumutbaren Einschränkungen des Flugbetriebs. Die bestehende Südplatzrunde gewährleiste einen unabdingbaren sicheren Betrieb am Sonderlandeplatz B.... Selbst wenn man eine Anspruchsgrundlage bejahen würde, könne die Klägerin keine bestimmte Platzrunde beanspruchen. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 9. April 2019 führte die Klägerin aus, sie könne sich auf die auch dingliche und schuldrechtliche Nutzungsrechte schützende Baufreiheit berufen. Für die derzeitigen Beschränkungen durch den Fortbestand der aktuellen rechtswidrigen Platzrunde bestehe keine tragfähige Rechtsgrundlage. Sie habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, weil im Zusammenhang mit der Festlegung einer Platzrunde auch die subjektiven Rechte der einzelnen Betroffenen, im vorliegenden Fall also auch ihre Interessen als zivilrechtlich Nutzungsberechtigte eines betroffenen Grundstücks, zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus befänden sich die betreffenden Grundstücke auf einer im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Windkraft ausgewiesenen Fläche. Durch die individuelle Betroffenheit habe sie einen Anspruch auf Anpassung der besonderen Regelung in Form der streitgegenständlichen Platzrundenführung. Der Beklagte verkenne, dass der Betreiber des Flugplatzes keinen Anspruch auf Erhalt des status quo habe. Da die derzeitige Platzrundenführung die Sicherheit des Flugbetriebs nicht gewährleisten könne, liege sowohl hinsichtlich des Erschließungsermessens als auch des Auswahlermessens eine Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null vor. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 29. August 2018 führte der Beklagte aus, die Klägerin könne sich nicht auf die Baufreiheit aus Art. 14 GG berufen, weil sie weder vorgetragen noch nachgewiesen habe, dass sie rechtlich überhaupt in der Lage sei, an den von ihr beabsichtigten Stellen im Bereich A... WEA zu errichten. Im Übrigen habe die Immissionsschutzbehörde den Antrag auf Errichtung der WEA auch aus naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt. Selbst bei Zulässigkeit des Antrags wäre dieser zumindest unbegründet. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlegung der Südplatzrunde. Die derzeitige Platzrundenführung sei alternativlos und diene dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Piloten. Deshalb sei ein etwaiger Eingriff in Art. 14 GG jedenfalls gerechtfertigt. Zudem sei - wie im Ausgangsbescheid ausgeführt - nach dem Gebot der Rücksichtnahme der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs Vorrang vor der Errichtung und dem Betrieb der WEA einzuräumen. Es bestehe kein Spielraum für den Flugplatzbetreiber, um selbst Rücksicht auf das Vorhaben der Klägerin zu nehmen. In der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid wurde ausgeführt, es könne gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhoben werden. Mit ihrer hiergegen am 25. September 2019 zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil er sich nicht mit ihren konkreten Belangen auseinandergesetzt habe. Das Ermessen hinsichtlich einer Entscheidung zur Änderung der streitgegenständlichen Platzrunde sei schon deshalb auf Null reduziert, weil deren Verlauf nach einem Gutachten von Herrn Dr. C... die Sicherheit des Luftverkehrs unter den Prämissen der aktuellen rechtlichen Grundlagen in evidenter Weise gefährde. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Eigentümerin der Vorhabengrundstücke habe sie an diesen zivilrechtliche Nutzungsrechte, aus denen sich ihre Klagebefugnis u.a. ableite. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2019 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Anpassung der Platzrunde am Sonderlandeplatz B... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, wiederholt und vertieft diese und führt ergänzend aus, das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von Herrn Dr. C... halte einer fachlichen Überprüfung nicht stand. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße das Verfahren an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (zwei Hefte) verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.