Urteil
4 K 368/19.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2019:0919.4K368.19.KO.00
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Leitsätze
1. Ein Bescheid über einen Schulausschluss erledigt sich nicht durch den daraufhin erfolgten Wechsel des betreffenden Schülers an eine andere Schule. Dies gilt auch dann, wenn der Schüler eine Rückkehr an die ehemalige Schule nicht mehr beabsichtigt.(Rn.18)
2. Will ein Kläger nach verfügtem Schulausschluss nicht an seine ehemalige Schule zurückkehren, fehlt es einer Klage gegen den Bescheid über den Schulausschluss an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.21)
3. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, einem Schüler die Möglichkeit zu eröffnen, die Rechtmäßigkeit seines Schulausschlusses durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen zu lassen, wenn er aus persönlichen Gründen auf eine Rückkehr zur ehemaligen Schule verzichtet und es deshalb für eine entsprechenden Anfechtungsklage am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über einen Schulausschluss erledigt sich nicht durch den daraufhin erfolgten Wechsel des betreffenden Schülers an eine andere Schule. Dies gilt auch dann, wenn der Schüler eine Rückkehr an die ehemalige Schule nicht mehr beabsichtigt.(Rn.18) 2. Will ein Kläger nach verfügtem Schulausschluss nicht an seine ehemalige Schule zurückkehren, fehlt es einer Klage gegen den Bescheid über den Schulausschluss an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.21) 3. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, einem Schüler die Möglichkeit zu eröffnen, die Rechtmäßigkeit seines Schulausschlusses durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen zu lassen, wenn er aus persönlichen Gründen auf eine Rückkehr zur ehemaligen Schule verzichtet und es deshalb für eine entsprechenden Anfechtungsklage am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über welche die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist unzulässig. Die erhobene Forstsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil sich der Bescheid vom 14. März 2019 entgegen der Auffassung des Klägers durch seinen Schulwechsel nicht erledigt hat (I.). Die Kammer war darüber hinaus nicht gehalten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen die Verfügung vom 14. März 2019 auszusetzen (II.). Dieses Ergebnis ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (III.). I. Ein Verwaltungsakt hat sich dann erledigt, wenn von ihm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen und damit die mit ihm verbundene rechtliche Beschwer nachträglich wegfällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 12 A 48/89 –, NVwZ 1990, 1091; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 36. EL 2019, § 113 Rn. 119 m.w.N.). Beispiele hierfür nennt § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach sich ein Verwaltungsakt durch Widerruf, Rücknahme oder anderweitige Aufhebung, durch Zeitablauf oder auch anderweitig erledigen kann. Letzteres wird u.a. angenommen bei Wegfall des Regelungsobjektes oder -subjektes sowie bei einer inhaltlichen Überholung des Verwaltungsaktes (vgl. Riese, a.a.O., mit weiteren Beispielen und Nachweisen). Demgegenüber fehlt es an einer Erledigung bei einer bloßen Erfüllung des Verwaltungsaktes oder bei dessen Vollziehung jedenfalls dann, soweit durch diese keine irreparablen Verhältnisse geschaffen werden und sich die entsprechenden Maßnahmen rückgängig machen lassen (vgl. Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 113 Rn. 94; Riese, a.a.O., Rn. 119 m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Verwaltungsakt noch geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder ihm weiterhin eine Steuerungsfunktion zukommt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122). Ist ein vollzogener Verwaltungsakt zugleich Grundlage für einen aus der Vollstreckung erwachsenen Kostenerstattungsanspruch der Behörde, liegt deshalb – unabhängig von der Frage, ob die Vollziehung des Verwaltungsaktes rückgängig gemacht werden kann – keine Erledigung vor; denn die Titelfunktion des Bescheides bleibt bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, NVwZ 2009, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 1996 – 8 A 13546/95 –, NVwZ 1997, 1009 m.w.N. aus der Rspr.; Emmenegger, a.a.O). Davon ausgehend können sich im Schulrecht Ordnungsmaßnahmen nach einem Schulwechsel dann erledigen, wenn sie sich spezifisch auf das vormalige Schulverhältnis zur ehemaligen Schule beziehen und deshalb keinerlei rechtliche Auswirkungen auf das Schulverhältnis zur neuen Schule haben können. Dies gilt beispielsweise bei einer Versetzung eines Schülers in eine andere Klasse (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 –, juris), bei einem Ausschluss vom Unterricht, aber auch für eine Androhung eines Schulausschlusses (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Juni 2010 – W 2 K 09.744 –, juris, Rn. 30). Charakteristisch für diese Ordnungsmaßnahmen ist, dass ihr präventiver Ansatz auf die Herstellung der Ordnung an der Schule unter Aufrechterhaltung des vorhandenen Schulverhältnisses abzielen und ihre Regelungswirkung untrennbar mit diesem Schulverhältnis verbunden ist. Wird als schulische Ordnungsmaßnahme hingegen der Schulausschluss verfügt, wird die Ordnung der Schule durch die Auflösung des Schulverhältnisses zu dem betreffenden Schüler wiederhergestellt. Wechselt der Schüler auf eine entsprechende Verfügung hin die Schule, werden damit nicht gleichzeitig die mit dem Schulausschluss verbundenen Rechtswirkungen beseitigt. Mit dem (ggf. vorübergehenden) Schulwechsel kommt der Schüler zunächst nur seiner in § 7 des Schulgesetzes normierten allgemeinen Schulpflicht nach. Die (freiwillige) Befolgung eines Schulausschlusses und die Begründung eines neuen Schulverhältnisses zu einer anderen Schule führen nicht zu irreversiblen Verhältnissen für den betreffenden Schüler. Hält dieser den Schulausschluss für rechtsfehlerhaft, kann er gegen die entsprechende Verfügung mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen. Für eine Erledigung der Schulausschlussverfügung nach einem Schulwechsel spricht auch nicht, dass dem Schüler aufgrund der besonderen Bedeutung des schulischen Umfeldes für seine Weiterentwicklung ein erneuter Schulwechsel nach einem womöglich jahrelang andauernden Verwaltungsprozess nicht mehr zuzumuten ist. Will der Schüler auf der alten Schule verbleiben, kann er sein Interesse einstweilen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgen. Dies war dem Kläger im vorliegenden Fall auch zumutbar. Sein Vortrag, nach dem Schulausschluss hätten sich seine Eltern nicht getraut, vorläufigen Rechtsschutz einzulegen, weil ihm unmissverständlich klargemacht worden sei, dass er in der Schule unerwünscht sei, ändert hieran nichts. Weder findet eine entsprechende Zurückhaltung oder Einschüchterung der Eltern eine Grundlage in der Verwaltungsakte noch folgten hieraus rechtlich relevante Hindernisse für die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes. Ausgehend hiervon scheidet eine Erledigung der Verfügung vom 14. März 2019 aus. Dem Kläger stand bzw. steht es offen, gegen den verfügten Schulausschluss mit einem Widerspruch bzw. einer Anfechtungsklage vorzugehen. Seine Beweggründe, hiervon deshalb abzusehen, weil er nicht mehr zur ehemaligen Schule zurückkehren möchte und ein entsprechender Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage – wie der Kläger selbst ausführt – mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückzuweisen bzw. abzuweisen wäre, führt nicht zu einer Erledigung im genannten Sinne bzw. zu einer Zulässigkeit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage (s. hierzu sogleich unter III.). Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein erneuter Wechsel an die A.-Schule unmöglich oder unzumutbar wäre, liegen nicht vor. II. Die Kammer war nicht gehalten, das Verfahren bis zur Entscheidung über den am 19. Juli 2019 gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobenen Widerspruch auszusetzen. Denn selbst dann, wenn der Kläger seine Klage in der Folge auf eine Anfechtungsklage umgestellt hätte, wäre auch diese Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. An einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt es insbesondere dann, wenn der Kläger an der Rechtsverfolgung erkennbar kein Interesse mehr hat (vgl. BverwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, NVwZ 1989, 673; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vorb. § 40 Rn. 94). So verhält es sich hier. Der Kläger hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückkehr zur ehemaligen Schule nicht beabsichtigt sei und er auf der E.-Schule verbleiben wolle. III. Im Ergebnis steht dem Kläger deshalb in der vorliegenden Konstellation – unter Wahrung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG – kein gerichtlicher Rechtsschutz zur Seite. Dies verkennt er bei seinem Hinweis darauf, in der vorliegenden Konstellation müsse Rechtsschutz entweder über eine Anfechtungs- oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage gewährt werden. Ist aber eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Bescheid unzulässig, weil es hierfür an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt, kann sich der Kläger nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage „flüchten“. Diese stellt keine „Auffangklageart“ dar, sondern ist nur in bestimmten Fallkonstellationen bei Darlegung eines besonderen Interesses zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, NVwZ 2013, 1481). Sie ist hinsichtlich ihrer Zulässigkeit untrennbar mit der Zulässigkeit der Anfechtungsklage dergestalt verbunden, dass eine mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige Anfechtungsklage nach Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht zur Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. März 2017 – 4 ZB 16.2255 –, juris, Rn. 9; Riese, a.a.O., Rn. 150 m.w.N. aus der Rspr.). Darüber hinaus kann ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht zur Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes wegen „rechtlicher Unmöglichkeit“ seiner Beseitigung führen. Der Kläger hätte es sonst stets in der Hand, den in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehenen Vorrang der Gestaltungsklage zu unterlaufen. Selbst wenn man eine Erledigung in diesen Fällen annehmen würde, wäre aber auch die Fortsetzungsfeststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (s.o.). Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des BVerwG vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98, NVwZ 2000, 63 – ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Der Senat setzt sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob bei einer Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Eintritt der Bestandskraft eine Fortsetzungsfeststellungsklage an die Fristen der § 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Das BVerwG verneint diese Frage unter ausführlicher Darlegung der verschiedenen Interessenlagen in den Fällen einer Erledigung vor und einer Erledigung nach Bestandskraft des maßgeblichen Bescheides und führt überdies aus, die Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich vor Eintritt der Bestandskraft erledige, seien dem § 43 VwGO zu entnehmen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, NVwZ 2000, 63, 64). Damit qualifiziert er die Fortsetzungsfeststellungsklage in dieser Konstellation als spezielle Feststellungsklage. Diese Entscheidung verhält sich jedoch weder zum Verhältnis einer mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässigen Anfechtungsklage zu der sich an diese anschließenden Fortsetzungsfeststellungsklage noch zur Frage der Erledigung des streitgegenständlichen Bescheids in diesen Fällen. Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Ergebnis auf den ersten Blick hinsichtlich der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG zu einem Wertungswiderspruch führen kann. Denn nach den vorstehenden Ausführungen erhält der Adressat von schulischen Ordnungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle des Schulausschlusses bei einem Schulwechsel die Möglichkeit, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Darlegung eines Feststellungsinteresses die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen feststellen zu lassen; dem Adressaten eines den Schulausschluss verfügenden Bescheids – im vorliegenden Fall dem Kläger – wird diese Möglichkeit hingegen versagt. Dieses Ergebnis ist jedoch hinzunehmen, weil es seine Grundlage unmittelbar in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dem gesetzlich normierten Vorrang der – rechtsschutzintensiveren – Gestaltungsklage findet. Dem Kläger war bzw. ist es grundsätzlich möglich, gegen den Schulausschluss mit einer Anfechtungsklage vorzugehen und damit nicht nur die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügung feststellen zu lassen, sondern deren – aus seiner Sicht rechtswidrigen – Rechtsfolgen zu beseitigen. Verzichtet er aus persönlichen Gründen auf diesen „effektiveren“ Rechtsschutz, stellt er diese persönlichen Gründe über sein Interesse an einer Rehabilitation. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt nicht das Recht des Einzelnen, rechtliche Fragestellungen wenigstens einmal in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, wenn er es in einem voraufgehenden Verfahren oder Verfahrensabschnitt ihm zurechenbar unterlassen hat, seine Rechte zu verteidigen (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 87. EL Stand März 2019, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 238). Verzichtet ein Kläger – wie hier der Fall – auf die ihm mögliche Rechtsverteidigung durch eine Gestaltungsklage, ist ihm weiterer gerichtlicher Rechtsschutz von Verfassungs wegen nicht zu garantieren. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Schulausschlusses. Er besuchte bis zu seinem Schulwechsel die A.-Schule, Integrative Realschule plus und Fachoberschule, in B. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 wurde dem Kläger die Androhung des Schulausschlusses, befristet bis zum 30. April 2019, bekannt gegeben. Zur Begründung der Maßnahme stützte sich der Rektor der Schule auf das Verhalten des Klägers sowohl gegenüber der Schülerschaft als auch gegenüber dem Lehrpersonal. Maßgeblich stellte der Bescheid auf ein einschüchterndes und angsterzeugendes Verhalten des Klägers gegenüber seinen Mitschülern sowie eine nicht gänzlich auszuschließende, von ihm ausgehende Fremdgefährdung ab. Mit Bescheid vom 14. März 2019 gab der A.-Schule dem Kläger bekannt, die Gesamtkonferenz habe am 13. März 2019 seinen dauerhaften Ausschluss beschlossen. Zur Begründung wurde unter Aufzählung entsprechender Beispiele ausgeführt, der Kläger habe die Regeln der Schulgemeinschaft nicht als für ihn persönlich geltend akzeptiert. Auch verhängte Ordnungsmaßnahmen wie der Ausschluss für mehrere Unterrichtstage oder die Androhung des Schulausschlusses hätten zu keiner wesentlichen Verhaltensverbesserung bei ihm geführt. Überdies führte der Bescheid aus, der Kläger könne die C.-Realschule plus in D. besuchen. Bereits mit E-Mail vom 13. März 2019 teilte die Mutter des Klägers dem Rektor der Schule sowie dem Beklagten mit, die vorgeschlagene neue Schule könne aufgrund der Entfernung nicht akzeptiert werden. Der Schulweg würde über eine Stunde dauern. Vor der Entscheidung über den Schulausschluss sei das Jugendamt nicht gehört worden, sodass eine Abstimmung mit der Mitarbeiterin nicht möglich gewesen sei. Zudem wies sie auf weitere Fehler bei der Durchführung der Klassenkonferenz hin. Sollte sich herausstellen, dass der Schulausschluss nicht rechtens sei, sei der Kläger bereit, die Schule auf eigenen Wunsch hin zu wechseln. Nach weiteren Gesprächen zwischen den Beteiligten wechselte der Kläger zum 2. April 2019 an die E.-Schule in F. Mit seiner am 5. April 2019 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Schulausschlusses. Er trägt vor, durch seinen Schulwechsel habe sich der Bescheid vom 14. März 2019 erledigt. Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus seinem Rehabilitationsinteresse. Denn die im Bescheid erhobenen Vorwürfe wiesen bagatellhaften Charakter auf; dennoch habe man ihn der Schule verwiesen. Man habe ihm unmissverständlich deutlich gemacht, dass er in der Schule unerwünscht sei, sodass sich seine Familie nicht mehr getraut habe, mit einem Eilantrag gegen den Ausschluss vorzugehen. Der Bescheid sei aus zahlreichen Gründen, insbesondere aufgrund massiver Verfahrensverstöße und wegen Unverhältnismäßigkeit, evident rechtswidrig. Eine Rückkehr zur B.-Schule sei von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen, sodass von der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. März 2019 abgesehen worden sei. Denn für diesen hätte ihm das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Bei einem einvernehmlichen Schulwechsel im Nachgang zu deshalb erledigten Ordnungsmaßnahmen sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Denn durch den Schulwechsel trete Erledigung ein. Sollte die Klage – wie das Gericht im Verfahren durch richterlichen Hinweis mitgeteilt habe – mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig sein, habe dieses unter Verletzung seiner Pflichten nicht innerhalb der Widerspruchsfrist einen richterlichen Hinweis erteilt. Überdies habe sich der Beklagte in mehreren Schriftsätzen rügelos auf die Klage inhaltlich eingelassen. Es wäre deshalb treuwidrig, sich auf die Verfristung des Widerspruchs zu berufen. Die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage sei wie ein (rechtzeitiger) Widerspruch zu behandeln. Unter dem 19. Juli 2019 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. März 2019 Widerspruch und beantragte die Aussetzung des Klageverfahrens bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 14. März 2019 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den verfahrensrechtlichen Bedenken des Klägers im Einzelnen entgegen und ist der Ansicht, dass es sich bei dem Schulwechsel des Klägers um die Erfüllung der Ausschlussverfügung handele. Diese Verfügung sei zwischenzeitlich mangels fristgerechter Erhebung eines Widerspruchs durch den Kläger bestandskräftig geworden. Mit Schriftsätzen vom 17. und 31. Juli 2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (ein Heft) verwiesen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen.