Urteil
4 K 1252/18.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2019:0529.4K1252.18.00
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Leitsätze
1. Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ belegt wird, genügt bei verfassungskonformer Auslegung im Hinblick auf die Regelungen im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz noch dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, soweit die Überschreitung wesentlich ist. (Rn.15)
2. Es stellt eine anerkannte typische verfahrensrechtliche Regelung im Prüfungsrecht dar, eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ zu bewerten.(Rn.17)
3. Ob eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit einer Klausur vorliegt, ist neben der Berücksichtigung des Klausurtyps auch nach der Bearbeitungsdauer zu bestimmen.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorschrift in der Prüfungsordnung einer Hochschule, wonach bei einem Überschreiten der Bearbeitungszeit eine schriftliche Klausur mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ belegt wird, genügt bei verfassungskonformer Auslegung im Hinblick auf die Regelungen im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz noch dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, soweit die Überschreitung wesentlich ist. (Rn.15) 2. Es stellt eine anerkannte typische verfahrensrechtliche Regelung im Prüfungsrecht dar, eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ zu bewerten.(Rn.17) 3. Ob eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit einer Klausur vorliegt, ist neben der Berücksichtigung des Klausurtyps auch nach der Bearbeitungsdauer zu bestimmen.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Bewertung der streitgegenständlichen Klausur vom 25. Juni 2018 mit der Note „nicht ausreichend“ ist § 16 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung für die Prüfung im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieur an der Hochschule Koblenz vom 3. Juli 2013 – PO-Wing – i.V.m. § 26 Abs. 2 Nrn. 8-10 des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz – HochschulG –. Danach gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Diese Vorschrift beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und genügt dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, soweit sie sich auf eine erhebliche Überschreitung der Bearbeitungszeit bezieht (I.). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 PO-Wing vor (II.). I. Nach Artikel 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nur durch Gesetz erfolgen, welches Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Entsprechende Anforderungen gelten für den Erlass einer Prüfungsordnung einer zur Selbstverwaltung berufenen Körperschaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2012 – 9 S 1823/1 –, juris, Rn. 36). Um eine solche handelt es sich bei der Beklagten (vgl. §§ 6,7 HochSchG). Überdies muss die Ermächtigungsgrundlage dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes genügen, wonach der Gesetzgeber gehalten ist, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und diese nicht der Verwaltung bzw. einem Gremium einer Selbstverwaltungskörperschaft zu überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 16/94 –, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris, Rn. 37 m.w.N.). Wesentliche Entscheidungen müssen insbesondere im grundrechtsrelevanten Bereich und folglich auch bei Eingriffen in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, das Prüfungssystem sowie die Bestehensvorschriften, sondern auch für jede Form der Sanktionierung des Fehlverhaltens eines Prüflings (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18 –, juris, Rn. 15). Soweit eine bestimmte Sanktionsvorschrift – wie hier § 16 Abs. 1 Satz 2 PO-Wing – auf einem förmlichen Gesetz beruht, genügt es jedoch, wenn sich aus diesem Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ermitteln lassen, wobei es auf den sich aus dem Wortlaut der Norm und dem Sinnzusammenhang ergebenden objektiven Willen des Gesetzgebers ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1966 – 2 BvR 424/63 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris, Rn. 38). § 26 Abs. 2 Nrn. 8-10 HochSchG regeln, dass die Prüfungsordnungen Bestimmungen enthalten müssen über die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen (Nr. 8), die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses (Nr. 9) sowie zu den Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, der Anzahl der Wiederholungen und den Voraussetzungen für die Wiederholung (Nr. 10 HS. 1). Zwar sieht die Vorschrift weder vor, dass die Prüfungsordnung das Nichtbestehen einer Prüfung vorsehen kann, wenn die geforderten Prüfungsleistungen nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes erbracht werden (vgl. zu einer solchen Regelung § 7 Abs. 4 Satz 3 des niedersächsischen Hochschulgesetzes), noch sieht sie ausdrücklich Regelungen zu den „Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften“ vor (vgl. hierzu § 32 Abs. 4 Nr. 3 des baden-württembergischen Hochschulgesetzes). Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften im HochSchG wird jedoch der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich, die Hochschulen zu ermächtigen, nicht nur die materiellen Voraussetzungen für das Bestehen einer Klausur festzulegen, sondern auch verfahrensrechtliche Regelungen aufzustellen. Dies umfasst – trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift – auch die Ermächtigung für den Satzungsgeber, bei einem wesentlichen Verstoß gegen typische verfahrensrechtliche Regelungen die Bewertung der Klausur mit der Sanktionsnote „nicht bestanden“ vorzusehen. Bei diesen typischen verfahrensrechtlichen Regelungen handelt es sich um solche, die allgemein anerkannt und in den meisten Prüfungsordnungen zu finden sind. Vor dem Hintergrund des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und der allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätze stellt es eine typische verfahrensrechtliche Regelung dar, bei einer erheblichen Überschreitung der Bearbeitungszeit eine schriftliche Prüfungsleistung mit der Sanktionsnote „nicht bestanden“ zu bewerten (vgl. zur Vergabe der Sanktionsnote bei Täuschungshandlungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 – 10 N 48.09 –, juris, Rn. 8). Eine solche Regelung gehört zu den Bestimmungen, welche sich der rheinland-pfälzische Parlamentsgesetzgeber im Rahmen der „Anforderungen an das Bestehen der Prüfung“ vorgestellt hat. § 16 Abs. 1 Satz 2 PO-Wing entspricht folglich dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes, soweit er sich – unabhängig von der Frage, ob sich dieses Ergebnis nicht bereits aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 9 für Sanktionen bei Täuschungen) – auf eine erhebliche Überschreitung der Bearbeitungszeit bezieht. II. Ausgehend von dieser verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift hat der Kläger die Bearbeitungszeit für die hier streitgegenständliche Klausur erheblich überschritten. Die Bearbeitungszeit der Klausur endete am 25. Juni 2018 um – was zwischenzeitlich nicht mehr vom Kläger bestritten wird – 14:04 Uhr. Auf das Ende der Bearbeitungszeit sind die Klausurteilnehmer zehn Minuten vor Abgabe sowie im Abgabezeitpunkt gut hörbar über Lautsprecher informiert worden. Trotzdem hat der Kläger seine Klausur weiterbearbeitet. Dies war auch noch in dem Zeitpunkt der Fall, als die Aufsichtsführende Frau C. zum Einsammeln der Klausur an seinem Platz erschien. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie – nach ihrem Bekunden – bereits über 50 Klausuren eingesammelt, was durch ihre Aufzeichnungen auf dem Saalplan für die Kammer nachvollziehbar dargelegt worden ist. Die bis dahin nach Schätzung von Frau C. bereits verstrichene Zeit von 1:30 Minuten ist nach Auffassung der Kammer von ihr sehr zurückhaltend und deshalb zu Gunsten des Klägers geschätzt worden. Die Überschreitung der Bearbeitungszeit stellt sich im vorliegenden Fall als erheblich dar, weil sich der Kläger einen wesentlichen Vorteil verschafft hat, der in Anbetracht des Chancengleichheitsgrundsatzes mit der Sanktionsnote belegt werden durfte. Zwar spricht zunächst gegen eine erhebliche Überschreitung der Bearbeitungszeit, dass es sich nicht um eine „Multiple-Choice-Klausur“ gehandelt hat. Aufgrund des Antwortverfahrens – das Ankreuzen bestimmter Lösungsantworten – kann in diesen Fällen schon eine geringe Überschreitung der Bearbeitungszeit das Klausurergebnis wesentlich beeinflussen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2006 – 7 K 1243/05 –, juris, Rn. 25). Hingegen kann auch bei einer – hier streitgegenständlichen – juristischen Klausur bei einer mehr als geringfügigen Überschreitung der Bearbeitungszeit durch die Nennung bestimmter Schlagwörter und Lösungsansätze die Bewertung der Klausur in einer solchen Weise beeinflusst werden, dass dies nicht mehr mit dem Gebot der Chancengleichheit in Einklang zu bringen ist. Ob eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit angenommen werden kann, ist neben der Berücksichtigung der Klausurart auch anhand der Bearbeitungszeit zu beurteilen. So muss diese Frage bei einer juristischen Klausur im Rahmen der Juristenausbildung, bei welcher den Klausurbearbeitern in der Staatsprüfung i.d.R. fünf Zeitstunden zur Verfügung stehen (vgl. für diesen Fall VG Karlsruhe, a.a.O.), anders beurteilt werden als bei einer Klausur, deren Bearbeitung – wie hier – nur auf 90 Minuten festgesetzt ist. Im letzteren Fall stellt sich eine Überschreitung der Bearbeitungszeit von über eineinhalb Minuten jedenfalls als erheblich dar. Eine erhebliche Überschreitung der Bearbeitungszeit und ein damit einhergehender wesentlicher Verstoß gegen die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Beklagte durch ihre organisatorischen Entscheidungen eine Weiterbearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit nicht effektiv geahndet oder sogar toleriert hätte. Würde die Beklagte eine Weiterbearbeitung von Klausuren nach dem Ende der Bearbeitungszeit bis zum Einsammeln der Klausur tolerieren oder entsprechende Weiterbearbeitungen aufgrund einer geringen Anzahl an Aufsichtspersonal nicht effektiv verhindern, könnte ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein, wenn einzelne Klausurteilnehmer zufällig herausgesucht und mit der Sanktionsnote belegt würden. Die Ausführungen der Aufsichtsführenden Frau C. in der mündlichen Verhandlung haben hingegen zur Überzeugung des Gerichtes keinerlei Anhaltspunkte hierfür ergeben. Frau C. hat vielmehr verdeutlicht, dass das Aufsichtspersonal – eine Aufsichtsperson pro 50 Klausurteilnehmer – den Klausursaal und die Klausurteilnehmer aufgrund des Standorts auf der Bühne der Stadthalle D. zu jeder Zeit, auch nach dem Ende der Bearbeitungszeit, gut im Blick hatte. Bei dem Kläger habe es sich um den einzigen Fall gehandelt, bei dem ein Klausurteilnehmer die Klausur nach dem Ende der Bearbeitungszeit weiterbearbeitet hätte. Hat der Kläger bereits durch das Weiterbearbeiten seiner Klausur durch erhebliches Überschreiten der Bearbeitungszeit den Tatbestand der Sanktionsvorschrift verletzt, kann seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen, dass er nach seinen Angaben die Ansagen zum Ende der Bearbeitungszeit nicht vernommen habe. Einen Klausurteilnehmer trifft die Pflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Bearbeitungszeit eigenverantwortlich zu gewährleisten. Ist er in seine Bearbeitung derart vertieft, dass er weder die Ansagen der Klausuraufsicht wahrnimmt noch seinen eigenen Kontrollobliegenheiten nachkommt, geht dies zu seinen Lasten. Ohne rechtliche Bedeutung ist aus den genannten Gründen deshalb auch, ob der Kläger – was dieser bestreitet – die Klausur auch noch weiterbearbeitete, als Frau C. vor ihm stand und ihn zur Abgabe der Klausur aufforderte. Diesen Geschehensablauf hat Frau C. in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt, wohingegen der Kläger sich auf Vorhalt im Hinblick auf seine Erinnerung zum Überschreiten der Bearbeitungszeit in Widersprüche verwickelt hat. So gab sein Prozessbevollmächtigter auf die an den Kläger gerichtete Frage, wie er die Länge der Bearbeitungszeitüberschreitung beurteilen könne, zunächst an, er – der Kläger – habe das Einsammeln der Klausuren mitverfolgt. Dies steht hingegen im Widerspruch zum klägerischen Vortrag, er sei auf das Ende der Bearbeitungszeit erst von Frau C. an seinem Platz aufmerksam gemacht worden. Ob der Kläger der Aufforderung von Frau C. zur Abgabe der Klausur nachgekommen ist, kann letztlich offenbleiben, da – wie dargelegt – bereits das hier vorliegende wesentliche Überschreiten der Bearbeitungszeit die Vergabe der Sanktionsnote rechtfertigt (vgl. für die Annahme einer nicht rechtzeitigen „Abgabe“ bei Weiterarbeiten trotz Abgabeaufforderung am Bearbeitungsplatz VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2007 – 12 A 1372.04 –, juris, Rn. 19 ff.). Diesem Ergebnis stehen auch nicht die vom Kläger angeführten Urteile der Verwaltungsgerichte Karlsruhe vom 3. Mai 2006 – 7 K 1243/05 – und Berlin vom 2. Juli 2007 – 12 A 1372.04 – entgegen. Diesen Entscheidungen lagen Prüfungsordnungen zugrunde, die auf die nicht rechtzeitige Abgabe der Klausur abstellten und für diesen Fall die Vergabe der Sanktionsnote vorsahen. Die Gerichte entschieden hier, dass in diesen Fällen die Sanktionsnote nicht bereits dann vergeben werden dürfe, wenn lediglich die Bearbeitungszeit überschritten werde, sondern auf das Abgabeverlangen der Aufsichtsführenden abzustellen sei. Diese Regelungen sind mit der hier streitgegenständlichen Vorschrift, die auf die Bearbeitungszeit abstellt, nicht vergleichbar. Die Vergabe der Sanktionsnote ist im vorliegenden Fall auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Aufgrund der verfassungskonformen Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 2 PO-Wing führt nur eine wesentliche Überschreitung der Bearbeitungszeit zur Vergabe der Sanktionsnote. Eine solche lag hier, wie dargelegt, vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Klausur. Er studiert im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen bei der Beklagten. Am 25. Juni 2018 nahm der Kläger im Rahmen eines Verbesserungsversuches an der schriftlichen Prüfung „Internationales Geschäft/Bürgerliches Recht“ teil. Die 90-minütige Bearbeitungszeit begann um 12:34 Uhr. Nach deren Ablauf wies eine Aufsichtsführende auf das Ende der Bearbeitungszeit hin. Der Kläger bearbeitete hingegen die Klausur weiter, bis eine weitere Aufsichtsführende die Klausur – nach ihrer Schätzung ca. 1:30 Minuten nach Bearbeitungsende – einsammelte und ihn darauf hinwies, dass es sich um einen Täuschungsversuch handele. Im Protokoll wurde „A. TV hat weitergeschrieben über die Klausurzeit“ vermerkt. Mit E-Mail vom 25. Juni 2018 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Nichtbewertung der besagten Modulprüfung aufgrund einer Täuschung an. In einem Schreiben vom 28. Juni 2018 führte der Kläger aus, er sei bereits vor der Klausur sehr aufgeregt gewesen, da er als nicht muttersprachlicher Student besonders bei Klausuren, bei denen das Sprachvermögen ausschlaggebend sei, Probleme habe. Er habe sich in der Klausur sehr auf sich selbst und die Klausuraufgaben konzentriert. Da der ihm zugewiesene Platz bei der Prüfung sehr weit hinten gewesen sei, habe er akustisch die Ansage, dass die Prüfungszeit zu Ende sei, nicht wahrgenommen. Dies sei in der großen Entfernung und seiner Stresssituation begründet. Zwar habe er unabsichtlich gegen die Regeln bei der Abgabe der Klausur verstoßen. Ihm könne jedoch kein Täuschungsversuch unterstellt werden. Er beantrage, die Klausur trotz des Regelverstoßes zu werten, da eine Wiederholungsprüfung nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Beklagten dem Kläger mit, seine Prüfungsleistung in der Klausur vom 22. Juni 2018 werde nach § 16 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen – PO-Wing – mit „nicht ausreichend“ bewertet. Denn er habe bei der besagten Klausur außerhalb des erlaubten Zeitrahmens trotz entsprechender Hinweise weitergeschrieben und sich dadurch einen Vorteil verschafft. Mit seinem hiergegen unter dem 12. August 2018 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, gemäß dem Protokoll der Prüfung habe die Prüfungsdauer 120 Minuten betragen. Auf Seite 1 des Protokolls sei als Beginn der Prüfung 12:34 Uhr vermerkt. Im handschriftlichen Vermerk werde als Prüfungsende 14:30 Uhr angegeben. Bei einer Prüfungsdauer von 120 Minuten ende jedoch die reguläre Prüfungszeit um 14:34 Uhr. Nach dem Protokoll sei jedoch schon um 14:30 Uhr zum Abgeben der Arbeiten aufgerufen worden. Im Hinblick darauf, dass er die Bearbeitungszeit um 1 Minute und 30 Sekunden überschritten haben solle, wäre dies folglich um 14:31:30 Uhr festgestellt worden, also noch mehr als 2 Minuten vor dem regulären Prüfungsende. Die vorgegebene Zeit sei also nicht überschritten worden. Überdies hätte er auf den Aufruf, die Arbeit zu beenden, reagiert, wenn er ihn gehört hätte. Er sei so in seine Arbeit vertieft gewesen, dass er das Rufen von vorne nicht gehört habe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass er als E. der deutschen Sprache nicht hundertprozentig mächtig sei und im Gegensatz zu anderen Prüfungsteilnehmern allein schon für das Verständnis des Textes bzw. das Formulieren Zeit brauche. Bereits vor Prüfungsbeginn sei die aufsichtsführende Mitarbeiterin Frau B. auf Schwierigkeiten hingewiesen worden. Unabhängig davon liege selbst bei einer Zeitüberschreitung kein Täuschungsversuch vor. Er verweise diesbezüglich auf einen entsprechenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Hier habe ein Prüfling die Zeit massiv überschritten und das Gericht habe nur eine negative Berücksichtigung bei der Bewertung für rechtmäßig befunden. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 16. November 2018 führte der Prüfungsausschuss bei dem Beklagten aus, die Klausur des Klägers sei zu Recht mit der Sanktionsnote „nicht ausreichend“ bewertet worden. Bereits vor Beginn der Klausur seien die Klausurteilnehmer von der Aufsichtsführenden Frau B. über die bestehenden Regelungen und Konsequenzen des Bearbeitens von Klausuren nach dem Ende der Bearbeitungszeit nochmals aufgeklärt worden. Überdies seien sie zehn Minuten vor dem Ende der Bearbeitungszeit von Frau B. über Mikrofon und Lautsprecheranlagen über das nahende Ende der Bearbeitungszeit hingewiesen worden. Um 14:04 Uhr habe diese über Mikrofon und Lautsprecheranlage das Ende der Bearbeitungszeit erklärt sowie deutlich gemacht, dass jegliche Bearbeitung der Klausuren einzustellen sei. Die Aufsichtsführende Frau C. habe 52 Klausuren eingesammelt gehabt, dann eine Weiterbearbeitung durch den Kläger bemerkt und ihn nochmals auf das Ende der Bearbeitungszeit hingewiesen. Auch diesen Hinweis habe der Kläger ignoriert. Daraufhin habe sie ihm die Klausur weggenommen und festgestellt, dass es sich um einen Täuschungsversuch handele. Der Kläger habe damit vorsätzlich die Bearbeitungszeit überschritten, da er durch die mehrfachen Aufforderungen Kenntnis vom Ende der Bearbeitungszeit gehabt habe. Dessen Einlassungen, er habe die entsprechenden Ansagen nicht gehört, seien unbeachtliche Schutzbehauptungen. Überdies verfüge der Kläger über hinreichende Deutschkenntnisse zum Verstehen entsprechender Ansagen, wie seine vielen Vorsprachen in dieser Angelegenheit bei verschiedensten Stellen der Hochschule gezeigt hätten. Im Hinblick auf die Prüfungsdauer von 120 Minuten verkenne der Kläger, dass diese lediglich die Masterklausur betroffen habe, die ebenfalls im Klausursaal geschrieben worden sei. Dies sei ausdrücklich auf dem Prüfungsprotokoll vermerkt worden. Die Bearbeitungszeit für die streitgegenständliche Klausur des Klägers habe ausweislich des Prüfungsprotokolls 90 Minuten betragen. Im Hinblick auf die Vergabe der Sanktionsnote treffe es zwar zu, dass einige Gerichte die Überschreitung der Bearbeitungszeit als nicht ausreichend für die Vergabe einer solchen Sanktionsnote angesehen hätten. Dabei sei es jedoch um die Auslegung des Begriffes „Abgabe“ gegangen und die Gerichte hätten die Auffassung vertreten, dass das Weiterbearbeiten nach Ende der Bearbeitungszeit nicht ausreichend sei, da noch der tatsächliche Abgabevorgang hinzukomme. Danach sei auf das Abgabeverlangen der Aufsichtsführenden abzustellen. Andere Gerichte sähen hingegen bereits auch hinsichtlich des Begriffes „Abgabe“ jegliche Weiterbearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit als ausreichend für die Verhängung der Sanktionsnote an. Dies könne hier jedoch dahinstehen, da es nach der vorliegend einschlägigen Prüfungsordnung eben nicht auf eine Abgabe der Aufsichtsarbeit ankomme, sondern diese auf die Erbringung einer schriftlichen Prüfungsleistung innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abstelle. Die Vergabe einer Sanktionsnote sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig. Der Kläger habe nicht nur lediglich einen leichten Verstoß begangen, da er an der besagten Klausur nach sehr vorsichtiger Schätzung noch mindestens anderthalb Minuten nach dem Ende der Bearbeitungszeit weitergeschrieben habe. Jegliche, auch ganz kurzzeitige Bearbeitungen einer Prüfungsklausur nach dem Ende der Bearbeitungszeit könnten jedoch das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen. In anderthalb Minuten sei es problemlos möglich, mehrere Sätze zu schreiben, die zu einer Änderung der Klausurbewertung führen könnten. Die behaupteten schlechteren Deutschkenntnisse des Klägers sprächen nicht gegen die Vergabe der Sanktionsnote, da das einer gleichen Bearbeitungszeit für alle betreffenden Prüfungsteilnehmer zu Grunde liegende Grundrecht der Chancengleichheit gleichermaßen für Deutsche und Ausländer gelte. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die streitgegenständliche Prüfung bereits bestanden und es sich lediglich um einen Verbesserungsversuch gehandelt habe. Mit seiner hiergegen am dem 7. Dezember 2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, die Vergabe einer Sanktionsnote sei, selbst wenn man unterstelle, er habe die Abgabeansage gehört, bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Bearbeitungszeit – wie hier der Fall – unverhältnismäßig. Dies vertrete auch überwiegend die Rechtsprechung. Es sei bei einer Überschreitung von eineinhalb Minuten schwer denkbar, dass selbst beim Schreiben einiger Sätze in dieser Zeit hierdurch eine Änderung der Bewertung eintreten könne. Aufgrund seiner Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache benötige er trotz eines guten Sprachniveaus regelmäßig mehr Zeit zur Formulierung komplexer Sachverhalte als seine deutschen Kommilitonen. Dies gelte insbesondere für eine von der Formulierung her per se anspruchsvolle Klausur im Bürgerlichen Recht. Weder habe die Aufsichtsführende Frau C. ihn an seinem Arbeitsplatz darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungszeit abgelaufen sei, noch sei es zutreffend, dass er auf eine solche, an ihn gerichtete Mitteilung nicht reagiert habe. Selbst wenn es zu einer solchen Ansage gekommen sein sollte, habe er diese nicht wahrgenommen. Er habe Frau C. erst bemerkt, als sie neben seinem Arbeitsplatz gestanden und ihn aufgefordert habe, seine Arbeit abzugeben. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 PO-Wing entspreche von der Formulierung her den Vorschriften, die den von ihm zitierten Gerichtsentscheidungen zugrunde lagen. Auch bei der hier streitentscheidenden Vorschrift komme es auf den Begriff der „Abgabe der schriftlichen Arbeit“ an. Denn wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht werde, so bedeute dies eben, dass sie nicht rechtzeitig abgegeben worden sei. Die Beklagte habe weder vorgetragen, dass er wesentliche Teile seiner Arbeit erst gefertigt habe, als die Aufforderung zur Abgabe bereits erfolgt gewesen sei, noch dass seine schriftliche Leistung in dieser Prüfung ohne die Zeitüberschreitung nicht erbracht worden sei. Es reiche für die Vergabe einer Sanktionsnote eben nicht aus, dass der Betreffende nach erfolgter allgemeiner Abgabeaufforderung nicht sofort abgebe. Es müsse immer gestattet sein, einen Gedanken, den man begonnen habe zu Papier zu bringen, so zu Ende zu bringen, dass er dem Korrekturlesenden verständlich werde. Die Vergabe einer Sanktionsnote sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Betreffende auf eine persönliche an ihn gerichtete Aufforderung der Aufsichtsperson nicht reagiere und sich weigere, die Arbeit zu beenden. Davon abgesehen sei die Vergabe eine Sanktionsnote in seinem Fall unverhältnismäßig, da eine Überschreitung der Bearbeitungszeit um anderthalb Minuten keinen erheblichen Einfluss auf die Bewertung/die Note haben würde. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2018 die Klausur vom 25. Juni 2018 zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides vor, der Kläger sei gemäß § 16 Abs. 1, 3 PO-Wing zu Recht mit der Sanktionsnote belegt worden. Die Vergabe der Sanktionsnote sei im vorliegenden Einzelfall verhältnismäßig, weil es sich nicht lediglich um einen leichten Verstoß handele. Dies sei allenfalls bei der Vollendung eines letzten Satzes der Fall. Das Grundrecht der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer werde verletzt, wenn einzelne Prüfungsteilnehmer sich selbst mehr Zeit für die Bearbeitung der Prüfung nähmen, als der Rest der Prüfungsteilnehmer. Jegliche, auch die ganz kurzzeitige Bearbeitung einer Prüfung nach dem Ende der Bearbeitungszeit könne das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen. Selbstverständlich sei es möglich, dass die Sätze, welche in den anderthalb Minuten geschrieben werden könnten, für die Klausurbearbeitung wesentliche Erkenntnisse beinhalteten, mit denen die Vergabe einer bestimmten Note stehe und falle. Darum habe die Rechtsprechung die Vergabe der Sanktionsnote bei auch nur kurzzeitiger Überschreitung der Bearbeitungszeit bei juristischen Prüfungsklausuren als verhältnismäßig angesehen. Schließlich komme es für die Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als Täuschung bzw. Täuschungsversuch alleine auf dieses Verhalten an sich und nicht auf den Kulturkreis der betreffenden Person an. Weder die Bevor- noch die Benachteiligung einer bestimmten Person aufgrund ihres Kulturkreises sei zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte der Beklagten (ein Heft) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.