Urteil
4 K 386/18.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2019:0114.4K386.18.KO.00
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Leitsätze
1. Zur Verwirkung des Einwandes, der angefochtene Bescheid sei dem Kläger nicht zugegangen.(Rn.29)
2. Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Erneuerung der Teileinrichtung Beleuchtung, wenn die Straßenbeleuchtung von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung umgestellt wird und hierbei nur die Lampenköpfe und Zuleitungen ausgetauscht werden.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Verwirkung des Einwandes, der angefochtene Bescheid sei dem Kläger nicht zugegangen.(Rn.29) 2. Zur Erhebung von Ausbaubeiträgen für die Erneuerung der Teileinrichtung Beleuchtung, wenn die Straßenbeleuchtung von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung umgestellt wird und hierbei nur die Lampenköpfe und Zuleitungen ausgetauscht werden.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger seinen Widerspruch zu spät erhoben hat und ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren war. Hinsichtlich der verspäteten Erhebung des Widerspruchs und der nicht zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer anschließt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Bescheid vom 15. Februar 2017 nicht zugegangen sei, wie er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat. Mit diesem erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand ist er mehr als eineinhalb Jahre nach Einlegung des Widerspruchs und mehr als ein halbes Jahr nach Erhebung der Klage ausgeschlossen, der Einwand ist verwirkt (zur Verwirkung von prozessrechtlichen Befugnissen vgl.: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. September 2003 – V B 129/02 – juris, m.w.N.). Den Einwand, den Bescheid nicht erhalten zu haben, hat der Kläger gegenüber der Beklagten nur bezüglich des Bescheides vom 16. November 2016 anlässlich seiner Vorsprache am 15. Februar 2017 erhoben. Hinsichtlich des Bescheides vom 15. Februar 2017 hat er bei seiner Vorsprache in der Verbandsgemeindeverwaltung C. am 20. März 2017 ausweislich der vorliegenden Niederschrift einen solchen Einwand nicht vorgebracht. Auch im Widerspruchsverfahren hat er nur darauf hingewiesen, dass der Bescheid ihm nicht bereits am 15. Februar 2017, sondern später zugegangen sei, nicht aber darauf, dass er ihn überhaupt nicht erhalten hätte. Vielmehr hat er gegenüber dem Kreisrechtsausschuss ausweislich der Niederschrift vom 22. Februar 2018 erklärt, er habe den Bescheid am 24. Februar 2017 aus dem Briefkasten genommen. Ebenso wenig hat der Kläger im Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung behauptet, der angefochtene Bescheid vom 15. Februar 2017 sei ihm nicht zugegangen, insbesondere nicht bei der Erhebung der Klage zur Niederschrift am 20. April 2018. Nachdem seit der Widerspruchseinlegung am 20. März 2017 bis zur mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2018 mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, in denen der Kläger gegenüber dem Beklagten, dem Kreisrechtsausschuss und dem Gericht zurechenbar den Eindruck erweckt hat, den Bescheid vom 15. Februar 2017 erhalten zu haben, musste die Kammer dem nicht weiter nachgehen. Da der Einwand verwirkt ist, bedarf es keiner Würdigung der widersprüchlichen Einlassungen des Klägers zum Zugang des Bescheides. II. Die Klage ist auch unbegründet. Der Bescheid vom 15. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten und unterliegt daher nicht der Aufhebung, ebenso wenig wie der Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 15. Februar 2017 findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG – in Verbindung mit § 5 der Satzung der Beklagten zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 9. November 2006 (im Weiteren: Ausbaubeitragssatzung). Zum Ausbau i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG zählen alle Maßnahmen an einer öffentlichen Straße, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. Eine (räumliche) Erweiterung oder ein Umbau im Sinne einer Neugestaltung (vgl. OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP) ist durch die Auswechselung der Lampenköpfe und Leuchtmittel nicht erfolgt. Bei der hier abgerechneten Maßnahme der Auswechselung der Lampenköpfe und Leuchtmittel handelt es sich um eine ausbaubeitragsfähige Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der B.-Straße. Unter einer Erneuerung versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG – mit weiterem Nachweis). Damit ist die Erneuerung ebenso wie eine Instandsetzung, die zu den nicht beitragsfähigen Maßnahmen der Straßenunterhaltung zählt, auf das Ziel der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands gerichtet. Erneuerung und Instandsetzung unterscheiden sich somit nicht grundlegend in ihrer Zielrichtung, sondern vor allem in ihrem Umfang. Bezugspunkt ist dabei die Verkehrsanlage als solche. Die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, ist nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind der Bewertung auch die nach Lage der Dinge zu berücksichtigenden quantitativen sowie funktionalen Gesichtspunkte zugrunde zu legen. In quantitativer Hinsicht kann vorliegend von den nach der Rechtsprechung maßgeblichen Faktoren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG –, unter Hinweis auch OVG Schleswig-Holstein 2 MB 80/03, juris; Niedersächsisches OVG, 9 L 393/99, KStZ 2000, 74; OVG NW, 15 A 2402/93, juris;) darauf hingewiesen werden, dass die gesamten Lampenköpfe der B.-Straße ausgewechselt wurden. Bei der Abgrenzung wird generell auf die beiden Extremkonstellationen abzustellen sein, nämlich zum Einen der (eindeutig beitragsfähigen) vollständigen Erneuerung sämtlicher Teile der Straße und zum Anderen der (unzweifelhaft nicht beitragsfähigen) punktuellen Ausbesserung schadhafter Stellen oder der Auswechselung von Leuchtmitteln in einzelnen, ansonsten funktionstüchtigen Lampen. In diesem Spektrum, das sämtliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der (früheren) Soll-Beschaffenheit der Straße umfasst, wird umso eher von einer Erneuerung gesprochen werden müssen, je größer die von der Maßnahme betroffene Straßenfläche ist, je mehr Teileinrichtungen, insbesondere solche mit eigenständiger Lebensdauer, einbezogen sind und je weiterreichend und grundlegender die Arbeiten in die vorhandene Substanz eingreifen. Umgekehrt wird umso eher eine bloße Instandsetzung vorliegen, je geringer das Ausmaß der Arbeiten und die Kosten der Maßnahme sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG –). Ein qualitatives Kriterium der Abgrenzung kann die übliche Nutzungsdauer der ersetzten Teile der Straße sein; ist sie lange abgelaufen, dürfte es sich um eine Erneuerung handeln. Wird demgegenüber ein mehr oder weniger typischer Baumangel behoben, spricht dies schon deshalb für eine Instandsetzung, weil ein Baumangel grundsätzlich eine „Erneuerungsbedürftigkeit“ nicht herbeiführt. Kann der betroffene Straßenbestandteil eine eigenständige, von der Gesamtanlage unabhängige Lebensdauer haben, wie dies beispielsweise bei der Straßenbeleuchtung der Fall ist, liegt es nahe, eine Erneuerung anzunehmen. Denn nur dann ist gewährleistet, dass dieser Teil der Anlage nicht in eine später anstehende Erneuerung der gesamten Anlage mit der Folge einbezogen werden muss, dass die Anlieger vor Ablauf der normalen Lebensdauer dieses Straßenbestandteils (auch) hierfür erneut zu Beiträgen herangezogen werden. In funktionaler Hinsicht kann zu berücksichtigen sein, welche Bedeutung die Maßnahme für die Verkehrsanlage insgesamt hat oder welchen Teileinrichtungen sie zu dienen bestimmt ist. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine Teileinrichtung komplett oder in wesentlichen Teilen erneuert wurde. Bei der hier abgerechneten Maßnahme der Auswechselung der Lampenköpfe und Leuchtmittel in 11 Lampen mit dem Austausch der Zuleitung und Installation einer Erdungsschelle in der B.-Straße handelt es sich um eine ausbaubeitragsfähige Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der B.-Straße. Mit dieser Maßnahme wurde die Teileinrichtung „Beleuchtung“ insgesamt erneuert. Die Beleuchtungseinrichtung stellt nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 der Ausbaubeitragssatzung eine Teileinrichtung der Verkehrsanlagen dar, für welche die Beklagte nach dem hier gefassten Beschluss vom 6. September 2016 und der vorgenannten Vorschrift der Ausbaubeitragssatzung einen Teilbeitrag erheben darf (Kostenspaltung). Die Maßnahme betrifft sämtliche Lampen in der B.-Straße mit einem erheblichen Kostenumfang von 6.698,08 € bei 11 Lampen. In qualitativer Hinsicht ist zu beachten, dass die 1976 eingebauten HQL-Lampen (Quecksilberdampflampen) nicht mehr zugelassen und Leuchtmittel seit 2015 im Handel nicht mehr erhältlich sind. Dies beruht auf den europarechtlichen Vorgaben der EUP-Richtlinie 2005/32/EG und ihrer Anpassung durch die ERP-Richtlinie 2009/125/EG sowie der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU und der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (abzurufen unter eur-lex.europa.eu) und deren Umsetzung in das deutsche Recht. In der B.-Straße waren nach den unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten verschiedene Leuchtmittel defekt und – wie dargelegt – nicht mehr zu ersetzen. Zudem ist die technische Lebensdauer der Beleuchtungsanlage mit 40 Jahren (1976 bis 2016) in jedem Falle abgelaufen, so dass eine Erneuerung schon allein deswegen gerichtlich nicht zu beanstanden ist. Es können – wie hier – auch „Teile von Teileinrichtungen“ erneuert werden mit der Folge, dass die gesamte Teileinrichtung als erneuert anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile eine gewisse selbständige Funktion haben. Eine beitragsauslösende Erneuerungsmaßnahme bei der Straßenbeleuchtung kann sich deshalb auch auf Leuchtkörper oder Leitungen allein beschränken. Eine selbständige Funktion in diesem Sinne haben aber auch nur die Lampenköpfe selbst, wenn wie hier der komplette Leuchtenkopf einschließlich des Reflektors ersetzt und auf den vorhandenen Mast aufgesetzt wird, wobei vorliegend auch die Verkabelung im Mast erneuert wurde. Dies stellt sowohl qualitativ als auch funktional eine erhebliche Maßnahme dar, die deutlich über eine reine Instandsetzung und Unterhaltung wie z.B. beim Austausch einzelner Leuchtmittel hinausgeht. Auch das VG Neustadt/Weinstraße hält ausweislich der Niederschrift vom 27. Oktober 2015 in dem Verfahren 1 K 160/15.NW seine Rechtsprechung aus dem – vor Inkrafttreten des Verbots der HQL-Lampen – erlassenen Beschluss vom 2. März 2012 – 1 L 113/12.NW – (juris) nicht aufrecht. In der genannten Niederschrift heißt es: „Das Gericht weist ferner darauf hin: Aufgrund der Angaben des Mitarbeiters der Pfalzwerke Netz AG geht das Gericht davon aus, dass es sich hier um eine beitragsfähige Maßnahme im Rahmen des Umbaus der Leuchten gehandelt hat. Hier sind alle Leuchten in dem gesamten Gemeindegebiet erneuert worden, lediglich eine gespendete oder Privatleuchte ist ausgespart worden. Es handelt sich hier auch nicht nur um den Austausch eines isolierten Leuchtmittels, sondern es sind die gesamten Leuchtköpfe und die Zuleitungen zur im Leuchtenmast befindlichen Sicherung erneuert worden. Damit handelt es sich, soweit die Lampen älter als 25 Jahre sind, um eine beitragsfähige Maßnahme. Zudem ist hier erkennbar, dass die Maßnahme pro Leuchte mehrere hundert Euro betragen hat und insgesamt bei einer zusätzlichen Erneuerung des Mastes voraussichtlich etwa Kosten in der Höhe von zusätzlich 1.000,00 € angefallen wären.“ Zu einem Urteil kam es in dem vorgenannten Verfahren des VG Neustadt/Weinstraße nicht, da die dortige Beklagte nach dem Hinweis des Gerichts auf einen Satzungsfehler den dort angegriffenen Bescheid aufgehoben hat. Es kommt vorliegend nicht mehr darauf an, ob durch die hier abgerechnete Maßnahme zugleich auch eine bessere Ausleuchtung der Straße bzw. Gehwege erreicht wurde und damit eine Verbesserungsmaßnahme in Betracht käme. Eine Verbesserung liegt nicht allein deshalb vor, weil die Lampen nunmehr mit modernen Leuchtmitteln versehen und den (neuesten) technischen Anforderungen entsprechen. Sonst wäre jede Ausbaumaßnahme unter Verwendung fortgeschrittener Straßenbautechnik ohne Weiteres eine Verbesserung und für eine Erneuerung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG verbliebe kein Anwendungsbereich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG –; zur Annahme einer Verbesserungsmaßnahme beim Austausch der Leuchtenköpfe: VG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 A 158/15 –, Rn. 19 - 25, juris). Gegen die Ermittlung und Verteilung der Ausbaukosten in Höhe von 6.698,08 € hat der Kläger keine dezidierten Einwendungen vorgetragen. Bedenken sind auch nicht ersichtlich. Der Gemeindeanteil von 60 v.H. wurde von der Gemeinde ermessensfehlerfrei festgesetzt, auch insoweit hat der Kläger keine Einwände erhoben. Eine Ungleichbehandlung ist ebenfalls nicht ersichtlich, da sämtliche Straßenanlieger herangezogen wurden. Ob auch in anderen Straßen eine entsprechende Erneuerungsmaßnahme durchgeführt wurde, ist für die Heranziehung des Klägers nicht von Bedeutung. Nach alledem durfte der Beitrag in der festgesetzten Höhe erhoben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 107,64 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über einen Ausbaubeitrag für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung A., Flur 1 Nr. 2 (B.-Straße 3). Der Ortsgemeinderat der Beklagten beschloss am 2016 die Erneuerung der aus Mitte der 1970er Jahre stammenden Straßenbeleuchtung in der B.-Straße mit Austausch der Lampenköpfe und Zuleitung sowie der Umrüstung auf LED-Technik. Mit Beschluss vom 6. September 2016 des Ortsgemeinderats setzte die Beklagte den Gemeindeanteil auf 60 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes fest. Mit Bescheid vom 16. November 2016 wandte sich die Beklagte erstmals an den Kläger und setzte einen Ausbaubeitrag in Höhe von 107,64 € für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der B.-Straße fest. Dieser ursprüngliche Bescheid wurde per einfachen Brief versandt. Anlässlich einer Vollstreckungsankündigung, welche dem Kläger am 14. Februar 2017 zugestellt wurde, erklärte dieser bei einer Vorsprache bei der Beklagten, dass ihm der Bescheid nicht zugegangen sei. Daraufhin erließ die Beklagte einen identischen Bescheid vom 15. Februar 2017. Auf dem Abdruck des Bescheides in der Verwaltungsakte ist handschriftlich vermerkt: „Zustellungsvermerk: Der Bescheid wurde vom Unterzeichner am 15.02.2017, 14:38 Uhr in dem Briefkasten des Wohngrundstücks B.-Straße 3, A. eingeworfen. C. den 15.02.2017, Unterschrift D., VGOI.“ In dem Bescheid vom 15. Februar 2017 wird der Beitrag auf 107,64 € festgesetzt. In der Anlage ist ausgeführt, dass der beitragsfähige Aufwand 6.698,08 € beträgt, der Anteil der Ortsgemeinde 60 v.H. = 4.018,85 € und der umzulegende Aufwand 2.679,23 €. Dieser geteilt durch die beitragspflichtige Geschossfläche von 17.762 m² ergibt danach einen Beitrag je Quadratmeter Geschossfläche von 0,150841 €/m². Multipliziert mit der beitragspflichtigen Geschossfläche des Klägers von 892 m² x 0,8 = 713,6 m² errechnete die Beklagte einen Beitrag von 107,64 €. Am 20. März 2017 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und lies zur Niederschrift folgendes aufnehmen: „Gegen den Bescheid über die Festsetzung und Erhebung eines einmaligen Beitrages für den Ausbau der Teileinrichtung „Straßenbeleuchtung“ in der „B.-Straße“ vom 15.02.2017, Az. V 09/..., lege ich hiermit Widerspruch ein. Begründung: 1. Die Zustellung des Bescheides hat weder einen Stempel noch einen Nachweis wann in den Briefkasten eingelegt. 2. Ein Ausbau kann nicht erfolgen, da die Laternen ja schon da waren, etwas Vorhandenes kann man nicht ausbauen. Was ist Teileinrichtung? Straßenbeleuchtung ist für mich nicht bindend, weil die Straße nicht mir gehört. Auf dem Bescheid steht die falsche Gemarkung, das ist nicht mein Stück Land. 3. Warum rüstet man was Veraltetes auf, wenn man es auch einzeln hätte wechseln können. Das ist keine Kostenersparnis. 4. Im Übrigen verstößt der Bescheid gegen das Grundgesetz, in dem alle gleich sind. 5. Die Gemeinde ist für das Licht verantwortlich. 6. Aufhebung der Zahlungsaufforderung, da nicht eindeutig bewiesen, dass ich für die Straßenbeleuchtung zuständig bin. 7. Ich habe keinen Bevollmächtigten.“ Die Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses wies den Kläger auf die Möglichkeit der Versäumung der Widerspruchsfrist hin. Hierauf teilte dieser telefonisch am 10. März 2017 mit, dass er auf Montage und zudem oft krank gewesen sei. Der Kreisrechtsausschuss wies ihn darauf hin, dass er die Umstände der Fristversäumung erläutern und gegebenenfalls einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen könne. Diesen müsse er grundsätzlich zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen. Darauf erklärte der Kläger per Mail am 5. Juni 2017, dass er den Brief am 27. März 2017 (gemeint war wohl der 27. Februar 2017) aus dem Briefkasten geholt habe. Er sei inzwischen dreimal im Krankenhaus gewesen und habe eine schwere Herz-Operation gehabt. Per Mail vom 25. September 2017 erklärte der Kläger, dass er das Schreiben am 24. Februar 2017 aus dem Briefkasten genommen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er im Krankenhaus und anschließend bei Freunden gewesen. Zudem seien vier Wochen keine 27 Tage, sondern 30. Man wolle ihn mit Amtsmissbrauch in die Knie zwingen. Er bestreite jedenfalls, dass der Bescheid bereits am 15. Februar 2017 in den Briefkasten geworfen worden sei. Zudem habe der Bote der Beklagten gar nicht sein Grundstück betreten dürfen und damit einen Hausfriedensbruch begangen. Der Kreisrechtsausschuss des Westerwaldkreises wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei unzulässig, da der Kläger die Widerspruchsfrist des § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides versäumt habe. Eine Wiedereinsetzung könne ihm ebenfalls nicht gewährt werden, da er die schuldlose Fristversäumung nicht habe glaubhaft machen können und zudem nach Wegfall des Hindernisses noch genügend Zeit zur Einlegung des Rechtsbehelfs vorhanden gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 9. April 2018 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11. April 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat am 20. April 2018 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, den Bescheid der Beklagten halte er nicht für rechtmäßig. Der konkrete Zugang des Bescheides habe ihm nicht nachgewiesen werden können. Auch die Vertretungsbefugnis des Boten sei ihm nicht nachgewiesen worden. Dies habe er zum Beginn der Behandlung vor dem Kreisrechtsausschuss auch sofort beanstandet. Somit gelte für ihn nicht die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Frist von einem Monat und sein Widerspruch sei nicht verfristet, sondern form- und fristgerecht. Er bitte das Verwaltungsgericht nunmehr den Sachverhalt mit dem von ihm aufgeworfenen Fragen neutral aufzuarbeiten und rechtlich zu würdigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Westerwaldkreises vom 9. April 2018 (W.-Nr.: 043/17) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Westerwaldkreises vom 9. April 2018 und trägt hilfsweise im Einzelnen zur Notwendigkeit der Erneuerung der Beleuchtungsanlage vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.