Beschluss
4 L 1216/14.KO
VG Koblenz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2015:0123.4L1216.14.KO.0A
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Leitsätze
1. Einem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger und seiner 100 %igen Tochtergesellschaft (GmbH) fehlt das Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die obere Abfall- bzw. Immissionsschutzbehörde auf Unterlassung der aktiven Veröffentlichung von Schriftstücken aus einem Verwaltungsverfahren im Internet, wenn sie selbst nach dem Landesumweltinformationsgesetz zur Veröffentlichung dieser Schriftstücke auf Antrag verpflichtet sind.(Rn.8)
2. Die Verletzung von Rechten Dritter wie der eines Gutachters oder der beauftragten Rechtsanwälte dürfen die Antragsteller nicht selbst geltend machen, ihnen fehlt hierfür die Antragsbefugnis.(Rn.8)
3. Die seitens eines Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren betriebene selbständige gerichtlichen Klärung der Veröffentlichung von Schriftstücken durch die obere Abfall- bzw. Immissionsschutzbehörde ist nach § 44a VwGO grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.9)
4. Die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist ausgeschlossen, wenn im Hinblick auf die monopolartige Stellung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers und seiner 100%igen Tochtergesellschaft (GmbH) eine Wettbewerbsrelevanz der Informationen nicht ersichtlich ist.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger und seiner 100 %igen Tochtergesellschaft (GmbH) fehlt das Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag gegen die obere Abfall- bzw. Immissionsschutzbehörde auf Unterlassung der aktiven Veröffentlichung von Schriftstücken aus einem Verwaltungsverfahren im Internet, wenn sie selbst nach dem Landesumweltinformationsgesetz zur Veröffentlichung dieser Schriftstücke auf Antrag verpflichtet sind.(Rn.8) 2. Die Verletzung von Rechten Dritter wie der eines Gutachters oder der beauftragten Rechtsanwälte dürfen die Antragsteller nicht selbst geltend machen, ihnen fehlt hierfür die Antragsbefugnis.(Rn.8) 3. Die seitens eines Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren betriebene selbständige gerichtlichen Klärung der Veröffentlichung von Schriftstücken durch die obere Abfall- bzw. Immissionsschutzbehörde ist nach § 44a VwGO grundsätzlich ausgeschlossen.(Rn.9) 4. Die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist ausgeschlossen, wenn im Hinblick auf die monopolartige Stellung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers und seiner 100%igen Tochtergesellschaft (GmbH) eine Wettbewerbsrelevanz der Informationen nicht ersichtlich ist.(Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller vom 15. Dezember 2014, „dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 50.000,00 den auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord unter http://sgdnord.rlp.de/kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung/ siedlungsabfallwirtschaft/bioabfallentsorgung-in-der-region-trier/ eingestellten Schriftverkehr zwischen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - und dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) geführten Schriftverkehr in den Verwaltungsverfahren über die Sammlung und Verwertung von Bioabfällen zu entfernen sowie es zu unterlassen, künftig Schriftverkehr in den betreffenden Verwaltungsverfahren dort zu veröffentlichen“ bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz ist für dieses Verfahren nach § 123 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO zuständig. In einem eventuellen Hauptsacheverfahren wäre das Begehren mittels einer Leistungsklage zu verfolgen, welche z.T. ein Unterlassen zum Gegenstand hätte. Für diese Klage wäre § 52 Nr. 3 VwGO nicht anzuwenden, so dass es auf den Sitz der das Land vertretenden Behörde ankommt, welcher im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz liegt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Mit der einstweiligen Anordnung kann in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Sind diese strengen Voraussetzungen, unter denen die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren ausnahmsweise zulässig ist, gegeben, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Aufl., 2014, § 123 VwGO, RdNr. 14 m. w. N.). I. Der Antrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. 1. Den Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis, soweit sie die Verletzung der Rechte des ... Umweltinstituts und ihrer Prozessbevollmächtigten geltend machen. Im Verwaltungsprozess ist eine gewillkürte Prozessstandschaft, d.h. die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen, unzulässig, wie sich bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt (vgl. Sennekamp in: Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 3. Aufl., 2012, § 42 VwGO Rn. 179). Der Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft liegt nicht vor, insbesondere besteht keine gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht der Antragstellerinnen für die von ihnen beauftragten Gutachter oder Rechtsanwälte. Sowohl das ... Umweltinstitut als auch die Prozessbevollmächtigten sind auch nicht wehrlos der Veröffentlichung ausgesetzt, da insoweit nach § 44a Satz 2, 2. Alternative VwGO kein Hindernis für eine selbständige Geltendmachung besteht. 2. Im Übrigen steht dem gesondert geführten Antragsverfahren bereits § 44a VwGO entgegen. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Antrag ist hier ausdrücklich auf den geführten Schriftverkehr in den Verwaltungsverfahren über die Sammlung und Verwertung von Bioabfällen beschränkt erhoben und soll auch nur für das weitere Verwaltungsverfahren gelten. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind jeweils Beteiligte in jeweils einem selbständigen Verwaltungsverfahren und wenden sich gegen Verfahrenshandlungen des Antragsgegners im Rahmen dieser Verwaltungsverfahren, nämlich die Information der Öffentlichkeit über den Stand und den Inhalt der Verfahren (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Aufl. 2014, § 44a Rn. 46). Hier ist der Antragsteller zu 1) Beteiligter in dem Verfahren über eine abfallrechtliche Anordnung in Bezug auf das zum 31. Dezember 2014 vorzulegende Abfallwirtschaftskonzept (vgl. die Anordnung der SGD Nord vom 20. November 2014) und die Antragstellerin zu 2) ist Beteiligte in dem Verfahren betreffend die beabsichtigte nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung mit Anforderungen an die Qualität der in der von ihr betriebenen mechanisch-biologischen Trocknungsanlage (MBT) angenommenen Restabfälle. Nach dem Sinn und Zweck des § 44a VwGO sollen nicht einzelne (Vor- bzw. Neben-)Fragen des Verwaltungsverfahrens außerhalb des Hauptsacheprozesses (und ggf. – wie hier - im Hinblick auf § 52 Nr. 3 und 5 VwGO bei einem anderen Verwaltungsgericht als dem für den Anfechtungsprozess zuständigen) vorab einer Klärung zugeführt werden. Hiervon ausgenommen sind nach § 44a Satz 2 VwGO – hier nicht vorliegende – Verfahrenshandlungen, die vollstreckt werden können oder gegen Nichtbeteiligte ergehen. Die Internetveröffentlichung wird von der SGD Nord selbst durchgeführt und nicht gegenüber den Antragstellern vollstreckbar angeordnet, und die Antragsteller sind Beteiligte der Verwaltungsverfahren. Bei der Maßnahme der SGD Nord handelt es sich auch nicht um eine (Eingriffs- oder eingriffsähnliche) Maßnahme besonderer Art, die neben oder an Stelle eines Verwaltungsakts treten soll. Solche Maßnahmen wie etwa öffentliche Warnungen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 18.12.2012 – 1 L 1543/12.TR -), Führung von Listen, Registern o.ä. sind hier nicht betroffen (vgl. näher: Schoch in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, § 37 Rn. 63 ff.). Vielmehr ist – wie von den Antragstellern zutreffend gesehen – eine Information an die Öffentlichkeit im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens beabsichtigt und durchgeführt worden. Damit bedarf es vorliegend auch keiner einschränkenden Auslegung des § 44a VwGO, da förmliche Entscheidungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens von der SGD Nord durch die Information der Öffentlichkeit nicht umgangen, hinausgezögert oder in ihrer Wirkung übertroffen werden. Eine abfallrechtliche Anordnung gegen den Antragsteller zu 1) ist bereits am 20. November 2014 ergangen (und auf der Internetseite einsehbar), eine immissionsschutzrechtliche Anordnung gegen die Antragstellerin zu 2) ist in Vorbereitung (vgl. die Anhörung vom 30. Oktober 2014 und die erfolgte Fristverlängerung vom 12. November 2014). 3. Ferner liegen auch die oben dargelegten Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache bereits im Eilverfahren offensichtlich nicht vor. Diese Ausnahmen sind auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 4 GG geschaffen worden (Kopp/ Schenke, a.a.O., § 123 VwGO, RdNr. 14 m.w.N.) und stehen damit im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Grundrechtsfähigkeit an den jeweiligen Antragsteller und dem damit verbundenen Schutzauftrag der Verfassung. Der Antragsteller zu 1) ist als öffentlich-rechtlicher Zweckverband von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht grundrechtsfähig. Auch die Antragstellerin zu 2), die als privatrechtliche GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, kann sich als 100 %ige Tochter des Antragstellers zu 1), eines öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes, ebenfalls nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf die Grundrechte berufen. Die Antragsteller haben auch keine anderen hochrangigen Rechtsgüter benannt, deren Gefährdung eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Insbesondere liegt kein Eingriff in den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung vor. 4. Weiterhin fehlt den Antragstellern das Rechtschutzinteresse für den Antrag, da sie selbst zur Veröffentlichung verpflichtet sind. Der Antragsteller zu 1) ist als informationspflichtige Stelle nach dem LUIG nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens zur Herausgabe der (zumindest weitestgehend) ungekürzten Schriftsätze und Unterlagen gegenüber jedermann verpflichtet. Der Antragsteller zu 1) ist in jeder Hinsicht der von der SGD Nord veröffentlichten und zur Veröffentlichung möglicherweise anstehenden Informationen informationspflichtige Stelle. Die genannten Informationen sind auch Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, 3 bzw. 5 LUIG. Eine „funktionale Ausnahme“, wie von den Antragstellern reklamiert, für Verwaltungsverfahren, in denen einer von ihnen Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist, kennt das LUIG nicht. Selbst die vorgesehene funktionale Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LUIG dürfte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 18. Juli 2013 in der Rechtssache C-515/11 („Deutsche Umwelthilfe“), schon aus europarechtlichen Gründen nicht anwendbar sein. Dort hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313 dahin auszulegen ist, dass die den Mitgliedstaaten darin eingeräumte Befugnis, Gremien oder Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht als Behörden anzusehen, die Zugang zu den bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen gewähren müssen, nicht für Ministerien gelten kann, wenn sie Recht ausarbeiten und setzen, das im Rang unter einem Gesetz steht. Damit dürfte auch die Rechtsetzung durch Kommunen nicht zu der Gesetzgebung im Sinne der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG gehören. Der Annahme einer funktionalen Ausnahme im Rahmen von Verwaltungsverfahren steht bereits § 2 Abs. 4 LUIG entgegen, der es dem Bürger ermöglichen will, bei jeder informationspflichtigen Stelle die jeweils dort vorhandenen bzw. für diese Stelle bereitgehaltenen Informationen abzufragen, ohne dass er zuvor klären muss, ob diese Stelle etwa „Urheber“ der Information ist oder als zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren führt. Gleiches gilt für die Antragstellerin zu 2). Sie ist als 100 %-ige Tochtergesellschaft des Antragstellers zu 1) im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b, Abs. 2 Nr. 2 a, b und c LUIG selbst informationspflichtige Stelle (anders nach dem § 5 LIFG: VG Neustadt/W. Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 726/13.NW) für die hier betroffenen Informationen. Im Hinblick auf die Veröffentlichungen können sich die Antragsteller auch nicht auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 9 LUIG berufen (vgl. zur Definition und zum Schutzzweck dieser Regelungen: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 7 B 45/12 –, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, NVwZ 2013, 376ff.). Wegen der monopolartigen Stellung des Antragstellers zu 1) als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach §§ 20 f. KrWG und §§ 4 ff. LKrWG fehlt es neben der Herleitung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus den den Antragstellern nicht zustehenden Grundrechten auch der wettbewerblichen Relevanz der Informationen, die sich auf eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Anordnung zur getrennten Sammlung von Bioabfall beziehen. Selbst wenn ausnahmsweise im Hinblick auf eine – von den Antragstellern bisher nicht konkret vorgetragene und auch ansonsten nicht naheliegende – Konkurrenzsituation eine entsprechende Anwendung erwogen würde, fehlt es hier schon an der weiteren Voraussetzung für den vorgesehenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nämlich ihrer substantiiert dargelegten Wettbewerbsrelevanz. Die Antragsteller haben im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 –, NVwZ 2013, 376) nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass und in welcher Hinsicht eine Zugänglichmachung der veröffentlichten Unterlagen geeignet ist, ihre Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder solche des ... Umweltinstituts zu offenbaren. Sie haben hierzu auch keine Erläuterungen anhand typischer Beispiele vorgelegt, oder gar schlüssig ausgeführt, aus welchen Angaben welche Rückschlüsse technischer oder kaufmännischer Art gezogen werden könnten, wenn einem Konkurrenten diese Angaben bekannt würden und welche Marktposition hiervon betroffen wäre. Ebenso ist nicht erkennbar, welcher Markt hiervon betroffen sein sollte. Im Übrigen dürfte auch es sich bei den hier betroffenen Gutachten in beachtlichen Teilen auch um Informationen über Emissionen handeln, deren Veröffentlichung nach § 9 Abs. 1 S. 2 LUIG im Einklang mit europäischem Recht nicht abgelehnt werden darf. Nicht zuletzt hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 a.E. LUIG), nachdem die Antragsteller bereits zuvor öffentlich erklärt hatten, die den Artikel 22 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98 EG) umsetzende Regelung des § 11 KrWG zur getrennten Sammlung von Bioabfall auch nach dem 1. Januar 2015 in ihrem Bereich nicht einhalten zu wollen. Diese selbst über das Fernsehen verbreitete Information (vgl. die Homepage: www.art-trier.de und dort unter „Aktuelles“) mit Hinweis auf ein die Position der Antragsteller stützendes Gutachten zeugt davon, dass die Öffentlichkeit ein großes Interesse an den Gründen für die Haltung der Antragsteller hat. II. Im Übrigen liegt auch kein Anordnungsanspruch vor. Hierzu müssten die Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen können. Die Voraussetzungen für eine selbständige Geltendmachung dieses Anspruches bestehen hier nicht, da die Antragsteller sich nicht auf eine wehrfähige subjektiv-öffentliche Rechtsposition berufen können, denn sie sind keine Grundrechtsträger. Art. 28 Abs. 2 GG könnte als wehrfähiges subjektiv-öffentliches Recht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs allenfalls dann den Grundrechten im Ansatz gleichgesetzt werden, wenn ein Eingriff in den Kernbereich der Selbstverwaltung seitens einer völlig unzuständigen Stelle zu besorgen wäre; andere (Kompetenz-) Streitigkeiten sind ansonsten mit den üblichen Mitteln des Rechtsstaates zu klären. Ein solcher Eingriff wird hier weder behauptet noch liegt er vor. Zwar trägt der Antragsteller zu 1) vor, die SGD Nord sei nicht zuständig für die ergangene Anordnung vom 20. November 2014 und das damit verbundene Verwaltungsverfahren, so dass auch die gesetzliche Ermächtigung zu einem Eingriff nicht ihr zustehe, sondern allein der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD –. Hierbei übersieht der Antragsteller zu 1) jedoch, dass § 6 LKrWG für das von ihm zum 31. Dezember 2014 aufzustellende und vorzulegende Abfallwirtschaftskonzept Sonderregelungen trifft. So ist das Konzept nicht der ADD, sondern der nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 2 und 5 LKrWG zuständigen SGD Nord vorzulegen. Weiterhin enthält § 6 Abs. 4 S. 3 LKrWG die Ermächtigung der SGD Nord, für Anordnungen und Prüfungen die Befugnisse des § 62 KrWG anzuwenden. Damit ist die SGD Nord nach der summarischen Prüfung in dem vorliegenden Eilverfahren nicht nur zuständige Behörde für die Vorlage des Abfallwirtschaftskonzepts des Antragstellers zu 1), sondern auch zuständig für hierauf bezogene Anordnungen. Ebenso ist die SGD Nord offensichtlich zuständig für das die Antragstellerin zu 2) betreffende immissionsschutzrechtliche Verfahren (vgl. die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 – GVBl. 280 in der Fassung der Verordnung vom 28. September 2010 – GVBl. S. 280). Wird das Verwaltungsverfahren daher zu Recht dort geführt, so ist auch die aktive Information der Öffentlichkeit von dort möglich und notwendig (vgl. § 10 LUIG, § 32 Abs. 5 KrWG). Im Übrigen fordert selbst die Rechtslehre den Gesetzesvorbehalt für staatliche Informationsmaßnahmen nur insoweit, als es sich um einen – hier nicht vorliegenden – Grundrechtseingriff handelt (vgl. Schoch in: a.a.O., § 37 Rn. 134 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Im Gegensatz dazu soll für das interne Handeln von Behörden, zu denen auch die Antragsteller im Rahmen ihrer Tätigkeit gehören, nach der Rechtslehre gerade Transparenz hergestellt werden (vgl. Schoch in: a.a.O., § 37 Rn. 139 ff. m.w.N.). Ebenso unterliegen nach der Rechtslehre staatliche Informationen den Geboten der Sachlichkeit, Richtigkeit, Objektivität, Vollständigkeit und Klarheit (Schoch in: a.a.O.s, § 37 Rn. 143 m.w.N.), die bei einer vollständigen Offenlegung des Schriftverkehrs ohne zensierenden Eingriff eher gewahrt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war eine Ermäßigung nach Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) nicht angezeigt. Die Begehren des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) betreffen zwei unterschiedliche Verwaltungsverfahren, so dass der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu verdoppeln war.