Urteil
3 K 303/25.KO
VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:1013.3K303.25.KO.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten in den polizeilichen Datenbanken POLIS und POLADIS bei vorhandenem Restverdacht (Anschluss an VG Koblenz, Urteile vom 26. Juli 2021 3 K 138/21.KO und vom 1. Juli 2024 3 K 1023/23.KO).(Rn.18)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit der Speicherung personenbezogener Daten in den polizeilichen Datenbanken POLIS und POLADIS bei vorhandenem Restverdacht (Anschluss an VG Koblenz, Urteile vom 26. Juli 2021 3 K 138/21.KO und vom 1. Juli 2024 3 K 1023/23.KO).(Rn.18) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat, ist dies als konkludente Klagerücknahme zu werten und das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Denn eine Klagerücknahme muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden, insbesondere wenn – wie hier – eines von mehreren selbständigen Klagebegehren fallen gelassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 5 PB 5.22 –, juris Rn. 14) Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Sie ist zwar als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da das Schreiben des Klägers vom 4. März 2025 bei verständiger Würdigung als Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2025 zu werten ist und dieser trotz Ablauf einer angemessenen Frist von drei Monaten nicht über den Widerspruch entschieden hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens *** noch in POLIS bzw. POLADIS gespeicherten personenbezogenen Daten löscht. Der ablehnende Bescheid vom 7. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Als Anspruchsgrundlage des begehrten Löschungsanspruchs kommt nur § 54 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 54 Abs. 2 Satz 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in Betracht, weil die Datenschutz-Grundverordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. d auf Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr – wie hier durch den Beklagten – nicht anwendbar ist. Nach § 54 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 POG kann die betroffene Person die Löschung von Daten unter anderem dann verlangen, wenn der der Speicherung zugrundeliegende Verdacht entfällt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG) oder die weitere Verarbeitung der Daten unzulässig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Der Tatverdacht, welcher der Speicherung der Daten hinsichtlich des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens in POLIS zugrunde liegt, ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG entfallen. Zur Speicherung reicht es nämlich aus, wenn ein Restverdacht, das heißt im strafprozessualen Sinne ein Anfangsverdacht fortbesteht. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 203 Strafprozessordnung (StPO), der Voraussetzung für die Eröffnung des strafprozessualen Hauptverfahrens ist, ist hingegen nicht erforderlich. Der Anfangsverdacht fällt in einem Ermittlungsverfahren weg, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, der Verdächtige nicht als Täter in Betracht kommt oder sein Handeln gerechtfertigt ist. Er bleibt hingegen bestehen, wenn ein Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. StPO eingestellt wird, da diese Einstellung allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen bei fortbestehendem Tatverdacht erfolgt. Bei Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO ist jeweils zu prüfen, ob die Einstellung wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist oder ob ein „Restverdacht“ fortbesteht, wenn etwa ein Tatnachweis vor Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 10 C 20.10 –, juris Rn. 8 m. w. N.; VG Koblenz, Urteil vom 26. Juli 2021 – 3 K 138/21.KO –, n. v., S. 7 d. UA). Bei dem zur Vorgangsnummer *** gespeicherten Verfahren wegen sexueller Belästigung und Körperverletzung besteht noch ein Restverdacht gegen den Kläger. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Körperverletzung auf den Privatklageweg verwiesen hat, folgt dies bereits daraus, dass sie insoweit nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint hat, nicht aber den Tatvorwurf. Die Privatklage ist, anders als der Kläger meint, kein zivilrechtliches Verfahren, sondern ein vollwertiges Strafverfahren. Sie ermöglicht es dem Verletzten, selbst den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, um sein Bedürfnis nach Genugtuung für erlittenes Unrecht zu befriedigen (vgl. Valerius, in: BeckOK StPO 56. Lfg. 1. Juli 2025, § 374 Rn. 1). Hinsichtlich der sexuellen Belästigung hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Geschädigte keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint hat. Insoweit stand der Anklageerhebung ein Verfahrenshindernis entgegen, welches den Tatverdacht gegen den Kläger nicht restlos beseitigt. Im Strafverfahren hat er nämlich gegenüber der Polizei den Tathergang so bestätigt, wie ihn auch seine damalige Ehefrau geschildert hat. In der mündlichen Verhandlung ist er dem nicht substanziiert entgegengetreten. Namentlich kann er mit seinem Einwand nicht gehört werden, die Polizei habe ihn bei der Befragung überrumpelt, weil sie ihn ordnungsgemäß über seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt hatte. Es ist ohne Bedeutung, dass es der Kläger im Nachhinein bereut, gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben gemacht zu haben, die für ihn nachteilig sind. Gleiches gilt für seine Auffassung, es könne sich bei der Tat nicht um „Gewalt“ gehandelt haben, weil er es „nicht böse gemeint“ habe. Insoweit legt der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung dar. Der Restverdacht ist dadurch nicht ausgeräumt, weil Absicht für das vorsätzliche Begehen einer Straftat nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt bereits bedingt vorsätzliches Handeln. Zu einer anderen Bewertung führt ferner nicht der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe keine Verletzungen davongetragen. Denn eine Körperverletzung im Sinne einer körperlichen Misshandlung nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch liegt bereits dann vor, wenn eine andere Person übel und unangemessen behandelt wird, also ihr körperliches Wohlbefinden beeinträchtigt wird, ohne dass es erforderlich wäre, einen anhaltenden pathologischen Zustand wie Verletzungen hervorzurufen (vgl. Eschelbach, in: BeckOK StGB, 66. Lfg. 1. August 2025, § 223 Rn. 18 m. w. N.). Die weitere Speicherung der Daten in POLIS ist auch zulässig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 POG. Denn nach § 52 Abs. 2 POG kann die Polizei, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist die Speicherung der Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weiterhin erforderlich, da von dem Kläger die Gefahr von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung ausgeht. Die von dem Beklagten hierfür unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, unter anderem Art, Begehungsweise und Umstände der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, vorgenommene Prognose ist nicht zu beanstanden. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger erneut in engen Beziehungen und unter Alkoholeinfluss strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Darauf deuten die – in Tateinheit begangenen – Straftaten hin, derer der Kläger wie oben gezeigt restverdächtig ist, insbesondere der Umstand, dass er der Auffassung ist, seine Ehefrau unter Gewaltandrohung und unabhängig davon küssen zu dürfen, ob diese hiermit einverstanden ist oder nicht. Nur wenn die Polizei das vergangene Ermittlungsverfahren kennt, kann sie bei einem erneuten Verdacht einer Straftat adäquat reagieren, beispielsweise dann, wenn eine neue Partnerin des Klägers von einer aktuellen Bedrohungs- oder Belästigungssituation berichtet. Der Beklagte durfte diese Prognose nach kriminalistischen Maßstäben formulieren, unabhängig von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft A***, das Strafverfahren einzustellen. Denn die Datenspeicherung in POLIS dient hier der Gefahrenabwehr; eine Aufgabe, welche die Polizei in eigener Zuständigkeit und ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft erfüllt, § 1 Abs. 1 POG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Prüfungstermin zur Löschung der streitgegenständlichen Daten auf Ende Mai 2026 festgesetzt hat. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 POG festzusetzende Prüfungsfrist beginnt gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 POG mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, hier also Ende 2022. Die Länge der Frist von drei Jahren und fünf Monaten liegt am unteren Ende des gesetzlichen Höchstmaßes von 15 Jahren und ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger nur eine einmalige Tat vorgeworfen wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler, die zu einem nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Rechtsfehler führen, hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Ist die Datenverarbeitung in POLIS demzufolge rechtmäßig, ist auch die Speicherung von Vorgangsverwaltungsdaten in POLADIS nicht zu beanstanden. Diese Datenverarbeitung ist nach § 52 Abs. 1 POG verdachtsunabhängig zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei, zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Unter Vorgangsverwaltung sind Tätigkeiten zu verstehen, die dem Nachweis des Einganges, der Bearbeitung, des Ausgangs und des Verbleibs von Vorgängen dienen. Dies ist notwendig, um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten und das polizeiliche Handeln transparent und nachvollziehbar zu machen. Mit Hilfe der Vorgangsverwaltungsdaten kann festgestellt und rekonstruiert werden, welche Anzeigen, Sachverhalte und sonstigen Geschehnisse die Polizei bearbeitet hat. Nur so lässt sich nachweisen, dass beispielsweise eine bestimmte Anfrage eingegangen ist, eine bestimmte Anzeige erstattet wurde oder sich sonstige Gegebenheiten ereignet haben. Die befristete Dokumentation ermöglicht effektiven Rechtsschutz für die Betroffenen und schützt Polizeibedienstete vor unberechtigten Anschuldigungen, etwa untätig geblieben zu sein. Nur wenn die Polizei ihre Tätigkeit ausreichend dokumentiert, können Betroffene ihren verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf angemessene Sachbehandlung durch die Behörden – gegebenenfalls gerichtlich – mit Erfolg geltend machen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2024 – 3 K 1023/23.KO –, n. v., S. 8 f. d. UA m. w. N.; zur Aktenführungspflicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz: OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 1 C 11077/17.OVG –, juris Rn. 21). Die von dem Beklagten in POLADIS, dem zentralen Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei Rheinland-Pfalz, gespeicherten Daten werden zum Zwecke der Vorgangsverwaltung und der befristeten Dokumentation weiterhin benötigt. Soweit der Kläger noch Löschung begehrt, sind in POLADIS nur noch Vorgangsverwaltungsdaten gespeichert. Die somit dem Grunde nach von § 52 Abs. 1 Var. 2 und 3 POG gedeckte Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers genügt auch in ihrer konkreten Ausgestaltung den rechtlichen Anforderungen. Denn die Vorgangsverwaltungsdaten speichert der Beklagte mit POLADIS in einem System, das technisch und organisatorisch vor Zweckentfremdung geschützt ist. Insbesondere ist es von den zur Gefahrenabwehr in POLIS gespeicherten Daten getrennt, nicht öffentlich und auch innerhalb der Polizei nur eingeschränkt zugänglich. Zugriff auf die Daten haben nur Mitarbeiter, die mit der Sachbearbeitung, den Ermittlungen und der Auswertung oder mit der Verfahrensbetreuung und -kontrolle beauftragt sind, sowie Vorgesetzte im Rahmen ihrer Dienst- oder Fachaufsicht (vgl. Ziffer 8.1 der Generalerrichtungsanordnung zu POLADIS vom 30. August 2019 – GEA –; grundlegend zur Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung in POLADIS: VG Koblenz, a. a. O., S. 11 f. d. UA). Auch die Löschfristen, die der Beklagte festgesetzt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 POG ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß festzulegen. Dabei sind die in § 50 Abs. 4 Satz 3 POG näher bezeichneten Kriterien zu berücksichtigen und es ist ein Verfahren zu bestimmen, welches die Einhaltung der Fristen sicherstellt (§ 50 Abs. 4 Satz 4 POG). Die von dem Beklagten implementierten Löschungsmechanismen und -fristen genügen diesen Anforderungen. Insbesondere ist eine regelmäßige Löschfrist der Vorgangsverwaltungsdaten in Verfahren gegen bekannte Tatverdächtige von fünf Jahren, welche der Beklagte auch hier zugrunde gelegt hat, nach der Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden (vgl. VG Koblenz, a. a. O., S. 13 d. UA; Ziffer 10.1 und 10.2 GEA). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Dabei bewertet die Kammer die Löschungsbegehren einschließlich der damit verbundenen Feststellungsanträge einerseits und das Begehren auf schriftliche Klarstellung gegenüber dem Jugendamt andererseits jeweils mit dem Auffangwert (5.000 €, vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken. Die Polizei ermittelte im März 2022 zur Vorgangsnummer *** gegen den Kläger wegen sexueller Belästigung und gefährlicher Körperverletzung. Er soll seine damalige Ehefrau mittels zweier an den Hals gehaltener Metallspieße an einen Schrank gedrückt und gewürgt haben, um sie zu küssen. Die Staatsanwaltschaft A*** (2070 Js ***) wertete dies als einfache Körperverletzung und stellte die Verfahren am 12. Mai 2022 ein, u. a. wegen fehlenden Strafantrags und weil mit einer Verurteilung des Klägers nicht zu rechnen sei, da die Geschädigte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache (sexuelle Belästigung), bzw. unter Verweisung auf den Privatklageweg (Körperverletzung). Auf Antrag des Klägers erteilte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 2025 Auskunft darüber, welche Daten über ihn noch gespeichert waren. In der Datenbank POLIS seien neben den Personalien des Klägers zu dem Ermittlungsverfahren aus März 2022 noch gespeichert: das Delikt, der Tatort und die Tatzeit, die Vorgangsnummer der Polizei, das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, der Verfahrensausgang, ein Kurzsachverhalt und das Aussonderungsprüfdatum, der 31. Mai 2026. Bestandteil des Eintrags sei die Digitale Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (DKpS), welche die POLIS-Einträge gegebenenfalls um Angaben zu persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ergänze. Die Datenbank POLADIS diene der Polizei in Rheinland-Pfalz zur Vorgangsverwaltung und -sachbearbeitung. Bis zum 30. Mai 2027 sei zur Vorgangsdokumentation noch gespeichert, dass der Kläger Beschuldigter im eingangs genannten Ermittlungsverfahren gewesen sei. Darüber hinaus speichere er Vorgangsverwaltungs- und -sachbearbeitungsdaten, die den Kläger als Zeuge einer Straftat sowie eines Verkehrsunfalls auswiesen. Der Beklagte lehnte es ab, diese Daten zu löschen. Die in POLIS gespeicherten Daten seien für künftige Ermittlungen erforderlich. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger erneut in engen sozialen Beziehungen Gewalt ausüben werde. Die Aussonderungsfrist von bis zu 15 Jahren sei mit drei Jahren und fünf Monaten moderat lange festgesetzt. Die in POLADIS gespeicherten Daten seien zur Vorgangsdokumentation erforderlich und würden nach fünf Jahren gelöscht. Mit E-Mail vom 12. Februar 2025 erhob der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde unter anderem wegen unrechtmäßiger Datenspeicherung bei dem Beklagten. Er beanstandete, die Polizei speichere seine personenbezogenen Daten, obwohl das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Er forderte den Beklagten zur Löschung seiner Daten aus sämtlichen Polizeidatenbanken auf. Unter dem 20. Februar 2025 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die E-Mail vom 12. Februar 2025 könne als Widerspruch gewertet werden, sei aber nicht formwirksam. Mit Schreiben vom 4. März 2025 verfolgte der Kläger seine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ weiter und machte geltend, nun alle Formfehler ausgeräumt zu haben. Die Polizei habe ihn gegenüber dem Jugendamt vorverurteilt, ohne ihn anzuhören. Dies habe langfristige negative Konsequenzen für seine Rolle als Vater, sein Sorgerecht und seine Glaubwürdigkeit gehabt. Am 27. März 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Datenspeicherung der Polizei sei nicht mit seinem Recht auf Vergessenwerden aus der Datenschutz-Grundverordnung und § 52 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG) vereinbar. Der Tatverdacht im Verfahren 2070 Js *** sei vollständig ausgeräumt, weil die Staatsanwaltschaft A*** das Verfahren eingestellt habe. Es sei auch falsch, von einer vollendeten Körperverletzung auszugehen. Seine ehemalige Ehefrau habe gegenüber der Polizei nicht von Verletzungen berichtet. Als sie gefragt habe, ob sein Verhalten Gewalt gewesen sei, habe der Beklagte dies ohne objektive Grundlage bejaht. Es sei unzulässig, die Verfahren wegen sexueller Belästigung und Körperverletzung zu vermischen. Der Beklagte speichere seine Daten nur auf Grundlage von Mutmaßungen. Es könne nicht sein, dass er faktisch die Beweislast für seine Unschuld trage. Der Beklagte überschreite seine gesetzliche Rolle als Ermittlungshelfer, wenn er die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung infrage stelle und zur Strafverfolgung erhobene Daten nun zum Zwecke der Gefahrenabwehr umwidme. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, alle über ihn bei der Polizei gespeicherten Daten zu löschen, die Rechtswidrigkeit der bisherigen Speicherung festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Jugendamt eine schriftliche Klarstellung abzugeben, beantragt er zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Februar 2025 zu verpflichten, die Daten hinsichtlich des Vorgangs *** in den polizeilichen Datenbanken POLIS und POLADIS zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Er habe zwischenzeitlich den gespeicherten Tatvorwurf von gefährlicher Körperverletzung in einfache Körperverletzung geändert. Die sexuelle Belästigung und die Körperverletzung seien Teil eines einheitlichen Lebenssachverhaltes. Die Tat habe gezeigt, dass der Kläger der Ansicht gewesen sei, seine damalige Frau trotz ihres erkennbar entgegenstehenden Willens küssen zu dürfen, wann immer er es wolle. Aus polizeilicher Erfahrung sei daher zumindest im häuslichen, vermeintlich geschützten Umfeld mit weiteren Straftaten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei es notwendig, die Ereignisse für eine gewisse Zeit zu dokumentieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronische Verwaltungsakte (eine Datei) und die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft A*** (2070 Js ***) verwiesen.