Urteil
3 K 1586/10.KO
VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0404.3K1586.10.KO.0A
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Leitsätze
1. Die gewerbliche Veranstaltung eines Floh- und Trödelmarktes ist eine an Sonntagen gemäß § 3 Abs 2 LFtG (juris: FeiertG RP) grundsätzlich verbotene öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die dem Wesen des Sonntages widerspricht (Anschluss an VG Neustadt adW, Urteil vom 03. September 2009 - 4 K 668/09.NW - und OVG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 1988 - 11 A 116/87 -).(Rn.16)
2. Die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 68 ff GewO enthalten keine Aussage zur Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen. Insoweit sind die Feiertagsgesetze der Länder maßgeblich (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 - und 04. Dezember 1992 - 1 B 194.92 -).(Rn.20)
3. Eine Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach § 4 Abs 1 Nr 1 LFtG (juris: FeiertG RP)setzt voraus, dass die Tätigkeit ausdrücklich bundes- oder landesrechtlich zugelassen ist.(Rn.20)
4. Eine solche Zulassung besteht für Floh- und Trödelmärkte auch im Landesrecht derzeit nicht (Anschluss an VG Neustadt adW, Urteil vom 03. September 2009 - 4 K 668/09.NW -).(Rn.21)
5. Ein Floh- und Trödelmarkt, der an einem Sonntag unter Verstoß gegen das Verbot des § 3 Abs 2 LFtG (juris: FeiertG RP) veranstaltet werden soll, darf gemäß § 69a Abs 1 Nr. 3 GewO nicht nach §§ 68 Abs 1, 69 GewO als Jahrmarkt festgesetzt werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 -).(Rn.22)
6. Sollte sich die Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben, wäre es Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers, einen den aktuellen Umständen angepassten Normenbestand zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu schaffen (Anschluss an VG Neustadt adW, Urteil vom 03. September 2009 - 4 K 668/09.NW -).(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gewerbliche Veranstaltung eines Floh- und Trödelmarktes ist eine an Sonntagen gemäß § 3 Abs 2 LFtG (juris: FeiertG RP) grundsätzlich verbotene öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die dem Wesen des Sonntages widerspricht (Anschluss an VG Neustadt adW, Urteil vom 03. September 2009 - 4 K 668/09.NW - und OVG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 1988 - 11 A 116/87 -).(Rn.16) 2. Die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 68 ff GewO enthalten keine Aussage zur Zulässigkeit von Jahrmärkten an Sonn- und Feiertagen. Insoweit sind die Feiertagsgesetze der Länder maßgeblich (Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 - und 04. Dezember 1992 - 1 B 194.92 -).(Rn.20) 3. Eine Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach § 4 Abs 1 Nr 1 LFtG (juris: FeiertG RP)setzt voraus, dass die Tätigkeit ausdrücklich bundes- oder landesrechtlich zugelassen ist.(Rn.20) 4. Eine solche Zulassung besteht für Floh- und Trödelmärkte auch im Landesrecht derzeit nicht (Anschluss an VG Neustadt adW, Urteil vom 03. September 2009 - 4 K 668/09.NW -).(Rn.21) 5. Ein Floh- und Trödelmarkt, der an einem Sonntag unter Verstoß gegen das Verbot des § 3 Abs 2 LFtG (juris: FeiertG RP) veranstaltet werden soll, darf gemäß § 69a Abs 1 Nr. 3 GewO nicht nach §§ 68 Abs 1, 69 GewO als Jahrmarkt festgesetzt werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 1 B 43.91 -).(Rn.22) 6. Sollte sich die Auffassung über Inhalt und Reichweite der Sonn- und Feiertagsruhe geändert haben, wäre es Sache des hierzu berufenen Gesetzgebers, einen den aktuellen Umständen angepassten Normenbestand zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu schaffen (Anschluss an VG Neustadt adW, Urteil vom 03. September 2009 - 4 K 668/09.NW -).(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar, nachdem sich das ursprüngliche Begehren mit Ablauf des Tages der beabsichtigten Veranstaltung erledigt hat, als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist, zulässig, denn die Klägerin hat im Hinblick auf beabsichtigte weitere Anträge auf Festsetzung von Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen ein berechtigtes Interesse daran, durch die begehrte Feststellung eine Klärung der Rechtslage zu erreichen (vgl. dazu § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist aber unbegründet, weil die Ablehnung der begehrten Festsetzung durch den streitigen Bescheid rechtmäßig gewesen ist. Dass Floh- und Trödelmärkte grundsätzlich als Jahrmärkte gemäß §§ 68 Abs. 2, 69 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden können, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Von weiteren Ausführungen dazu kann deshalb abgesehen werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat die Beklagte die Festsetzung des Marktes für Sonntag, den 20. Februar 2011 jedoch zu Recht abgelehnt, weil ihr der Versagungsgrund des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO entgegenstand. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag auf Festsetzung abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Im vorliegenden Fall hätte die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widersprochen, weil sie gegen die Verbotsnorm des § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – LFtG –) verstoßen hätte, nach der unter anderem an Sonntagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten sind, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Dass es sich bei der geplanten Marktveranstaltung um eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LFtG handelt, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, so dass insoweit von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Die Marktveranstaltung hätte aber auch dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprochen und war deshalb nach der zuvor genannten Bestimmung an Sonntagen verboten. Dass und weshalb die gewerbliche Veranstaltung eines Floh- und Trödelmarktes an Sonn- und Feiertagen dem Wesen des Sonn- und Feiertages widerspricht, hat bereits das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 03. September 2009 – 4 K 668/09.NW – insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 1988 – 11 A 116/87 – ausführlich und zutreffend dargelegt. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. Bezug. Die Ausführungen der Klägerin geben insoweit lediglich Anlass, ergänzend auf folgendes hinzuweisen: Zwar ist auch die Freiheit der Gewerbeausübung als solche durch Art. 12 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich geschützt. § 3 Abs. 2 LFtG, der – wie in den beiden genannten Urteilen näher ausgeführt – den verfassungsrechtlich gewährleisteten besonderen Schutz der Sonn- und Feiertage lediglich konkretisiert, stellt aber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandende Einschränkung der Freiheit der gewerblichen Betätigung dar. Ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern – oder wie hier einer gewerblichen Marktveranstalterin – und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen demgegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem unmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 –, GewArch 2010, 29 [31]). Der Hinweis der Klägerin auf den verfassungsrechtlichen Schutz ihrer gewerblichen Betätigung reicht als solcher deshalb nicht aus, die Gültigkeit des § 3 Abs. 2 LFtG in Zweifel zu ziehen, so dass die genannte Verbotsnorm einer Festsetzung eines Floh- und Trödelmarktes an einem Sonntag grundsätzlich entgegensteht. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung greift hier auch keine Ausnahme von § 3 Abs. 2 LFtG ein. Eine solche Ausnahme ergibt sich nicht bereits aus den bundesrechtlichen Regelungen der Gewerbeordnung. Vielmehr ist insoweit seit langem in der Rechtsprechung geklärt, dass die Frage der Zulässigkeit von Jahrmärkten, und damit auch von Floh- und Trödelmärkten, an Sonn- und Feiertagen bundesrechtlich nicht geregelt ist, insbesondere nicht in den §§ 68 ff. GewO, sondern dass insoweit die Feiertagsgesetze der Länder maßgeblich sind, die bestimmen können, aber nicht müssen, dass ein darin enthaltenes grundsätzliches Verbot der Sonntagsarbeit auf die behördliche Festsetzung von Marktveranstaltungen keine Anwendung findet. Dementsprechend muss ein Antrag auf Festsetzung von sonntäglichen Flohmarktveranstaltungen gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO abgelehnt werden, wenn das maßgebliche Landesfeiertagsrecht den Veranstaltungen entgegensteht und eine Ausnahme hiervon nicht erteilt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1991 – 1 B 43.91 –, GewArch 1991, 302 f., und vom 04. Dezember 1992 – 1 B 194.92 –, GewArch 1995, 117 f.). Auch das rheinland-pfälzische Landesrecht enthält keine Regelung, dass gemäß § 69 GewO festgesetzte Märkte generell vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgenommen sind. Mit der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LFtG, nach der Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind, von den Verboten nach § 3 Abs. 2 LFtG ausgenommen sind, hat der Landesgesetzgeber nämlich kein zusätzliches landesrechtlich vermitteltes Marktprivileg für Gewerbetreibende geschaffen. Vielmehr setzt die Ausnahme nach dieser Bestimmung eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis voraus, die für die gewerbsmäßige Veranstaltung von festgesetzten Märkten in Rheinland-Pfalz derzeit nicht existiert. Dies hat im Einzelnen ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. in seinem Urteil vom 03. September 2009 ausführlich und überzeugend ausgeführt, so dass auch insoweit auf dessen Urteil Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Sonstige in Betracht kommende Ausnahmeregelungen enthält das Feiertagsgesetz nicht. Insbesondere ermöglicht § 10 LFtG lediglich Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 bis 8, aber nicht vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG. Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung auch nicht mit Erfolg auf die verschiedenen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) berufen, die teilweise Ausnahmen für gewerbliche Betätigungen an Sonn- und Feiertagen enthalten. Diese ermöglichen indessen nicht die Zulassung von Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen. § 10 LadöffnG betreffend die Festsetzung verkaufsoffener Sonntage betrifft ausdrücklich nur Verkaufsstellen und damit nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 LadöffnG nur Einrichtungen, bei denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann vorgehalten werden; Floh- und Trödelmärkte sind deshalb von der Regelung nicht erfasst. § 11 LadöffnG wiederum enthält in Abs. 1 lediglich eine punktuelle Regelung betreffend Groß- oder Wochenmärkte und regelt in § 11 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich, dass im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes für Märkte sowie für Messen und Ausstellungen keine Anwendung finden. Dementsprechend bleibt es insoweit bei dem grundsätzlichen Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG. Gegen die dargelegte Rechtslage kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, angesichts der im Ladenöffnungsgesetz für andere gewerbliche Betätigungen enthaltenen teilweisen Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG stelle die Unzulässigkeit von Floh- und Trödelmärkten an Sonntagen eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare willkürliche Ungleichbehandlung dar, zu deren Vermeidung eine verfassungskonforme Auslegung des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO dergestalt geboten sei, dass nur erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Ablehnung der Festsetzung des Marktes rechtfertigen könnten, wobei eine solche Störung im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Die Klägerin verkennt insoweit, dass der Landesgesetzgeber in §§ 10 und 11 LadöffnG nur punktuelle Abweichungen vom Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG geregelt hat, die spezielle Fallgestaltungen betreffen. Die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Konsequenzen für Verkaufsstellen einerseits und für Trödelmärkte andererseits sind durch das weite Ermessen des Gesetzgebers gerechtfertigt; jedenfalls lässt sich aus derartigen punktuellen Vergünstigungen keine Verpflichtung zu einer noch weitergehenden Einschränkung des Sonn- und Feiertagsschutzes dergestalt herleiten, dass Jahrmärkte allgemein oder zumindest Floh- und Trödelmärkte grundsätzlich auch an Sonntagen zugelassen werden müssten oder zumindest dann, wenn diese Marktveranstaltungen in vermeintlich nicht störenden Gebieten einer Gemeinde abgehalten werden sollen. Vielmehr gilt insoweit, dass – worauf ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung hingewiesen hat – weder tatsächlich oder vermeintlich geänderte gesellschaftliche Verhältnisse noch eine Verkehrsauffassung die Flohmärkte an Sonntagen für zulässig hielte, die Verwaltung und Gerichte von ihrer Bindung an Recht und Gesetz befreien kann und es ausschließlich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zukommt, einen den jeweils aktuellen Umständen angepassten Normbestand zum Schutze der Sonn- und Feiertage zu schaffen. Solange jedoch die derzeitigen Regelungen unverändert bestehen, bleibt es dabei, dass wegen des Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 LFtG der Festsetzungsantrag gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO zwingend abzulehnen war. In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die genannte Norm zwinge zur Ablehnung der Festsetzung des Marktes nur, wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei, woran es hier gerade fehle. Die Klägerin übersieht insoweit, dass bereits der Verstoß gegen das Feiertagsgesetz als solches eine erhebliche Störung im Sinne der genannten Bestimmung zur Folge hätte. Die Beklagte ist nicht befugt, nach ihrem Gutdünken Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen als mehr oder weniger erheblich anzusehen und in dem Fall, dass sie eine Gesetzesbestimmung als wenig bedeutsam empfindet, unter Verstoß gegen eine solche einen Markt auch an einem Sonntag festzusetzen. Die Gesetzesbindung der Verwaltung gilt für alle gesetzlichen Bestimmungen in gleicher Weise. Dementsprechend kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob der Floh- und Trödelmarkt etwa in der Innenstadt oder in der Nähe einer Kirche stattfindet oder im Stadtrandbereich, z.B. in einem Gewerbegebiet oder – wie hier – einer Sporthalle. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerin überzeugen bereits deshalb nicht, weil sie das Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG unzulässigerweise auf einen Schutz gerade des Gottesdienstes oder der Umgebung einer Kirche verkürzt. Der Zweck des verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutzes und seine Konkretisierung im Feiertagsgesetz ist jedoch umfassender. Insoweit kann wiederum auf die bereits mehrfach genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W. und die darin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 1988 verwiesen werden. Darüber hinaus ändert sich an der grundsätzlich dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechenden gewerblichen Betätigung der Klägerin nichts dadurch, ob diese gerade in der Innenstadt oder eher im Randbereich einer Stadt oder hier in einer Sporthalle ausgeübt wird. Steht damit fest, dass die Ablehnungsentscheidung der Beklagten zu Recht erfolgt ist, kommt es auf die Hinweise der Klägerin darauf, dass andere Behörden dennoch Floh- und Trödelmärkte festsetzen, nicht an. Gleiches gilt für die Hinweise der Klägerin darauf, dass auch andere Veranstaltungen, für die ihres Erachtens dann die gleiche Rechtslage gelten muss, wie z.B. Weihnachtsmärkte oder eine von der Beklagten als Ausstellung festgesetzte Baumesse, unzulässig seien. Ob und inwieweit insoweit der Rechtsauffassung der Klägerin zu folgen ist, dass auch die von ihr genannten Veranstaltungen unzulässig sind, braucht nicht entschieden zu werden und bedarf deshalb auch keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn nämlich unterstellt würde, dass in den von der Klägerin genannten Fällen die Festsetzung von Märkten oder einer Messe rechtswidrig gewesen ist, hätte dies nicht zur Folge, dass die hier konkret streitige Ablehnungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig ist. Zum einen ist die Beklagte nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zur gleichmäßigen Rechtsanwendung in der Lage und verpflichtet, so dass ein etwaiges rechtswidriges Handeln anderer Behörden für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten unerheblich ist. Aber selbst wenn die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Verstoß gegen das Verbot des § 3 Abs. 2 LFtG andere Marktveranstaltungen zugelassen haben sollte, könnte die Klägerin daraus für sich keine Rechte herleiten, denn ein etwaiger Gesetzesverstoß in anderen Fällen begründet keinen Anspruch der Klägerin, dass auch in ihrem Fall eine gesetzliche Bestimmung missachtet wird. Dementsprechend brauchte auch dem von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht entsprochen zu werden, weil es auf die unter Beweis gestellte Tatsache aus Rechtsgründen nicht ankam, und sind auch die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. April 2011 enthaltenen Ausführungen nicht geeignet, eine Entscheidung zugunsten der Klägerin zu rechtfertigen. Nach alledem ist die Klage deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 VwGO und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Festsetzung einer Marktveranstaltung an einem Sonntag rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin ist eine gewerbliche Marktveranstalterin. Ihren Antrag vom 11. Oktober 2010 auf Festsetzung eines Jahrmarktes am Samstag, 19. Februar und Sonntag 20. Februar 2011 in der Sporthalle O. in K. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Dezember 2010 bezüglich des Veranstaltungstages Sonntag, den 20. Februar 2011, ab. Zur Begründung führte sie aus, an einem Sonntag könne ein Floh- und Trödelmarkt nicht als Jahrmarkt festgesetzt werden, weil an diesem Tag eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sei, so dass der Festsetzung ein Versagungsgrund gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung entgegenstehe. Die Veranstaltung von Floh- und Trödelmärkten an Sonn- und Feiertagen sei nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d.W., die sich auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 1988 stütze, nach dem Landesfeiertagsgesetz unzulässig. Dagegen legte die Klägerin am 07. Dezember 2010 Widerspruch ein. Sie machte geltend, zur Vermeidung willkürlicher Ungleichbehandlungen und unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Berufsfreiheit in Art. 12 Grundgesetz müsse § 69a Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Regelung nicht schon deshalb vorliege, weil ein Jahrmarkt außerhalb der Ladenschlusszeiten des Ladenöffnungsgesetzes stattfinde. Es sei nämlich sachlich nicht zu begründen, weshalb nach dem Ladenöffnungsgesetz an verkaufsoffenen Sonntagen in den Innenstädten sämtliche Einzelhandelsbetrieben öffnen und von Groß- und Wochenmärkten bis zu Volksbelustigungen alles stattfinden dürfe außer Floßmärkten. Dass diese die Sonntagsruhe an verkaufsoffenen Sonntagen erheblich störten, lasse sich kaum begründen. Dies hänge im Übrigen auch vom Veranstaltungsort ab. So könne z.B. ein Flohmarkt in einem Gewerbegebiet die Sonntagsruhe nicht erheblich stören. Halte man entgegen ihrer Auffassung eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Regelung der Gewerbeordnung nicht für möglich, dürften auch keine Weihnachtsmärkte zugelassen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2010 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch im Wesentlichen aus den bereits im Ablehnungsbescheid aufgeführten Gründen zurück und führte ergänzend aus, die von der Klägerin aufgezeigte Ungleichbehandlung beruhe auf der einschlägigen Gesetzeslage. An sie sei der Stadtrechtsausschuss gebunden. Mit der am 31. Dezember 2010 durch ihre Bevollmächtigten erhobene Klage hat die Klägerin zunächst ihr Begehren der Festsetzung einer Jahrmarktsveranstaltung für Sonntag, den 20. Februar 2011 weiterverfolgt. Nach Ablauf des Veranstaltungstages möchte sie nun die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festgestellt haben. Sie macht geltend, die Flohmarktveranstaltung an einem Sonntag sei bereits ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landesfeiertagsgesetz vom Betätigungsverbot des § 3 Abs. 2 Landesfeiertagsgesetz befreit gewesen. Zumindest aber habe keine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen, die die Ablehnung der Veranstaltung hätte rechtfertigen können. Angesichts der verschiedenen Ausnahmen im Ladenöffnungsgesetz, nach denen ein Verkauf von Waren unter den dort genannten Voraussetzungen auch an Sonntagen möglich sei, lasse sich nicht begründen, weshalb gerade Floh- und Trödelmärkte an einem Sonntag generell unzulässig sein sollten. Gegen eine solche Annahme spreche auch die Zulassung von Marktveranstaltungen der verschiedensten Art durch die Beklagte und andere Behörden an Sonntagen. Träfe die Auffassung der Beklagten in dem hier streitigen Bescheid zu, seien diese Märkte sämtlich unzulässig. Dies gelte insbesondere für Weihnachtsmärkte, aber auch z.B. für eine von der Beklagten als Ausstellung festgesetzte Baumesse. Die Rechtsauffassung der Beklagten im hier angegriffenen Bescheid überzeuge deshalb nicht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die mit dem Teilablehnungsbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2010 ausgesprochene und mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 bestätigte Ablehnung ihres Antrages auf Festsetzung eines Jahrmarktes in der Sporthalle K.-O. am Sonntag, dem 20. Februar 2011 von 11.00 bis 18.00 Uhr rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die streitige Entscheidung weiterhin für rechtmäßig und wiederholt und ergänzt die Begründung der Bescheide. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer einen Beweisantrag der Klägerin abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Unterlagen sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefter). Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.