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Urteil

3 K 446/10.KO

VG Koblenz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2010:1115.3K446.10.KO.0A
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Leitsätze
Zur - hier nicht gegebenen - Beitragspflicht einer nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur mit einer Garage überbaubaren Teilfläche eines übergroßen Wochenendhausgrundstücks.(Rn.23)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag von 1.287,65 € übersteigen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur - hier nicht gegebenen - Beitragspflicht einer nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur mit einer Garage überbaubaren Teilfläche eines übergroßen Wochenendhausgrundstücks.(Rn.23) Die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 werden insoweit aufgehoben, als diese den Betrag von 1.287,65 € übersteigen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Kläger ihre Klage in der mündlichen Verhandlung in Höhe von 1.014,07 € zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. In dem danach noch anhängigen Umfang in Höhe von 331,11 € hat die Klage Erfolg. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 erweisen sich teilweise als rechtswidrig und waren daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist unter den Beteiligten allein noch die Frage strittig, ob der von den Klägern zu zahlende einmalige Beitrag für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung (Schmutzwasserkanal) der Beklagten mit 1.618,76 € richtig berechnet worden ist. Diese Frage ist im Ergebnis zu verneinen, weil die Beklagte unter Verstoß gegen das in § 7 Abs. 2 Satz 5 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz – KAG – normierte Vorteilsprinzip in die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche des Grundstücks der Kläger auch die nach dem Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet W.“ nicht als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzte Möglichkeit für den Bau einer Garage mit einer Grundfläche von maximal 18 m² mit einbezogen hat. Allerdings hat die Beklagte dem Grunde nach den in § 5 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Altenahr in der Fassung vom 9. Dezember 2008 – ESA – festgesetzten Maßstab zutreffend und insbesondere in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. März 2001 – 12 A 11979/00.OVG –), der das erkennende Gericht folgt, angewandt. Nach der genannten Bestimmung ist Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 vom Hundert; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 vom Hundert. Aus diesen Regelungen folgt jedoch nicht, dass als Grundstücksfläche in diesem Sinne stets ohne weiteres die gesamte Grundstücksfläche angenommen werden kann. § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA legt vielmehr fest, dass als Grundstücksfläche in beplanten Gebieten die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. Diese Regelung orientiert sich daran, dass sich in beplanten Gebieten die baulich nutzbare Fläche grundsätzlich aus der Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) bzw. Geschossflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) ergibt, die jeweils mit der Grundstücksfläche zu multiplizieren ist, um die zulässige Grundfläche bzw. Geschossfläche zu ermitteln. Die Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA ist daher gleichzusetzen mit dem Maß der Grundstücksfläche, das der Ermittlung der baulich nutzbaren Grundfläche bzw. Geschossfläche dient und im Normalfall der Gesamtgrundstücksfläche entspricht. Die bauplanungsrechtliche Situation im „Wochenendhausgebiet W.“ weicht jedoch von dieser regelmäßigen Ausgangslage ab. Zwar sieht der Bebauungsplan in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO für dieses Gebiet sowohl eine Grundflächenzahl als auch eine Geschossflächenzahl von 0,2 vor. Allerdings haben diese aufgrund der weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes keinerlei Bedeutung für die Ermittlung der auf den Grundstücken jeweils bebaubaren Grundstücksfläche. Der Bebauungsplan sieht nämlich für jedes einzelne Grundstück gesonderte Baugrenzen vor und setzt darüber hinaus fest, dass innerhalb dieser Baugrenzen ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche von maximal von 60 m², zusätzlich einer überdachten Terrasse oder offenen Laube bis maximal 10 m² überbauter Fläche zulässig sind (vgl. Ziffer A. 3. des Bebauungsplanes). Zusätzlich dazu ist eine Garage von maximal 18 m² Grundfläche zulässig, jedoch nicht als Teil der überbaubaren Grundstücksfläche (Ziffer A.6. des Bebauungsplanes). Die überbaubare Grundstücksfläche als Grundlage für die zulässige bauliche Nutzung ist daher bei allen Grundstücken unabhängig von ihrer Größe gleich und beläuft sich auf jeweils 70 m². Sie ist daher in allen Fällen geringer als das sich unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,2 errechnende Maß einer baulichen Nutzung. Weder das KAG 1996, noch die Satzung der Beklagten enthalten für diese spezielle Situation eine gesonderte Regelung. Als gesetzlicher Maßstab für die Überprüfung von Beitragsmaßstäben kann daher nur auf § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG zurückgegriffen werden, der eine Beitragsbemessung nach Vorteilen vorschreibt. Hieraus folgt die Notwendigkeit, die Grundstücksfläche im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA unter Beachtung der Grenzen des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG in bauplanungsrechtlichen Sondersituationen – wie hier – im jeweiligen Einzelfall gesondert zu ermitteln. Insoweit ist eine zulässige Berechnungsmethode die von der Beklagten gewählte Form der Errechnung einer Umlandfläche (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.). Bei deren Anwendung hätte die Beklagte jedoch mit Blick auf das Vorteilsprinzip die lediglich mit einer Garage überbaubare Fläche von 18 m² nicht in die Berechnung mit einbeziehen dürfen. Für die Beurteilung der Frage, wann unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsprinzips im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG eine beitragsrechtlich relevante Bebauung bzw. Bebaubarkeit gegeben ist, muss unter Umständen – wie auch hier – nach den verschiedenen Beitragsarten differenziert werden. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Garagengrundstücke in der Regel auf eine Schmutzwasserbeseitigung nicht angewiesen sind, da entsprechend ihrer Zweckbestimmung kein Schmutzwasser anfällt. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn ein solches Garagengrundstück tatsächlich an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist (VG Trier, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 2 K 1998/93.TR – sowie Beschluss vom 20. Februar 1995 – 2 L 198/95.TR –; ebenso Verwaltungsgericht des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 30. März 2010 – 11 K 1554/08 –, juris). Diese für ausschließlich mit einer Garage bebaubare Grundstücke entwickelte Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Mit Blick auf die speziellen Festsetzungen in den Ziffern A. 3. und 6. des Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet W.“ sind nämlich nur die in Ziffer A. 3. genannten Flächen von insgesamt 70 m² als mit einer Wochenendhausbebauung nutzbare Flächen zu werten, so dass auch nur für diese Flächen ein beitragsrelevanter Vorteil durch die Herstellung und Vorhaltung einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung entstehen kann. Dabei ist die Besonderheit darin zu sehen, dass der Bebauungsplan nicht etwa ohne weitere Differenzierung eine Fläche von 88 m² als überbaubare Fläche festsetzt, sondern genaue Vorgaben dazu macht, wie diese 88 m² im Einzelnen genutzt werden dürfen. Dementsprechend hat ein Grundstückseigentümer auch dann keine Wahlmöglichkeit, ob er etwa die über eine Grundfläche von 70 m² hinausgehende Fläche für eine Wohnbebauung nutzt, wenn er zum Beispiel auf den Bau einer Garage verzichtet. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist es auch nicht etwa so, dass die Garage nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche oder gar als Teil des Wochenendhauses errichtet werden dürfte. Sie ist vielmehr auch außerhalb der Baugrenzen zulässig und muss gemäß Ziffer A.6. lediglich so angeordnet werden, dass hinter dem öffentlichen Verkehrsraum ein Stauraum von mindestens 5,00 m vorhanden ist. Ein Anschluss einer solchen Garage an den Schmutzwasserkanal ist deshalb nicht erforderlich und im vorliegenden Falle unstreitig auch nicht erfolgt. Im Übrigen rechnet die Beklagte in anderen Bebauungsplangebieten dort ebenfalls außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ohne Anrechnung auf die Grundflächenzahl mögliche Garagen nicht zusätzlich der beitragspflichtigen Grundstücksfläche hinzu (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 1 ESA). Dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Damit kann für das hier vorliegende Bebauungsplangebiet „Wochenendhausgebiet W.“ mit über 90 Wohneinheiten aus Gleichbehandlungsgründen keine andere Handhabung stattfinden. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wochenendhausgebiete im Bereich der Beklagten wäre dies – selbst wenn die Satzung es erlauben würde – nicht vom Grundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt. Hätte die Beklagte nach alledem lediglich von einer beitragsrelevanten Fläche von 70 m² ausgehen dürfen, so errechnet sich die Beitragspflicht der Kläger wie folgt: 70 m²:0,2 Grundflächenzahl = 350 m². Hinzu kommen 30 % Vollgeschosszuschlag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ESA, so dass von einer beitragspflichtigen Fläche von 455 m² auszugehen ist. Diese Fläche multipliziert mit 2,83 € pro m² ergibt einen Beitrag in Höhe von 1.287,65 €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. Die Berufung war vorliegend gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 1.345,18 € und für den Zeitraum danach auf 331,11 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden. Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Kosten der Straßenleitungen, der Hausanschlüsse innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sowie der Regenentlastungsbauwerke) der Beklagten. Sie sind Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung K., Flur 22, Parzelle ... mit einer Größe von 1958 qm. Das Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet W.“ und grenzt an die Straße „M.“. Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen: „A3.: Überbaubare Grundstücksfläche Die bebaute Fläche je Wochenendhaus darf maximal 60 qm betragen. Sie darf unterkellert werden; die Unterkellerung darf jedoch nicht zu Wohn- oder ähnlichen Zwecken genutzt werden. Darüber hinaus sind eine überdachte Terrasse oder eine offene Laube bis maximal 10 qm bebauter Fläche zulässig. A 6.: Garagen und Stellplätze Je Grundstück ist nur eine Garage mit maximal 18 qm bebauter Fläche zulässig. Sie muss so angeordnet werden, dass hinter der öffentlichen Verkehrsfläche ein Stauraum von mindestens 5,00 m vorhanden ist.“ Das Grundstück ist mit einem Wochenendhaus in Blockhausbauweise und einer Garage bebaut. Im Jahre 2008 wurde in der genannten Straße die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Schmutzwasserkanal) erstmalig hergestellt. Das Grundstück der Kläger erhielt einen Schmutzwasserhausanschluss. Mit zwei getrennten Bescheiden vom 8. April 2009 wurden die Kläger für diese Maßnahme zu einem einmaligen Beitrag in Höhe von 1.618,76 € herangezogen. Dieser Beitrag errechnete sich aus der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 572 qm multipliziert mit einem Beitragssatz in Höhe von 2,83 € pro Quadratmeter. Für die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche wurde das im Bebauungsplan für den Bereich des klägerischen Grundstücks festgesetzte Maß der baulichen Nutzung von maximal 88 qm überbaubarer Fläche zugrunde gelegt und durch die Grundflächenzahl von 0,2 geteilt, was zu einer anzurechnenden Grundstücksfläche von 440 qm führte. Hierauf erfolgte der satzungsgemäß festgelegte Zuschlag von 30 % für die beiden ersten Vollgeschosse. Dies entspricht 132 qm. Damit ergeben sich in der Summe 572 qm. Der Beitragssatz wurde als Durchschnittssatz auf der Grundlage eines repräsentativen Teilgebietes ermittelt. Mit Schreiben vom 28. April 2009 legten die Kläger gegen die Bescheide Widerspruch ein, soweit diese den Betrag von 273,58 € überschreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2010 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Am 19. April 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trugen sie zunächst vor, die Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie den Betrag in Höhe von 273,58 € übersteigen. Laut dem ursprünglichen Bebauungsplan, wie er im Zeitpunkt der Errichtung des Blockhauses im Jahre 1980 gültig gewesen sei, habe die maximal nutzbare bauliche Fläche 50 qm betragen. Auf dieser Grundlage sei das Holzhaus errichtet worden. Die erst später erfolgte Erweiterung der nutzbaren Fläche auf nunmehr 88 qm sei daher in ihrem Falle irrelevant. Denn diese Fläche sei für die Kläger aufgrund der bestehenden Bebauung nachträglich nicht mehr ausnutzbar bzw. wäre dies nur unter unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand möglich. Des Weiteren trugen sie vor, die Ermittlung des Durchschnittssatzes sei fehlerhaft, weil das zugrunde gelegte Ermittlungsgebiet nicht repräsentativ sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nach entsprechender Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass die Kläger bereit seien, von dem geforderten einmaligen Beitrag in Höhe von 1.618,76 € einen Betrag von 1.287,65 € zu zahlen. Es gehe nunmehr nur noch um die Klärung der Frage, ob die nach dem Bebauungsplan festgesetzte Fläche für den Bau einer Garage bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche einbezogen werden dürfe oder nicht. Die Kläger beantragen nunmehr, die Bescheide der Beklagten vom 8. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2010 insoweit aufzuheben, als diese den Betrag von 1.287,65 € übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche sei ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Satzung und der zu diesen Fällen ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durchgeführt worden. Die im Bebauungsplan festgesetzten 88 qm könnten die Kläger durchaus auch ausnutzen. Es komme insoweit nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die Nutzungsmöglichkeit an. Insbesondere sei auch die mit einer Garage bebaubare Fläche in die Berechnung der beitragspflichtigen Fläche einzubeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.